ECLI:DE:BPatG:2022:220322B35Wpat422.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 422/20
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 011 026
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Rippel und des Richters
Maierbacher
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über den Bestand des Gebrauchsmusters 20 2014 011 026
(i. F.: Streitgebrauchsmuster).
Das am 23. Mai 2017 beantragte Streitgebrauchsmuster ist aus der Europäischen
Anmeldung EP 14766935 mit Anmeldetag 5. September 2014 abgezweigt worden
(i. F.: Stammanmeldung). Es beansprucht, abgeleitet aus der Stammanmeldung,
die Unionspriorität 26. September 2013, EP 13186131. Vor der Eintragung des
Streitgebrauchsmusters hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017,
eingegangen am 30. Mai 2017, eine geänderte Anspruchsfassung mit
Schutzansprüchen 1-14 sowie mit Streichung der ursprünglich enthaltenen
Verfahrensansprüche und mit geänderter Beschreibung eingereicht; diese
Unterlagen sollten der Eintragung zugrunde gelegt werden.
- 3 -
Das Streitgebrauchsmuster ist, ausgehend von den geänderten Unterlagen, am
8. Juni 2017 mit den Schutzansprüchen 1-14 und der Bezeichnung „Vorrichtung zur
Führung von Metallbändern mit Schleißkörpern“ eingetragen worden. Es ist in Kraft;
seine Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert worden.
Gegen das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang richtet sich der
Löschungsantrag der Antragstellerin vom 6. März 2018. Die Antragstellerin hat den
Löschungsantrag auf den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit gestützt,
wobei sie sowohl fehlende Neuheit, als auch fehlenden erfinderischen Schritt sowie
fehlende Ausführbarkeit beanstandet hat. Zum Stand der Technik hat sie diverse
druckschriftliche Entgegenhaltungen – bezeichnet als D1 – D10 - in das Verfahren
eingeführt. Insbesondere sei aus Sicht der Antragstellerin der Gegenstand des
Streitgebrauchsmusters von der D5 neuheitsschädlich vorweggenommen worden.
Er sei zudem von anderen Entgegenhaltungen wie z.B. der D6 oder der D7 – D10
nahegelegt. Außerdem hat sie fehlende Ausführbarkeit beanstandet.
Der Löschungsantrag ist der Antragsgegnerin am 26. März 2018 zugestellt worden.
Sie hat dem Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 20. April 2018, eingereicht per
Fax am selben Tag, widersprochen und ihren Widerspruch mit weiterem Schriftsatz
vom 13. Juni 2018 begründet, wobei sie der Auffassung der Antragstellerin im
Einzelnen entgegengetreten ist. Vorsorglich hat sie eine geänderte
Anspruchsfassung als Hilfsantrag eingereicht, den die Antragstellerin gemäß
Erwiderung vom 1. August 2018 als ebenfalls nicht schutzfähig erachtet hat.
Mit Zwischenbescheid vom 15. April 2020 hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Beteiligten als vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass der Löschungsantrag
voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da Ausführbarkeit, Neuheit und
erfinderischer Schritt zu bejahen seien. Die Antragstellerin hat gemäß ihrem
Schriftsatz vom 18. Mai 2020 an ihrer gegenteiligen Auffassung festgehalten.
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In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die
Antragstellerin die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters
weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Löschungsantrags
beantragt und hilfsweise das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags
vom 13. Juni 2018 verteidigt.
Mit in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2020 verkündetem Beschluss
hat die Gebrauchsmusterabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen und der
Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt. Sie hat diesen
Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die in der Merkmalsgliederung der Gebrauchsmusterabteilung als 1.3 und 1.4
bezeichneten Merkmale seien für den Fachmann in ausführbarer Weise offenbart.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 sei gegenüber allen im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen neu. Insbesondere habe die D5 die Merkmale 1.4
und 1.5 nicht vorweggenommen. Ausgehend vom Stand der Technik sei auch ein
erfinderischer Schritt erforderlich, um zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters
zu gelangen, da der Fachmann, auch unter Anwendung seines Fachwissens weder
nach den einzelnen Entgegenhaltungen für sich betrachtet, noch in ihrer
Zusammenschau einen Hinweis darauf erhalten habe, eine Vorrichtung mit den
Merkmalen des Oberbegriffs mit den weiteren Merkmalen 1.3, 1.4 und.1.5
weiterzuentwickeln.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 23. September 2020 und der
Antragstellerin am 24. September 2020 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Antragstellerin mit
Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2020 erhobene Beschwerde, die per Fax am
selben Tag mit einem beigefügten Abbuchungsauftrag eingegangen ist. Gemäß der
Beschwerdebegründung vom 24. November 2020 beanstandet die Antragstellerin
weiterhin mangelnde Ausführbarkeit in Zusammenhang mit dem Merkmal 1.3
gemäß Merkmalsgliederung. Sie ist ferner der Auffassung, der Gegenstand des
- 5 -
eingetragenen Schutzanspruchs 1 werde durch die D5 neuheitsschädlich getroffen.
