BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 456/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Gebrauchsmuster 295 14 378hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Schlenkbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabtei-lung I - vom 20. Juni 2007 aufgehoben.2. Die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters 295 14 378 in vol-lem Umfang wird festgestellt.3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die An-tragsgegnerin.G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 295 14 378 U1 mit der Bezeichnung "Gehäuseartige Umkleidung", das die Priorität aus DE 295 13 887 vom 30. August 1995 in Anspruch nimmt. Es ist am 7. Septem-ber 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und mit 10 Schutz-ansprüchen in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden.Die Schutzdauer ist auf 10 Jahre verlängert.- 3 -Die ursprünglich angemeldeten und eingetragenen Ansprüche 1 bis 10 lauten:1. Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise ei-ner Bearbeitungsmaschine, mit einer Oberseite und Seiten-wänden, dadurch gekennzeichnet,dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umklei-dung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckent-lastungsklappe (9, 9’) vorgesehen ist.2. Umkleidung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckentlastungsklappe (9, 9’) an der Oberseite (8) und/oder mindestens einer der Seitenwände (2, 6) der Umklei-dung (1) vorgesehen ist.3. Umkleidung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeich-net, dass die Druckentlastungsklappe (9, 9’) Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist, die jeweils um eine Achse (11) schwenk-bar sind.4. Umkleidung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachsen (11) der Lamellen (10, 10a, 10b) an ei-nem der Längsränder der Lamellen (10, 10a, 10b) vorgesehen sind.5. Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) in einem an der Umkleidung (1) befestigten Rahmen (13) angeordnet sind.6. Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Druckentlastungsklappe (9, 9’) einen Flammschutz (15) aufweist.7. Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Lamellen (10, 10a, 10b) mit ihrem freien Längsrand auf der Schwenkachse (11) bzw. dem mit ihr verbundenen Längsrand (14) der benachbarten Lamelle (10, 10a, 10b) aufliegt.- 4 -8. Umkleidung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass im Auflagebereich wenigstens ein Dämpfungsteil vorgesehen ist.9. Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Umkleidung (1) die Maschine (3) voll-ständig umgibt.10. Umkleidung nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Umkleidung (1) einen Arbeitsraum der Maschine (3) umgibt.Der – u. a. durch Hinzufügung der eingetragenen Ansprüche 3 und 4 - beschränk-te Anspruch 1, eingegangen am 26. November 1998, lautet (Änderungen gegen-über dem eingetragenen Anspruch 1 unterstrichen):1. Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet,dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umklei-dung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckent-lastungsklappe (9, 9’) vorgesehen ist,die Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist,die jeweils um eine Achse (11) unabhängig voneinanderschwenkbar sind, unddass die Schwenkachsen (11) der Lamellen (10, 10a, 10b) an einem der Längsränder (14) der Lamellen (10, 10a, 10b) vorge-sehen sind.Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, eingegangen am 26. November 1998, an.