BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 435/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am17. November 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 019 327hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgartbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmuster-abteilung I -vom 18.12.2008 aufgehoben.2. Das Gebrauchsmuster 20 2004 019 327 wird in vollem Um-fang gelöscht.3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Löschungsverfah-rens in beiden Rechtszügen.G r ü n d eI .Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität vom 21. Juli 2004 aus der dänischen Patentanmeldung 200401134 am 24. Februar 2005 eingetragenen, eine „Verpackung einer Sicherheits- und Ret-tungsausrüstung“ betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 20 2004 019 327.- 3 -Die der Eintragung zugrunde liegenden, nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 8 lauten:1. Verpackung einer Sicherheits- und Rettungsausrüstung, da-durch gekennzeichnet, dass die Verpackung als Vakuumver-packung (10) ausgebildet ist.8. Sicherheits- und Rettungsausrüstung, verpackt in einer Vakuumverpackung.Die weiteren Schutzansprüche 2 bis 7, für deren Wortlaut auf die Streit-gebrauchsmusterschrift DE 20 2004 019 324 U1 verwiesen wird, sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.Mit Schriftsatz vom 29. August 2006 hatte die Gebrauchsmusterinhaberin neue Schutzansprüche 1 bis 7 zur Registerakte eingereicht und erklärt, dass das Schutzrecht für Vergangenheit und Zukunft nur noch in entsprechendem Umfang geltend gemacht werde.Der Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 29. August 2006 hat folgenden Wort-laut:1. Sicherheits- und Rettungsausrüstung für Personen auf ho-hen Konstruktionen, umfassend eine Leine (2), einen Schnapphaken (5) und Verriegelungsbauteile (6, 7, 8), die in einer Vakuumverpackung (10) enthalten sind.An diesen Anspruch 1 schließen sich direkt oder indirekt rückbezogene Ansprü-che 2 bis 7 an, für deren Wortlaut auf die Schutzrechtakte verwiesen wird.- 4 -Die Antragstellerin hat am 14. September 2006 die Löschung des Gebrauchs-musters beantragt. Sie macht ihren Löschungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Ziff. 1 GebrMG geltend, demnach der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht schutzfähig sei, und gegenüber den Ansprüchen in der Fassung vom 19. August 2006 aus dem § 15 Abs. 1 Ziff. 3 GebrMG geltend, demnach diese über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehen, in der sie ursprüng-lich eingereicht worden sind.Die Antragsgegnerin hatte dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist zunächst im Umfang der Ansprüche vom 29. August 2006 teilwidersprochen.Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 beschlossen:- Das Streitgebrauchsmuster wird teilgelöscht, soweit es über den Hauptantrag der Antragsgegnerin hinausgeht. Im Übri-gen wird der Löschungsantrag zurückgewiesen.- Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Antragsstellerin hat am 10. März 2009 gegen den Beschluss Beschwerde ein-gelegt und macht weiterhin die Einwände unzulässiger Erweiterung und fehlender Schutzfähigkeit geltend. Sinngemäß argumentiert sie im Übrigen, dass der An-spruch 1 wegen des Ausschließungsgrundes gemäß § 2 Punkt 3 GebrMG unzu-lässig sei, weil er ein Verfahren zum Verpacken einer Sicherheits- und Rettungs-ausrüstung definiere, jedoch keine solche Ausrüstung an sich.