BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 477/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. September 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend das Gebrauchsmuster 20 2005 006 365(hier: Löschungsantrag)hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgartbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmus-terabteilung I - vom 16. September 2008 aufgehoben.2. Das Gebrauchsmuster 20 2005 006 365 wird gelöscht soweit es über die als Hauptantrag in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2009 überreichten Schutzansprüche 1 bis 6 hinausgeht.3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.4. Von den Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Instan-zen trägt die Antragsgegnerin 4/5 und die Antragstellerin 1/5.- 3 -G r ü n d eI.Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin des mit Anmeldetag 20. April 2005 am 16. Juni 2005 in das Register eingetragenen, eine Verpackung mit hochglänzender, metallisch wirkender Oberfläche betreffenden deutschen Ge-brauchsmusters 20 2005 006 365 (Streitgebrauchsmuster).Die der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche 1 bis 8 lauten:- 4 -Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat am 8. Dezember 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt und sich dabei auf fehlende Schutzfähigkeit berufen.- 5 -Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Ge-brauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts auf die mündli-che Verhandlung vom 16. September 2008 das Gebrauchsmuster gelöscht. Sie hat ihre Entscheidung mit Verweis auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG damit begründet, dass die Erfindung nicht so deutlich und voll-ständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.Die Antragsgegnerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündli-chen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat neue Anspruchssätze vorgelegt, mit denen sie das Streitgebrauchsmuster im Rahmen eines Haupt- und von drei Hilfs-anträgen verteidigt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Gegenstände der jeweils ver-teidigten Schutzansprüche 1 gegenüber dem Stand der Technik neu seien und auch auf einem erfinderischen Schritt beruhten, zudem für eine Ausführung der Erfindung durch den Fachmann ausreichend und vollständig offenbart seien.Die Antragstellerin hat als Stand der Technik folgende Druckschriften herangezo-gen:D1: WO 2004/048118 A1D2: EP 0 615 285 A2D3: EP 1 211 634 A2D4: DE 103 15 775 A1D5: US 6 478 229 B1D6: EP 1 089 220 A1D7: US 5 823 350 AD8: DE 101 40 286 A1D9: US 2004/0076802 A1D10: GERTHSEN, Christian: Physik. Ein Lehrbuch zum Gebrauch neben Vorlesungen. 15. Auflage, Springer Verlag Berlin, 1986, S. 280 bis 284.- 6 -Die Gebrauchsmusterabteilung hatte mit einem Zwischenbescheid noch folgende Druckschrift ins Verfahren eingeführt:D11: DE 10 2004 040 831 A1 (Offenlegungstag 09.03.2006).Die Antragsgegnerin hatte zur Stützung ihres Vorbringens zusätzlich zur D4 noch auf folgende Literaturstellen und Druckschriften hingewiesen:E1: Hochschule der Medien Stuttgart, Studiengang Verpackungstech-nik, Auszug aus dem Online-Vorlesungsverzeichnis vom SS 09 mit Beschreibungen einzelner Vorlesungen und des StudiengangsE2: WO 2004/020194 A1E3: Lexikon der Fertigungstechnik und Arbeitsmaschinen Band 9, Deutsche Verlagsanstalt GmbH, Stuttgart 1968, Seiten 407 bis 409E4: DUDEN, 21. Auflage, DUDENVERLAG 1996, Seite 425E6: Brockhaus Enzyklopädie Band 9, 17. Auflage, F.A. Brockhaus, Wiesbaden 1970, Seite 813.Die gemäß Hauptantrag verteidigten Schutzansprüche 1 bis 6 lauten:1. Verpackung (1) aus Karton mit einer Metallpigmente enthal-tenden, für elektromagnetische oder akustomagnetische Strahlung oder für Radiofrequenzwellen durchlässigen Be-schichtung (3) auf der Außenseite (2) oder der Innenseite der Verpackung (1) und mit einem Transponder beispielsweise für RFID oder mit einem EAS-Tag im Bereich der Verpa-ckung (1), wobei die Beschichtung (3) hochglänzend durch eine im Tiefdruckverfahren mit einer Metallpigmente enthal-tenden Dispersion kontergedruckte Kunststofffolie, die eine Dicke von ca. 20 µ aufweist, ausgebildet ist, die auf den Kar-- 7 -ton mit weißer oder anders farbener Oberfläche aufkaschiert ist, und wobei die Metallpigmente eine Dicke von
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