BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 430/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am16. Dezember 2008…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 200 00 608hier: Löschungsantraghat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-terabteilung II vom 22. März 2007 in Ziffer 1 - aufgehoben.2. Das Gebrauchsmuster 200 00 608 wird teilgelöscht, soweit es über den in der mündlichen Verhandlung vom16. Dezember 2008 übergebenen Schutzanspruch hinaus-geht.3. Im Übrigen wird der Löschungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.- 3 -4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstelle-rin zu 4/5 und die Gebrausmusterinhaber zu 1/5.G r ü n d eIDie Antragsgegner sind Inhaber des am 14. Januar 2000 angemeldeten und am 16. März 2000 mit zwei Schutzansprüchen in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 200 00 608 mit der Bezeichnung „Höhenverstellbare Lenk-säulenanordnung“ (Streitgebrauchsmuster). Für das Streitgebrauchsmuster wurde die Priorität der am 15. Januar 1999 in der Volksrepublik China hinterlegten An-meldung 99202172.3 in Anspruch genommen. Die Geltungsdauer des Streit-gebrauchsmusters ist auf 10 Jahre verlängert.Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautet:„Lenksäulenanordnung für einen Roller mit:einem Kopfrohr (5) mit einem oberen Abschnitt und einem unteren Abschnitt, der einen vergrößerten Durchmesser hat, wobei ein Lenkerrohr (53) in den unteren Abschnitt (62) eingesetzt ist undeine offene Oberseite hat, undeiner Lenkstangensäule (7), die in das Kopfrohr (5) und das Len-kerrohr (53) über die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) ein-fahrbar eingesetzt ist.“Für den Wortlaut des auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen eingetragenen Schutzanspruchs 2 wird auf die Akte verwiesen.- 4 -Die Antragstellerin hat am 18. April 2005 die Löschung des Gebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit seines Gegenstandes beantragt. Ihr Vorbringen hat sie auf folgende Druckschriften aus dem Stand der Technik gestützt:US 4,410,197 (D1),US 5,201,244 A (D2),US 4,799,701 (D3),FR 2 379 423 A1 (D4),US 1,994,303 (D5).Zudem hat sie die Anlagenkonvolute AS1 bis AS7 zur Erläuterung des Begriffes „Roller“ eingereicht.Die Antragsgegner haben dem Löschungsantrag fristgerecht widersprochen.Auf die beschränkte Verteidigung des Streitgebrauchsmusters in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom 22. März 2007 teilgelöscht, soweit es über die nachstehend wiedergegebene Fas-sung des Schutzanspruchs hinausgeht und den Löschungsantrag im Übrigen zu-rückgewiesen.Aufrechterhaltener Schutzanspruch nach Teillöschung durch die Gebrauchsmus-terabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts:Tretroller-Lenksäulenanordnung,wobei die Lenksäulenanordnung ein Kopfrohr (5, 6), bestehend aus einem Rahmenkopfrohr (5) und einem Positionierrohr (6), so-wie ein Lenkerrohr (53) mit einer offenen Oberseite und einer Lenkstangensäule (7) aufweist,- 5 -wobei das Positionierrohr (6) einen oberen normalen Ab-schnitt (61) und einen unteren, vergrößerten Abschnitt (62) auf-weist und der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmes-ser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist,wobei das Lenkerrohr (53) von unten in das Rahmenkopfrohr (5) des Kopfrohres (5, 6) eingesetzt ist und das Lenkerrohr (53) in den unteren, vergrößerten Abschnitt in das Positionierrohr eingesetzt ist und mit diesem fest verbunden ist und das Positionierrohr au-ßerdem mit dem das Lenkerrohr (53) enthaltende Rahmenkopf-rohr (5) des Kopfrohres (5, 6) drehbar verbunden ist,und wobei die Lenkstangensäule (7) in das Positionierrohr (6) des Kopfrohres eingesetzt ist, und wobei das Lenkerrohr (53) einen Innendurchmesser aufweist, der gestattet, dass die Lenkstangen-säule von oben in die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) einfahrbar ist.Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass nicht nur der aufrechterhaltene Schutzanspruch, sondern auch der in der mündlichen Verhandlung zur Verteidigung des Streitgebrauchs-musters überreichte Schutzanspruch unzulässige Erweiterungen durch ursprüng-lich nicht offenbarte Merkmale beinhalte. Sie macht zudem geltend, dass der Ge-genstand des Schutzanspruchs nicht schutzfähig sei, da er nicht auf einem erfin-derischen Schritt beruhe.Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchs-muster 200 00 608 in vollem Unfang zu löschen.- 6 -Die Beschwerdegegner beantragen,die Beschwerde im Umfang des in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag überreichten Schutzanspruchs zurückzuweisen.Sie sind der Meinung, dass die geltend gemachten Löschungsgründe für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat überreichten, neuen, mit „Geänderter Hauptantrag“ überschriebenen Schutzanspruch nicht vorliegen. Die-ser Schutzanspruch lautet:„Tretroller-Lenksäulenanordnung,wobei die Lenksäulenanordnung ein Kopfrohr (5), ein Positionier-rohr (6), sowie ein Lenkerrohr (53) mit einer offenen Oberseite und einer Lenkstangensäule (7) aufweist,wobei das Positionierrohr (6) einen oberen normalen Ab-schnitt (61) und einen unteren, vergrößerten Abschnitt (62) auf-weist und der vergrößerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmes-ser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt aufweist,wobei das Lenkerrohr (53) von unten in das Kopfrohr (5) einge-setzt ist und das Lenkerrohr (53) in den unteren, vergrößerten Ab-schnitt des Positionierrohrs eingesetzt ist und mit diesem fest ver-bunden ist und das Positionierrohr außerdem mit dem das Lenker-rohr (53) enthaltenden Kopfrohr (5) drehbar verbunden ist,und wobei die Lenkstangensäule (7) in das Positionierrohr (6) ein-gesetzt ist,- 7 -und wobei die Lenkstangensäule von oben in die offene Oberseite des Lenkerrohres (53) einfahrbar eingesetzt ist.“Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat aber nur teilweise Er-folg, soweit das Streitgebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird. In diesem Um-fang war es zu löschen, soweit die Antragsgegner dessen Aufrechterhaltung nicht mehr beantragt haben (aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG). Der weitergehende An-trag auf Löschung des Streitgebrauchsmusters ist nicht begründet, weil die gel-tend gemachten Löschungsgründe der unzulässigen Erweiterung (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) und mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) des beanspruchten Gegenstands nicht vorliegen.2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Konstrukteur mit Fachhochschulab-schluss im Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Lenkung von vorwiegend mit Muskelkraft angetriebenen Zweirädern anzusehen. Das schließt Roller und Fahrräder mit ein.Das Verständnis dieses Fachmanns ist Maßstab sowohl für die Auslegung des Schutzanspruchs als auch für die Bewertung des Standes der Technik.3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzanspruchs ist zulässig. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Eine Verbreiterung des Schutzbereichs liegt nicht vor und wurde hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzanspruchs auch nicht mehr geltend gemacht.- 8 -a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin richtet sich die eingetragene Fas-sung des Streitgebrauchsmusters ausschließlich auf eine Lenksäulenanordnung für einen Roller. Demgegenüber solle nunmehr ein Tretroller geschützt werden. Dabei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass durch den Begriff „Tretroller-Lenk-säulenanordnung“ nach wie vor eine Lenksäulenanordnung - und zwar die eines Tretrollers - Gegenstand des Schutzbegehrens ist. Eine Erweiterung des Begriffes Lenksäulenanordnung liegt demnach nicht vor. Die Tretroller-Lenksäulenanord-nung ist ursprünglich offenbart (vgl. Figuren und eingetragener Anspruch 1 „Lenk-säulenanordnung für einen Roller“).b) Es mag zutreffen, dass im eingetragenen Gebrauchsmuster der Begriff „Kopf-rohr“ teilweise auch für das Positionierrohr gebraucht wird. Dies gilt für die Anga-ben zum Stand der Technik (S. 2, Z. 9 und 10) und die Lenksäulenanordnung, für die Schutz begehrt wird (S. 2, Z. 26 und eingetragener Schutzanspruch 1). Dem eingetragenen Gebrauchsmuster entnimmt der Fachmann jedoch unmissver-ständlich, dass es sich bei dem an den angegebenen Stellen mit Kopfrohr be-zeichneten Bauteil um das weitere, im Streitgebrauchsmuster genannte, für den oberen Bereich der Lenksäulenanordnung vorgesehene Bauteil Positionierrohr handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Angaben zur Gestaltung des Bauteils an seinem unteren Ende (Innengewindeabschnitt beim Stand der Technik bzw. unterer Abschnitt mit vergrößertem Innendurchmesser oder vergrößertem Durch-messer beim Gebrauchsmustergegenstand). Offensichtlich nur so und nicht an-ders ist der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters aus fachmännischer Sicht zu verstehen.c) Nach Meinung der Antragstellerin ist in den ursprünglichen Unterlagen ein (vergrößerter) Außendurchmesser (des Positionierrohrs) nicht als zur Erfindung gehörend offenbart. Dem kann nicht gefolgt werden. Im eingetragenen Schutzan-spruch 2 wird wörtlich ein vergrößerter Abschnitt des Positionierrohres erwähnt. Im Schutzanspruch 1 wird ein vergrößerter Durchmesser des offensichtlich als Positi-onierrohr aufzufassenden Kopfrohrs angegeben. In beiden Fällen ist ein Be-- 9 -schränkung der Durchmesservergrößerung nur auf den Innenbereich nicht gege-ben. Sämtlichen den Gebrauchsmustergegenstand betreffenden Figuren 1 bis 3 ist zu entnehmen, dass (auch) der Außendurchmesser des Positionierrohres an dessen unterem Abschnitt vergrößert ist. Gegenteiliges kann auch dem letzten Absatz auf Seite 2 des Streitgebrauchsmusters nicht entnommen werden, der in Zusammenhang mit dem vergrößerten Abschnitt nur einen vergrößerten Innen-durchmesser erwähnt. Im bezeichneten Absatz geht es um das Einstecken des Lenkerrohres in den vergrößerten Abschnitt. Dabei spielt naturgemäß nur der ver-größerte Innendurchmesser eines Rolle, zumal die Lenkstangensäule sowohl in das Positionierrohr als auch in das Lenkerrohr einfahrbar sein soll.d) Den Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass das Lenkerrohr von unten in das Kopfrohr eingesetzt wird. Aus den in den Figuren 2 und 3 dargestellten Konstrukti-onen entnimmt der Fachmann eindeutig, dass das Lenkerrohr von unten her in das Kopfrohr einzusetzen ist. Schon die Anordnung der Lager lässt keine andere Interpretation zu. Auch der Satz: „Das Lenkerrohr verläuft durch das Kopfrohr und ist in … eingesetzt.