- 5 -Die Antragsstellerin hat die Löschung des Gebrauchsmusters im vollen Umfang beantragt.Als Löschungsgründe nennt sie:- älteres Recht aufgrund der Vorwegnahme des Streitgebrauchsmusters durch das ältere nicht gelöschte prioritätsbegründende Gebrauchsmuster DE 295 13 887 U1- Doppelschutzverbot aufgrund des nicht gelöschten prioritätsbegründenden Ge-brauchsmusters DE 295 13 887 U1- unzulässige Erweiterung aufgrund des ursprünglich nicht offenbarten Merkmals der "unabhängigen Verschwenkbarkeit der Lamellen" im beschränkten An-spruch 1- unzulässiger Verfahrensschutz aufgrund der Verwendungsangabe im beschränk-ten Anspruch 1- mangelnde Schutzfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit des Gegenstands des beschränkten Anspruchs 1 gegenüber den DruckschriftenD1 DE 77 05 685 UD2 DE 29 15 431 A1D3 DE 195 09 533 A1D3b DE 94 05 211 U1D4 DD 260 874 A5sowie gegenüber den Vorbenutzungen (zu denen Zeugenangebot vorliege)D5 Katalog der Gebrüder Trox GmbH, Neukirchen-Vluyn, vom 5. Juni 1990D6 Katalog der Emco Klima GmbH & Co. KG, Lingen, von 1994D2/I 2 Fotos der Fa. Total Walther (aus dem früheren Löschungs-verfahren I)- 6 -D3/I Schreiben der Fa. Total Walther an die Fa. GASAG (aus Lö I)und aufgrund eines fehlenden erfinderischen Schrittes des Gegenstands des be-schränkten Anspruchs 1 gegenüber den DruckschriftenD7 Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb ortsfester CO2-Feuerlöschanlagen des Verbands der Sachversicherer e.V. vom Januar 1962D8 DIN 14 492, Stand April 1981D9 Anhang 5 der Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Pla-nung und Einbau, des Verbands der Sachversicherer e.V., Köln, vom Oktober 1980D10 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Verbands der Sachversicherer e.V., Köln, Ausga-be 7/1983 und Nachtrag in der korrigierten Fassung vom September 1994D11 Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Comité Européen des Assurances, Stand Septem-ber 1994D12 Auszug aus "Carbon Dioxide Extinguishing Systems" der na-tional Fire Protection Association (USA), Auflage 1993D13 Rundschreiben C14/94 des Bundesverbandes Feuerlöschge-räte und -anlagen e.V. vom 4. Mai 1994 mit Sicherheits-Checkliste.Die Antragsgegnerin hat Widerspruch erhoben und die Zurückweisung des Lö-schungsantrags beantragt, da die fehlerhafte Nichtlöschung der Prioritätsbegrün-denden Voranmeldung durch das Deutschen Patent- und Markenamts nicht der Gebrauchsmuster-Inhaberin angelastet werden könne, da die Änderung im An-spruch 1 hinsichtlich der unabhängigen Verschwenkbarkeit nur eine Klarstellung sei, da der Gebrauchsmuster-Gegenstand ein Erzeugnis sowie neu und erfinde-- 7 -risch sei, insbesondere der Fachmann angesichts funktionierender Klappen (sog. Hörbiger-Ventile) keine Veranlassung hatte, diese zu ersetzen.In einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung I mitgeteilt, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin voraussichtlich in vollem Umfang Erfolg haben werde, da der beschränkte Anspruch 1, eingegangen am 26. Novem-ber 1998, wegen des Merkmals der unabhängigen Verschwenkbarkeit der Lamel-len unzulässig erweitert sei. Daher sei der eingetragene Anspruch 1 heranzuzie-hen, der gegenüber der D1 mangels eines erfinderischen Schrittes nicht schutzfä-hig sei.Mit Beschluss vom 20. Juni 2007 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deut-schen Patent- und Markenamts festgestellt, dass das Streit-Gebrauchsmuster teil-weise von Anfang an unwirksam sei, soweit es über die Fassung des Anspruchs 1 vom 20. Juni 2007 und der Ansprüche 2 - 8 vom 26. November 1998 hinausgehe. Das beschränkende, von der Gebrauchsmuster-Abteilung in der mündlichen Ver-handlung vorgeschlagene Merkmal "bei einem plötzlichen Druckanstieg" im An-spruch 1 vom 20. Juni 2007 sei zulässig, da es dem Streit-Gebrauchsmuster (S. 6, 1. Abs, i. V. m. S. 7, 4. Abs, und S. 8, 2. Abs.) entnehmbar sei, wobei dort auch das Merkmal der unabhängigen Verschwenkbarkeit zuzuordnen sei, auch wenn durch das "Aufliegen" benachbarter Lamelle ein geringfügiges Abheben möglich sei.Der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 20. Juni 2007 sei auch neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt, da keine der genannten Druckschriften die Merkmale dieses Anspruchs 1 zeige oder nahe lege, wobei der Fachmann hier der Maschi-nenkonstrukteur der betreffenden Bearbeitungs- oder Werkzeugmaschine sei.Dies träfe auch auf die rückbezogenen Ansprüche zu.Der Löschungsgrund des älteren Rechts ziehe nicht, da aus dem älteren Ge-brauchsmuster die Priorität hergeleitet sei.