BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 473/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Mai 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 202 21 426hier: Löschungsantraghat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzendem sowie die Richter Dipl.-Ing. Rippel undDr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmuster-abteilung I – vom 1. August 2008 aufgehoben. Das Gebrauchsmuster 202 21 426 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 und 2 nach dem bisherigen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrag f sowie der eingetragenen Ansprüche 3 – 13, mit der Maßgabe, dass An-spruch 3 nur auf Anspruch 2 zurückbezogen ist, hinausgeht.2. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeho-ben.- 3 -G r ü n d eI.Die Gebrauchsmusteranmeldung 202 21 426 mit der Bezeichnung „Raffvorhang“ ist am 12. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und am 10. November 2005 antragsgemäß in einer gegenüber den ursprünglichen Unterlagen geänderten Fassung in das Gebrauchsmusterregister eingetragen worden. Mit der Gebrauchsmusteranmeldung wurde die Priorität der Patentanmel-dung 102 57 512 mit Anmeldetag vom 10. Dezember 2002 in Anspruch genom-men.Gegen das Gebrauchsmuster ist am 7. Februar 2006 Löschung beantragt worden. Der Antrag wird auf mangelnde Schutzfähigkeit und unzulässige Erweiterung ge-stützt. Mit Beschluss vom 16. Juli 2008, der in der Ausfertigung das Datum 01. August 2008“ trägt, hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Pa-tent- und Markenamts das Gebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Fas-sung gemäß Hilfsantrag 2 der Antragsgegnerin (Beschwerdeführerin) hinausgeht (AZ: Lö I 27/06). Die Entscheidung wird damit begründet, dass die Gegenstände der Schutzansprüche 1 und 2 sowohl in der eingetragenen Fassung als auch ge-mäß Hilfsantrag 1 über den Inhalt der Anmeldung, wie er ursprünglich eingereicht worden sei, hinausgingen. In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 sei dagegen der Inhalt wieder auf den Gehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgeführt worden.Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. September 2008 eingelegte Be-schwerde der Beschwerdeführerin (Antragsgegnerin, Gebrauchsmusterinhaberin). Sie beantragt,als neuen Hauptantrag das Gebrauchsmuster im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 nach dem bisherigen in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsantrag f sowie der eingetragenen - 4 -Ansprüche 3 – 13 mit der Maßgabe, dass Anspruch 3 nur auf An-spruch 2 zurückbezogen ist, aufrechtzuerhalten.Die Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Die antragsgemäß dem Beschwerdeverfahren nun zugrunde liegenden Schutzan-sprüche 1 bis 13 lauten:1. Raffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschnüren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinter-schnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommenen, untereinander unverbundenen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesi-cherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehr-fach geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterungs-elemente (14) zusammen mit den an ihnen angebunden gehal-terten freien Raffschnurenden jedenfalls bei vollständig herabge-lassenem Raffvorhang (1) in Längsrichtung der Nut (12) frei ver-schieblich aufgenommen sind.2. Raffvorhang (1) mit einer Mehrzahl von Raffschnüren (5), die an einer horizontalen Aufwickelwelle (3) mittels in einer hinter-schnittenen Nut (12) der Welle (3) aufgenommenen, untereinander unverbundenen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesi-cherten Halterungselementen (14) gehaltert sind, wobei weiter die Raffschnüre (5) an dem Raffvorhang (1) in Vertikalrichtung mehr-fach geführt sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein Halterungs-element (14) derart elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nut-öffnung (13) der hinterschnittenen Nut (12) einklipsbar ist und - 5 -dass die Halterungselemente (14) jedenfalls bei vollständig herab-gelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut (12) frei ver-schieblich aufgenommen sind.3. