BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 468/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am16. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 203 13 153hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt undDipl.-Ing. Küestbeschlossen.1. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird zurückgewie-sen.2. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.- 3 -G r ü n d eI. Gegen das am 26. August 2003 angemeldete und am 16. Oktober 2003 eingetra-gene Gebrauchsmuster 203 13 153 war am 28. Januar 2005 Löschung beantragt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterabteilung I) hat am 31. Juli 2008 die Löschung des Gebrauchsmusters 203 13 153 beschlossen.Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2008 richtet sich die am 16. September 2008 eingelegte Beschwerde der Antragsgeg-nerinnen.Die Beschwerdeführer (Antragsgegnerinnen) beantragen,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-antrag im Umfang des Hauptantrags eingereicht mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge 1 und 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 29. November 2008, zu-rückzuweisen.Die Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Dem Beschwerdeverfahren liegen gem. Hauptantrag sowie gem. Hilfsantrag 1 und 2 jeweils Schutzansprüche 1 bis 7 zugrunde.- 4 -Der Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag in gegliederter Form hat folgenden Wortlaut:a. Rahmen für Wandelemente, Fenster, Türen oder dergleichen, bestehend aus Rahmenprofilen (1) zur Aufnahme einer Glas-scheibe (4) mittels an den Rahmenprofilen (1) im Abstand zu-einander angeordneten Glashalteleisten, zwischen denen die Glasscheibe (4), vorzugsweise unter Zwischenfügen von Dichtungsmaterial, gehalten ist,b. wobei das Rahmenprofil (1) mit zwei im Abstand verlaufenden Nuten versehen ist und die Glashalteleisten aus einem leis-tenförmigen Profil (5) mit schmalen Rechteckquerschnitt aus Metall bestehen, das jeweils mit einem Teil seiner Breite in eine Nut des Rahmenprofils (1) eingesetzt ist, dadurch ge-kennzeichnet,c. dass das Rahmenprofil (1) aus Holz hergestellt ist undd. die zur Aufnahme der leistenförmigen Profile (5) dienenden Nuten parallel in das Rahmenprofil (1) eingefräst sind unde. dass die Profile (5) parallel zueinander verlaufend in die Nuten eingesetzt sind.Der Wortlaut des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ist wie folgt:Hilfsantrag 11. Rahmen für Brandschutz -Wandelemente, -Fenster, -Türen oder dergleichen, bestehend aus Rahmenprofilen (1) zur Auf-nahme einer Glasscheibe (4) mittels an den Rahmenprofi-len (1) im Abstand zueinander angeordneten Glashalteleisten, zwischen denen die Glasscheibe (4), vorzugsweise unter Zwi-schenfügen von Dichtungsmaterial, gehalten ist, wobei das - 5 -Rahmenprofil (1) mit zwei im Abstand verlaufenden Nuten versehen ist und die Glashalteleisten aus einem leistenförmi-gen Profil (5) mit schmalen Rechteckquerschnitt aus Metall bestehen, das jeweils mit einem Teil seiner Breite in eine Nut des Rahmenprofils (1) eingesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Rahmenprofil (1) aus Holz hergestellt ist und die zur Aufnahme der leistenförmigen Profile (5) dienenden Nuten pa-rallel in das Rahmenprofil (1) eingefräst sind und dass die Profile (5) parallel zueinander verlaufend in die Nuten einge-setzt sind.Hilfsantrag 21. Rahmen für Brandschutz -Wandelemente, -Fenster, -Türen oder dergleichen, bestehend aus Rahmenprofilen (1) zur Auf-nahme einer Glasscheibe (4) mittels an den Rahmenprofi-len (1) im Abstand zueinander angeordneten Glashalteleisten, zwischen denen die Glasscheibe (4), vorzugsweise unter Zwi-schenfügen von Dichtungsmaterial, gehalten ist, wobei das Rahmenprofil (1) mit zwei im Abstand verlaufenden Nuten versehen ist und die Glashalteleisten aus einem leistenförmi-gen Profil (5) mit schmalen Rechteckquerschnitt aus Metall bestehen, das jeweils mit einem Teil seiner Breite in eine Nut des Rahmenprofils (1) eingesetzt ist, dadurch gekennzeichnet,dass das Rahmenprofil (1) aus Holz mit rechteckigem Quer-schnitt hergestellt ist und die zur Aufnahme der leistenförmi-gen Profile (5) dienenden Nuten parallel in das Rahmenpro-fil (1) eingefräst sind und dass die Profile (5) parallel zueinan-der verlaufend in die Nuten eingesetzt sind.- 6 -(Unterstrichen die gegenüber dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 gem. Haupt-antrag aufgenommenen Merkmale)Im Löschungs- und Beschwerdeverfahren wurde folgender Stand der Technik zi-tiert:D1: GB 832 816D2: DE 298 12 408 U1D3: DE 298 10 889 U1D4: US 4 432 179D5: DE 297 09 910 U1D6: DE 81 27 830 U1D7: DE 201 15 426 U1D8: WO 01/34459 A1Wegen des Wortlauts der Unteransprüche nach geltendem Haupt- bzw. Hilfsan-trag 1 und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.1. Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.a) Zum Hauptantraga1) Zulässigkeit der AnsprücheDer Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag ist zulässig. Gegenteilige Aspekte sind auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden.a2) Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hauptantrag- 7 -Der Rahmen für Wandelemente, Fenster, Türen oder dergleichen mit den Merk-malen nach dem Schutzanspruch 1 ist neu, er beruht jedoch nicht auf einem erfin-derischen Schritt.Aus der D7 (DE 201 15 426 U1) ist ein Rahmen für Türen bekannt (vgl. dort An-spruch 1, Figuren 1 bis 7 sowie Beschreibung, insbesondere Seite 2, Zeilen 10 bis 20). Dieser Rahmen besteht aus Rahmenprofilen 2, die eine Glasscheibe 3 auf-nehmen.Die Glasscheibe 3 ist mittels an den Rahmenprofilen 2 im Abstand zueinander an-geordneten Überschlagseiten 5, 6, zwischen denen die Glasscheibe unter Zwi-schenfügen von Dichtungsmaterial eingesetzt ist, gehalten. Die Überschlagseite 6 besteht aus Federn 6a, 6b, 6c, 6d, die den Glashalteleisten des Streitgebrauchs-musters entsprechen. Die Überschlagseite 5 ist zwar in allen Ausführungsbei-spielen als ein mit den Profilen 2 als einstückig ausgebildetes Teil dargestellt, kann aber alternativ nach Seite 2, Zeilen 19 und 20, auch als lösbare Federn (ԑGlashalteleisten 5 gem. Streitgebrauchsmuster) ausgebildet sein.Wenn die Überschlagseite 5 so ausgeführt ist, hat das Rahmenprofil 2 damit auch zwei im Abstand verlaufende Nuten 7. Die Federn 6a… und entsprechend 5a (ԑ Glashalteleisten gem. Streitgebrauchsmuster) bestehen aus einem leistenför-migen Profil mit schmalen Rechteckquerschnitt (vgl. Figuren 3 bis 7), das jeweils mit einem Teil seiner Breite in die Nut 7 des Rahmenprofils 2 eingesetzt ist.Auch wenn das Material der Rahmenprofile in der D7 nicht explizit angegeben ist, entnimmt der Fachmann, ein Techniker aus dem Bereich der Fenster- und Türfer-tigung, dem Gesamtinhalt der D7 doch, dass es sich bei dem Bausatz für eine Tür ganz offensichtlich um eine Tür mit Rahmenprofilen 2 aus Holz handelt, deren zur Aufnahme der lösbaren Federn 5, 6a… (ԑ leistenförmige Profile gem. Streit-gebrauchsmuster) dienenden Nuten parallel in das Rahmenprofil 2 mit in der Holzbearbeitung üblichen Nutfräsern eingefräst und die Federn 5, 6a parallel zu-einander verlaufend in die Nuten 7 eingesetzt sind (vgl. Figuren 3 bis 7 unter Be-rücksichtigung der auf Seite 2, Zeilen 19 und 20 beschriebenen Ausführungs-alternative).