Außerdem fehle es ausgehend von D5 als nächstliegendem Stand der Technik in
Kombination mit D4 oder D1 oder D6 oder D7 oder D8 oder D9 oder D10 oder auch
ausgehend von der D10 an einem erfinderischen Schritt. Der Gegenstand des von
der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 eingereichten
Hilfsantrags 1 sei insbesondere von der D5 i. V. m. der D10 nahegelegt. Dem
Gegenstand nach Hilfsantrag 2 vom 30. Dezember 2020 sei von der D10 i. V. m.
D5 oder D6 oder D7 als fachübliche Maßnahme ebenfalls nahegelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 9. September
2020 aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster 20 2014 011 026 in vollem
Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen,
hilfsweise in folgender Reihenfolge: Hilfsantrag 1, Hilfsantrag 2, beide vom 30.
Dezember 2020,
die Beschwerde der Antragstellerin und den Löschungsantrag im Umfang der
Anspruchsfassung nach einem dieser Hilfsanträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Gegenstand des eingetragenen
Schutzanspruchs 1 sei gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag ausführbar offenbart.
D5 sei insoweit nicht neuheitsschädlich, da diese Entgegenhaltung die
Merkmale 1.4 und 1.5 nicht vorweggenommen habe. Der Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 sei ausgehend von der D5 nicht nahegelegt. Hinsichtlich der
D10 ist die Antragsgegnerin der Auffassung, es habe für den Fachmann keine
Veranlassung bestanden, auf diese Entgegenhaltung zurückzugreifen. Die
Hilfsanträge 1 und 2 vom 30. Dezember 2020 enthielten Präzisierungen und
Einschränkungen, die zulässig und auch schutzfähig seien.
- 6 -
In das Verfahren sind die nachfolgend genannten Entgegenhaltungen eingeführt
worden:
D1: DE 1 427 923 B;
D2: DE 694 08 332 T2;
D3: US 2 818 954 A;
D4: JP H05 161 917 A;
D4': Abstract JP H05 161 917 A;
D5: JP S62 034910 U;
D5': Maschinenübersetzung von D5;
D6: J P S63 040609 A;
D6': Maschinenübersetzung von D6;
D7: JP S53 050039 A;
D7': Maschinenübersetzung von D7;
D8: JP H11 216516 A;
D8': Maschinenübersetzung von D8,
D9: JP S60 195106 U;
D9': Maschinenübersetzung von D9;
D10: EP 1 118 398 B1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
- 7 -
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß unter Zahlung der
Beschwerdegebühr erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet,
da der Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1 – 3
GebrMG) bezüglich der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters nicht
festgestellt werden konnte.
1. Gegenstand des Verfahrens ist an erster Stelle die eingetragene Fassung
des Streitgebrauchsmusters.
a. Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag wirksam, insbesondere
rechtzeitig widersprochen, so dass das Löschungsverfahren mit inhaltlicher
Überprüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Löschungsgrunds
– hier: fehlende Schutzfähigkeit - durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
GebrMG). Die Antragsgegnerin hat gemäß ihrer erstinstanzlichen und
beschwerdeinstanzlichen Hauptanträge das Streitgebrauchsmuster an erster Stelle
in der eingetragenen Fassung verteidigt.
b. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet wie folgt (mit einer aus dem
angefochtenen Beschluss übernommenen Merkmalsgliederung):
M1.1 Vorrichtung zur seitlichen Führung (1) eines über eine Metallband-
Fördervorrichtung laufenden Metallbandes (2) umfassend
M1.2 zumindest ein Grundkörpermodul (7) mit einer im Wesentlichen vertikalen
Führungsebene (10)
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.3 zumindest ein kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbarer
Schleißkörper (12) mit Schleißfläche (12a) vorhanden ist, und
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M1.4 die Schleißfläche (12a) im Wesentlichen plan und
M1.5 in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene (10) ist.