“(vgl. S. 3, Z. 25, 26) weist auf den entsprechenden Sachver-halt hin.e) Eine Verbindung des Positionierrohres mit dem Kopfrohr ist dem Streit-gebrauchsmuster schon wörtlich zu entnehmen (S. 3, Z. 18 bis 20 und 23). Dass dies keine starre Verbindung der beiden Bauteile sein kann und ein Verdrehen der Bauteile gegeneinander erfolgen muss, ist aus fachmännischer Sicht unerlässlich. Ohne Möglichkeit eines gegenseitigen Verdrehens wäre ein Lenken schlicht un-möglich.4. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der verteidigten Fassung ist schutzfähig.Laut Beschreibung des Streitgebrauchsmusters sind höhenverstellbare Lenksäu-lenanordnungen für Roller bekannt. Die Höhenverstellung erfolge durch Einfahren - 10 -einer Lenkstangensäule in ein Positionierrohr. Die Grenzen der Verstellbarkeit seien einerseits durch ein Mindestmaß, um das die Lenkstangensäule aus Sicher-heitsgründen in das Positionierrohr hineinragen müsse, und andererseits durch die Verbindungsstelle des Positionierrohrs mit einem Kopfrohr festgelegt. Die maxi-male Strecke, um die die Lenkstangensäule relativ zum Positionierrohr verstellt werden könne, sei für viele Benutzer des Rollers unzureichend.Dieser Nachteil soll durch die im Streitgebrauchsmuster vorgeschlagene Lenk-säulenanordnung vermieden werden. Insbesondere wird als Lösung ein Einfahren der Lenkstangensäule über das untere Ende des Positionierrohrs hinaus in ein in das Kopfrohr eingesetztes Lenkerrohr vorgeschlagen, wobei für das untere Ende des Positionierrohrs eine bestimmte Gestaltung vorzusehen ist. Die vorgeschla-gene Lösung ist durch die Merkmale der Lenksäulenanordnung nach dem weiter vorstehend wiedergegebenen Schutzanspruch definiert.a) Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Lenksäulenanord-nung ist zweifellos gegeben und auch nicht in Frage gestellt. Keine der bekannten Lenksäulenanordnungen ist mit einem Positionierrohr mit einem oberen normalen Abschnitt und einem unteren, vergrößerten Abschnitt versehen, wobei der vergrö-ßerte Abschnitt sowohl einen vergrößerten Außendurchmesser als auch einen vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt auf-weist.b) Die beanspruchte Lenksäulenanordnung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.In der US 4,410,197 (D1) wird eine Lenksäulenanordnung eines Fahrrads be-schrieben. Im Vordergrund des Dokuments steht das Verlängern des Gabel-schaftrohrs eines Fahrrads, um ein bessere Höhenverstellbarkeit eines Lenkers zu erreichen (vgl. Sp. 1, Background). Die bekannte Lenksäulenanordnung umfasst als wesentliche Bauteile eine Gabel 1 mit Gabelschaftrohr 3, einen Rahmenkopf 4, - 11 -ein mit dem Gabelschaftrohr 3 verbundenes und mit diesem drehbares Schaftrohr 13 sowie einen im Schaftrohr 13 höhenverstellbar gehaltenen und ge-führten Schaft 17, an dessen oberem Ende ein Handlenker befestigt wird (vgl. Fig. 1 und 2). Das Schaftrohr 13 stellt eine Verlängerung des Gabelschaftrohrs 3 dar. Die beiden Rohre weisen den gleichen Innendurchmesser auf. Im Sinne des Streitgebrauchsmusters stellen der Schaft 17 die Lenkstangensäule 7, der Rah-menkopf 4 das Kopfrohr 5 des Rahmens, das Gabelschaftrohr 3 das Lenker-rohr 53 und das Schaftrohr 13 das Positionierrohr 6 dar. Das Gabelschaftrohr 3 weist eine offene Oberseite auf. Das Schaftrohr 13 weist einen oberen normalen Abschnitt (gleichbleibender Wandstärke) auf und (im Bereich des Gewindes 15)einen unteren Abschnitt mit einem vergrößerten Innendurchmesser