BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 457/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. April 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend das Gebrauchsmuster 20 2006 013 555hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 6. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richterin Dr. Schuster und den Richter Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 1. September 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Gebrauchsmusters 20 2006 013 555. Das Gebrauchsmuster wurde am 21. Dezember 2006 unter der Bezeichnung"Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen"mit am 3. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 11 in das Register eingetragen. Der eingetragene Schutz-anspruch 1 und der die Merkmale des Herstellungsverfahrens enthaltende Schutzanspruch 5 lauten:- 3 -"1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, beste-hend aus verzinktem Grauguss, welches Sacklöcher, Boh-rungen und/oder Gewindebohrungen aufweist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Zink-Beschichtung im wesentlichen kristallin ist.5. Schwenklager nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, erhältlich durch ein Verfahren mit den folgenden Schritten :a) Gießen eines Rohlings aus Graugussb) Entfernen der Angüssec) Säuberungsstrahlend) Nachstrahlen eines ausgewählten Bereichs mit einem Strahlmittel, umfassend Glaspartikel und Nichtmetall-Partikele) Bohren, Fräsen und/oder Gewindeschneidenf) Verzinken, umfassend mindestens die folgenden Schritte(i) einfach oder mehrfach Entfetten und/oder Beizen(ii) Dekapieren(iii) saures Verzinken(iv) Passivieren(v) optional Versiegeln(vi) Trocknen,wobei die Reihenfolge der Schritte d) und e) ver-tauscht werden kann."Zu den nachfolgenden Schutzansprüchen 2 bis 4 und 6 bis 11 wird auf die Streit-gebrauchsmuster-Schrift verwiesen.- 4 -1. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 1. April 2008 Antrag auf Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 8 gestellt.Die Gebrauchsmusterinhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen und ihr Schutzrecht in der eingetragenen Fassung, hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 3. März 2009 vorgelegten Hilfsantrag verteidigt.2. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Gebrauchsmuster mit Beschluss vom 3. März 2009 im Umfang der Schutzan-sprüche 1 bis 8 teilgelöscht. Sie war der Auffassung, der jeweilige Schutzan-spruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sei durch den Stand der Technik nahege-legt.3. Gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung wendet sich die Gebrauchsmusterinhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie verteidigt das Gebrauchs-muster gegenüber der eingetragenen Fassung beschränkt mit Hauptantrag und vier Hilfsanträgen.Schutzanspruch 1 und der die Merkmale des Herstellungsverfahrens enthaltenden Schutzansprüche anführende Schutzanspruch 5 nach Hauptantrag lauten (Unter-schiede zu den Schutzansprüchen 1 und 5 der eingetragenen Fassung durch Un-terstreichung hervorgehoben):"1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, beste-hend aus galvanisch verzinktem Grauguss, welches Sacklö-cher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen aufweist, da-durch gekennzeichnet, dass die Zink-Beschichtung im we-sentlichen kristallin ist und eine einzige Zinkschicht umfasst."- 5 -5. Schwenklager nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 4, erhältlich durch ein Verfahren mit den folgenden Schritten :a) Gießen eines Rohlings aus Graugussb) Entfernen der Angüssec) Säuberungsstrahlend) Nachstrahlen eines ausgewählten Bereichs mit einem Strahlmittel, umfassend Glaspartikel und Nichtmetall-Partikele) Bohren, Fräsen und/oder Gewindeschneidenf) Verzinken, umfassend mindestens die folgenden Schritte(i) einfach oder mehrfach Entfetten und/oder Beizen(ii) Dekapieren(iii) saures Verzinken(iv) Passivieren(v) optional Versiegeln(vi) Trocknen,wobei die Reihenfolge der Schritte d) und e) ver-tauscht werden kann."Diesen Schutzansprüchen schließen sich die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie der nebengeordnete Schutzanspruch 9 mit den auf ihn rückbezogenen Schutzansprüchen 10 und 11 