- 8 -Ein Doppelschutzverbot als allgemeiner Löschungsgrund existiere nicht.Gegen diesen Beschluss hat die Antragsstellerin am 21. September 2007 Be-schwerde eingelegt und führt die folgenden weiteren Druckschriften ein:D14 DD 242 860 A1D15 DE 28 31 839 A1D16 DE 711 04 97 UD17 DE 23 60 285 A1D18 US 5 402 603D19 US 4 325 309D20 DE 33 11 455 A1D21 Richtlinie 94/9/EG vom 23. März 1994D22 VDI-Richtlinien VDI 3673 vom Juli 1995.Der Anspruch 1, eingegangen am 20. Juni 2007, (Hauptantrag) sowie derjenige nach Hilfsantrag, seien unzulässig erweitert, da jeweils deren Merkmal "der unab-hängigen Verschwenkbarkeit" nicht ursprünglich offenbart sei. Zudem erkenne der Fachmann, der derjenige für Sicherheitseinrichtungen sei, der vom Werkzeugma-schinen-Konstrukteur zu Rate gezogen werde, das strittige Merkmal nicht als von vorn herein als zur Erfindung gehörend. Im Gegenteil entnehme er dem Streitge-brauchsmuster aufgrund des Begriffs des "Aufliegens" benachbarter Lamellen (S. 7, 1. Abs.), dass die Verschwenkbarkeit benachbarter Lamellen beeinflusst werde, und dass die einteilige im Gegensatz zur zweiteiligen Lamelle, wovon nichts im Anspruch 1 stehe, eher verkante, womit aber deren unabhängiges Ver-schwenken nicht möglich sei.Mit diesem strittigen Merkmal des Anspruchs 1 solle eine Abgrenzung zu demjeni-gen Stand der Technik (z. B. die D1) erfolgen, bei der eine Stange die Lamellen verbinde, was auch eine – z. B. aufgrund von Korrosion (vgl. dazu die D22) - fest-hängende Lamelle mitöffne. Mit der unabhängigen Verschwenkbarkeit könne also - 9 -eine einzelne Lamelle geschlossen bleiben, was der Fachmann aus der Angabe im Streitgebrauchsmuster, einen plötzlichen Druckanstieg in kürzester Zeit abzu-bauen, aber nicht ableiten könne.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sei nicht schutzfähig. Da kei-nes seiner Merkmale speziell auf eine Maschinen-Umkleidung gerichtet sei, sei die beanspruchte Druckentlastungsklappe ohne Modifikation für beliebige geschlosse-ne Räume geeignet, weshalb auch diejenigen Druckschriften entgegenstünden, die nicht auf Druckentlastungsklappen für Maschinen-Umkleidungen gerichtet seien.Daher seien alle wesentlichen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag au-ßer der strittigen unabhängigen Verschwenkbarkeit aus der D1 bekannt, weshalb demgegenüber die Neuheit, zumindest der erfinderische Schritt fehle, da der Fachmann die Druckentlastungsklappe nach der D1 ohne erfinderisches Zutun auch für Maschinenverkleidungen verwende. Aus der D2 und der D3b sei im Übri-gen auch das strittige Merkmal der unabhängigen Verschwenkbarkeit der Lamel-len bekannt.Auch die die offenkundigen Vorbenutzungen nach D5 und D6 i. V. m. D2/I und D3/I nähmen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorweg, eben-so die Druckentlastungsklappen nach D14 bis D20, wobei in der D16, S. 2 i. V. m. Fig. 3, explizit eine "Maschine" mit einem explosionsgeschützten Gehäuse ge-nannt sei.Insbesondere aus der D14, Fig. 2, sei eine mit dem Streitgegenstand identische Überdruckklappe mit Lamellen bekannt, die lediglich andere Verwendungen her-vorhebe (D14, S. 2, Abs. "Anwendung…"), aber für den Fachmann ohne Weiteres auch für Umkleidungen von Maschinen geeignet seien, und auch die Merkmale der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 zeige. Auch die Richtlinien nach D7 bis D13, D21 und D22 gäben dem Fachmann zum Streitgegenstand führende Hinwei-- 10 -se, da aus D21 (Kap. 2, Art. 1, Abs. 1, und Kap. 1, Art. 1, Abs. 2 und 3) und D22 (S. 14, 15, Abs. 5 und 5.2) hervorgehe, dass das Einplanen einer Druckklappe für Maschinenverkleidungen bei Explosionsgefahr für den Fachmann verpflichtend sei.Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag sei aus den zum Haupt-antrag genannten Gründen nicht schutzfähig, insbesondere gegenüber der D14, Fig. 2 i. V. m. S. 3, woraus die unabhängige Verschwenkbarkeit der Lamellen 4 aufgrund ihrer Abmessungen im Aufliegebereich auf den Schwenkachsen 8 und die Dämpfungsteile 7 hervorgingen, i. V. m. der D11, S. 27, Kap. 11.5.2., worin entsprechende Richtlinien für spanabhebende CNC-Maschinen gegeben würden.Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,1. den Beschluss der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juni 2007 aufzu-heben;2. festzustellen, dass das deutsche Gebrauchsmuster 295 14 378 von Anfang an unwirksam war;3. hilfsweise: eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; und4. der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens (1. und 2. Instanz) aufzuerlegen.Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,die Beschwerde in vollem Umfang, hilfsweise die Beschwerde und den Löschungsantrag im Umfang des in der mündlichen Verhand-lung vom 26. Mai 2009 übergebenen Hilfsantrags zurückzuweisen.- 11 -Nach Hauptantrag lautet der geltende Anspruch 1, eingegangen am 20. Juni 2007 (Änderungen gegenüber dem Anspruch 1, eingeg. am 26. November 1998, unter-strichen):1. Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet,dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umklei-dung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckent-lastungsklappe (9, 9’) vorgesehen ist,die Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist,die bei einem plötzlichen Druckanstieg jeweils um eine Ach-se (11) unabhängig voneinander schwenkbar sind, unddass die Schwenkachsen (11) der Lamellen (10, 10a, 10b) an einem der Längsränder (14) der Lamellen (10, 10a, 10b) vorge-sehen sind.Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8, eingegangen am 26. November 1998 an.Nach Hilfsantrag lautet der geltende Anspruch 1, eingegangen am 26. Mai 2009:1. Gehäuseartige Umkleidung einer Werkzeugmaschine, mit einer Oberseite und Seitenwänden, dadurch gekennzeichnet,dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umklei-dung (1) auftretenden Überdruckes mindestens eine Druckent-lastungsklappe (9, 9’) vorgesehen ist, die Lamellen (10, 10a, 10b) aufweist,dass die Lamellen (10, 10a, 10b) jeweils um eine an einem Längsrand (14) vorgesehene Achse (11) unabhängig voneinan-der schwenkbar an einem Rahmen (13) gelagert sind, der an - 12 -der Umkleidung (1) befestigt ist,dass die Lamellen (10, 10a, 10b) mit ihrem anderen Längsrand auf dem mit der Schwenkachse (11) verbundenen Längs-rand (14) der benachbarten Lamelle (10, 10a, 10b) aufliegen und einen Öffnungsquerschnitt in der Umkleidung (1) schließen,dass die Lamellen (10, 10a, 10b) bei einem plötzlichen Druck-anstieg jeweils um ihre Schwenkachse (11) nach außen in eine Öffnungsstellung schwenken, in der sie den Öffnungsquer-schnitt der Verkleidung (1) freigeben, unddass die Lamellen (10, 10a, 10b) im Auflagebereich an der be-nachbarten Lamelle (10, 10a, 10b) mit einem Dämpfungsteil versehen sind.Daran schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, eingegangen am 26. Mai 2009 an.Die Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.Die eingetragenen Gebrauchsmusterunterlagen seien den ursprünglichen, mit der prioritätsbegründenden DE 295 13 887 eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Durch das Anliegen benachbarter Lamellen werde die Schwenkbewegung nicht beeinflusst. Im Explosionsfall verschwenken alle Lamellen gleichzeitig, aber unab-hängig voneinander. Nichts deute im Gebrauchsmuster auf eine Koppelung der Lamellen hin, weshalb der Anspruch 1 in keiner Fassung unzulässig erweitert sei.Auch die übrigen Änderungen im Anspruch 1 der jeweiligen Fassung seien dem eingetragenen Gebrauchsmuster zu entnehmen.Fachmann sei der Maschinenkonstrukteur für Bearbeitungs- bzw. Werkzeugma-schinen, der für Umkleidungen von Maschinen zuständig sei.