gegenüber dem oberen, normalen Abschnitt auf. Das Gabelschaftrohr 3 ist von unten in den Rahmenkopf 4 eingesetzt, und das Gabelschaftrohr 3 ist in den unteren, vergrö-ßerten Abschnitt des Schaftrohres 13 eingesetzt und mit diesem (durch Ver-schrauben) fest verbunden. Das Schaftrohr 13 ist außerdem gemeinsam mit dem Gabelschaftrohr 3 gegenüber dem Rahmenkopf 4 drehbar verbunden (vgl. Sp. 1, Z. 54, 60 bis 62). Das Einsetzen von unten ergibt sich zwingend aus der Aussage, dass Gabel und Gabelschaftrohr miteinander verschweißt sind. In der Figur ist das Gabelschaftrohr 3 mit einem oben umlaufenden Bund dargestellt, der ein Einset-zen von unten verhindern würde. Allerdings ist dieser Bereich unvollständig dar-gestellt (vgl. Z. 60 bis 62 der Sp. 1). Der Schaft 17 ist in das Schaftrohr 13 einge-setzt (vgl. Figuren).Somit weist der vergrößerte Abschnitt des Schaftrohres 13 keinen vergrößerten Außendurchmesser auf, und der Schaft 17 ist auch nicht so eingesetzt, dass er in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar ist. Weder ergibt sich hier eine Notwendigkeit, den Schaft 17 in das Gabelschaftrohr 3 einfahrbar einzusetzen, noch die, den Au-ßendurchmesser des Schaftrohres 13 im Bereich des Gewindes 15 zu verstärken oder die Schraubverbindung durch eine muffenartige Steckverbindung zu erset-zen. Die Festigkeit wird weitgehend von einem Rundstab 9 übernommen, der im Bereich der Verschraubung angeordnet ist. Entgegen der Auffassung der Antrag-- 12 -stellerin kann Spalte 2, Zeilen 14 bis 19 nicht entnommen werden, dass der Schaft 17 so in das Schaftrohr 13 eingesetzt ist, dass er auch in das Gabel-schaftrohr 3 einfahrbar wäre. Zwar wird angegeben, dass der Einsatz auch ohne die Versteifung des Übergangsbereichs durchgeführt werden kann, jedoch aus Si-cherheitsgründen davon abgeraten. Der Schaft 17 wird in das Schaftrohr 13 ein-gesteckt, wobei dessen Innenfläche 14 berührt wird. Mehr ist der D1 nicht zu ent-nehmen. Nur wenn die Verlängerung, das Schaftrohr 13, nicht vorhanden ist, wird der Schaft 17 unmittelbar in das Gabelschaftrohr 3 eingesetzt (vgl. Sp. 1, Z. 64 bis Sp. 2, Z. 16).Die anderen Lenksäulenanordnungen liegen noch weiter ab. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin zur Begründung ihres Vorbrin-gens auch nicht mehr aufgegriffen.So ist der US 5,201,244 (D2) eine Fahrrad-Lenksäulenanordnung mit einer Ver-längerung 1, 2 (vgl. Fig. 1 bis 3) bzw. 1, 29, 20 (vgl. Fig. 4, 5 in der Ausführung als Stoßdämpfer) bekannt, die als Positionierrohr aufgefasst werden kann. Allerdings weist diese keinen vergrößerten Abschnitt auf, wie er im Schutzanspruch des Streitgebrauchsmusters definiert ist. Eine Lenkstangensäule 8 bzw. 21 ist zwar in die Verlängerung/das Positionierrohr eingesetzt, jedoch nicht in die offene Ober-seite eines Lenkerrohres 7 einfahrbar.Bei den weiteren aus den Druckschriften US 4,799,701 (D3), FR 2 379 423 A1 (D4) und US 1,994,303 (D5) bekannten Lenksäulenanordnungen ist schon kein Positionierrohr im Sinne des Streitgebrauchsmusters vorgesehen. Die Lenkstan-gensäule ist jeweils unmittelbar in ein Lenkerrohr eingesetzt.Somit bietet der Stand der Technik dem Fachmann keine Veranlassung, eine Lenksäulenanordnung mit den im Schutzanspruch angegebenen Merkmalen zu konzipieren. Die vorgeschlagene Lenksäulenanordnung beruht daher auf einem erfinderischen Schritt.- 13 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG und i. V. m. § 91 ff. ZPO.Müllner Reinhardt Dr. HöchstPr
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