BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 435/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 019 085 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-gerichts in der Sitzung vom 31. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Jäger beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. G r ü n d e A. Die S… Ltd. in T…, B…, hat am 19. März 2010, unter Beanspruchung des Anmeldetages der Patentanmeldung PCT/EP2007/006831 vom 31. Juli 2007 das Gebrauchsmuster 20 2007 019 085 (Streitgebrauchsmuster) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Das Streitgebrauchs-muster ist am 1. Juli 2010 in das beim DPMA geführte Gebrauchsmusterregister mit 9 Schutzansprüchen eingetragen worden. Es hat die Bezeichnung „Perkolationsfiltersystem“, - 3 - und ist veröffentlicht worden in Gestalt der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2007 019 085 U1. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf zehn Jahre verlängert worden. Es ist in Kraft. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegne-rin) hat mit Schriftsatz vom 14. April 2011 die Löschung des Streitgebrauchs-musters beantragt. Dem hat die S… Ltd. schriftsätzlich widerspro- chen. Mit Wirkung vom 6. Dezember 2011 ist das Streitgebrauchsmuster im Register auf die Beschwerdeführerin umgeschrieben worden. Am 17. Mai 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA mit der Be-schwerdegegnerin und mit der früheren Gebrauchsmusterinhaberin über den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin mündlich verhandelt. In dem Protokoll über diese Verhandlung heißt es u. a. wörtlich: „Der Vorsitzende führt in den Streitfall ein. Ein Wechsel in der An-tragsgegnerrolle wird ungeachtet der Umschreibung des Streitge-brauchsmusters nicht geltend gemacht.“ Am Schluss der Verhandlung hat die Gebrauchsmusterabteilung I eine Teillö-schung des Streitgebrauchsmusters beschlossen und verkündet. Die Kosten des Verfahrens wurden zu ¼ der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu ¾ der S… … Ltd. Dieser Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten beider Ver- fahrensbeteiligten des patentamtlichen Löschungsverfahrens ausweislich der bei den elektronisch geführten patentamtlichen Akten befindlichen Photokopien ent-sprechender Empfangsbekenntnisse jeweils am Mittwoch, den 3. Juli 2013, zuge-stellt worden. - 4 - Mit anwaltlichem Schriftsatz von Montag, den 5. August 2013, per Fax eingegan-gen beim DPMA am selben Tage, ist – so wörtlich in dem genannten Schriftsatz – „namens und im Auftrag“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 17. Mai 2013 Beschwerde eingelegt worden. Für den weiteren Inhalt dieses Schriftsatzes wird Bezug genommen auf Blatt 10 und 11 der Gerichtsakten. Außerdem ist am 5. August 2013 beim DPMA eine Einzugsermächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin für die Einziehung der Be-schwerdegebühr i. H. v. 500,00 € eingegangen. Die Beschwerdeführerin wird von der Anwaltskanzlei vertreten, die auch die S… Ltd. in deren Eigenschaft als der früheren Inhaberin des Streit- gebrauchsmusters im erstinstanzlichen Verfahren vor der Gebrauchsmusterabtei-lung vertreten hat. Die Beschwerdegegnerin hat weder vor noch nach Beginn des Beschwerdeverfah-rens einer Übernahme des Löschungsverfahrens durch die Beschwerdeführerin nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestimmt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013, Blatt 14 der Gerichtsakten, hat der Rechts-pfleger des Senats die Beschwerdeführerin nach ihrer Beschwerdeberechtigung gefragt und auf das Protokoll über die Verhandlung vor der Gebrauchsmusterab-teilung vom 17. Mai 2013 hingewiesen sowie auf § 74 Abs. 1 PatG. Auf die richterlichen Hinweise vom 18. Dezember 2015, Blatt 167 f., 171 f. der Ge-richtsakten wird Bezug genommen. Zur Frage der Wirksamkeit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im We-sentlichen wie folgt vorgetragen: Jedenfalls mit Eintragung der Beschwerdeführerin im Gebrauchsmusterregister als neuer Inhaberin des Streitgebrauchsmusters stehe der Beschwerdeführerin nach - 5 - der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein eigenes