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass freie Raffschnurenden an den Halte-rungselementen (14) angebunden sind.4. Raffvorhang nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass ein in ein Halterungselement (14) einlaufender Endbereich einer Raffschnur (5) sich frei erstreckend innerhalb einer Querschnitts-Umfangslinie der Aufwickelwelle (3) befindet.5. Raffvorhang nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der sich innerhalb der Umfangslinie erstreckende Abschnitt der Raffschnur (5) eine Länge (I) aufweist, die dem Einfachen oder Mehrfachen der Dicke (d) der Raffschnur (5) entspricht.6. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die freie Länge (u) einer Raff-schnur (5) zwischen der Aufwickelwelle (3) und einer ersten öse-nartigen Führung (10) an dem Raffvorhang (1) geringer ist als ein horizontaler Abstand (v) zweier Raffschnüre (5) zueinander.7. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Nut (12) eine quer zu ihrer Längserstreckung gerichtete Öffnung (17) aufweist, mit in dieser Querrichtung größerer Erstreckung als die umgebende Nutöff-nung (13), zum Herausnehmen der Halterungselemente (14).- 6 -8. Raffvorhang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Öffnung (17) durch ein Zuhalteteil (18) verschließbar ist.9. Raffvorhang nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Zuhalteteil (8) von einem Halterungselement (14) in Längs-richtung der Nut (12) nicht überlaufbar ist.10. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) plätt-chenartig ausgebildet ist.11. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) eine Be-festigungstaille (16) aufweist.12. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Breite (b) eines Halterungsele-mentes (14) an die größte Breite (c) der Nut (12) angepasst ist.13. Raffvorhang nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass ein Halterungselement (14) in Längs-richtung der Nut (12) gerichtete Führungsschrägen (15) aufweist.Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Absatz [0003] der Gebrauchsmusterschrift, im Hinblick auf die im Stand der Technik bekannten Raffvorhänge diese mit bau-lich einfachen Mitteln funktionssicher auszubilden.Die Beschwerdegegnerin sieht in der geltenden Fassung den Anspruch 2 für nicht zulässig an, da in der Ursprungsoffenbarung des Streitgebrauchsmusters (priori-tätsbegründende Anmeldung DE 102 57 812 A1) der Rückbezug des eingetrage-nen Schutzanspruchs 2 auf lediglich den Oberbegriff des ursprünglichen An-- 7 -spruchs 1 nicht offenbart sei. Demzufolge sei auch der nun geltende Gegenstand des Anspruchs 2 nicht zulässig, da er nicht die kennzeichnenden Merkmale des ursprünglichen Schutzanspruchs 1 mit umfassen würde.Dem widerspricht die Beschwerdeführerin und führt aus, dass neben der Lösung nach Schutzanspruch 1 auch die zweite Lösung in den Ursprungsunterlagen of-fenbart sei, da in der Beschreibung der Prioritätsschrift die elastische Ausbildung des Halteelements „alternativ oder auch kombinativ“ zu zuvor dargelegten Ausfüh-rungsformen beschrieben sei. Eine Erweiterung würde demzufolge nicht vorliegen.Im patentamtlichen Löschungsverfahren sind folgende Druckschriften herangezo-gen:D1: DE 83 32 642 U1D2: EP 0 541 901 A1D3: CH 676 193 A5D4: DE 41 37 266 A1D5: Firmenprospekt „Raffvorhang - System Silent Gliss® 2205“; 6/1999Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da mit den nun geltenden Un-terlagen zulässige Schutzansprüche vorliegen. Darüber hinaus ist der Gegenstand des strittigen Gebrauchsmusters nach dem geltenden (Haupt-) Antrag gemäß §§ 1 bis 3 GebrMG schutzfähig.1. Als zuständigen Fachmann für den Bereich des streitgegenständlichen Raffvorhangs sieht der Senat einen Mitarbeiter eines Unternehmens mit Techni-kerausbildung (oder entsprechend) an, wobei das Unternehmen mit der Entwick-- 8 -lung oder Herstellung derartiger Raffvorhänge befasst ist und wobei der Mitarbei-ter bereits einige