- 13 -Für diesen Fachmann gäbe es keine Veranlassung das seit langem bekannte und zufriedenstellend funktionierende "Hörbiger-Ventil" zu ersetzen. Der Streitgegen-stand sei neu und beruhe auch auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik (s. das schriftsätzliche Vorbringen), insbe-sondere gegenüber den folgenden, in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Druckschriften:Die D1 zeige eine Absperrvorrichtung in Baukörpern wie Kernkraftwerke mit ge-koppelten Lamellen, was eine Öffnung in kürzester Zeit wegen des Gewichts der Stellstange verhindere.Die nachveröffentlichte D3b beschreibe aus einem zweiarmigen Hebel bestehen-de Lamellen, womit deren rasches Öffnen nicht möglich sei.Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung nach D6 werde bestritten.Die D11 gebe keinen Hinweis auf einen Explosionsschutz mittels der erfindungs-gemäßen Lamellenjalousie an einer Maschinenverkleidung, sondern nur auf Berst-scheibe und Klappe.Nach D14 würden die Lamellen im Gegensatz zum Streitgegenstand zur Schwin-gungsverhinderung verwendet und bei Unterdruck durch Absaugen geöffnet, wo-gegen sie beim Streitgegenstand bei Überdruck geöffnet würden.Die D21 und die nur um ein Monat vorveröffentlichte D22 würden zwar Hinweise auf Druckentlastungsklappen, aber nicht auf die erfindungsgemäße Lamellenjalou-sien geben.Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 14 -II.Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn das Streitgebrauchsmuster hat so-wohl in der Fassung nach Hauptantrag als auch in der Fassung nach Hilfsantrag mangels Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik keinen Bestand.Somit ist das Gebrauchsmuster in allen seinen Fassungen nach § 15, Abs. 1, Satz 1 bzw. Satz 3, GebrMG, unwirksam.Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Druckentlastungsklappe für gehäuseartige Maschinenumkleidungen zum Abbau eines plötzlich auftretenden Überdrucks.Zur Kühlung und Schmierung werden insbesondere bei Bearbeitungsmaschinen Öle und Ölnebel verwendet, die sich unter bestimmten Umständen entzünden können, wobei eine Entzündung innerhalb der Umkleidung auch aus anderen Gründen passieren kann, wie z. B. die Entzündung von Magnesiumstaub bei spanabhebenden Bearbeitungsmaschinen. Auf jeden Fall erfolgt ein plötzlicher Druckanstieg innerhalb der gehäuseartigen Umkleidung, der auch beim Einsatz automatischer Löschanlagen schon durch das Einbringen des Löschmittels entste-hen kann. Ein derartiger Überdruck muss aus Sicherheitsgründen schnellstens ab-gebaut werden.Der Erfindung liegt demnach die Aufgabe zugrunde, einen plötzlichen Druckan-stieg in der Umkleidung auf einfache und kostengünstige Weise in kürzester Zeit abbauen zu können (Streit-Gebrauchsmuster S. 2, 3. Abs.).Diese Aufgabe soll mit dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 in der Fas-sung nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag gelöst werden.- 15 -Fachmann für derartige Probleme ist ein Fachhochschul-Ingenieur für Maschinen-bau mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen im Bau von Maschinen-Um-kleidungen, der einen Fachmann für Sicherheitseinrichtungen zu Rate zieht.1) Zum HauptantragDer Anspruch 1 nach Hauptantrag kann – i. W. der Merkmalsgliederung der Be-schwerdeführerin entsprechend - wie folgt gegliedert sein:1. Gehäuseartige Umkleidung einer Maschine, vorzugsweise einer Bearbeitungsmaschine,2. mit einer Oberseite und Seitenwänden,3.1 dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umklei-dung 1 