BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT35 W (pat) 9/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Gebrauchsmuster …(hier: Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr)hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Eisenrauch- 2 -beschlossen:Die Beschwerde des Gebrauchsmusterinhabers gegen den Be-schluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Der Gebrauchsmusterinhaber hat am 1. März 2000 ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Wickelschemata für Generatoren, auch Einpolmaschinen“ ange-meldet, das am 3. August 2000 in das Register eingetragen worden ist. Für das Eintragungsverfahren war ihm mit Beschluss vom 7. Juni 2000 antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe gewährt worden, ebenso - mit Beschluss vom 17. Septem-ber 2003 - für die erste Aufrechterhaltungsgebühr.Nachdem die sechsjährige Schutzdauer für das Gebrauchsmuster am 1. März 2006 abgelaufen war und der Gebrauchsmusterinhaber die Aufrechterhaltungs-gebühr für das 7. und 8. Jahr der Schutzdauer nicht bis zum Ablauf der zu-schlagsfreien Zahlungsfrist bezahlt hatte, wurde ihm von der Gebrauchsmus-terstelle mit Schreiben vom 9. August 2006 mitgeteilt, dass für eine weitere Aufrechterhaltung bis 2. Oktober 2006 die Aufrechterhaltungsgebühr von 350,- € sowie den Zuschlag in Höhe von 50,- € entrichtet werden müsse.Mit Schreiben vom 29. September 2006, eingegangen beim Deutschen Patent-und Markenamt am 2. Oktober 2006, hat der Gebrauchsmusterinhaber beantragt, ihm auch für diese Aufrechterhaltungsgebühr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Dem Antrag waren Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen beigefügt.- 3 -Nachdem der Gebrauchsmusterinhaber mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 von der Gebrauchsmusterstelle aufgefordert worden war, nachzuweisen, dass er sich konkret um eine Verwertung seines Schutzrechts bemüht habe, reichte er eine Vielzahl von Schreiben ein, in denen neben den Automobilherstellern A…,D…, B…, V… und O… auch der Energieerzeuger V2… und dieHamburger A… GmbH dem Gebrauchsmusterinhaber mitgeteilthaben, dass sie an einer Verwertung seiner Idee kein Interesse hätten. Die TUHH sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zweifelten die Schutzfähigkeit der Erfindung bzw. deren Innovationspotential an.Mit Beschluss vom 21. Februar 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle den Ver-fahrenskostenhilfeantrag aus den Gründen des Bescheids vom 24. Novem-ber 2006 zurückgewiesen, auf den der Gebrauchsmusterinhaber nicht geantwortet hatte. In dem Bescheid war die Zurückweisung des Antrags in Aussicht gestellt worden. Maßstab für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sei, ob eine wirtschaftlich handelnde, nicht bedürftige Person Geld für die weitere Aufrecht-erhaltung des Gebrauchsmusters investieren würde. Dies sei nicht zu erwarten, da sich aus dem vom Gebrauchsmusterinhaber vorgelegten Material ergebe, dass sein Schutzrecht nicht verwertbar sei.Gegen den am 17. März 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Be-schwerde, mit der der Gebrauchsmusterinhaber den Antrag auf Verfahrens-kostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt, dass er ent-sprechend der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachge-wiesen habe, dass er seine aus ökologischer Sicht sinnvolle Erfindung der rich-tigen technischen wissenschaftlichen Stromerzeugung zu verwerten versucht habe.- 4 -Der Gebrauchsmusterinhaber beantragt sinngemäß,den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent-und Markenamts vom 21. Februar 2007 aufzuheben und ihm Verfahrenkostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr zu be-willigen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg, da die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Auf-rechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfah-renskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Er-folg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschrän-kungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrens-führung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine voll-ständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Anglei-chung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausge-schlossen werden.- 5 -2.1. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich - worauf die Gebrauchsmus-terstelle zutreffend abgestellt hat - danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mut-willigkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der konkret vorgetragenen Tat-sachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchs-musterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Er-kenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen For-mulierung „nicht mutwillig erscheint“ ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskosten-hilfe aus. Bei objektiver Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine vermögenden Person in derselben Situation für die weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters keine weiteren Mittel aufwenden würde. Die Ge-brauchsmusterstelle hat insoweit zunächst zu Recht Nachweise dafür ein-gefordert, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht hat, das Streitge-brauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrecher-haltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchs-musterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hin-sichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraus-setzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in - 6 -den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchs-musterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen. Daran fehlt es nach dem Akteninhalt, da sich die Verwertungsbemühungen auf die Zeit ab Ende 2005 beziehen. Vorliegend erscheint darüber hinaus zweifelhaft, ob sich die vom Gebrauchsmusterinhaber vorgelegte Korrespondenz tatsächlich auf die Verwertung des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters bezieht. Denn in der Beschwerdebegründung weist er darauf hin, dass die letzte Anmeldung für die richtig wissenschaftliche Stromerzeugung, die Ge-wichtseinsparung bei der Spule des Feldspulenkerns erst 2006 getätigt worden sei. Von einer Gewichtseinsparung ist aber beim verfahrens-gegenständlichen Schutzrecht aus dem Jahr 2000 nicht die Rede. Aber selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, dass er sich um die Verwertung dieses Gebrauchsmusters bemüht hat, ändert sich nichts an der Einschätzung, dass die weitere Aufrechterhaltung des Streitge-brauchsmusters als willkürlich im oben dargestellten Sinn erschiene. Denn nachdem sämtliche Verwertungsversuche gescheitert sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Eine wirt-schaftlich sinnvolle Verwertung des verfahrensgegenständlichen Gebrauchs-musters erscheint ausgeschlossen. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.Müllner Baumgärtner EisenrauchMe
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