Es schließen sich die abhängigen Schutzansprüche 2 – 14 an, zu deren Wortlaut
auf die Gebrauchsmusterschrift (i. F.: GS.) verwiesen wird.
c. Der Schutzgegenstand betrifft eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines
über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes und umfasst
zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen
Führungsebene (vgl. Schutzanspruch 1 und Absatz [0001] GS.).
Gemäß Absatz [0002] weisen herkömmliche Vorrichtungen zur seitlichen Führung
eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes zur
seitlichen Führung der Metallbänder beispielsweise Führungslineale oder
Einlauflineale auf. Die Kanten des laufenden Metallbandes, auf welche die
Vorrichtungen zur seitlichen Führung einwirkten, verursachten an den - auf den
Führungslinealen beziehungsweise Einlauflinealen befestigten - Schleißleisten
beziehungsweise deren Schleißflächen einen großen Verschleiß, weshalb die
Schleißflächen der Schleißleisten häufig erneuert werden müssen. Deshalb können
nach Absatz [0003] GS. bei manchen herkömmlichen Vorrichtungen zur seitlichen
Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes
durch Verschieben der Schleißleisten dem einschneidenden Band neue
Führungsflächen gesetzt werden, wie dies aus der D1 bekannt ist. Nachteilig sei
dabei, dass stets die aufwendig und teuer herzustellenden Führungslineale
ausgetauscht werden müssten. Außerdem bestehe die Gefahr, dass bei
Veränderung des Abstandes der Spalt zwischen den Rollgangsrollen und dem
Führungslineal Ausmaße annimmt, die eine Fehlführung wie Einfädeln
beziehungsweise ein Aufstauen des Metallbandes verursachen könnten.
Nach Absatz [0004] GS. sind bei anderen herkömmlichen Vorrichtungen, wie sie
aus der D2 bekannt sind, aus den inneren, dem Metallband zugewandten
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Begrenzungsflächen der Führungslineale herausragende Bereiche vorgesehen, die
zwecks Exposition neuer Bereiche zum Verschleiß verschoben werden können.
Nachteilig sei dabei, dass beim Einfädeln des Anfanges eines Metallbandes die
Gefahr bestehe, dass sich - vor allen bei dünnen Bändern - die Kanten des
Bandkopfes an den herausragenden Bereichen spießen könnten und das
Metallband so beschädigt werde. In der D3 wird vorgeschlagen, zur Führung eine
Vielzahl von in einem Winkel zur Beförderungsrichtung angeordneten
Führungsscheiben vorzusehen. Durch Verdrehen dieser Führungsscheiben
könnten neue Bereiche zum Verschleiß exponiert werden (vgl. Absatz [0005] GS.).
Andere bekannte Maßnahmen zur Vermeidung von eingeschnittenen Rillen sehen
nach Absatz [0006] GS. Rollen vor. Das Abrollen an solchen Führungsrollen
vermindere ihren Verschleiß und lasse keine durchgehenden Rillen entstehen.
Jedoch wachse bei Verwendung solcher Rollen zur seitlichen Führung mit dünner
werdenden Metallbändern die Gefahr, dass deren Ränder durch die Führungsrollen
beschädigt werden, weshalb der Einsatz solcher Führungslineale nur für begrenzte
Metallband-Dicken möglich sei. Außerdem könnten sich auch hier Kanten des
Bandkopfes an den herausragenden Führungsrollen spießen. Zur Vermeidung von
Beschädigung des Metallbandes schlägt die D4 „umbrella-like-rolls“ zur Führung in
einem “side-guide“ vor, die durch einen Flüssigkeitsstrom in einer ständigen
Drehbewegung gehalten werden (vgl. Absatz [0007] GS.).
d. Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht gemäß Absatz [0008] GS.
darin, eine Vorrichtung vorzustellen, welches den Aufwand zum Austausch
verschlissener Teile reduziert und für alle Metallband-Dicken geeignet ist, ohne die
genannten Nachteile aufzuweisen.
2. Als für den vorgenannten Gegenstand und die vorgenannte Aufgabe
zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung
Maschinenbau anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung bei der Entwicklung von
in Walzwerken eingesetzten Rollgängen zum Transport von Metallbändern verfügt.
- 10 -
3. Die Schutzansprüche 1 bis 14, mit denen das Streitgebrauchsmuster gemäß
Hauptantrag verteidigt wird, sind zulässig, weil sie den ursprünglichen
Schutzansprüchen entsprechen (§15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).