- 5 -Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen u. a. auf folgende Entgegenhaltungen ge-stützt:D4 DE 94 20 968 U1D6 Preisliste der Fa. Mittelmann „Sicherheitsprogramm“, Deckblatt sowieSeiten 2, 3 und 22.Mit Bescheid vom 9 . November 2010 hat der 35. Senat des Bundespatentgerichts noch folgende Druckschriften in das Verfahren eingeführt:D8 DE 102 10 969 A1D9 US 5 253 826 AD10 WO 03/042072 A1.Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streit-gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen und beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen,hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang der Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010, in der Rei-henfolge 1, 3, 2 zurückzuweisen.Weiter regt die Beschwerdegegnerin an, im Hinblick auf den Hin-weis des Senats auf weiteren Stand der Technik die Rechtsbe-schwerde zuzulassen zu der Frage, wie weit die Amtsermitt-- 6 -lungspflicht des Senats in Gebrauchsmusterlöschungs-Beschwer-deverfahren reicht.Der Antragsgegner bietet nach Hinweis des Senats an, in An-spruch 1 der gestellten Anträge jeweils die Formulierung „enthal-ten sind“ in „enthalten ist“ abzuändern.Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Schutzanspruch 1 - an den sich 6 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen, hat folgenden Wortlaut:Sicherheits- und Rettungsausrüstung zum Abseilen einer Person von einer hohen Konstruktionen, umfassend eine Leine (2), einen Schnapphaken (5), einen Verriegelungsblock (6), einen Verriege-lungsdorn (7) und eine Verriegelungskugel (8), die in einer Vaku-umverpackung (10) enthalten sind.Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Schutzanspruch 1 - an den sich 5 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen, hat folgenden Wortlaut:Sicherheits- und Rettungsausrüstung für Personen auf hohen Konstruktionen, umfassend eine Leine (2), einen Schnapphaken (5), einen Verriegelungsblock (6), einen Verriegelungsdorn (7) und eine Verriegelungskugel (8), die in einer Vakuumverpackung (10) enthalten sind, wobei die Verkackung aus einem Laminat aus ei-nem Polyesterfilm, einer Aluminiumfolie und einer aus Valcross®bestehenden Schicht besteht.- 7 -Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Schutzanspruch 1 - an den sich 4 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen, hat folgenden Wortlaut:Sicherheits- und Rettungsausrüstung für Personen auf hohen Konstruktionen,umfassend eine Leine (2), einen Schnapphaken (5), einen Verrie-gelungsblock (6),einen Verriegelungsdorn (7) und eine Verriegelungskugel (8), die in einer Vakuumverpackung (10) enthalten sind, wobei auf der Oberfläche der Verpackung ein Inspektionsfenster (13) vorgese-hen ist, und wobei vor dem Inspektionsfenster (13) eine Klappe vorgesehen ist.Für den Wortlaut der Unteransprüche in den Fassungen nach Haupt- und Hilfsan-trägen wird auf die Akten verwiesen.Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.1. Der Streitgebrauchsmuster betrifft gemäß Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung - veröffentlicht in Gestalt der DE 20 2004 019 327 U1 -eine Vakuumverpackung einer Sicherheits- und Rettungsausrüstung, also der Verpackung an sich ohne den bezeichneten Inhalt. Darüber hinaus hat das Streit-gebrauchsmuster gemäß Anspruch 8 in der ursprünglich eingereichten Fassung eine in einer Vakuumverpackung verpackte Sicherheitsausrüstung, also die Ein-heit aus Verpackung und Inhalt zum Gegenstand.