Beschwerderecht zu. Dazu hat die Beschwerdeführerin auf folgende Beschlüsse hingewiesen: BPatG GRUR 2006, 524 – Beleuchtungseinheit; BPatG GRUR 2002, 234 - Verfahrensführungsbefugnis; BPatG GRUR 2002, 371 – Pressform – und BPatG GRUR 1984, 40 – Umschreibung auf den Rechtsnachfolger. Sollte der Senat zu der Überzeugung kommen, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes, selbständiges Beschwerderecht zustehe, könne die Beschwerdeschrift auch als eine Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin auf Seiten der früheren Antragsgegnerin des Löschungsverfahrens gemäß §§ 66, 70 ZPO ausgelegt oder in entsprechender Anwendung von § 140 BGB in eine sol-che Erklärung umgedeutet werden. Mit Blick auf eine mögliche Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine Beitrittser-klärung nach §§ 66, 70 ZPO komme der Sachverhalt, wie er diesem Beschwerde-verfahren zugrunde liege, am ehesten dem Sachverhalt nahe, über den der Bun-desgerichtshof in BGH NJW, 2001, 1217, 1218 – Umdeutung eines Rechtsmittels in Beitritt als Nebenintervenient – entschieden hatte. Wie im dortigen Fall würde auch vorliegend bei objektiver Betrachtungsweise nur eine Umdeutung der Be-schwerdeschrift in eine Beitrittserklärung nach §§ 66, 70 ZPO als Nebeninterve-nientin im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin liegen. Daneben bliebe ein Verständnis der Beschwerdeschrift als Ausdruck eines Willens der Be-schwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu übernehmen, völlig theoretisch. Denn – so meint die Beschwerdeführerin - weder der Verfahrensgang bis zur Einreichung der Beschwerdeschrift noch der Wortlaut der Beschwerdeschrift enthielten irgendwelche Anzeichen dafür, dass die Be-schwerdeführerin an Stelle der früheren Gebrauchsmusterinhaberin und Antrags-gegnerin des patentamtlichen Löschungsverfahrens im Zuge des Instanzenwech-sels das Verfahren übernehmen wollte. Naheliegend sei vielmehr gewesen, dass die Beschwerdeführerin in das Beschwerdeverfahren eintreten wollte, ohne dafür auf die Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen zu sein. In diesen - 6 - Umständen läge auch der wesentliche Unterschied zu dem Urteil des Bundesge-richtshofs BGH NJW 1996, 2799. Denn dort hätte sich die Berufungsklägerin aus-drücklich an die Stelle der Klägerin erster Instanz gesetzt und sich ausdrücklich auf die Abtretung der streitbefangenen Sache berufen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2013 aufzuheben und den Löschungsantrag der Beschwerdegegnerin im Umfang des mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 eingereichten Hauptantrages und hilfsweise im Umfang der mit demselben Schriftsatz eingereichten Hilfsanträge 1 bis 11 zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden sollte, regt die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Die Be-schwerdeführerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren die eingetragene Inhaberin des Streit-gebrauchsmusters wirksam Beschwerde gegen eine Entscheidung der Ge-brauchsmusterabteilung einlegen kann, wenn die Gebrauchsmusterinhaberin an dem Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung formell nicht beteiligt war. Eine weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Beschwerdeführerin darin, ob eine im Namen der erst im Verlauf des Gebrauchsmuster-Löschungs-verfahrens in das Register eingetragenen neuen Gebrauchsmusterinhaberin ein-gelegte Beschwerde gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung dahingehend umgedeutet werden kann, dass die neue Gebrauchsmusterinhaberin dem Löschungsverfahren auf Seiten der früheren Gebrauchsmusterinhaberin und Antragsgegnerin des Löschungsverfahrens als Nebenintervenientin beigetreten ist und in ihrer Eigenschaft als Nebenintervenient Beschwerde für die Hauptpartei eingelegt hat. - 7 - Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise: die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerde für unzulässig mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes, von einer Zustimmung der Beschwer-degegnerin unabhängiges Beschwerderecht zustehe, dass weiter die Beschwer-degegnerin ihre Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Verfahrensüber-nahme durch die Beschwerdeführerin verweigert hat und eine Umdeutung der Be-schwerdeschrift vom 5. August 2013 in eine Beitrittserklärung nach §§ 66, 70 ZPO nach den dafür entwickelten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs nicht in Be-tracht komme. Für den Fall, dass der Senat die Beschwerde als unzulässig verwerfen sollte, ha-ben sich beide Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, Blatt 175 und 178, 181 der Gerichts-akten. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die elektronisch geführ-ten Verfahrensakten des DPMA und auf die Gerichtsakten. B. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 73 Abs. 1 und 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG frist- und formgerecht eingereicht worden. Nachdem die begründete Fassung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabtei-lung I vom 17. Mai 2013 den Verfahrensbevollmächtigten beider Verfahrensbetei-- 8 - ligten des patentamtlichen Löschungsverfahrens am 3. Juli 2013 zugestellt worden war, fiel der letzte Tag der Beschwerdefrist gemäß § 193 BGB i. V. m. § 222 ZPO auf Montag, den 5. August 2013. An diesem Tag und demnach rechtzeitig sind die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin und deren Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr beim DPMA eingegangen. Gleichwohl ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; denn die Beschwer-deführerin war bei Einlegung der Beschwerde nicht i. S. v. § 74 Abs. 1 PatG an dem Verfahren vor dem Patentamt beteiligt und ein wirksamer Beitritt in das Be-schwerdeverfahren im Zuge des Instanzenwechsels, wie er der Beschwerdeführe-rin nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder nach §§ 66, 70 Abs. 1 ZPO, jeweils i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, offen gestanden hat, ist nicht zustande gekommen. I. Die Umschreibung des Streitgebrauchsmusters am 6. Dezember 2011 al-lein hat die Beschwerdeführerin nicht automatisch zur Beteiligten des patenamtli-chen Löschungsverfahrens i. S. v. § 74 PatG gemacht. Denn der registerrechtliche Akt lässt – für sich genommen - die Verfahrensrechtsverhältnisse des patentamtli-chen Löschungsverfahrens unberührt (Bühring/Schmid Gebrauchsmustergesetz, 8. Auflage 2011, § 16 Rdnr. 62). Für einen Eintritt der Beschwerdeführerin in das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hätte es auch nach der früheren Rechtsprechung zumindest einer Beitrittserklärung bedurft (BPatGE 22, 108, 110). Dazu ist es nicht gekommen, wie sich aus den Akten über das patentamtliche Verfahren ergibt, u. a. aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 17. Mai 2013. II. Mit ihrer Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin auch nicht gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG an Stelle der früheren Gebrauchsmusterinhaberin und Antragsgegnerin des patentamtlichen Löschungsverfahrens das Löschungsverfahren übernommen; - 9 - denn die Beschwerdegegnerin hat einem solchen Wechsel in der Person der An-tragsgegnerin nicht zugestimmt. Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, wonach ihr seit der Umschreibung vom 6. Dezember 2011 ein eigenes, originäres, von der Zustimmung der Antrag-stellerin unabhängiges Beschwerderecht zustehe, kann der Senat mit Rücksicht auf die bisherige Praxis in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Ge-brauchsmuster-Löschungsverfahren nicht folgen. Danach kann ein Wechsel der Hauptparteien des Löschungsverfahrens im Beschwerdeverfahren vor dem Bun-despatentgericht nur im Wege des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG bewirkt werden (vgl. Bühring/Schmid a. a. O. § 16 Rdnr. 62 a. E.; Benkard/Goebel/Hall/Nobbe Gebrauchsmustergesetz, 11. Auflage 2015, § 8 Rdnr. 18). Im Übrigen wird auf die Entscheidung des BGH, GRUR 2008, 87 ff. - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren - hingewiesen. Darin hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass die neue Patentinhaberin, die im Laufe eines von Seiten des Sequesters des Streitpatents betriebenen Einspruchs-beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht als neue Patentinhaberin in die Patentrolle eingetragen