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Der Gegenstand des eingetragenen Schutzanspruchs ist schutzfähig.
a. Die Ausführbarkeit ist gemäß BGH GRUR 1999, 920 – Flächenschleifmaschine
als Unterfall der Schutzfähigkeit zu prüfen, wobei nicht nur die Schutzansprüche,
sondern die vom Gebrauchsmuster offenbarte technische Lehre als Ganzes zu
berücksichtigen ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den im Merkmal 1.3 des Schutzanspruch 1
verwendeten Begriff „definierten Drehpositionen“ und führt aus, dass dieser Begriff
in der Beschreibung nicht in einer Weise erläutert sei, dass ein Fachmann die
Einstellung der Drehpositionen nachvollziehen könne. Insbesondere offenbare die
Beschreibung keine technische Lösung zum Verstellen der Drehposition, so dass
die definierten Drehpositionen des Schleißkörpers nicht aufgefunden werden
können.
Diese Auffassung der Beschwerdeführerin überzeugt jedoch nicht. Unter dem
Ausdruck „kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbarer
Schleißkörper“ versteht der Fachmann ohne weiteres einen Schleißkörper, der
mehrere definierte Drehpositionen einnehmen kann, wozu er dort in
selbstverständlicher Weise jeweils positioniert also festgestellt ist.
Ausführbar ist eine technische Lehre nach ständiger Rechtsprechung bereits dann,
wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den
Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen. Eine für die
Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne
erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die
Lehre des Schutzanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der
Gebrauchsmusterschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am
Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird
(BGH GRUR 2013, 1121 – Halbleiterdotierung; GRUR 2010, 901 – polymerisierbare
Zementmischung).
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Der Begriff „definierte Drehpositionen“ mag danach zwar weit gefasst sein und
offenlassen, auf welche Art und Weise diese Drehpositionierung hergestellt wird.
Das führt aber nicht zu einer fehlenden Ausführbarkeit, sondern eröffnet dem
Fachmann erfindungsgemäß nur einen erheblichen Spielraum für die Ausgestaltung
der Drehpositionierung, für welche anhand der Gesamtoffenbarung der
Gebrauchsmusterschrift – und nicht nur der Schutzansprüche – in Verbindung mit
dem allgemeinen Fachwissen einschließlich mit Hilfe orientierender Versuche (BGH
GRUR 2010, 916 – Klammernahtgerät) ausreichende Kriterien bestehen, diese als
erfindungsgemäß zu bestimmen und die Lehre nachzuarbeiten.
Im Übrigen offenbart das Streitgebrauchsmuster in Absatz [0032] GS. mehrere
Ausführungsbeispiele, mittels derer der Schleißkörper in mehrere definierte
Drehpositionen drehbar ist, wovon eines unbestritten auch ausführbar ist, so dass
die Lehre des Gebrauchsmusters allein deshalb ausführbar ist. Hinzuweisen ist
diesbezüglich beispielsweise auf den als Vieleckscheibe ausgebildeten
Schleißkörper, der in einer passgenauen Ausnehmung lagert und mittels Heraus-
/Hereinbewegen verdreht werden kann. Hierzu hat die Antragstellerin auch keine
Bedenken hinsichtlich mangelnder Ausführbarkeit vorgetragen. Denn die auch im
Schriftsatz vom 24. November 2020 geäußerten Bedenken bezogen sich nur auf
das weitere im Absatz [0032] GS. aufgeführte Ausführungsbeispiel, bei der die
Ausnehmung ein Verdrehen ohne Heraus-/Hereinbewegen des als Vieleckscheibe
ausgebildeten Schleißkörpers ermöglichen soll. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs erfordert eine ausführbare Offenbarung nicht notwendig,
dass sämtliche vom Patent- bzw. Schutzanspruch umfassten Ausführungsformen
für den Fachmann ausführbar offenbart sind (BGH GRUR 2003, 223
– Kupplungsvorrichtung II). Es reicht aus, dass die Gesamtoffenbarung des Patents
bzw. des Gebrauchsmusters dem Fachmann zumindest einen praktisch gangbaren
Weg aufzeigt, die beanspruchte Lehre auszuführen (BGH GRUR 2015, 472
– Stabilisierung der Wasserqualität; GRUR 2013, 272 – Neutrale Vorläuferzellen;
siehe bereits GRUR 2001, 803 – Taxol).