an.Schutzanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag lautet:"1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, beste-hend aus galvanisch in einem Schritt sauer verzinktem Grauguss, welches Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewin-debohrungen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die - 6 -Zink-Beschichtung im wesentlichen kristallin ist."Die übrigen Schutzansprüche stimmen mit denen des Hauptantrags überein.Schutzanspruch 1 nach dem 2. Hilfsantrag lautet:"1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, beste-hend aus galvanisch verzinktem Grauguss, welches Sacklö-cher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen aufweist, da-durch gekennzeichnet, dass die Zink-Beschichtung im we-sentlichen kristallin ist."Die übrigen Schutzansprüche stimmen mit denen des Hauptantrags überein.Schutzanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag lautet:"1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, beste-hend aus galvanisch sauer verzinktem Grauguss, welches Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen auf-weist, dadurch gekennzeichnet, dass die Zink-Beschichtung im wesentlichen kristallin ist, die Zinkoberfläche passiviert und versiegelt ist, und die Passivierung Nanopartikel um-fasst."Diesem Schutzanspruch 1 schließen sich rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 6 sowie nebengeordnet der Schutzanspruch 7 mit Unteransprüchen 8, 9 an. Die Schutzansprüche stimmen abgesehen von ihrer Nummerierung bzw. ange-passten Rückbeziehung zumindest inhaltlich mit den Schutzansprüchen 2 und 5 bis 11 nach Hauptantrag überein.- 7 -Schutzanspruch 1 nach dem 4. Hilfsantrag lautet (Abweichungen zu Schutzan-spruch 5 der eingetragenen Fassung hervorgehoben):"1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, beste-hend aus galvanisch sauer verzinktem Grauguss, welches Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen auf-weist, erhältlich durch ein Verfahren mit den folgenden Schritten,a) Gießen eines Rohlings aus Graugussb) Entfernen der Angüssec) Säuberungsstrahlend) Nachstrahlen eines ausgewählten Bereichs mit einem Strahlmittel, umfassend Glaspartikel und Nichtmetall-Partikele) Bohren, Fräsen und/oder Gewindeschneidenf) Verzinken, umfassend mindestens die folgenden Schritte(i) einfach oder mehrfach Entfetten und/oder Beizen(ii) Dekapieren(iii) saures Verzinken(iv) Passivieren(v) optional Versiegeln(vi) Trocknen,wobei die Reihenfolge der Schritte d) und e) ver-tauscht werden kann."Diesem Schutzanspruch 1 schließen sich die Schutzansprüche 2 bis 4 und 5 bis 7 an, die bis auf Nummerierung bzw. Rückbeziehung mit den Schutzansprüchen 6 bis 8 und 9 bis 11 des Hauptantrags übereinstimmen.- 8 -Die Gebrauchsmusterinhaberin ist der Meinung, der von der Gebrauchsmuster-abteilung zugrunde gelegte Fachmann sei falsch definiert. Dieser sei als Fach-hochschulingenieur der Fachrichtung Werkstofftechnik mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Oberflächenveredelung, insbesondere der Galvanotechnik, zu se-hen. Die Besetzung der Gebrauchsmusterabteilung mit Maschinen-bau-Ingenieuren mit besonderen Kenntnissen im Bereich der Fahrwerkskonstruk-tion habe zur unkorrekten Würdigung des Standes der Technik und zur unzutref-fenden Verneinung des erfinderischen Schritts geführt.Sie hält die verteidigten Schutzansprüche für zulässig und schutzfähig gegenüber dem Stand der Technik.Die Beschwerdeführerin (Gebrauchsmusterinhaberin) beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-antrag im Umfang des Hauptantrags (als Hilfsantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 3. März 2009), hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010, weiter hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 3 und 4, eingereicht mit Schriftsatz 28. März 2011 zurückzuweisen.Die Beschwerdegegnerin (Löschungsantragstellerin) beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie ist der Meinung, die Schutzansprüche 1 nach dem Hauptantrag und dem 1. Hilfsantrag seien gegenüber der eingetragenen Fassung des Streit-Gebrauchsmusters unzulässig erweitert. Die Definition des zuständigen Fachmanns im Sinne der Gebrauchsmusterinhaberin sei unzutreffend. Der Fach-mann sei ein als Fahrwerkskonstrukteur tätiger Maschinenbau-Ingenieur, der - 9 -Fachkenntnisse der Oberflächenveredelung schon im Rahmen seiner Ingenieur-ausbildung im Lehrbereich Werkstoffkunde erhalte und aufgrund seiner Tätigkeit immer wieder mit entsprechenden Problemstellungen konfrontiert sei.Zum Verständnis des Standes der Technik durch den Fachmann bietet sie außer-dem Zeugenbeweis an.Der Stand der Technik stehe den Schutzansprüchen 1 bis 8, bzw. 1 bis 6 und 1 bis 4 nach allen Anträgen schutzhindernd entgegen. Hierzu zieht sie - z. T. bereits im Löschungsverfahren entgegengehalten - folgende Druckschrif-ten/Fachveröffentlichungen in Betracht:- DE-OS 2 046 449 (E1)- Stahl-Informations-Zentrum Merkblatt 229 (E2)- DE 198 53 692 A1 (E3)- Internet-Veröffentlichung "Verzinkung", 2 Seiten, (http://www.technik-homepage.de/kfz/karosserie/zink3_main.html), Abruf am 23.11.2007 (E4)- Patent Abstracts of Japan JP 59-024 543 A (E5)- DE 196 10 366 A1 (E6)- DE 10 2006 006 910 B3 (E7)- Newsletter www.auto-manager.de automanager 2004-04-05 "SurTec" (E8)- Diefenbach, S. u.a. "Galvanische Verzinkung von Gussei-sen" in Zeitschrift Gießerei 01/2006, Seiten 40 bis 45 (E9)- Diefenbach, S. u. a. "Galvanische Verzinkung von Gussei-sen" in Galvanotechnik 9/2004, Seiten 2139 bis 2154 (E10)- EP 0 040 054 A1 (E11)- Braess/Seifert "Handbuch Kraftfahrzeugtechnik", Vieweg Verlag, 2. Auflage April 2001, Seiten 589 bis 591 (E12)- Lindner, E. "Chemie für Ingenieure", Lindner Verlag,- 10 -8. Auflage 1987, Seiten 64 bis 69 und 420 bis 425 (E13)- Gerigk, P. u. a. "Kraftfahrzeugtechnik", Westermann Schul-buchverlag GmbH, 3. Auflage 2001, Seiten 485, 486 (E14)- DIN 50 961 Ausgabe Juni 1987 (E15)- Internet-Veröffentlichung "SurTec-Forum 3 : Process Safety in Surface Technology", 1 Seite, (http://forum.surtec.com./Beitrag.php?lang=en&domain=3&position=0&entryID=14), Abruf am 4. April 2011 (E16)Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin ist nicht begründet.1. Da die technischen Schwerpunkte des Streitgebrauchsmusters gleichermaßen in die Klasse B 60 B als auch in die Klasse C 25 D fallen, ergibt sich die Beset-zung des Senats aus der gültigen Geschäftsverteilung des 35. Senats in Verbin-dung mit der jeweiligen Geschäftsverteilung des 9. Senats und des 14. Senats.2. Das Streit-Gebrauchsmuster betrifft ein Schwenklager für Automo-bil-Vorderradaufhängungen sowie einen Stopfen, der zum Verschließen der Radlagerbohrung beim Verzinken des Schwenklagers vorgesehen ist.Nach der Beschreibung des Streit-Gebrauchsmusters dienen derartige Schwenklager zur Vorderradbefestigung bei Automobilen. Sie seien im allgemei-nen aus Grauguss hergestellt, der üblicherweise vor einer mechanischen Bear-beitung zum Einbringen von Sacklöchern, Bohrungen und/oder Gewindebohrun-gen lackiert werde. Nach der mechanischen Bearbeitung seien die bearbeiteten Bereiche blank und somit ungeschützt. In diesen Bereichen trete häufig Rotrost - 11 -auf, der zu Funktionsbeeinträchtigungen des Bauteils führen könne. Zur Abhilfe habe man versucht, anschließend an die mechanische Bearbeitung eine ZnNi-oder ZnFe-Beschichtung aus alkalischen Galvanisierungsbädern auf dem Grau-guss abzuscheiden. Dabei trete jedoch eine zeitverzögerte Unterkorrosion auf, so dass zuvor eine Zinkschicht aus einem sauren Elektrolyten aufgebracht werden müsse. Diese zweistufigen Verfahren seien dementsprechend aufwändig und teuer.Überdies sei aufgrund der unvermeidbaren Defekte der Gussoberfläche das gal-vanische Beschichten und insbesondere Verzinken von Grauguss ohnehin häufig problematisch. Zur Erzielung einwandfreier Oberflächen müsse die Vorbehand-lung optimiert werden (Streitgebrauchsmusterschrift Absätze 0002 bis 0006).Aus dem Stand der Technik bekannte Verfahren seien energieaufwändig und/oder erforderten mehrere Schritte, weshalb sie sehr teuer seien. Zudem lieferten sie keine vollständig befriedigenden Ergebnisse. An die Zink-Beschichtung von Schwenklagern würden indes besonders hohe Anforderungen gestellt (Ab-sätze 0015, 0016).3. Aufgabe der Weiterbildung sei deshalb die Bereitstellung von verzinkten Schwenklagern, bei denen das Auftreten von Rotrost an den Sacklöchern und/oder Bohrungen und/oder Gewinden sowie von Weißrost an der gesamten Verzinkung vermieden ist, wobei die Verzinkung optisch gleichmäßig ist und durchgängig einen metallischen Glanz aufweist. Außerdem solle ein besonders ökonomisches Herstellungsverfahren für ein derartiges Schwenklager bereitge-stellt werden (Absätze 0016, 0017).4. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein Schwenklager mit den Ausgestal-tungsmerkmalen nach dem jeweiligen Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag und 1. Hilfsantrag bis 3. Hilfsantrag bzw. durch ein Schwenklager mit den in Schutzan-spruch 1 nach 4. Hilfsantrag gekennzeichneten Herstellungsmaßnahmen.- 12 -Für die Interpretation des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters sowie für die Beurteilung der Relevanz des Standes der Technik ist das Verständnis des zu-ständigen Fachmanns zugrunde zu legen.Vorstehende Ausführungen zur Problem- und Aufgabenstellung zeigen, dass dieWeiterbildung sich auf den Schutz der Oberfläche von Bauteilen für Kraftfahr-zeuge durch Verzinkung derselben richtet. Der in einem Unternehmen des Kraft-fahrzeugbaus mit der Konstruktion von derartigen Bauteilen, hier Schwenklager von Kfz-Radaufhängungen, befasste Konstrukteur richtet an die mit der Oberflä-chenveredelung befassten Spezialisten auf der Grundlage seines während der Ausbildung erworbenen Fachwissens die Anforderungen, denen das in Rede ste-hende Bauteil hinsichtlich Korrosion und Lebensdauer unter Beachtung der me-chanischen Belastungsanforderungen, des Verschleißes und der Maßhaltung ge-nügen soll. Als hier zuständigen Fachmann sieht der Senat deshalb einen Fach-hochschulabsolventen oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Schwerpunkt Werkstoffkunde oder Oberflächentechnik an, der in einem auf die Oberflächenveredelung von Metallbauteilen spezialisierten Fachbetrieb beschäftigt ist und sich hier auf die Optimierung von Maßnahmen zur Galvanisierung insbe-sondere von Gussbauteilen für den Fahrzeugbau konzentriert hat. Da Fahrzeug-bauteile wie Schwenklager in der Regel, wie die Beschwerdeführerin eingehend erörtert hat, eine komplizierte Oberflächengeometrie aufweisen, wobei dies ein Grund für ihre Herstellung durch Gießverfahren ist, erfordert die Oberflächenver-edelung durch Galvanisieren eine einschlägige mehrjährige Berufserfahrung, um zufriedenstellende, d.h. den Anforderungen genügende Ergebnisse erzielen zu können.Nach dem Verständnis dieses Fachmanns handelt es sich bei der "kristallinen" Zink-Beschichtung nach Hauptantrag und 1. bis 3. Hilfsantrag um eine ganzflächig gleichmäßig deckend und defektfrei aufgebrachte Zinkschicht mit durchgängig silbrig-metallischem Glanz (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift Absatz 0021). "Im wesentlichen" sagt dabei aus, dass eventuelle (nicht derart "kristallin" beschich-- 13 -tete) Fehlstellen in einer für den Schutz der Oberfläche allenfalls bedeutungslosen Größenordnung auftreten können. Dies ergibt sich aus der Beschreibung der Streit-Gebrauchsmusterschrift, wonach "im wesentlichen kristallin" bedeuten soll, dass "bei Betrachtung mit dem bloßen Auge die gesamte Oberfläche des verzink-ten Schwenklagers einen gleichmäßigen silbrigen Metallglanz aufweist und keine dunklen matten amorphen Bereiche zu erkennen sind" (Absatz 0027). Die "amor-phen" Bereiche können dabei zwar zinkbeschichtet sein, jedoch nur in einer für den geforderten Korrosionsschutz unzureichenden Weise. In solchen Bereichen wäre somit die Zinkbeschichtung im Sinne des Streitgebrauchsmusters fehlerhaft, erkennbar an der dem Auge dunkel und matt erscheinenden Oberfläche. Zu einem solchen Verständnis führt die Streitgebrauchsmusterschrift den Fachmann auch durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die "kristalline" Zinkbeschichtung auch bei Einsatz einer Hilfsanode erzeugbar wäre (Absatz 0030), die nach den Ausfüh-rungen der Beschwerdeführerin bekanntlich nur verwendet wird, um ansonsten z. B. wegen ihrer Oberflächengeometrie unzureichend beschichtbare Werkstück-bereiche mit hinreichender Schichtdicke versehen zu können. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit des ungleichmäßigen Schichtauftrags eine dem Fachmann ohne-hin geläufige Erscheinung ist (vgl. E10 Abschnitt 4.1, 3. Absatz, Zeilen 1 bis 6; Abschnitt 4.3.1 letzter Absatz), was ebenfalls sein Verständnis der vom Streit-gebrauchsmuster unterschiedenen Schichtqualitätsbereiche in die geschilderte Richtung lenkt. Die Begriffe "kristallin" bzw. "amorph" in der Terminologie des Streitgebrauchsmusters stehen somit für "durchgehend deckend fehlerfrei" bzw. "unzureichend oder fehlerhaft" beschichtet.5. Zulässigkeit der Schutzansprüche und Schutzfähigkeit ihrer GegenständeDie Zulässigkeit der Schutzansprüche nach den vorgelegten Anträgen sowie die Neuheit ihrer zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände kann dahinstehen. Denn der jeweilige Schutzanspruch 1 nach jedem dieser Anträge ist nicht gewähr-bar, weil das mit ihm beanspruchte Schwenklager nicht Ergebnis eines erfinderi-schen Schritts ist. Die jeweils rückbezogenen Schutzansprüche teilen dabei das - 14 -Schicksal des in Bezug genommenen Hauptanspruchs (BGH GRUR 1997, 120 -Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 Ls. - Ionenaustauschver-fahren).a) Schutzanspruch 1 nach HauptantragZur Erleichterung von Bezugnahmen ist Schutzanspruch 1 nachfolgend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen,2 das Schwenklager weist Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen auf,3. das Schwenklager besteht aus Grauguss,4. der Grauguss ist verzinkt,5. die Verzinkung ist galvanisch erzeugt,6. die Zink-Beschichtung ist im wesentlichen kristallin,7. die Zink-Beschichtung umfasst eine einzige Zinkschicht.Die galvanisch erzeugte Zink-Beschichtung von mit Sacklöchern und Bohrungen versehenen Schwenklagern aus Grauguss für Kfz-Radaufhängungen zum Zwecke des Korrosionsschutzes war am Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters bereits bekannt. Dies ist schon in der Streitgebrauchsmusterschrift so dargelegt (Ab-sätze 0003, 0004) und wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts am 6. April 2011 von der Gebrauchs-musterinhaberin nicht bestritten. Die Ausgestaltung eines insoweit gestalteten bzw. oberflächenbehandelten Schwenklagers ist demnach dem hier relevanten Stand der Technik zuzurechnen (--> Merkmale 1 bis 5).Daher kann auch der Einwand der Gebrauchsmusterinhaberin, der Stand der Technik, insbesondere die die Beschichtung von Bremssätteln beschreibende Entgegenhaltung E3, lege die Beschichtung von Schwenklagern nicht nahe, zu - 15 -keiner anderen Beurteilung führen. Darauf kommt es ausgehend von dem in der Streitgebrauchsmusterschrift selbst geschilderten Stand der Technik in Verbin-dung mit der in E10 vermittelten Lehre ersichtlich nicht an.Die in der Streitgebrauchsmusterschrift beschriebenen Schwenklager weisen im Unterschied zum Schwenklager nach dem Streitgebrauchsmuster jedoch eine Be-schichtung aus zwei Schichten auf, nämlich eine aus einem sauren Elektrolyten abgeschiedene Zinkschicht als Bekeimungsgrundlage, über deren Ausgestaltung „kristallin“ oder „amorph“ im Streitgebrauchsmuster keine Angaben enthalten sind. Die Zinkschicht wird von einer aus alkalischen Galvanisierungsbädern abgeschie-denen Zink-Nickel- oder Zink-Eisenschicht überlagert, so dass die Merkmale 6 und 7 bei den Schwenklagern nach dem Stand der Technik nicht verwirklicht sind (vgl. Streitgebrauchsmusterschrift Abs. 0004).Dieser Unterschied kann den erfinderischen Schritt jedoch nicht begründen. Denn der Fachmann, der zur Lösung der Aufgabe auf der Suche nach einem weniger aufwändigen Verfahren ist, erhält aus dem Stand der Technik E10 bereits die An-regung, Bauteile aus Grauguss mit lediglich einer Zinkschicht entsprechend dem Merkmal 7 vorstehender Gliederung zu versehen (vgl. E10, S. 2149, Abs. 4.3). Als Nachteil wird dort zwar geschildert, dass es bei den kompliziert geformten Gussteilen in Bereichen niedriger Stromdichten zu sehr dünnen, im Extremfall so-gar zu ausgedehnten unbeschichteten Stellen kommen kann (vgl. E10, S. 2151, li. Sp. Abs. 1). Aus diesem Grund empfiehlt die Druckschrift, die Vorbehandlung der zu beschichtenden Gussteile besonders sorgfältig durchzuführen, insbesondere auch einzelne Prozessstufen zu optimieren (vgl. E10, S. 2139, re. Sp. vorl. Abs.; S. 2147, Abs. 4.1 und 4.2 „Rauheit der Oberfläche“ i. V. m. S. 2146, li./re. Sp. Brü-ckenabs.: Strahlung zu einem späteren Zeitpunkt). Das Merkmal 7, wonach eine einzige Zinkschicht als Korrosionsschutz auf dem Gussteil abgeschieden wird, beruht demzufolge nicht auf einem erfinderischen