auftretenden Überdruckes3.2 mindestens eine Druckentlastungsklappe 9, 9’ vorgesehen ist,4.1 die Lamellen 10, 10a, 10b aufweist,4.2 die bei einem plötzlichen Druckanstieg4.3 jeweils um eine Achse 11 schwenkbar sind,4.4 unabhängig voneinander, und4.5 dass die Schwenkachsen 11 der Lamellen 10, 10a, 10b an einem der Längsränder 14 der Lamellen 10, 10a, 10b vorge-sehen sind.Damit unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hauptantrag von demjenigen in der eingetragenen Fassung, durch die Hinzufügung der Merkmale 4.1 bis 4.5, wovon im Streitgebrauchsmusterdie Merkmale 4.1 und 4.3 dem Anspruch 3,das Merkmal 4.2 der Beschreibung (S. 6, Z. 5, und S. 8, Z. 4) unddas Merkmal 4.5 dem Anspruch 4 entnehmbar sind,- 16 -wobei diesbezüglich das Streitgebrauchsmuster in seiner eingetragenen mit der ursprünglichen Fassung übereinstimmt.Hinsichtlich des strittigen Merkmals 4.4, wonach die Lamellen unabhängig vonein-ander schwenkbar sein sollen, kann die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Haupt-antrag dahinstehen, da sein Gegenstand jedenfalls nicht schutzfähig ist.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein, beruht aber nicht auf einem erfinderischen Schritt.Aus der DD 242 860 A1 (D14) ist eine Überdruckklappe zum Abbau des Über-drucks in Gebäuderäumen sowie in lufttechnischen Einrichtungen, wie z. B. Klima-blocks (D14, S. 2, Abs. 2 "Anwendungsgebiet…") sowie an Fassaden von Gebäu-den und industriellen Einrichtungen (D14, S. 2, Abs. 2 "Charakteristik…"). Die An-wendung der Erfindung ist nicht auf die Lüftungs- und Klimatechnik begrenzt, son-dern kann überall dort erfolgen, wo Gase und oder Flüssigkeiten transportiert wer-den und eine selbsttätige Ventilwirkung nach dem Überdruckklappenprinzip erfor-derlich ist (D14, S. 2, Abs. 2 "Anwendungsgebiet").Ein derartiger Gasabtransport nach dem Überdruckklappenprinzip liegt z. B. vor, wenn, wie im Streitgebrauchsmuster (S. 2, Abs. 2) beschrieben, Löschgase schnell aus einer Umkleidung abgeleitet werden sollen. Somit zieht der Fachmann die D14 bei der Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe ohne Weiteres in Be-tracht.Die in D14 angegebenen Gebäuderäume, Gebäude und industrielle Einrichtungen weisen Umkleidungen der umschlossenen Räume mit Oberseiten und Seitenwän-den gemäß den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 1 auf.- 17 -Zum Abbau des Überdrucks in derartigen Räumen dienen nach der D14 (S. 2, Abs. 2 "Anwendungsgebiet…" i. V. m. Fig. 1 und 2) Überdruckklappen, die für den Fachmann den Druckentlastungsklappen entsprechend den Merkmalen 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1 entsprechen.Die Überdruckklappen nach der D14 (Fig. 2 i. V. m. S. 3, Abs. 2 "Ausführungsbei-spiel") weisen Lamellen 4 (i. F. in Klammer die Bezeichnung im Streitgebrauchs-muster: Lamellen 10, 10a, 10b) auf, die bei einem Druckanstieg jeweils um ihre Klappenachsen 8 (Schwenkachsen 11) gemäß den Merkmalen 4.1 bis 4.3 des An-spruchs 1 schwenkbar sind.Da die D14 keinerlei Hinweise auf eine Koppelung der Lamellen 4 gibt und die La-mellen 4 nach der Fig. 2 der D14 jeweils auf den Klappenachsen 8 der benachbar-ten Lamellen derart aufliegen, dass eine schwenkende Lamelle 4 in ihrem Schwenkbereich die benachbarte aufliegende Lamelle 4 - aufgrund ihres geringen Überstands über die Rundung der Klappenachse 8 hinaus - nicht mitnimmt, er-kennt der Fachmann in der D14 auch das (seine Zulässigkeit unterstellt) Merk-mal 4.4 des Anspruchs 1, wonach die Lamellen unabhängig voneinander schwenkbar sind. Zugleich erkennt er damit auch das Merkmal 4.5 des An-spruchs 1, da die Klappenachsen 8 der Lamellen 4 gemäß der Fig. 2 der D14 an einem der Längsränder der Lamellen vorgesehen sind.Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die D14 ein anderes Ziel als die Erfindung verfolge, nämlich die Verminderung von Lamellenschwingungen z. B. durch Windeinfluss bei an Gebäudefassaden angebrachten Lamellenklappen, wo-bei von außen wirkender Unterdruck die Lamellen öffnen könne, zieht nicht. Abge-sehen davon, dass es nicht auf Über- oder Unterdruck zum Öffnen von derartigen Klappen oder Lamellenjalousien ankommt, sondern lediglich auf die Druckdiffe-renz beidseits der Klappe oder Lamellen, zieht der Fachmann nämlich bei der Su-che nach Lösungen der erfindungsgemäßen Aufgabe, einen plötzlichen Druckan-stieg, also eine hohe Druckdifferenz beidseits der Umkleidung, auf einfache Weise - 18 -schnell abzubauen, ohne Weiteres auch die Druckklappe mit nach außen öffnen-den Lamellen nach der D14 in Betracht, wovon ihn die in D14 außerdem angege-benen Maßnahmen zur Verminderung von Lamellenschwingungen nicht abhalten.Auch der weitere Einwand, wonach die schwerpunktmäßig in D14 genannten Ver-wendungsangaben für Räume und dergleichen nicht eine Maschinen-Umkleidung mit einbezögen, zieht nicht. Der Fachmann schließt nämlich in nahe liegender Weise darauf, dass ein Raum o. dgl. mit Überdruckklappen an einer seiner Seiten auch für Maschinen vorgesehen ist, wobei diese Seiten der Umkleidung einer Ma-schine nach Merkmal 1 des Anspruchs 1 entsprechen.Da somit der Fachmann die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptan-trag ohne Weiteres der D14 entnimmt und auch deren Zusammenwirken für den Fachmann nichts Überraschendes ergibt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt.Da die Gegenstände der auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 nicht als eigenständig erfinderisch ver-folgt werden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte, fallen sie mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag.Aus diesen Gründen haben die Ansprüche 1 bis 8 nach Hauptantrag keinen Be-stand.- 19 -2) Zum HilfsantragDer Anspruch 1 nach Hilfsantrag kann - der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag folgend - wie folgt gegliedert sein:1. Gehäuseartige Umkleidung einer Werkzeugmaschine,2. mit einer Oberseite und Seitenwänden,3.1 dass zum Abbau eines plötzlichen, innerhalb der Umklei-dung 1 auftretenden Überdruckes3.2 mindestens eine Druckentlastungsklappe 9, 9’ vorgesehen ist,4.1 die Lamellen 10, 10a, 10b aufweist,4.2 die bei einem plötzlichen Druckanstieg4.3 jeweils um eine Achse 11 schwenkbar sind,4.4 unabhängig voneinander, und4.5 dass die Schwenkachsen 11 der Lamellen 10, 10a, 10b an einem der Längsränder 14 der Lamellen 10, 10a, 10b vorge-sehen sind,5. dass die Lamellen 10, 10a, 10b in einem an der Umklei-dung 1 befestigten Rahmen 13 angeordnet sind,6.1 dass die Lamellen 10, 10a, 10b mit ihrem anderen Längs-rand auf dem mit der Schwenkachse 11 verbundenen Längs-rand 14 der benachbarten Lamelle 10, 10a, 10b aufliegen6.2 und einen Öffnungsquerschnitt in der Umkleidung 1 schlie-ßen,7.1 dass die Lamellen 10, 10a, 10b bei einem plötzlichen Druck-anstieg jeweils um ihre Schwenkachse 11 nach außen in ei-ne Öffnungsstellung schwenken,7.2 in der sie den Öffnungsquerschnitt der Umkleidung 1 freige-ben, und- 20 -8. dass die Lamellen 10, 10a, 10b im Auflagebereich an der be-nachbarten Lamelle 10, 10a, 10b mit einem Dämpfungsteil versehen sind.Damit unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfsantrag von demjenigen nach Hauptantrag durch die Änderung im Merkmal 1 sowie durch die Hinzufügung der Merkmale 5.1 bis 8.2,wovon im Streitgebrauchsmusterdie Änderung im Merkmal 1 der Beschreibung (S. 4, Z. 6-7 von unten),das Merkmal 5 dem Anspruch 5,das Merkmal 6.1 dem Anspruch 7,das Merkmal 6.2 der Beschreibung (S. 7, Z. 6-7),die Merkmale 7.1 und 7.2 der Beschreibung (S. 6, Z. 5-8) unddas Merkmal 8 dem Anspruch 8 entnehmbar sind,wobei diesbezüglich – wie beim Hauptantrag – das Streitgebrauchsmuster in sei-ner eingetragenen mit der ursprünglichen Fassung übereinstimmt.Hinsichtlich des strittigen Merkmals 4.4 kann – wie nach Hauptantrag – die Zuläs-sigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag dahinstehen, da sein Gegenstand eben-falls nicht schutzfähig ist.Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mag zwar neu sein, beruht aber nicht auf einem erfinderischen Schritt.Aus der D14 sind neben den zum Anspruch 1 nach Hauptantrag bereits abgehan-delten Merkmalen 1 bis 4.5 auch die demgegenüber zusätzlichen Merkmale 5. bis 8. für den Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu entnehmen.- 21 -Denn die D14 zeigt einen Rahmen 6 (Rahmen 13), in dem die Lamellen 4 ange-ordnet sind und der - für den Fachmann selbstverständlich - an einer Seite der Räumlichkeit (Umkleidung 1) befestigt ist – entsprechend dem Merkmal 5 des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag.Deutlich ist aus der Fig. 2 der D14 das – den Öffnungsquerschnitt der Klappe schließende - Aufliegen der Lamellen 4 (10, 10a, 10b) mit ihrem anderen Längs-rand auf dem mit der Klappenachse 8 (Schwenkachse 11) verbundenen Längs-rand der benachbarten Lamelle zu erkennen, wobei - wie zum Hauptantrag erläu-tert - aufgrund der Dimensionierung der Abmessungen im Aufliegebereich die La-mellen 4 unabhängig voneinander verschwenken. Damit sind aus der D14 auch die Merkmale 6.1 und 6.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bekannt.Die Fig. 2 der D14 (Pfeil in Richtung des Anschlagsteges 5) zeigt auch, dass die Lamellen 4 nach außen schwenken, um den Öffnungsquerschnitt der Klappe frei zu geben – entsprechend den Merkmalen 7.1 und 7.2 des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag.Schließlich zeigt die Fig. 2 der D14 i. V. m. S. 3, Abs. 2 "Ausführungsbeispiel", im Auflagenbereich der Lamellen an der benachbarten Lamelle Streifen 7 aus elasti-schem Material zur Abdichtung (Dämpfungsteil), womit auch das Merkmal 8 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag aus der D14 bekannt ist.Der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach der Anspruch 1 nach Hilfsantrag nun auf die Umkleidung einer Werkzeugmaschine gerichtet sei, ändert nichts an seiner Beurteilung. Denn – wie dargelegt – ist es für den Fachmann nahe liegend, in den genannten Räumlichkeiten mit Oberseite und Seitenwänden Umkleidungen auch für Maschinen zu erkennen, wozu unter dem Gesichtspunkt des Überdruck-abbaus von explosionsgefährdeten Maschinen insbesondere auch die im Merk-mal 1 angegebenen Werkzeugmaschinen zählen, wie z. B. aus den Richtlinien für CO2-Feuerlöschanlagen, Planung und Einbau, des Comité Européen des Assu-- 22 -rances, Stand September 1994 (D11), S. 27, re. Sp. unter Kap. 11.5.3.1, mit der Nennung von "CNC-gesteuerten Arbeitsmaschinen" hervorgeht, worunter der Fachmann unschwer Werkzeugmaschinen erkennt.Da somit der Fachmann auch die einzelnen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ohne Weiteres der D14 entnimmt, wobei er für die Verwendungsanga-be der Umkleidung nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag aus der D11 entsprechende Hinweise erhält, und auch deren Zusammenwirken für den Fachmann nichts Über-raschendes ergibt, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.Da die Gegenstände der auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen An-sprüche 2 und 3 nicht als eigenständig erfinderisch verfolgt werden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was einen erfinderischen Schritt begründen könnte, fal-len sie mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag.Aus diesen Gründen haben auch die Ansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag keinen Bestand.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1, ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.Müllner Harrer SchlenkPü
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