- 13 -
Zutreffend hat zudem die Gebrauchsmusterabteilung auf Seite 6 des
angefochtenen Beschlusses darauf verwiesen, dass dem Fachmann, bedingt durch
seine Ausbildung zum Maschinenbauingenieur, Drehwinkelpositioniereinrichtungen
allgemein in verschiedenen Ausführungen bekannt sind und auch der am
Anmeldetag des Gebrauchsmusters bekannte Stand der Technik, wie
beispielsweise die Druckschriften D3 oder D5, unterschiedliche Drehwinkel-
positioniereinrichtungen für Schleißkörper beschreiben. Auch unter diesem Aspekt
erweist sich die beanspruchte allgemeine Lehre als ausführbar.
Auch der Ausdruck, wonach die Schleißfläche „im Wesentlichen“ plan ist, bzw. das
Grundkörpermodul eine „im Wesentlichen“ vertikale Führungsebene aufweist ist
jeweils nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - unklar, sondern allenfalls
ebenfalls weit.
b. Der Gegenstand des geltenden Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu
gegenüber dem zu berücksichtigenden Stand der Technik i. S. v § 3 GebrMG, weil
keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften jeweils sämtliche Merkmale des
geltenden Schutzanspruchs offenbart.
Die von der Beschwerdeführerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift
JP S62- 34 910 U (D5) zeigt eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine
Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, das ein Grundkörpermodul
mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene aufweist. Die bekannte
Vorrichtung weist die Führungslineale (3) mit in der Führungsebene angeordneten
Schleißkörpern (4) auf, deren Schleißflächen (4a) gemäß den Figuren 1B und 2C
kegelförmig sind. Die Schleißkörper (4) sind über mittig und orthogonal bezüglich
des Schleißkörpers (4) angebrachten Achsen (5) am Führungslineal (3) schräg
bezüglich der Horizontalen angeordnet und über eine Rasterung in definierten
Drehpositionen fixierbar. Als Schleißfläche (4a) der Schleißkörper (4) ist im Sinne
des Streitgebrauchsmusters die gesamte Mantelfläche des Kegelstumpfes
anzusehen, weshalb die Schleißfläche kegelförmig und nicht – entsprechend
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Merkmal 1.4 – plan bzw. eben ist. Plan ist allenfalls die obere Deckfläche des
Kegelstumpfes, die aber nicht mit dem Metallband in Kontakt kommt und deshalb
keine Schleißfläche im Sinne des Streitgebrauchsmusters ist. In Folge, weil die
Schleißfläche (4a) im Sinne des Streitgebrauchsmusters durch die gesamte
Mantelfläche des Kegelstumpfes gebildet wird, ist auch Merkmal 1.5 nicht
verwirklicht, wonach die Schleißfläche in allen definierten Drehpositionen parallel
zur Führungsebene ist.
Die Druckschrift JP S53- 50 039 A (D7) zeigt nach den Figuren 4 und 5 eine
Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung
laufenden Metallbandes, das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen
vertikalen Führungsebene umfasst. Die bekannte Vorrichtung weist zur Führung
des Metallbandes Schleißkörper auf, die gemäß der Darstellung in Figur 5 bezogen
auf die Vertikale geneigt angeordnet und nach den Ausführungen auf Seite 2, 2.
und 3. Absatz der englischen Übersetzung drehbar angetriebenen sind. Die
Drehgeschwindigkeit der Schleißkörper wird nach den Ausführungen auf Seite 2, 2.
Absatz der D7‘ mit der Fördergeschwindigkeit des Rollgangs synchronisiert. Weil
die Vorrichtung nach der Druckschrift D7 drehbar angetriebene Schleißkörper
aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in
mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind. Auch eine Schleißfläche, die
entsprechend Merkmal 1.5 in allen definierten Drehpositionen parallel zur
Führungsebene ist, weist die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D7
ebenfalls nicht auf. Unzutreffend sind die Ausführungen der Antragstellerin, wonach
die Figur 4 der Druckschrift D7 – die für sich gesehen auch das Merkmal 1.5 zeigen
könnte - einen eigenen Offenbarungsgehalt aufweise, der durchaus im Gegensatz
zur Beschreibung oder der Darstellung in Figur 5 stehen könne. Vielmehr ist der
Offenbarungsgehalt einer Druckschrift stets im Kontext seiner Beschreibung sowie
der übrigen Figuren zu sehen. Im vorliegenden Fall belegt die Figur 5 der D7, die
eine Seitenansicht der Vorrichtung nach Figur 4 zeigt, zweifelsfrei, dass die
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Schleißfläche der Schleißkörper nicht parallel, sondern geneigt zur Führungsebene
angeordnet ist.