- 8 -In der Beschreibung ist hierfür auf eine Sicherheitsausrüstung in Form eines mit einem Seil verbundenen Abseilmechanismus abgestellt, die - derart verpackt - zur Aufbewahrung in hohen Konstruktionen vorgesehen ist, so dass sie im Notfall von Personen zum Herunterkommen von der Konstruktion benutzt werden kann, vgl. Absätze 0002 und 0023.Die Figur 1 zeigt eine in der Gebrauchsmusterschrift gemäß Absatz 0025 als all-gemein bekannt vorausgesetzte Sicherheits- und Rettungsausrüstung; für ein-zelne im Absatz 0026 benannte Bestandteile wie eine Leine, einen Pig Tail, eine Überwurfmutter, einen Schnapphaken, einen Verriegelungsblock, einen Verriege-lungsdorn, eine Verriegelungskugel und ein Handrad sind in der Figur 1 auch ent-sprechende Positionszeichen eingetragen, vgl. Absatz 0026.Derartige Sicherheitsausrüstungen sind lt. der Beschreibung Absatz 0002 übli-cherweise in einem Beutel untergebracht, der wiederum in einem Kasten gelagert ist. Schäden werden typischerweise durch Bewitterung und gegenseitige mecha-nische Einwirkung der Leine und Metallteilen der Ausrüstung hervorgerufen, vgl. Absätze 0007 und 0008.Gemäß der in Absatz [0009] genannten Aufgabe soll eine Sicherheits- und Ret-tungsausrüstung mit einer Verpackung geschaffen sein, bei der sich die Intervalle zwischen Inspektionen beträchtlich steigern lassen.Fachmann ist vorliegend ein Sicherheitsingenieur mit der Ausbildung eines Ma-schinenbauingenieurs (FH), der über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet im Freien zu lagernder Sicherheitsausrüstungen wie Abseilvorrichtungen verfügt.2. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche in den verteidigten Fassung gemäß Haupt- und Hilfsanträgen ist zulässig.- 9 -Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag definiert einen Gegenstand mit folgen-den MerkmalenMH1 Sicherheits- und RettungsausrüstungMH1z für Personen auf hohen Konstruktionen,MH2 umfassend eine Leine (2),einen Schnapphaken (5),einen Verriegelungsblock (6),einen Verriegelungsdorn (7) undeine Verriegelungskugel (8),MH3 die in einer Vakuumverpackung (10) enthalten sind.Nach dem Hilfsantrag 1 weist der mit dem entsprechenden Schutzanspruch 1 verteidigte Gegenstand die Merkmale MH1, MH2 und MH3 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf; das Merkmal MH1z ist hier durch folgendes Merkmal er-setzt:MA11z zum Abseilen einer Person von einer hohen Konstruk-tion.Nach dem Hilfsantrag 2 weist der mit dem entsprechenden Schutzanspruch 1 verteidigte Gegenstand die Merkmale MH1, MH1z, MH2 und MH3 des Schutzan-spruchs 1 nach Hauptantrag auf; darüber hinaus ist er um folgendes Merkmal er-gänzt:MA24 die Verpackung besteht aus einem Laminat aus einem Polyesterfilm, einer Aluminiumfolie und einer aus Valc-ross®bestehenden Schicht.- 10 -Nach dem Hilfsantrag 3 weist der mit dem entsprechenden Schutzanspruch 1 verteidigte Gegenstand die Merkmale MH1, MH1z, MH2 und MH3 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf; darüber hinaus ist er um folgende Merkmale ergänzt:MA34 auf der Oberfläche der Verpackung ist ein Inspektions-fenster vorgesehenMA35 vor dem Inspektionsfenster ist eine Klappe vorgese-hen.Der Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß DE 20 2004 019 327 U1 forderte implizit, dass die Verpackung für die Beibehal-tung eines vakumierten Zustands nach Befüllung und somit einer Dichtheit im ver-schlossenen Zustand gegen eindringende Luft oder andere Umgebungsmedien geeignet sein muss. Über den Grad des erzeugbaren und aufrecht zu erhaltenden Vakuums, der Formgebung des Inhalts wie der Verpackung vor der Vakumierung und die zudem vom nicht benannten Material der Verpackung abhängige Festle-gung des Inhalts durch die je nach Steifigkeit des Materials zwangsläufig, aber unbestimmt anliegende Verpackung schweigt sich der ursprüngliche Anspruch 