Jahre Berufserfahrung in der Ausübung dieser Entwicklungs-oder Fertigungstätigkeit aufweist.2. Die Erfindung ist auf einen Raffvorhang gerichtet. In der Beschreibung wird von Raffvorhängen ausgegangen (Absatz 0002]) der Gebrauchsmusterschrift DE 202 21 426 U1, wie beispielsweise in der DE 83 32 642 U1 beschrieben, die im Hinblick auf die Halterung der Raffschnüre an einer horizontal ausgerichteten Aufwickelwelle zwar bekannte Lösungen aufweisen würden, jedoch im Hinblick auf eine möglichst einfach Handhabung weiterzuentwickeln seien (Absatz [0003]). Hierzu beschreibt der geltende Schutzanspruch 1 einen Raffvorhang, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt:1 Der Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnü-ren.1.2 Die Raffschnüre sind an dem Raffvorhang in Vertikalrich-tung mehrfach geführt.1.3 Die Raffschnüre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert.1.3.1 Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss ge-gen Herausfallen gesichert.1.3.2 Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden.1.3.3 Die Halterungselemente sind zusammen mit den an ihnen angebunden gehalterten freien Raffschnurenden jeden-falls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen.Die obige Merkmalsgliederung weicht von der Merkmalsfolge, wie in Schutzan-spruch 1 angegeben, ab, weil zusammengehörige Merkmale jeweils einander zu-bzw. untergeordnet sind.- 9 -Der beanspruchte Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnüren (Merk-mal 1), die an dem Raffvorhand in Vertikalrichtung mehrfach geführt sind (Merk-mal 1.2). Insofern entspricht dieser Aufbau dem von üblichen Raffvorhängen. Die Raffschnüre sind ferner an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungs-elementen gehaltert (Merkmal 1.3). Der Begriff „gehaltert“ in diesem Merkmal 1.3 vermittelt dem hier angesprochenen fachkundigen Leser, dass die Raffschnüre über die Halterungselemente an der Aufwickelwelle gehaltert, also beliebig befes-tigt sind. Somit wird seitens dieses Merkmals 1.3 noch nichts über die Befestigung der Raffschnüre an die Halterungselemente selbst gesagt. Das „Haltern“ der Hal-terungselemente im Hinblick auf die horizontale Aufwickelwelle wird konkretisiert im Merkmal 1.3.1, das besagt, dass die Halterungselemente in einer hinterschnit-tenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert sind. Zudem sind die Halterungselemente nach Merkmal 1.3.2 unterein-ander unverbunden. Merkmal 1.3.3 macht nun zusätzlich eine Aussage über die Verbindung von Raffschnüren zu den Halterungselementen, wonach die Halte-rungselemente zusammen mit den an ihnen angebunden gehalterten freien Raff-schnurenden jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längs-richtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind.Damit wird über die Verbindung der Raffschnüre über die Halterungselemente zu der Aufwickelwelle konkret über die einzelnen Verbindungsarten der „Elemente“ Raffschnur – Halterungselement – Aufwickelwelle gesagt:- Die freien Raffschnurenden sind an den Halterungselementen angebunden (Merkmal 1.3.3).- Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle (der Aufwickelwelle) aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesichert (Merkmal 1.3.1).- Über die „Gesamtverbindung“ Raffschnüre – Aufwickelwelle wird ausgesagt, dass die Raffschnüre an einer horizontalen - 10 -Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert sind (Merkmal 1.3).Ferner offenbart das Merkmal 1.3.3, dass die Halterungselemente in Längsrich-tung der Nut jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang frei ver-schieblich aufgenommen sind und die Halterungselemente demnach nicht klem-mend befestigt sein können. Die „freie Verschieblichkeit“ beschränkt sich nicht nur auf eine von außen unter Krafteinwirkung auch bei Klemmung durchzuführende Verschiebbarkeit „ohne Hindernisse“, sondern ist, bereits nach allgemeinem fach-männischen Verständnis, „frei“, das heißt mit Spiel, verschieblich ausgestaltet. Dies wird gemäß der Beschreibung in Absatz [0004], Seite 2 oben so auch