Die Druckschrift DE 1 427 923 B (D1) zeigt ausweislich ihrer Bezeichnung
Führungslineale für Walzwerke für die Breitenführung von gewalztem oder
aufgetrenntem Bandmaterial. Die Führungslineale führen nach Spalte 1, Zeilen 52
bis 62 Auf- und Abbewegungen mit niedriger Frequenz durch, die durch
periodisches Heben und Senken der Führungslineale oder durch eine
Schaukelbewegung um eine Achse senkrecht zur Führungsfläche des Lineals
erzeugt werden. Das Verfahren oder Verschwenken der Führungslineale mit
niedriger Frequenz ist mit der Bewegung des durchlaufenden Bandmaterials
gekoppelt, so dass stets eine kontinuierliche Bewegung der Führungslineale erfolgt,
während das Band an der Führung vorbeigeführt wird. Deshalb weist die bekannte
Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung
laufenden Metallbandes nach der Druckschrift D1 auch keine kontrolliert in mehrere
definierte Drehpositionen drehbaren Schleißkörper mit Schleißfläche entsprechend
Merkmal 1.3 auf.
Die Druckschrift DE 694 08 332 T2 (D2) zeigt eine Vorrichtung zur seitlichen
Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes,
das ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene
umfasst. Zur seitlichen Führung sind Schleißkörper in Form von linear in vertikaler
Richtung verfahrbaren Führungslinealen (11) vorgesehen. Hat der Verschleiß durch
das vorbeigeführte Metallband einen Schwellenwert überschritten, so wird nach den
Ausführungen in Anspruch 3 mittels einer Linearverschiebung der
Schleißkörper (11) zu einem nicht verschlissenen Bereich verstellt.
Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D2 weist somit keinen
Schleißkörper mit Schleißfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf, der in mehrere
definierte Drehpositionen drehbar ist.
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Die Druckschrift US 2 818 954 A (D3) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur seitlichen
Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes,
wobei gemäß Figur 2 runde Schleißkörper über Achsen (21) an einem in
Bandlaufrichtung verlaufenden Führungslineal schräg zur Führungsebene
angeordnet sind. Die Schleißkörper weisen gemäß Figur 4 im mittleren Bereich eine
plane Fläche (20) auf, die von einem abgeschrägten Bereich (20a) umgeben ist. Die
planen, schräg zur Führungsebene ausgerichteten Flächen (20) dienen zur
Einlaufführung des Bandes, wohingegen der Übergangsbereich von planer Fläche
(20) zum abgeschrägten Bereich (20a) den Kontakbereich zum Band darstellt, also
den eigentlichen Führungsbereich bildet.
Gemäß der in Figur 2 beschriebenen Ausführung sind die Schleißkörper (20, 20a)
in einer manuell eingestellten Position über eine Mutter (23) fixierbar und gemäß
der in Figur 5 beschriebenen Ausführung bei Bandkontakt drehbar an dem
Führungsträger (11) angeordnet.
Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D3 weist jedoch keine Schleißfläche
entsprechend Merkmal 1.5 auf, die in allen definierten Drehpositionen parallel zur
Führungsebene ist.
Die Druckschrift JP H05 - 161 917 A (D4) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur
seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden
Metallbandes mit schräg zur Horizontalen angeordneten und frei angetriebenen,
drehbaren Schleißkörper. Die Schleißkörper sind kegelförmig in Richtung
Führungsbereich ausgestaltet (vgl. D4, Figuren 1 und 5).
Die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D4 weist somit keinen
Schleißkörper mit Schleißfläche entsprechend Merkmal 1.3 auf, der in mehrere
definierte Drehpositionen drehbar ist.
Darüber hinaus hat die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D4 auch keine
Schleißfläche, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan
und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist.
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Die Druckschrift JP S63- 40 609 A (D6) zeigt einen runden Schleißkörper, der
gemäß der Figur 1b in den Bereichen (2, 3) konvex geformt ist. Diese Bereiche (2,
3) sind mit einer Schutzschicht (10) mit einer hohen Härte versehen (Figur 1). Eine
Schleißfläche, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan
und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist, ist der
Druckschrift D6 nicht zu entnehmen. Auch die Merkmale 1.1 bis 1.2 sind der
Druckschrift D6 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, weil weder eine
Führungsvorrichtung noch eine Führungsebene gezeigt ist.
Die Druckschrift JP H11 216 516 A (D8) zeigt ebenfalls eine Vorrichtung zur
seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden
Metallbandes, die drehbar angeordnete Führungsrollen 20 aufweist, welche die
Schleißkörper bilden. Die Führungsrollen 20 sind entweder zylinderförmig oder
kegelförmig ausgestaltet. Weil die Druckschrift D8 drehbar angetriebene
Führungsrollen aufweist, kann sie Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die
Schleißkörper in mehrere definierte Drehpositionen drehbar sind.