Schritt. Da dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen ferner bekannt ist, dass die mittels galvanischer Verzinkung hergestellten Oberflächenschichten feinkristallin sind, vermag auch die - 16 -Tatsache, dass die Beschaffenheit weder der als Bekeimungsgrundlage bezeich-neten Zinkschicht des in der Streitpatentschrift gewürdigten Standes der Technik noch die der in E10 beschriebenen einzigen Zinkschicht nicht ausdrücklich als feinkristallin bezeichnet ist, den erfinderischen Schritt nicht zu begründen (vgl. E4 Tab.: Eigenschaften der Verzinkungsmethoden im Vergleich (Stand 1998), re. Sp., Z. 2; E14, S. 486, li. Sp. Abs. unter Abb. 1).Soweit die Beschwerdeführerin hierzu geltend gemacht hat, die Entgegenhaltung E10 könne die Anbringung einer einzigen Zinkschicht nicht nahe legen, sie führe vielmehr von einer einzigen Zinkschicht weg, da sie dem Fachmann zur Überwin-dung der jeweiligen Nachteile der sauren und der alkalisch cyanidfreien Verzin-kung vorrangig eine Kombinationsverzinkung aus beiden Verfahren empfehle, kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem Fachaufsatz wird auf verschiedene Va-rianten von Zinkbeschichtungen auf Bauteilen aus Grauguss hingewiesen, die je-weils für sich, aber auch in Kombination zur Anwendung kommen können. So wird ausdrücklich ausgeführt, dass entweder mit einer alkalischen cyanidfreien odereiner schwach sauren Verzinkung beschichtet werden kann (E10, Abschnitt 4.3 auf Seite 2149; Unterstreichung nachträglich zugefügt). Für beide Verfahren wer-den nachfolgend die Vor- und Nachteile dargelegt (Abschnitte 4.3.1, 4.3.2). Hier wird deutlich, dass die einstufigen Verfahren jeweils für sich für die Herstellung ei-ner korrosionshemmenden Beschichtung in der Fachwelt durchaus in Betracht gezogen werden. Davon ausgehend hat der Fachmann, der wegen des hohen Aufwandes von der in der Entgegenhaltung E10 beschriebenen Kombinationsver-zinkung gerade wegkommen will, nachdrückliche Anregung, durch Erzeugen einer von Fehlern weitgehend freien Gussoberfläche sowie durch sorgfältige und spe-ziell angepasste Vorbehandlung der Werkstückoberfläche und unter geeigneter Einstellung der Badparameter mit dem einstufigen Verfahren eine einzige Zink-schicht zu erzeugen, die gerade nicht mehr die beschriebenen "Defekte" mit amorphen Bereichen aufweist.- 17 -Das Schwenklager nach Anspruch 1 des Hauptantrags beruht demnach nicht auf einem erfinderischen Schritt.b) Schutzanspruch 1 nach 1. HilfsantragSchutzanspruch 1 nach dem 1. Hilfsantrag lautet nach Merkmalen aufgegliedert wie folgt :1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen,2 das Schwenklager weist Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen auf,3. das Schwenklager besteht aus Grauguss,4. der Grauguss ist verzinkt,5. die Verzinkung ist galvanisch erzeugt,5.1 es handelt sich um eine saure Verzinkung,5.2 die Verzinkung ist in einem Schritt erzeugt,6. die Zink-Beschichtung ist im wesentlichen kristallin.Die Merkmale 1 bis 5.1 und 6 nach diesem Schutzanspruch 1 stimmen mit denen des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag überein. Die diesbezüglichen Ausfüh-rungen zum Hauptantrag gelten deshalb hier gleichermaßen (--> Merkmale 1 bis 5.1, 6). Auch gibt es weder in E3 noch in E10 im Zusammenhang mit der sau-ren Verzinkung allein einen Hinweis darauf, die Verzinkung in mehreren Schritten auszuführen. Der Fachmann sieht sich vorliegend durch die zum Ziel gesetzte Abkehr vom zweistufigen Verfahren zu dieser Maßnahme auch nicht veranlasst; die Verzinkung in einem Schritt gemäß Merkmal 5.2 ist somit für ihn naheliegend.Aus Vorstehendem folgt, dass der Fachmann auch zu der Ausgestaltung des Schwenklagers nach Schutzanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag auf naheliegende Weise hat kommen können.- 18 -c) Schutzanspruch 1 nach 2. HilfsantragDieser Schutzanspruch umfasst die Merkmale 1 bis 6 des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf. Diese vermögen - wie zum Hauptantrag im einzelnen dar-gelegt - einen erfinderischen Schritt nicht zu begründen.d) Schutzanspruch 1 nach 3. HilfsantragSchutzanspruch 1 nach dem 3. Hilfsantrag lautet nach Merkmalen aufgegliedert wie folgt :1. Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen,2 das Schwenklager weist Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen auf,3. das Schwenklager besteht aus Grauguss,4. der Grauguss ist verzinkt,5. die Verzinkung ist galvanisch erzeugt,5.1 es handelt sich um eine saure Verzinkung,6. die Zink-Beschichtung ist im wesentlichen kristallin,7. die Zinkoberfläche ist passiviert und versiegelt,7.1 die Passivierung umfasst Nanopartikel.Die Merkmale 1 bis 6 stimmen mit den Merkmalen 1 bis 5.1 und 6 nach Schutzan-spruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag überein. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen gelten. Das Passivieren und Versiegeln verzinkter Oberflächen von metallischen Werkstücken war bereits am Anmeldetag eine im Fachgebiet weithin gebräuchliche Maßnahme zur Verbesse-rung des Korrosionsschutzes. Belegt ist dies z. B. durch die von der Löschungs-antragsstellerin entgegengehaltene zurückgezogene Norm DIN 50 961 von Juni 1987 (E15, Abschnitte 2.2, 9). Auch die Entgegenhaltung E3 schlägt als Nachbehandlung der aufgebrachten Zink-Nickelschicht eine Passivierung und - 19 -Versiegelung vor (vgl. E3, Sp. 2, Z. 63 bis 66). Die vorliegend angewendete Pas-sivierung und Versiegelung war am Anmeldetag somit fachüblich und daher ohne erfinderischen Gehalt (--> Merkmal 7).Passivierungsmittel mit Nanopartikeln zur Anwendung auf verzinkten Metallbau-teilen waren am Anmeldetag - wie das Streitgebrauchsmuster selbst ausführt -ebenfalls bereits bekannt, z. B. Lanthane TR 175 (Streitgebrauchsmusterschrift Absatz 0043). In der Nanopartikel umfassenden Passivierung des zinkbeschich-teten Schwenklagers liegt daher nicht mehr als die bestimmungsgemäße Anwen-dung eines an sich bekannten Mittels. Eine erfinderische Bedeutung kann dem nicht zukommen.Bei dieser Sachlage beruht auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach dem 3. Hilfsantrag nicht auf einem erfinderischen Schritt.e) Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 4 weist folgende Merkmale auf:„Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, bestehend aus galvanisch sauer verzinktem Grauguss, welches Sacklöcher, Bohrungen und/oder Gewindebohrungen aufweist, erhältlich durch ein Verfahren mit den folgenden Schritten,a) Gießen eines Rohlings aus Graugussb) Entfernen der Angüssec) Säuberungsstrahlend) Nachstrahlen eines ausgewählten Bereichs mit einem Strahl-mittel, umfassend Glaspartikel und Nichtmetall-Partikele) Bohren, Fräsen und/oder Gewindeschneidenf) Verzinken, umfassend mindestens die folgenden Schritte(i) einfach oder mehrfach Entfetten und/oder Beizen(ii) Dekapieren- 20 -(iii) saures Verzinken(iv) Passivieren(v) optional Versiegeln(vi) Trocknen,wobei die Reihenfolge der Schritte d) und e) vertauscht werden kann."Der als product-by-process-Anspruch formulierte Schutzanspruch kennzeichnet nach den Ausführungen der Gebrauchsmusterinhaberin in der mündlichen Ver-handlung das Schwenklager durch das körperliche Merkmal, wonach die Zinkbe-schichtung zur Gänze, d. h. insbesondere auch im Bereich von Vertiefungen im Bauteil, kristallin ist.Entscheidende Voraussetzung für die vollständig kristalline Beschichtung des Schwenklagers nach Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 4 sei hierbei das Merk-mal d), das Nachstrahlen eines ausgewählten Bereichs mit einem Strahlmittel, umfassend Glaspartikel und Nichtmetall-Partikel. Zum Beleg der vollständigen kristallinen Verzinkung nach Durchführung des Verfahrensschrittes d) hat die Gebrauchsmusterinhaberin weitere Herstellungsverfahren und die vorschriftge-mäße Bewitterung der mitgebrachten Schwenklagermuster erläutert; die Ver-gleichsversuche sind in den 4 Farbkopien, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, dokumentiert.Zwar sind product-by-process-Ansprüche nur dann für eintragbar erklärt worden, wenn eine andere Möglichkeit zur eindeutigen Kennzeichnung nicht besteht (Büh-ring GebrMG 7. Aufl. 2007, § 1 Rdn. 174). Die eindeutige Kennzeichnung des Er-zeugnisses wäre den Ausführungen der Gebrauchsmusterinhaberin zufolge wohl auch durch das körperliche Merkmal „kristallin“ möglich, selbst wenn der angege-bene Herstellungsweg nach den Ergebnissen der Vergleichsversuche das Merk-mal „kristallin“ des so erhaltenen Erzeugnisses als anspruchsgemäß qualifiziert (BGH GRUR 