wurde, nicht allein mit dieser Umschreibung an Stelle des Sequesters und bisherigen Beschwerdeführers zur Beschwerdeführerin des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geworden war und dass ein entsprechender Wechsel in der Person des Beschwerdeführers gemäß § 99 Abs. 1 PatG nur nach den Vorgaben von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt werden könne (vgl. BGH GRUR 2008, 87 ff., Rz. 17 ff.) Danach ist ein Rückgriff auf die von der Beschwerdeführerin zitierten Entschei-dungen des Bundespatentgerichts nicht mehr möglich, soweit diese von einem automatischen Parteienwechsel in Verfahren vor dem Bundespatentgericht aus-gehen, wenn im laufenden Verfahren ein neuer Inhaber des Streitpatents dessen - 10 - Umschreibung auf seine Person beantragt hat oder das Streitpatent auf den neuen Patentinhaber umgeschrieben worden ist. III. Die Beschwerdeschrift vom 5. August 2013 kann auch nicht als eine Beitrittserklärung der Beschwerdeführerin verstanden, bzw. ausgelegt werden, mit der diese als Nebenintervenientin nach §§ 66, 70 ZPO i. V .m. § 99 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG auf der Seite der früheren Gebrauchsmusterinhaberin und Antragsgegnerin des patentamtlichen Löschungsverfahrens dem Be-schwerdeverfahren beitreten wollte. Zwar wäre der Betritt der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin nach §§ 66, 70 ZPO im Zuge des Instanzenwechsels zulässig gewesen. Denn eine Beitritts-erklärung des Nebenintervenienten, die erst mit Einlegung eines eigenen Rechts-mittels abgegeben wird, ist auch dann zulässig, wenn der Nebenintervenient in der vorangegangenen Instanz nicht beigetreten war und die Hauptpartei selbst, der der Nebenintervenient beitreten will, kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH NJW 1997, 2385 ff., Rz. 15). Einem Verständnis, bzw. einer Auslegung der Beschwerdeschrift als einer Bei-trittserklärung nach §§ 66, 70 ZPO steht jedoch der klare und unmissverständliche Wortlaut der Beschwerdeschrift entgegen. Mit ihrer Beschwerdeschrift geriert sich die Beschwerdeführerin ausnahmslos als Hauptpartei, die die Beschwerde aus eigenem unbeschränkten Recht einlegt: Ihre Verfahrensbevollmächtigten sind in ihrem Namen aufgetreten, haben die Beschwerde eingelegt, Anträge in der Hauptsache gestellt und darum gebeten, „den Beschwerdeführer zu benachrichti-gen, sobald die Sache beim Senat zur Bearbeitung ansteht, damit zu diesem Zeit-punkt entschieden werden kann, ob noch Interesse an der Weiterführung des Be-schwerdeverfahrens besteht“. Dagegen fehlen die von § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO geforderten Angaben; das sind die Bezeichnung des Rechtsstreits und der Par-teien, zu denen auch die Hauptpartei gehört, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll; weiter gehören zu den in § 70 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben die be-- 11 - stimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat, und seine Bei-trittserklärung. Insgesamt enthält die Beschwerdeschrift kein einziges Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die von der früheren Gebrauchsmusterinha-berin und Antragsgegnerin des patentamtlichen Löschungsverfahrens abhängige Stellung einer Nebenintervenientin auf deren Seite begründen wollte. Insoweit liegt der hiesige Sachverhalt grundsätzlich anders als im Fall des Be-schlusses des Bundesgerichtshof BGH GRUR 2008, 87 ff. – Patentinhaberwech-sel im Einspruchsverfahren. Dort hatte die neue Patentinhaberin das Streitpatent erst nach Einleitung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens erworben und war dann in die Patentrolle eingetragen worden. Danach war sie dem Beschwerde-verfahren beigetreten in der erklärten Idee, sie sei als neue Patentinhaberin auto-matisch zur Beschwerdeführerin geworden. Anders als im vorliegenden Fall hatte jedoch die neue Patentinhaberin gleichzeitig vorsorglich den Beitritt als Streithelfe-rin des früheren Sequesters des Streitpatents und bisherigen Beschwerdeführers erklärt. IV. Eine Umdeutung der Beschwerdeschrift vom 5. August 2013 in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nach den dafür von dem