1 aus.Weil der auf die Einheit von Verpackung und Inhalt gerichtete Anspruch 8 in der ursprünglich eingereichten Fassung ebenfalls dem Gesamtoffenbarungsgehalt zuzurechnen ist, folgt die Kombination der Merkmale MH1 und MH3 im geltenden Anspruch 1 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8.Während der Anspruch 8 in der ursprünglich eingereichten Fassung noch auf jed-wede als solche bezeichenbare Sicherheits- und Rettungsausrüstung in einer Va-kuumverpackung gerichtet war, betrifft Merkmal MH1z eine die Art der Sicherheits-und Rettungsausrüstung implizit definierende Zweckangabe, die aus den Absät-zen 0002 und 0023 (s. o.) ableitbar ist. Die Aufnahme dieser Zweckangabe ist in-- 11 -soweit zulässig, als eine Zweckangabe an der Aufgabe des Anspruchs teilzuneh-men vermag, den zu schützenden Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, soweit sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich bezieht, als ein solches definiert, dass es ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann. Nach dem Verständnis des Fachmanns weisen die im Merkmal MH2 aufgezählten Bestandteilen die Sicherheits- und Rettungsausrüstung in hinrei-chender Weise für diese Zweckbestimmung aus.Die Aufzählung dieser im Absatz 0026 offenbarten Bestandteile der Ausrüstung (Merkmal MH1) ist nach dem Verständnis des Fachmanns trotz der finiten Form „sind“ des konjugierten Verbs im Merkmal MH3 nicht abschließend, weil selbst die in Figur 1 gezeigte Ausrüstung offensichtlich aus mehr als den im Absatz 0026 benannten Elementen „besteht“.Mithin fordert Merkmal MH3 - entsprechend der Offenbarung im Absatz 0027 -zwingend die Unterbringung der gesamten Sicherheitsausrüstung einschließlich der benannten Bestandteile in der Verpackung; so zeigt die Figur 2 auch eine voll-ständig umhüllte Sicherheits- und Rettungsausrüstung ohne außerhalb der Vaku-umverpackung liegende Bestandteile.Weil somit der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hauptantrag aus den ursprünglichen Unterlagen folgt und die Unteran-sprüche 2 bis 7 gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unverändert sind, ist der aus dem § 15 Abs. 1 Ziff. 3 GebrMG geltend gemachte Löschungs-grund nicht gegeben.Mit dem geltenden Anspruch 1 ist zudem weder die Art des Verpackens im Sinne eines Verfahrens noch die Verwendung einer Vakuumverpackung als solche be-ansprucht, vielmehr entfaltet die Verpackung ihre technische Wirkung im Zusam-menwirken mit dem benannten Inhalt; alle Merkmale dienen der Kennzeichnung der gegenständlichen Ausführung. Mithin ist auch der von der Antragstellerin sinn-- 12 -gemäß geltend gemachte Schutzausschließungsgrund gemäß § 2 Punkt 3 GebrMG nicht gegeben.Hinsichtlich des aus dem Absatz 0002 ableitbaren Merkmals MA11z im Schutzan-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gelten obige Aussagen zur Zweckangabe gemäß Merkmal MH1z sinngemäß.Der Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 basiert auf dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Hinzunahme des Merkmals des Schutzanspruchs 6 in der eingetragenen Fassung.Der Schutzanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 basiert auf dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Hinzunahme der Merkmals des Schutzansprüche 3 und 4 in der eingetragenen Fassung.Die jeweils weiterverfolgten Unteransprüche entsprechen den mit der Streit-gebrauchsmusterschrift offenbarten Ansprüchen.2.1 Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist indes nicht schutzfähig.2.1.1 Die Neuheit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist unbestritten gegeben. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Auffindung der vorliegend beanspruchten Sicherheits- und Rettungsausrüs-tung nicht auf einem erfinderischem Schritt beruht.Die von der Antragstellerin als Anlage D6 vorgelegte, den gedruckten Zusatz „gül-tig ab 02/98“ tragende Preisliste - deren unzweifelhafte Zugehörigkeit zum Stand der Technik von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten wurde - offenbart auf Seite 22 dort als solche bezeichnete „Abseilgeräte“ zur Rettung von Personen, „denen der Abstieg über Treppen, Leitern oder Lifte versperrt ist“, mithin eine den - 13 -Merkmalen MH1 und MH1 entsprechende Sicherheits- und Rettungsausrüstung. Diese sind zur „Befestigung mittels Karabinerhaken“ vorgesehen - die Abbildun-gen zeigen hierfür deutlich einen Schnapphaken - und sind als „Abseilgerät“ in Verbindung mit bei der Bestellung vorzugebenden Seillängen („entsprechende Seillänge lfm à DM“), also Leinen zu verwenden. Mithin handelt es sich Abseilge-räte, die Bestandteile entsprechend der Definition des Merkmals MH2 aufweisen.Derartige, im Streitgebrauchsmuster als bekannt vorausgesetzte Abseilgeräte, umfassen unterschiedliche Komponenten je nach Einsatzzweck, die auf Seite 22 unten beschriebene Variante weist gegenüber der oben angeführten Variante zu-sätzlich ein Handrad auf.Zum beispielhaften Nachweis eines solchen Abseilgeräts mit Windenfunktion wurde noch die D8 angezogen, die weitere Bestandteile entsprechend der Defini-tion des Merkmals MH2 offenbart, vgl. dort die Figuren im Zusammenhang mit Ab-satz 0029. Die in D8 im Absatz 0034 bezeichneten Elemente „Anschlag“, „feder-belasteter Bolzen“ und „Anschlagkugel“ bilden die übrigen im Merkmal MH2 be-zeichneten Bestandteile Verriegelungsblock, -dorn und -kugel, worauf die An-tragsgegnerin selbst in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.In der Preisliste (D6) Seite 22 ist ein „Kunststoffbeutel je nach Seillänge“ ange-führt; der Fachmann schließt hierbei aufgrund der Angabe im auf diese Seite ver-weisenden Inhaltsverzeichnis der Preisliste (S. 3) - wo auch auf „Wetterschutzbe-hälter“ hingewiesen ist - unmittelbar auf einen die Einheit aus Abseilgerät und Seil aufnehmenden „Gerätebeutel“, die eine Verpackung als Teil des Merkmals MH3 bildet.Vor dem fachüblichen Problem stehend, derartige Geräte über verlängerte In-spektionsintervalle hinweg einsatzbereit zu halten, wird der Fachmann bekannte Verpackungen für andere, ähnlichen Lagerungs-/Umgebungsbedingungen ausge-setzte Sicherheits- und Rettungsausrüstungen - zumal in der D6 a. a. O. auch - 14 -„Wetterschutzbehälter“ angeführt sind, auf ihre Eignung für den konkret zu verpa-ckenden Inhalt je nach Aufbewahrungsort hin in Betracht ziehen.Die D4 liefert ihm hierfür ein Vorbild für die Verpackung eines Rettungsmittels -wenn auch von Schlauchbooten - mittels einer unter Vakuum stehenden Verpa-ckungshülle entsprechend Merkmal MH3, vgl. dort Anspruch 1. Dieser Verpa-ckungsart schreibt die D4 die Erkennbarkeit einer mechanische Beschädigung aufgrund nachlassenden Vakuums zu, vgl. Seite 2, Zeile 6f, wodurch eine geson-derte Inspektion des Inhalts nach Zeitablauf nicht mehr zwingend erforderlich ist. In Anbetracht dieses Vorteils gegenüber einem „Kunststoffbeutel“ zur bloßen Auf-nahme der Ausrüstung wie in der Preisliste gemäß D6 angeboten hatte der Fach-mann auch Anlass, die in D4 offenbarte Vakuumverpackung - zumal hierfür keine Abänderungen erforderlich sind - auch für Abseilgeräte mit all ihren Bestandteilen entsprechend der Definition durch die Merkmale