konkret dargelegt, da die „freie Verschieblichkeit … mit zunehmender Aufwicklung des Raffvorhangs eingeschränkt wird“, während bei „erstmaligem Raffen und damit einhergehenden Aufwickeln der Raffschnüre eine selbsttätige Endjustage der Halterungselemente durch Längsverschiebung erfolgen“ kann.Im Hinblick auf das Merkmal 1.3.1 ist noch interpretationsbedürftig, wie die Formu-lierung auszulegen ist, wonach „die Halterungselemente … in einer hinterschnit-tenen Nut der Welle aufgenommen“ sind. Diese „Aufnahme“ der Halterungsele-mente umfasst auch eine Teilaufnahme der Halterungselemente und erfordert nicht die vollständige (umfassende) Aufnahme dieser in der Nut. Zwar ist im Aus-führungsbeispiel eine vollständige Aufnahme beschrieben und gezeigt (s. Figuren, Ausgestaltung nach Anspruch 4), doch erscheint eine Lösung mit weitgehend in der hinterschnittenen Nut aufgenommenen Halterungselementen, die beispiels-weise lediglich einen äußeren Anschlag aufweisen und somit im Wesentlichen in der Nut aufgenommen sind, ebenso gemäß der Anspruchsformulierung in Merk-mal 1.3.1 mit umfasst.Der neu vorgelegte, nebengeordnete Schutzanspruch 2 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:- 11 -2 Der Raffvorhang umfasst eine Mehrzahl von Raffschnü-ren.2.2 Die Raffschnüre sind an dem Raffvorhang in Vertikalrich-tung mehrfach geführt.2.3 Die Raffschnüre sind an einer horizontalen Aufwickelwelle mittels Halterungselementen gehaltert.2.3.1 Die Halterungselemente sind in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss ge-gen Herausfallen gesichert.2.3.2 Die Halterungselemente sind untereinander unverbunden.2.3.3 Die Halterungselemente sind jedenfalls bei vollständig he-rabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen.2.3.4 Ein Halterungselement ist derart elastisch ausgebildet, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist.Während der Oberbegriff des Schutzanspruchs 2 mit den Merkmalen 2 bis 2.3.2 entsprechend den Merkmalen 1 bis 1.3.2 gegenüber dem Schutzanspruch 1 un-verändert bleibt, ist im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 2 im Merkmal 2.3.3 (im Vergleich zum Merkmal 1.3.3) nun nicht mehr enthalten, dass die Raffschnur-enden an den Halterungselementen angebunden sind, sondern es ist lediglich von Halterungselementen die Rede, die jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind. Fer-ner ist das weitere Merkmal 2.3.4 vorhanden, wonach das Halterungselement der-art elastisch ausgebildet ist, dass es in eine Nutöffnung der hinterschnittenen Nut einklipsbar ist.Das Einklipsen in eine Nutöffnung (13) umfasst dabei das Einklipsen direkt in den (durchgehenden) Nutspalt, wie es in einem Ausführungsbeispiel in den Figuren 3 sowie 8 bis 12 gezeigt ist und entsprechend in den Absätzen [0036] bis [0038] der - 12 -Gebrauchsmusterschrift beschrieben ist. Demgegenüber sind in den Figuren 4, 5 und 7 mit dem Bezugszeichen (13) versehentlich separate „Bestückungs-Nutöff-nungen“ (Gebrauchsmusterschrift Seite 3, linke Spalte, unteres Drittel) gezeigt und beschrieben, anstatt korrekterweise mit Bezugszeichen (17). In diese Bestü-ckungs-Nutöffnungen können „die Halterungselemente ohne Verformung dersel-ben in einfachster Weise in die Nut eingebracht bzw. aus dieser entfernt werden“ (Seite 3, linke Spalte, unteres Drittel). Diese Öffnungen werden in Absatz [0033] und [0034] auch „Einführöffnungen“ (17) bezeichnet und in den Figuren 1 und 3 auch als solche gezeigt. Das „Zuhalteteil“ (Absatz [0034]) ist demzufolge mit dem Bezugszeichen (18) versehen und in Figur 1 auch korrekt dargestellt. Die Beschi-ckung der Halterungselemente durch diese Öffnungen erfordert, wie oben ausge-führt, keine Verformung der Halterungselemente, so dass die elastische Ausges-taltung der Halterungselemente in Verbindung mit dem Einklipsen der Halterungs-elemente in die Nutöffnung, diese Halterungselemente offensichtlich durch den verengten Nutschlitz gemäß der Darstellung in den Figuren 8 bis 12 eingebracht werden.3. Die Gegenstände der geltenden Schutzansprüche 1 bis 13 sind sowohl in