BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 6/13 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 13. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richte-rin Bayer und den Richter Eisenrauch beschlossen: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Ver-fahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurück-gewiesen. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) ist In-haberin des am 15. Mai 2006 angemeldeten und am 3. August 2006 eingetrage-nen Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „… …“. Für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr (viertes bis sechstes Schutzjahr) ist der Beschwerdeführerin bereits Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Nachdem die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe nunmehr auch für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr (siebtes und achtes Schutzjahr) beantragt hat, ist sie mit Bescheid der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 13. Juni 2012 wiederum aufgefordert worden, Nachweise einzu-reichen, welche erfolgversprechende Verwertungsversuche sie bisher unternom-men habe; für den Fall, dass sie solche Nachweise nicht erbringen könne, wurde ihr die Zurückweisung ihres Antrags angedroht. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Eingabe vom 21. Juli 2012 mitgeteilt, sie habe ihre Unterlagen an die Ver-markter von „www.erfinder.at“ abgegeben; gelegentlich besuche sie auch den Er-finderstammtisch in Berlin Wilmersdorf, der hin und wieder auch Vorträge und Ge-spräche zum Thema „Vermarktung von Erfindungen“ anbiete. Ferner gehe sie ge- zielt auf Veranstaltungen des Berliner Wirtschaftsgespräche e.V., um mit Gewer-betreibenden aus der Berliner Wirtschaft in Kontakt zu kommen. In der Anlage zu ihrer Eingabe hat die Antragstellerin außerdem in Kopie ihre Interesseanfragen an verschiedene deutsche Unternehmen aus dem Jahr 2010 beigefügt (z. B. Schrei-ben an die Deutsche Bundesgartenschau GmbH, Tchibo GmbH und Fa. Douglas); ihrer Eingabe war auch ein Schreiben (E-Mail) der IHK Berlin aus dem Jahr 2010 beigefügt, mit dem der Antragstellerin Daten zu Erfindungsvermarktern genannt wurden. Mit Beschluss vom 6. August 2012 hat die Gebrauchsmusterstelle des DPMA den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsge-bühr zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie er-folgsversprechende Verwertungsversuche unternommen habe. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 12. September 2012 beim DPMA ein-gegangene Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag auf Gewäh-rung von Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr weiterverfolgt. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 28. November 2012 hat sie nochmals eine Liste von zehn Unternehmen vorgelegt, denen sie zwischenzeitlich per E-Mail ihre Erfindung (ohne Erfolg) zur Vermarktung angeboten hatte. Ferner hat sie vorge-tragen, dass sie nunmehr die Eigenvermarktung ihrer Erfindung plane. Auf Nach-frage des Senats hat die Antragstellerin schließlich mit einer Eingabe vom 1. Oktober 2013 mitgeteilt, dass es ihr aufgrund ihrer beruflichen Situation mit un-verschuldetem, häufigem Arbeitsplatzwechsel nicht möglich gewesen sei, sich effektiv um die Vermarktung ihrer Erfindung zu kümmern. Sie sei aber zuversicht-lich, dass ihr die erfolgreiche Eigenvermarktung ihrer Erfindung künftig gelingen werde. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. ihr Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Beschwerde-verfahren zu bewilligen und 2. den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2012 aufzuheben und ihr Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungs-gebühr für das Gebrauchsmuster 20 2006 007 979 zu ge-währen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das vorliegende Beschwerdever-fahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen. Eine Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren in Verfahrenskosten-hilfesachen ist gesetzlich nicht vorgesehen; dieses Verfahren zählt nicht zu den in den §§ 129, 130 Abs. 1 PatG genannten Verfahren, in denen eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe statthaft ist (vgl. Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 129 Rn. 3 - m. w. N.). Durch die Verweisung des § 21 Abs. 2 GebrMG auf die genann-ten Regelungen gilt dies auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, bei dem es um Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr eines Gebrauchs-musters geht (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 8. Aufl., § 21 Rn. 155). 2. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet, da die weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig im Sinne von § 114 ZPO er-scheint. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Ge-brMG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für Aufrechter-haltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzu-wenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag be-absichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung erfolgversprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkung ist erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinn-vollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechts-staatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern, nicht dagegen gleichzustellen. Ob eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint, entscheidet sich danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei ver-ständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage in derselben Weise verfahren würde wie die Antragstellerin (h. M. vgl. z. B. Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 130 Rn. 35 - m. w. N.; Schulte/Schell, PatG, 9. Aufl., § 130 Rn. 54 f.; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist somit ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann aufgrund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass eine vermögende Ge-brauchsmusterinhaberin wie die Antragstellerin handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung „nicht mutwillig erscheint“ ergibt (BPatG BlPMZ a. a. O. m. w. N.). Im Fall einer Aufrechterhaltungsgebühr geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskosten-hilfe mutwillig ist oder nicht, danach beantwortet, wie sich eine nicht bedürftige Gebrauchsmusterinhaberin bei verständiger Würdigung der Umstände hinsichtlich der anstehenden Zahlung der Gebühr entscheiden würde. Dabei ist zu berück-sichtigen, dass Ziel eines technischen Schutzrechts in erster Linie dessen wirt-schaftliche Verwertung ist. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintra-gung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Auf-rechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung der Antragstellerin entspricht bei objektiver Betrachtung nicht der einer vermögenden Person in derselben Situation. Die Gebrauchs-musterstelle hat bei der Zurückweisung des Antrags insoweit zu Recht darauf ab-gestellt, dass die Antragstellerin bisher keine Belege dafür vorgelegt hat, aus de-nen sich ernsthafte, d. h. erfolgversprechende Versuche der Antragstellerin für eine wirtschaftliche Verwertung des Gebrauchsmusters erkennen lassen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte, aus denen sich eine realistische Chance für die Verwertung der Erfindung der Antragstellerin ableiten ließe. Unrealistisch erscheint eine Verwertung bereits aufgrund der Tat-sache, dass das Gebrauchsmuster sich mittlerweile im achten Schutzjahr befindet und sich in diesem langen Zeitraum seit Eintragung des Gebrauchsmusters kein Unternehmen fand, das die Erfindung der Antragstellerin produzieren und für sie vermarkten wollte. Auch die Liste der zehn vergeblich angeschriebenen Unter-nehmen, die die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vom 28. No-vember 2012 vorgelegt hat, deuten in diese Richtung. Angesichts der bereits lan-gen Laufzeit des Gebrauchsmusters, bestehen auch erhebliche Zweifel, ob die berufliche Situation der Antragstellerin, die offenbar durch häufigen Arbeits-platzwechsel geprägt war, ein entscheidendes Hindernis für eine erfolgreiche Ei-gen- oder Fremdvermarktung der Erfindung war. Nach der bestehenden Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine vermögende Gebrauchsmusterinhaberin bei verständiger Würdigung der Sachlage, d. h. der offenbaren Aussichtslosigkeit einer wirtschaftlichen Verwer-tung, nochmals Mittel einsetzen würde, um das vorliegende Gebrauchsmuster auf-rechtzuerhalten. Dies erscheint mittlerweile so handgreiflich, dass die Antragstelle-rin der Einschätzung, dass ihre Rechtsverfolgung mutwillig ist, nicht mehr erfolg-reich mit der bloßen, in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2013 gegebenen Ankündi-gung entgegentreten kann, sie sei nunmehr fest entschlossen, die Vermarktung ihrer Erfindung selbst in Angriff zu nehmen. III. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht ge-geben (§ 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 135 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz, PatG). Werner Bayer Eisenrauch Cl
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