BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 424/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 008 989 Lö I 33/09 - 2 - hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 13. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: 1. Die Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Anschlussbe-schwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens, einschließlich der Kosten für die unselbständige An-schlussbeschwerde der Antragstellerin und Beschwerdegeg-nerin. 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwer-deverfahren wird festgesetzt auf 100.000,-- € (einhunderttausend Euro). G r ü n d e Auf Antrag der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat die Gebrauchsmuster-abteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 7. Juni 2011 das Streitgebrauchsmuster teilweise, nämlich insoweit gelöscht, als es über den Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin aus der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2011 hinausgegangen war. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 hat die Beschwerdegegne-rin Anschlussbeschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenom-men. - 3 - Mit der Rücknahme ihrer Beschwerde ist die Antragsgegnerin, Beschwerdeführe-rin und Anschlussbeschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflich-tig geworden, § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 i.V.m. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Diese Kostenpflicht umfaßt auch die Kosten für die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, vgl. Bühring GbmG 8. Auflage, § 18 Rdn. 83. Diese Wirkungen sind von Amts wegen durch Beschluss auszusprechen, § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 PatG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwer-deverfahren geschieht auf Antrag der Beschwerdegegnerin. In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014 haben beide Verfahrensbeteiligte überein-stimmend angeregt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Be-schwerdeverfahren auf 100.000,-- Euro festzusetzen. Werner Rippel Brunn Hu
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