Bundesge-richtshof entwickelten Grundsätzen in eine Beitrittserklärung der Beschwerdefüh-rerin als Nebenintervenientin nach §§ 66, 70 ZPO i. V. m. § 99 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG kommt nach der Überzeugung des Senats nicht in Be-tracht. IV.1 Die Umdeutung einer Prozesshandlung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: (a) Es besteht eine zu-lässige, wirksame und vergleichbare Parteihandlung, deren Voraussetzungen ein-gehalten wurden, (b) die Umdeutung entspricht dem mutmaßlichen Parteiwillen und (c) schutzwürdige Interessen des Gegners stehen nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2001, 1217, 1218 – Umdeutung eines Rechtsmittels in Beitritt als Nebenin-tervenient). - 12 - Dass hier der Betritt der Beschwerdeführerin als Nebenintervenientin nach §§ 66, 70 ZPO im Zuge des Instanzenwechsels grundsätzlich zulässig gewesen wäre, hat der Senat bereits oben unter III. festgestellt. IV.2 Die von der Beschwerdeführerin angeregte Umdeutung der Beschwerde-schrift vom 5. August 2013 in eine Beitrittserklärung als Nebenintervenientin ge-mäß §§ 66, 70 ZPO würde jedoch bei objektiver Betrachtungsweise nicht dem mutmaßlichen Willen der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerde-schrift am Montag, den 5. August 2013, entsprechen. Bei Einreichung der Beschwerdeschrift standen der Beschwerdeführerin zwei verfahrensrechtliche Wege offen, um in das Beschwerdeverfahren einzutre-ten - der eine führte über § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der andere über §§ 66, 70 ZPO. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine Umdeutung auch dann noch zulässig ist, wenn dafür nicht nur eine, zulässige, wirksame und vergleichbare Prozesshand-lung in Frage kommt, sondern mehrere. In dem einen dem Senat bekannten Ver-fahren, in dem der Bundesgerichtshof eine Umdeutung toleriert hat, für die nicht nur eine einzige, sondern zwei alternative Prozesshandlungen in Frage kamen (BGH NJW 1996, 2799), hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz nur noch daraufhin überprüft, ob eine Umdeutung in die zweite, von der angegriffenen Entscheidung nicht aufgegriffene Prozesshandlung zwingend gewesen wäre. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist der Senat davon überzeugt, dass eine Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung nach §§ 66, 70 ZPO bei objektiver Bestimmung des mutmaßlichen Willens der Beschwerdeführerin bei Einreichung der Beschwerdeschrift nicht zwingend ist und dass vielmehr eine Um-deutung der Beschwerdeschrift in eine Übernahmeerklärung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO am nächsten liegt. - 13 - Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass für sie, ähnlich wie in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 2001, 1217 f. zugrunde lag, nur der Bei-tritt als Nebenintervenientin vernünftig und interessengerecht gewesen wäre, dann ist das unzutreffend. Vernünftig und interessengerecht konnte die Einlegung der Beschwerde auch dann sein, wenn die Beschwerdeführerin das Beschwerdever-fahren nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin übernahm. Die Erklärung der Prozessübernahme kann ebenso wie die Beitrittser-klärung mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden werden. Dass die Be-schwerdegegnerin die Zustimmung verweigern würde, stand im Zeitpunkt der Be-schwerdeeinlegung noch nicht fest. Auch konnte die Beschwerdeführerin sowohl mit der früheren Gebrauchsmusterinhaberin als der Antragsgegnerin des patent-amtlichen Löschungsverfahrens als auch mit der Beschwerdegegnerin Abspra-chen getroffen haben, die das Gericht bei Eingang der Beschwerde nicht zu ken-nen brauchte. Ein Indiz dafür, dass jedenfalls zwischen der S… Ltd. als der früheren Inhaberin des Streitgebrauchsmusters und der Beschwerdeführe-rin keine Interessengegensätze bestehen, liegt hier darin, dass die Beschwerde-führerin von der Anwaltskanzlei vertreten wird, die auch die frühere Inhaberin des Streitgebrauchsmusters im erstinstanzlichen Verfahren vor der Gebrauchsmuster-abteilung vertreten hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeschrift keine An-zeichen für einen Willen