MH1, MH1z und MH2 herzuneh-men.Die D4 beschreibt zwar darüber hinaus die Anordnung einer derartigen Verpa-ckungseinheit in einem Behälter - vgl. dort Anspruch 1. Dies ist aber kein Unter-schiedsmerkmal zum Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1, der (weitere) Umverpackungen nicht ausschließt; so schlägt das Streitgebrauchsmuster selbst die Anordnung in einem Kasten vor, vgl. Absatz 0028 in DE 20 2004 019 327 U1.Bei dieser Sachlage ist der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach dem Hauptantrag nicht gewährbar.2.2 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag. Durch die Zweckangabe des Merkmals „zum Abseilen einer Person von einer hohen Konstruktion“ (MA11z) wird kein ande-rer Gegenstand als durch das Merkmal „für Personen auf hohen Konstruktionen“ (MH1z) festgelegt, denn die Implikation des Bestandteils Seil ist bereits vom ent-sprechenden, eine „Leine“ bezeichnenden Teil des Merkmals MH2 umfasst. Da - 15 -dem Schutzanspruch 1 des Hauptantrags kein Gebrauchsmusterschutz zukom-men kann, muss dies somit zwangsläufig auch für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 der Fall sein. Insofern wird auf obige Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.2.3 Der gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag um das Merkmal MA24 ergänzte Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf ei-nem erfinderischen Schritt.Hinsichtlich der Merkmale MH1, MH1z, MH2 und MH3 gelten obige Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs nach Hauptantrag.Ähnlich wie durch D4 gelehrt betrifft die US 5 253 826 (D9) eine vakuum-ver-packte („vacuum-packed“) Rettungsausrüstung, wenn auch in Form eines Fall-schirms („parachute“), vgl. Spalte 5, Zeilen 6 bis 11. Für den dort zur Verpackung vorgesehenen Vakuum-Beutel („vacuum bag 22“) ist ein Lagen von Polyester, Aluminiumfolie und Polyethylen aufweisendes Schichtmaterial vorgeschlagen, vgl. Spalte 5, Zeilen 13 bis 15, das insoweit ein aus unterschiedlichen Werkstoffen ge-bildetes Laminat entsprechend Merkmal MA24 bildet. Bei der Auswahl eines geeig-neten Verpackungsmaterials wird sich der Fachmann von dieser als zweckmäßig herausgestellten Vorgabe leiten lassen und ggf. einen Fachmann für Verpa-ckungsmaterial zur Bestimmung handelsüblicher Materialien in dieser Lami-natstruktur zu Rate ziehen, der die Eigenschaften und Wirkungen bekannter Werkstoffe kennt. Unabhängig davon, welche besondere Art eines Polyethylens unter dem Markenname Valcross® vertrieben wird, erforderte ein etwaiger Tausch des Polyethylenmaterials als Schichtbestandteil im Rahmen eines analogen Ein-satzes angesichts der in D9 für den gleichen Zweck als vorteilhaft herausgestell-ten Laminatstruktur keinen erfinderischen Schritt.Dem Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung nach dem Hilfsantrag 2 kann daher ebenfalls kein Gebrauchsmusterschutz zukommen.- 16 -2.4 Der gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag um die Merkmale MA34 und MA35 ergänzte Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.Wiederum gelten hinsichtlich der Merkmale MH1, MH1z, MH2 und MH3 obige Aus-führungen zum Gegenstand des Anspruchs nach Hauptantrag.Bereits die D4 lehrt - wenn dort auch für einen die vakumierte Verpackungshülle umgebenden Behälter - die Anordnung eines Sichtfensters, um eine visuelle In-spektion des Inhalts durch eine ansonsten undurchsichtige Wandung von außen, also ohne Öffnung des Behälters zu ermöglichen. vgl. dort Anspruch 1 im Zusam-menhang mit Seite 2, zweiter Absatz. Das Vorsehen eines Inspektionsfensters entsprechende