2001, 1129, Ls. - Zipfelfreies Stahlband). Insofern ist die Zulässigkeit - 21 -des Anspruches fraglich. Sie kann jedoch dahinstehen, weil das Schwenklager nicht das Ergebnis eines erfinderischen Schrittes ist.Ein Schwenklager für Automobil-Vorderradaufhängungen, bestehend aus galva-nisch sauer verzinktem Grauguss, welches Sacklöcher, Bohrungen und/oder Ge-windebohrungen nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs und Merkmal (iii) aufweist beruht nach den Ausführungen zum Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einem erfinderischen Schritt (vgl. II, Abs. 5 a). Von diesem Stand der Technik ausgehend weiß der Fachmann, welche Verfahrensschritte die Herstellung erfor-dert. So entnimmt er der E10 bereits, dass bei der Herstellung von verzinkten Bauteilen aus Grauguss eine mechanische Vorbehandlung der Oberfläche gemäß den Maßnahmen a) bis c) vorstehender Gliederung, dort als „Putzen und Bear-beiten“ bezeichnet, unabdingbar ist, wenn ein zufriedenstellendes Beschichtungs-ergebnis erreicht werden soll (vgl. E10, S. 2145, Abs. 3.2). Insofern bedarf es kei-ner weiteren Anregungen aus dem Stand der Technik. Ein Strahlen nach dem Putzen zu einem späteren Zeitpunkt wird in der E10 zwar nur kursorisch ange-sprochen, konkrete Maßnahmen und Strahlbedingungen sind aber schon der vor der E10 veröffentlichten E3 zu entnehmen. Nach dem dort beschriebenen Verfah-ren erfolgt nämlich vor dem Aufbringen einer galvanisch erzeugten Zink-Nickel-Beschichtung eine Aktivierung der Oberfläche durch mechanisches Strahlen. Diese Aktivierung kann sich auf die Oberflächenabschnitte beschränken kann, die von ihrer Farbschicht oder Oberflächenschicht befreit sind, d.h. es werden ledig-lich ausgewählte Bereiche aktiviert (vgl. E10, S. 2146, li. Sp. letzt. Abs. i. V. m. E3, Ansp. 2 und Sp. 2, Z. 4 bis 12 und 21 bis 27). Die Aktivierung wird durch Strahlen mit einem Strahlmittel umfassend Glaspartikel und Nichtmetall-Partikel, z.B. Sand oder Keramikkörper vorgenommen (vgl. E3, Sp. 2, Z. 21 bis 25). Demgemäß ist auch der Verfahrensschritt d) dem Fachmann bekannt. Nichts anderes gilt für die Maßnahmen zur eigentlichen Verzinkung des Schwenklagers f(i) bis f(v), die über das routinemäßige Vorbereiten des Bauteils vor dem eigentlichen Beschichtungs-vorgang und der ebenfalls bekannten Nachbehandlung nicht hinausgehen (vgl. E10, S. 2147, Abs. 4.2 bis 4.3.1 i. V. m. E3, Ansp. 2 und Sp. 2, Z. 63 bis 66). Der - 22 -sich an die Versiegelung f(v) anschließende Trocknungsschritt f(vi) ist dem Fach-mann aus seinem allgemeinen Fachwissen geläufig und kann daher auch nichts zur Begründung eines erfinderischen Schrittes beitragen (vgl. E15, S. 3, insb. Abs. 9.1).Es wird mit der Aggregation der einzelnen Maßnahmen nach vorliegendem Schutzanspruch auch keine neue und auf einem erfinderischen Schritt beruhende Gesamtwirkung erzielt, denn auch in E3 erfährt das Werkstück vor dem galvani-schen Abscheidungsvorgang eine an die Parameter des Werkstücks, insbeson-dere die Oberflächenbeschaffenheit angepasste Vorbehandlung (vgl. E3, Anspr. 1 i. V. m. Sp. 1, Z. 11 bis 35). Hierzu zählt insbesondere das mechanische Strahlen zur Aktivierung der Oberfläche, das die Gebrauchsmusterinhaberin im vorliegen-den Fall gemäß Verfahrensschritt d) als entscheidende Maßnahme zur Lösung der Aufgabe bezeichnet hat (vgl. E3 Anspr. 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 21 bis 27).Für den Fachmann hat es folglich nahe gelegen, diese angepasste Vorbehand-lung auf die im Streitgebrauchsmuster als bekannt beschriebenen Schwenklager gerade wegen ihrer komplizierten Oberflächengeometrie zu übertragen.Der Gegenstand nach Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 4 beruht daher nicht auf einem erfinderischen Schritt. Der Anspruch ist daher nicht gewährbar.Gleiches gilt für die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, die rein handwerkliche Maßnahmen betreffen. Auch in der Anwendung eines an sich bekannten Passivie-rungsmittels gemäß Anspruch 4, das Nanopartikel wie z. B. Silikat-Nanopartikel enthält, wird kein erfinderischer Schritt gesehen (vgl. Streitpatentschrift Abs. 0043).- 23 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.Müllner Dr. Schuster Reinhardtprö
Full & Egal Universal Law Academy