Schleißflächen, die entsprechend der Merkmale 1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan
und in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene sind, sind der
Druckschrift D8 ebenfalls nicht zu entnehmen.
Auch die Druckschrift JP S60- 195 106 U (D9) zeigt in der Ebene orthogonal zur
Bandlaufrichtung schräg angeordnete und rotatorisch angetriebene Schleißkörper.
Die Schleißkörper sind im Kontaktbereich kegelförmig geformt (Bild 1).
Weil die Druckschrift D9 rotatorisch angetriebene Schleißkörper aufweist, kann sie
Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in mehrere definierte
Drehpositionen drehbar sind. Auch Schleißflächen, die entsprechend der Merkmale
1.4 und 1.5 im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel
zur Führungsebene sind, sind der Druckschrift D9 ebenfalls nicht zu entnehmen.
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Die Druckschrift EP 1 118 398 B1 (D10) beschreibt ebenfalls rotatorisch mit der
Bandgeschwindigkeit synchronisiert angetriebene Führungsrollen. Die Führungs-
rollen sind im Kontaktbereich zylindrisch (226) mit einer Schulter (227) geformt,
wodurch das Band neben einer seitlichen Führung auch eine Führung auf der
Bandoberfläche (S) aufweist.
Weil die Druckschrift D10 drehbar angetriebene Führungsrollen aufweist, kann sie
Merkmal 1.3 nicht verwirklichen, wonach die Schleißkörper in mehrere definierte
Drehpositionen drehbar sind. Eine Schleißfläche, die entsprechend Merkmal 1.5 in
allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene ist, ist der
Druckschrift D10 ebenfalls nicht zu entnehmen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber
sämtlichen im Verfahren befindlichen Druckschriften.
c. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des verteidigten
Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht auf einem erfinderischen Schritt
i.S.v. § 1 GebrMG, denn der im Verfahren befindliche Stand der Technik kann weder
für sich genommen noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann eine
Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung
laufenden Metallbandes mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1
nahelegen.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D5, weil sie
bereits – wie vorstehend zur Neuheit Im Einzelnen erläutert - eine Vorrichtung zur
seitlichen Führung eines über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden
Metallbandes zeigt, die zumindest ein Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen
vertikalen Führungsebene aufweist, wozu Schleißkörper (4) vorgesehen sind, die
über eine Rasterung in definierten Drehpositionen fixierbar sind, so dass beim
Vorbeiführen eines Metallbandes (a) die Schleißflächen feststehen.
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Wie vorstehend zur Neuheit erläutert, ist als Schleißfläche (4a) der
Schleißkörper (4) im Sinne des Streitgebrauchsmusters die gesamte Mantelfläche
des Kegelstumpfes anzusehen, weshalb die betreffende Schleißfläche (4a) des
Schleißkörpers kegelförmig und nicht – entsprechend Merkmal 1.4 - plan ist. Anders
als die Antragstellerin meint, führt auch die Ergänzung der Worte „im Wesentlichen“
plan nicht dazu, dass ein runder oder gewölbter Gegenstand wie beispielsweise die
betreffende Kegelstumpfmantelfläche als plan oder eben angesehen werden
könnte, weil diese an keiner Stelle plan bzw. eben ist.
Die obere Deckfläche des Kegelstumpfes ist schon deshalb keine Schleißfläche im
Sinne des Streitgebrauchsmusters, weil sie ausweislich der Figuren 1A bis 1D sowie
2C zweifelsfrei nicht mit dem Metallband in Kontakt kommt.
Weil die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D5 somit Schleißkörper mit
kegelförmig geformten Schleißflächen aufweist, kann sie den Fachmann nicht dazu
anregen, Schleißkörper mit planen Schleißflächen zu verwenden.
Auch die übrigen Druckschriften können den Fachmann, ausgehend von der
bekannten Vorrichtung nach der Druckschrift D5, nicht dazu anregen kontrolliert in
mehrere definierte Drehpositionen drehbare Schleißkörper zu verwenden, deren
Schleißflächen im Wesentlichen plan und in allen definierten Drehpositionen parallel
zur Führungsebene sind.
Auch die aus der Druckschrift D6 bekannten Schleißkörper weisen gekrümmte oder
gewölbte Schleißflächen auf, so dass auch diese Druckschrift den Fachmann nicht
dazu anregen kann im Wesentlichen plane Schleißflächen zu verwenden, die in
allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene angeordnet sind.