- 8 -Hiervon unterscheidet sich der Rahmen nach Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag nur noch dadurch, dass die Glashalteleisten aus Metall sind.Das Material der Glashalteleisten ist in der D7 nicht näher bestimmt. Die Glashal-teleisten sind dort durch Presssitz in den Nuten festgelegt, alternativ oder kumula-tiv zum Presssitz wird insbesondere eine punktuelle Verleimung der Glashalte-leisten vorgeschlagen (vgl. Seite 3, Abs. 5). Das lässt den Schluss zu, dass in der D7 vorrangig an Leisten aus Holz gedacht worden ist, was aber nicht bedeutet, dass der Fachmann nicht auch Leisten aus anderen Materialen in Betracht zieht, zumal auf dem einschlägigen Gebiet auch Leisten gefertigt aus Metall gemäß der D1 (GB 832 816) oder der D6 (DE 81 27 830 U1) bekannt sind.Denn, wenn der Fachmann mit dem bekannten Rahmen nach der D7 einen er-höhten Brandschutz und ein unkompliziertes Auswechseln der Glasscheibe errei-chen möchte, wird er in naheliegender Weise auch an die bekannten Leisten aus Metall denken, weil Metallleisten, insbesondere beim Auswechseln der Scheibe, den ohne Weiteres erkennbaren Vorteil haben, dass diese stabiler als Holzleisten sind und somit offensichtlich ohne die Gefahr des Brechens montierbar und de-montierbar sind.Dies ist auch keine Expost- Betrachtung, wie es von den Beschwerdeführerinnen vorgetragen wurde, sondern eine im Rahmen des fachmännischen Könnens lie-gende Maßnahme, weil im Tür- und Fensterbau bereits Metallleisten vor dem An-meldetag des Streitgebrauchsmusters verwendet wurden (vgl. D1 und D6) und damit Metall statt Holz lediglich einen Materialaustausch darstellt.Der Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag hat daher keinen Bestand.b) Zu den Hilfsanträgen 1 und 2b1) Zulässigkeit der AnsprücheDie Schutzansprüche 1 gem. Hilfsantrag 1 und 2 sind zulässig. Gegenteilige As-pekte sind von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden.- 9 -b2) Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2Die Unterscheidungsmerkmale der Rahmen nach den Schutzansprüchen 1 gem. Hilfsantrag 1 und 2 im Vergleich zum Rahmen nach Schutzanspruch 1 gem. Hauptantrag bestehen darin, dass der Rahmen gem. Hilfsantrag 1 ein Rahmen für Brandschutz-Wandelemente, -Fenster, - Türen oder dergleichen ist und der Rah-men nach Hilfsantrag 2 darüber hinaus Rahmenprofile mit rechteckigem Quer-schnitt hat.Diese Maßnahmen können den erfinderischen Schritt weder für den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 noch für den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 2 begründen.Denn der bekannte Rahmen für Türen nach der D7 weist ganz offensichtlich ebenfalls einen Brandschutz auf. Der Begriff „Brandschutz“ definiert somit für den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 im Vergleich zum Rahmen für Türen nach der D7 keinen Unterschied, auch deswegen nicht, weil der Rah-men für Brandschutz-Wandelemente, -Fenster, - Türen nach Schutzanspruch 1 gem. Hilfsantrag 1 darüber hinaus keine weiteren, die Brandschutzeigenschaften dieses Rahmens näher spezifizierenden Maßnahmen aufweist.Die Rahmenprofile in der D7 haben auch einen im Wesentlichen rechteckigen Querschnitt.Somit ergeben sich die Rahmen des Schutzanspruchs 1 gem. Hilfsantrag 1 bzw. 2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der D7 und der D1.Der Schutzanspruch 1 sowohl gem. Hilfsantrag 1 als auch gem. Hilfsantrag 2 hat daher keinen Bestand.c) Die jeweils auf den zugehörigen Schutzanspruch 1 nach Haupt oder Hilfsanträgen 1 und 2 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 sind ebenfalls nicht bestandsfähig, da sie Merkmale beinhalten, die sich unmittelbar aus dem Stand der Technik ergeben bzw. im Rahmen des fachmännischen Könnens liegen.- 10 -2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 3, S. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.Müllner Hildebrandt KüestPr
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