den ursprünglichen Unterlagen des angegriffenen Gebrauchsmusters als auch in den Unterlagen der prioritätsbegründenden Patentanmeldung als zur Erfindung gehö-rend offenbart. Die Schutzansprüche sind daher zulässig.Der geltende Schutzanspruch 1 entspricht nahezu wortwörtlich dem Anspruch 1 der am Anmeldetag eingereichten Unterlagen. In dem geltenden Anspruch 1 ist lediglich die ursprüngliche Formulierung „angebundenen freien Raffschnurenden“ in „angebunden gehalterten freien Raffschnurenden“ geändert worden, was jedoch keine inhaltliche Änderung zur Folge hat. Angebunden gehaltert ist gleichbedeu-tend mit angebunden, da der allgemeinere Begriff „haltern“ durch den spezifische-ren (anbinden) konkretisiert ist. Ein Anbinden bedeutet immer auch ein Haltern am entsprechenden Gegenpart.- 13 -Der Schutzanspruch 2 umfasst die gleichen Merkmale im Oberbegriff wie der An-spruch 1 (Merkmale 2 bis 2.3.2 im Vergleich zu 1 bis 1.3.2 der vorliegenden Merkmalsgliederungen). Das Merkmal 2.3.3 ist ein Teil aus dem Kennzeichen des Anspruchs 1 (Merkmal 1.3.3), das den Kern der Erfindung, nämlich die freie Ver-schiebbarkeit der Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang, darstellt. Das weitere kennzeichnende Merkmal (2.3.4) des neben-geordneten Schutzanspruchs 2 ist dem Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 8 entnommen, der (fakultativ) auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogen war. Demnach sind alle Merkmale des Gegenstands des geltenden Schutzanspruchs 2 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 zusammengesetzt.Diese nebengeordnete Lösung nach Schutzanspruch 2 mit dem weiteren Schwer-punkt der Erfindung in Form einer elastischen Ausbildung der Halterungselemente wird bereits beim allgemeinen Lösungsansatz der Erfindung in Absatz [0004] der Offenlegungsschrift DE 102 57 512 A1 angedeutet, wonach die zuvor in Ab-satz [0003] beschriebene allgemeine Aufgabe „zunächst“ und „im Wesentlichen“ durch die Merkmale nach Hauptanspruch gelöst werden. Dies impliziert dem hier angesprochenen Fachmann, dass der Anmeldung eine weitere Lösung der erfin-dungsgemäßen Aufgabe zu entnehmen ist.Auch in dem allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0004] der Offenlegungs-schrift (Seite 3, linke Spalte, ab Zeile 12) ist von „einer weiteren Ausführungsform, welche alternativ oder auch kombinativ zu der zuvor beschriebenen Ausführungs-form denkbar ist“, die Rede. Dabei wird auch hier im weiteren Verlauf dieser „Ausführungsform“ auf die Befestigung der Raffschnüre an den Halterungsele-menten nicht weiter eingegangen. Da bereits die zuerst ausgeführte Lösung (ge-mäß Hauptanspruch) als „zufolge dieser erfindungsgemäßen Ausgestaltung“ be-zeichnet wird (Absatz [0004], Seite 2, linke Spalte), legt auch diese Formulierung dem fachkundigen Leser nahe, dass es eine weitere Lösung der Erfindung in Form der im vorgelegten Anspruch 2 aufgeführten Merkmale gibt.- 14 -Im Einzelnen beschrieben ist diese zweite Ausführungsform der Erfindung im Ab-satz [0034] der Offenlegungsschrift. Dort ist nämlich ausgeführt, dass bereits durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Halterungselemente und deren Anordnung in der Nut, was ersichtlich mit den Merkmalen 2.3.1 und 2.3.4 des Schutzanspruchs 2 erreicht wird, nicht nur die freie Längsverschieblichkeit, son-dern auch in besonders einfacher Weise die Bestückung der Aufwickelrolle erfol-gen kann. Da sich auch die zweite Ausführungsform der Erfindung auf Halte-rungselemente bezieht, die gemäß Absatz [0001] der Offenlegungsschrift bei ei-nem Raffvorhang entsprechend den Merkmalen 2 bis 2.3.1 des Anspruchs 2 Ver-wendung finden, sieht der Senat die im geltenden Anspruch 2 aufgeführten Merk-male insgesamt auch als zusammengehörig offenbart an.4. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren Raffvorhangs nach den Schutzansprüchen 1 und 2 ist jeweils gegeben, da in keiner bekannt gewordenen Druckschrift ein Raffvorhang beschrieben oder gezeigt ist, dessen Halterungsele-mente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich sind. Dabei ist die freie Verschiebbarkeit im Sinne der Gebrauchsmusterschrift gemäß der obigen Definition in Kapitel II. 2. zu sehen, wodurch eine selbsttätige Endjustage (Selbstzentrierung) der Halterungselemente durch Längsverschiebung erfolgen kann. Da beide Gegenstände der nebengeord-neten Schutzansprüche 1 und 2 dieses Merkmal aufweisen, sind auch beide ge-genüber dem Stand der Technik neu.5.1 Der Gegenstand nach dem Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderi-schen Schritt, denn für die im Anspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.Als nächst kommender Stand der Technik ist die Druckschrift D5 anzusehen. Der Firmenprospekt „Raffvorhang - System Silent Gliss® 2205“; 6/1999 (D5) der Silent Gliss International Ltd., Schweiz, der bereits im patentamtlichen Löschungsverfah-ren im Original vorgelegt wurde, weist ein Datum mit „6/1999“ auf der Seite 4 auf. - 15 -Dieses Datum ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ein Produktions- oder Publikationsdatum des Prospekts zu werten, somit sieht der Senat diesen als vor-veröffentlicht an.Der Firmenprospekt offenbart einen Raffvorhang, der nach Merkmal 1 mehrere Raffschnüre aufweist (Seite 2, rechtes Bild unten), die vertikal geführt sind (Merk-mal 1.2) und mittels Halterungselementen an einer horizontalen Aufwickelwelle gehaltert sind (Merkmal 1.3; s. Seite 1 der D5). Gemäß Merkmal 1.3.2 sind die Halterungselemente in der D5 auch nicht untereinander verbunden. Eine derartige Verbindung ist weder in der Gesamtansicht noch in der Einzelteildarstellung er-sichtlich und darüber hinaus auch aus technischen Erwägungen nicht angezeigt und wird somit von einem Fachmann nicht in Erwägung gezogen. Die Nut der Aufwickelwelle ist hinterschnitten, wie das Bild der Welle („Antriebsprofil 1003“) auf Seite 4 der D5 sowohl bei der oberen wie auch bei der unteren Nut zeigt. Das Halterungselement ist offensichtlich der auf Seite 4 gezeigte Stopfen („Plug 2217“), der auch auf Seite 1 in der eingebauten Position zu sehen ist. Die-ser Stopfen hat einen äußeren Anschlag („Anschlagkopf“) und weist möglicher-weise eine minimale Verdickung bzw. einen Bereich mit geringfügig vergrößertem Durchmesser im Endbereich gegenüber der Anschlagfläche auf (verdickte Um-fangslinie in Zeichnung auf Seite 4). Demnach wird der Stopfen entweder durch reine Klemmung oder durch Klemmung mit einem zusätzlichen gewissen Form-schlussanteil in der Nut befestigt. Für eine (für eine freie Verschiebbarkeit in der Nut zwingend notwendige) rein formschlüssige Verbindung ist die lediglich ange-deutete Verdickung des Stopfens viel zu gering. Der Fachmann kann somit die-sem Dokument keine Anregung entnehmen, die Halterungselemente in einer hin-terschnittenen Nut der Welle durch Formschluss gegen Herausfallen zu sichern (Merkmal 1.3.1).Damit sind die Halterungselemente in der D5 auch nicht derart in der Nut aufge-nommen, dass sie gemäß Merkmal 1.3.3 jedenfalls bei vollständig herabgelasse-nem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei verschieblich aufgenommen sind. - 16 -Der Fachmann kann der D5 lediglich entnehmen, dass ein Stopfen in eine hinter-schnittene Nut teilweise eintaucht und erwartet nach der Lösung gemäß des Pros-pektes der D5 einen fest sitzenden Stopfen, da im abgewickelten Zustand bei he-rabgelassenem Raffvorhang dieser mit seinem gesamten Gewicht an den Halte-rungselementen hängt. Aufgrund des fehlenden ausgeprägten Formschlusses ist somit eine freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente im Rahmen einer mögli-chen Selbstzentrierung der Raffschnüre weder offenbart, noch wird der Fachmann diese aufgrund des Offenbarungsgehalts der D5 in Erwägung ziehen.Auch der weitere druckschriftliche Stand der Technik gibt dem Fachmann keine Anregungen, die Halterungselemente in die hinterschnittene Nut der Welle durch Formschluss aufzunehmen und die Halterungselemente im Sinne des Streit-gebrauchsmusters in Längsrichtung der Nut frei verschieblich vorzusehen.Die Druckschriften EP 0 541 901 A1 (D2) und die DE 