Merkmal MA34 ist auch im Zusammenhang mit einer unmittelbar umhüllenden Verpackung bekannt: So weist der aus WO 03/042072 A1 (D10) gemäß Ansprüchen 1, 4 und 5 bekannte Verpackungsbeutel - hierauf wurde be-reits mit Senatsbescheid vom 9. November 2010 hingewiesen - aufgrund eines eine Metallfolie („metal foil“) aufweisenden und somit undurchsichtigen Laminat-materials einen transparenten Einsatz auf („a portion of a side wall comprising a substantially transparent material“, „viewed through the transparent material““).Diese für unterschiedliche Verpackungen bekannte Maßnahme wird der Fach-mann im praktischen Bedarfsfall, d. h. je nach Inhalt und projektiertem Umfang der Inspektion - somit auch für Vakuumverpackung selbst als zweckmäßig erachten und bei einer die Merkmale MH1, MH1z, MH2 undMH3 aufweisenden, vakuumver-packten Rettungsausrüstung dementsprechend auch ein Inspektionsfenster ent-sprechend Merkmal MA34 vorsehen.Dem Merkmal MA35 soll gemäß der Beschreibung die Funktion der Vermeidung des Eindringens von Licht zur Sicherheits- und Rettungsausrüstung durch das In-spektionsfenster zukommen.- 17 -Zur Überzeugung des Senats betrifft das zusätzliche Vorsehen einer Klappe vor dem Inspektionsfenster entsprechend Merkmal MA35 für diesen Zweck eine im Griffbereich des Fachmanns liegende Maßnahme nach Vorbildern im angezoge-nen Stand der Technik: So ist in D9 die Anordnung einer Deckelklappe beschrie-ben („cover flap 43“, vgl. Spalte 5, Zeilen 42 bis 53), die für Inspektionszwecke zu öffnen ist und im Übrigen das Eindringen von Licht zur verpackten Sicherheitsaus-rüstung entsprechend der diesem Merkmal im Absatz 0030 der DE 20 2004 019 327 U1 zugeschriebenen Wirkung verhindert.Auch bildet der Deckel eines Aufbewahrungsbehälters, der für Revisionszwecke zu öffnen ist - diese Anordnung geht aus D4 hervor, vgl. dort Seite 1, zweiter Ab-satz bis Ende und Seite 3, letzter Teilsatz des ersten Absatzes - eine Klappe „vor dem Inspektionsfenster“ in der Vakuumverpackung entsprechend der Forderung des Merkmals MA35 und im Sinne der in der Streitgebrauchsmusterschrift Absatz 0028 beschriebenen Maßnahme.Somit ist auch der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsan-trag 3 nicht gewährbar.2.4.1 Die auf den Schutzanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen rückbezoge-nen Unteransprüche teilen dessen Schicksal.In Anbetracht des gebotenen Verständnisses der jeweiligen Ansprüche 1 konnte die noch hilfsweise angebotene Änderung der konjugierten Form des Verbs im Merkmal MH3 vorstehende Auffassung zur fehlenden Schutzfähigkeit nicht wen-den.- 18 -III.Für die von der Antragsgegnerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde be-stand kein Grund. Im vorliegenden Fall lag es bei entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 PatG gemäß § 18 Abs. 2 GebrMG - zumal in Anbetracht der gemäß § 21 GebrMG ebenfalls anwendbaren Vorschriften des § 124 PatG - im Ermessen des Senats, im Rahmen des antragsgemäßen Widerrufsgrundes aufgrund gege-bener Anhaltspunkte die Druckschriften D8, D9 und D10 in das Beschwerdever-fahren miteinzubeziehen. So belegt die D8 den in der Streitgebrauchsmusterschrift als bekannt vorausgesetzten Stand der Technik; die in Verfahren zu parallelen Anmeldungen mit veröffentlichtem Rechercheergebnis berücksichtigten Druck-schriften D9 und D10 konnten bei der Antragsgegnerin als bekannt vorausgesetzt werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO in entsprechender Anwendung.Müllner Sandkämper Dr. Baumgartprö
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