Bei der aus der Druckschrift D3 bekannten Vorrichtung zur seitlichen Führung eines
über eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes sollen die
Schleißkörper – nach der zentralen Lehre der Druckschrift D3 gemäß Anspruch 1
- unter einem bestimmten Winkel angestellt sein, um das Metallband in eine
vorbestimmte Richtung führen zu können. Deshalb kann die Druckschrift D3 den
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Fachmann nicht dazu anleiten, Schleißkörper zu verwenden, deren Schleißfläche
in allen definierten Drehpositionen parallel zur Führungsebene angeordnet ist.
Die aus der Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über
eine Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes verwendet linear
verschiebbare Schleißkörper und kann den Fachmann allenfalls dazu anregen,
ganz auf kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbare Schleißkörper
zu verzichten und stattdessen linear verschiebbare Schleißkörper zu verwenden.
Dies führt den Fachmann jedoch weg von der streitgebrauchsmustergemäßen
Lehre.
Die Druckschriften D4, D7, D8, D9 und die D10 verwenden jeweils mitdrehende
oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband und keine kontrolliert in
mehrere definierte Drehpositionen drehbare Schleißkörper, deren Schleißflächen
feststehen. Diese Rollen zeigen ein völlig anderes Verschleißverhalten und
unterliegen einer vollkommen anderen Belastung als Schleißflächen, die während
des Vorbeiführens eines Metallbandes an einer Führung feststehen. Daher können
diese Druckschriften den Fachmann allenfalls dazu anregen von feststehenden
Schleißkörpern abzurücken und mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung
für das Metallband zu verwenden.
Die Vorrichtung nach der Druckschrift D1 weist einen ähnlichen Lösungsgedanken
wie die Druckschriften D4, D7, D8, D9 und die D10 auf, weil auch hier eine ständige
Schwenk- oder Schaukelbewegung der Führungsleiste stattfinden soll, was weg
führt von Schleißkörpern, die während des Vorbeiführens eines Metallbandes an
einer Führung feststehen.
Daher führt eine Kombination der Druckschriften D5 in Verbindung mit einer oder
mehreren der Druckschriften D1 bis D4 sowie D6 bis D10 nicht zur streitgemäßen
Vorrichtung. Dessen Merkmale waren auch nicht durch einfache fachübliche
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Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften darüber hinaus gehender
Gedanken und Überlegungen, die auf einen erfinderischen Schritt schließen lassen.
Aber auch ausgehend von der Druckschrift D10 ist – anders als die
Beschwerdeführerin vorträgt - der Gegenstand des eingetragenen Schutz-
anspruchs 1 nicht nahegelegt.
Die Druckschrift D10 betrifft eine Vorrichtung zur seitlichen Führung eines über eine
Metallband-Fördervorrichtung laufenden Metallbandes, die zumindest ein
Grundkörpermodul mit einer im Wesentlichen vertikalen Führungsebene umfasst.
Jedoch weist diese bekannte Vorrichtung bereits keine Schleißkörper auf, die
entsprechend Merkmal 1.3 kontrolliert in mehrere definierte Drehpositionen drehbar
sind. Vielmehr verwendet die bekannte Vorrichtung nach der Druckschrift D10
mitdrehende oder angetriebene Rollen als Führung für das Metallband, die ein völlig
andersartiges Verschleißverhalten aufweisen als feststehende Schleißkörper. Bei
einer derartigen Vorrichtung hat der Fachmann keinerlei Veranlassung,
feststehende Schleißkörper, wie sie beispielsweise aus der Druckschrift D5 bekannt
sind, in Betracht zu ziehen, weil die in der bekannten Vorrichtung verwendeten
herkömmliche Führungsrollen das Metallband in der erwünschten Weise führen
können.
Zudem sollen die Führungsrollen der bekannten Vorrichtung nach der
Druckschrift D10 das Band seitlich sowie zusätzlich auf der Oberseite des Bandes
führen, wozu Schleißkörper mit im Wesentlichen planen Schleißflächen nach
Merkmal 1.4 völlig ungeeignet sind.
Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag ist daher
rechtsbeständig.
4. Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 – 14
werden von diesem Hauptanspruch getragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84
Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 ZPO. Billigkeitsgründe, die eine anderweitige Kostenent-
scheidung als geboten erscheinen lassen, sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
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76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbe-
schwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht
verlängert werden.
Metternich Rippel Maierbacher
Fi
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