der Beschwerdeführerin enthalte, das Beschwerdeverfah-ren als Hauptpartei auf Seiten der früheren Gebrauchsmusterinhaberin und An-tragsgegnerin des patentamtlichen Löschungsverfahrens zu übernehmen, kann der Senat nicht nachvollziehen. Aus seiner Sicht trifft das Gegenteil zu: In ihrer anwaltlichen Beschwerdeschrift ist die Beschwerdeführerin in jedem darin enthal-tenen Satz als Hauptpartei des Beschwerdeverfahrens aufgetreten. Das war im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist bei objektiver Betrachtungsweise plau-sibel. Denn die Beschwerdeführerin war die eingetragene Inhaberin des Streitge-brauchsmusters. Anders als die Berufungsklägerin in dem Verfahren, um das es in dem Urteil des Bundesgerichtshofs BGH NJW 1996, 2799, ging, brauchte die Be-- 14 - schwerdeführerin ihre Rechtsinhaberschaft nicht ausdrücklich vorzutragen, weil die Tatsache, dass das Streitgebrauchsmuster auf die Beschwerdeführerin umge-schrieben worden war, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der Ge-brauchsmusterabteilung in das Verfahren eingeführt worden war und im Übrigen für jedermann aus dem Gebrauchsmusterregister hervorging. Als Inhaberin des Streitgebrauchsmusters konnte die Beschwerdeführerin ein Interesse daran ha-ben, ihre Sache im Beschwerdeverfahren selbst und unabhängig von der früheren Gebrauchsmusterinhaberin zu vertreten, nachdem das Streitgebrauchsmuster im patentamtlichen Verfahren in bedeutendem Umfang teilweise gelöscht worden war. Eben das war aber nur im Wege einer Verfahrensübernahme nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich. Aus diesen Gründen hat sich der Senat nicht die Überzeugung bilden können, dass es – wie die Beschwerdeführerin meint – be-reits im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist im objektiven Interesse der Be-schwerdeführerin gelegen hätte, nur auf eine Weise in das Beschwerdeverfahren einzutreten, für die es nicht auf die Zustimmung der Beschwerdegegnerin ankam. Dass jetzt, nachdem die Beschwerdegegnerin einer Übernahme des Verfahrens gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch die Beschwerdeführerin nicht zugestimmt hat, eine Umdeutung der Beschwerdeschrift in eine Beitrittserklärung nach §§ 66, 70 ZPO im tatsächlichen Interesse der Beschwerdeführerin liegt, ist kein Kriterium für die objektive Bestimmung der mutmaßlichen Interessen der Beschwerdeführe-rin bei Einreichung der Beschwerdeschrift. Die Beschwerdegegnerin hat weder vor noch nach Beginn des Beschwerdeverfah-rens einem entsprechenden Wechsel in der Person der Antragsgegnerin zuge-stimmt, sodass die Beschwerdeführerin auch bei einer Umdeutung ihrer Be-schwerdeschrift in eine (ausdrückliche) Übernahmeerklärung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu einer Partei des Beschwerdeverfahrens geworden ist. - 15 - C. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil der Beschluss in allen entscheidungserheblichen Fragen auf höchstrichterliche Entscheidungen gestützt ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht, auch nicht die von der Beschwerdeführerin gestellten. Denn es folgt bereits aus höchstrichterli-cher Rechtsprechung, dass die aktuelle, im Register eingetragene Gebrauchs-musterinhaberin, die an dem patentamtlichen Löschungsverfahren nicht beteiligt war, (nur) unter den Voraussetzungen von § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder unter den Voraussetzungen von §§ 66, 70 ZPO wirksam Beschwerde gegen die das Löschungsverfahren abschließende Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung einlegen kann. Dass und unter welchen Voraussetzungen Prozesshandlungen, auch Rechtsmittelschriften, nach § 140 BGB umgedeutet werden können, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls geklärt. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung hat der Senat die Beschwerde der Be-schwerdeführerin als unzulässig beurteilt und deswegen verworfen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. - 16 - E. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu-reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden. Werner Dr. Münzberg Dr. Jäger Bb
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