41 37 266 A1 (D4) betreffen im Wesentlichen den gleichen Gegenstand, die D2 nimmt dabei die Priorität der D4 in Anspruch. Beim Gegenstand der (hier lediglich herangezogenen) D2 ist zwar eine horizontale Aufwickelwelle bei einem Raffvorhang beschrieben, diese weist jedoch bereits keine hinterschnittene Nut im Sinne des strittigen Anmel-dungsgegenstands auf, sondern beinhaltet die Befestigung der Halterungsele-mente in Bohrungen in einem Nutgrund. Die Halterungselemente („lösbare Befes-tigungseinsätze 13“) sind „knapp passend“ positioniert, weisen also einen „Klemm-oder Presssitz“ und damit keinen Formschluss auf. Zudem können damit die Hal-terungselemente nicht frei verschieblich in der Nut aufgenommen sein. Ein Fach-mann kann somit keine Anregungen entnehmen, eine freie Verschiebbarkeit der Halterungselemente in einer hinterschnittenen Nut vorzusehen.Das Dokument DE 83 32 642 U1 (D1) beschreibt einen Raffvorhang, bei dem an einer drehbaren Wickelwelle (18) zumindest zwei Wickeltrommeln (28) mit größe-rem Durchmesser über eine Nut (27) und über einen Längssteg (33) verbunden sind (Anspruch 1 sowie Figuren). Hier liegt bereits keine hinterschnittene Nut vor. - 17 -Die gegebenenfalls als Halterungselemente zu bezeichnenden Wickeltrommeln sind nicht in der Welle aufgenommen und sind überdies nicht axial frei ver-schieblich, da sie über Klemmschrauben (38) an der Wickelwelle fixiert werden. Die Raffschnüre (Zugschnüre 39) werden zudem nicht an den Wickeltrommeln befestigt, sondern durch diese hindurchgeführt und „dann innerhalb der Längs-falznut (27) zur Seite außerhalb der Trommelflanschwand (32) geführt …“. Somit sind die Schnurenden an Halterungselementen auch nicht angebunden. Eine Lö-sung im Hinblick auf den Gegenstand des Anspruchs 1 kann der Fachmann der D1 somit nicht entnehmen.Die CH 676 193 A5 (D3) betrifft einen Vorhanggleiter, der in einer hinterschnitte-nen Nut geführt wird. Dieses Dokument befasst sich somit gar nicht mit Raffvor-hängen und weist somit auch nicht deren spezifische Elemente Aufwickelwelle, Raffschnüre und Halterungselemente für Raffschnüre auf. Damit kann auch diese Druckschrift keinerlei Anregungen zur Lösung gemäß dem vorliegenden Gegens-tand des Anspruchs 1 geben.5.2 Auch der Gegenstand nach dem geltenden Schutzanspruch 2 beruht auf ei-nem erfinderischen Schritt, da der Stand der Technik dem Fachmann keine Anre-gung zur Auffindung seiner Merkmale vermittelt.Wie bereits vorstehend unter 5.1 erläutert, ist es dem Fachmann nicht nahegelegt, die Halterungselemente derart auszugestalten, dass sie in einer hinterschnittenen Nut der Welle aufgenommen und durch Formschluss gegen Herausfallen gesi-chert sind (Merkmal 2.3.1). Dadurch ergeben sich für den Fachmann aus dem be-kannt gewordenen Stand der Technik auch keine Anregungen, die Halterungsele-mente und die Nut derart auszugestalten, dass die Halterungselemente jedenfalls bei vollständig herabgelassenem Raffvorhang in Längsrichtung der Nut frei ve-schieblich angeordnet sind (Merkmal 2.3.3). Da diese beiden Merkmale 2.3.1 und 2.3.3 mit dem Merkmal 1.3.1 sowie mit dem wesentlichen Teil des Merkmals 1.3.3 übereinstimmen, ist der erfinderische Schritt des Gegenstands des Anspruchs 2 - 18 -entsprechend der unter Abschnitt 4.1 im Hinblick auf den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 geführten Argumentation zu bewerten. Der Gegenstand des Anspruchs 2 ist demnach ebenfalls schutzfähig.6. Die Unteransprüche 3 bis 13 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Ge-genstände der Schutzansprüche 1 und 2, die über Selbstverständlichkeiten hi-nausgehen. Sie erfüllen in der nun vorliegenden Form auch die formellen Voraus-setzungen von schutzfähigen Ansprüchen.7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da das angegriffene Gebrauchsmuster durchdie ausgesprochene Teillöschung deutlich an gemeinem Wert verloren hat, entsprach es der Billigkeit, die Kosten beider Rechtszüge jeweils gegeneinander aufzuheben.Eisenrauch Rippel Dr. DorfschmidtPr
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