BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 35 ZA (pat) 8/11 zu 35 W (pat) 455/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-richts am 2. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Baumgärtner, den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen: 1. Die Erinnerung der Beschwerdegegnerin gegen den Be-schluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Be-schwerdegegnerin. - 3 - G r ü n d e I . Die Antragsgegnerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung „… … … mit dem Anmeldetag 5. April 2004. Auf den Löschungsantrag vom 17. November 2005 der Antragstellerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I das Gebrauchsmuster durch Beschluss vom 3. Juni 2008 gelöscht und die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde erhoben, die am Ende der münd-lichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 5. Mai 2010 kostenpflichtig zurückgewiesen worden ist. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 ihre Beschwerde zurückgenommen hat, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 der Antrags-gegnerin u. a. die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Antragstellerin hat nach Rechtskraft dieses Beschlusses beantragt, die ihr von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 16.234,43 € festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dem Festsetzungsantrag teilweise widersprochen. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat die Rechtspflegerin die erstattungsfähigen Kosten auf 16.025,40 € festgesetzt. Sie hat unter anderem anteilige Taxikosten als nicht erstattungsfähig angesehen. Die über einen Betrag über insgesamt 240,-- € ausgestellte Sammelquittung stelle keinen ausreichenden Beleg dar. Da sich aus dem Beleg weder Datum, Zweck und Einzelpreis der Fahrten entnehmen lassen, sei weder die Höhe der Einzel-fahrten noch deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht. Die Aufstellung der Einzel-- 4 - fahrten durch die Beschwerdegegnerin, die nach ihren Angaben aufgrund einer Schätzung des Taxifahrers erfolgt ist, sei keine Glaubhaftmachung. Die für die einzelnen Fahrten angegebenen Preise lägen teilweise über den üblicherweise in Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten. Für Fahrten vom Bun-despatentgericht zum Flughafen betragen die Kosten in der Regel z. B. 65,-- €. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass z. B. durch die Wahl desselben Taxis erhöhte Anfahrtskosten entstanden seien, die nicht von der Gegenseite erstattet werden müssten. Gegen diesen ihr am 9. Februar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Erin-nerung der Antragstellerin (im Folgenden: Erinnerungsführerin) vom 17. Febru-ar 2011, mit der sie sich dagegen wendet, dass die weiteren Taxikosten nicht an-erkannt worden seien. Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Erinnerungsgegnerin) ist der Erinnerung ent-gegengetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die auf die teilweise Nichtanerkennung der neben den bereits anerkannten gel-tend gemachten weiteren Taxikosten beschränkte Erinnerung ist zulässig aber nicht begründet. Denn mangels ausreichendem Nachweis i. S. v. § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO seitens der Erinnerungsführerin hat die Rechtspflegerin diese Kosten zu Recht nicht berücksichtigt. 1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin genügt es den an einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellenden Anforderungen von dem in § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO geregelten Fall abgesehen grundsätzlich nicht, derartige - 5 - Kosten nur im Wege der Glaubhaftmachung geltend zu machen Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag nach § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO die Kostenberechnung sowie die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen sind. Die einzelnen Beträge der Kostenberechnung sind nach ihrem Grund, ihrem Datum und ihrer Höhe anzugeben. Diesem Erfordernis genügen die Angaben der Erinnerungsführerin im vor-liegenden Fall nicht. Aus dem vorgelegten Sammelbeleg und dem Verfah-rensverlauf ergibt sich lediglich, dass der in Anspruch genommene Taxifah-rer für am 5. und 6. Mai 2010 durchgeführte Fahrten vom Flughafen nach München und zurück sowie für „div. Stadtfahrten“ pauschal 240,-- € erhal-ten hat, d. h. nur dieser Gesamtbetrag ist der Höhe nach belegt. Um dem Gericht und der Gegenseite die Prüfung zu ermöglichen, ob die Partei ihrer Pflicht, die (hier durch eine Sammelquittung geltend gemachten) Kosten jeweils angemessen niedrig zu halten, Genüge getan hat, muss die Höhe der tatsächlichen Kosten substantiiert dargelegt und glaubhaft ge-macht werden. Dafür genügt es nicht, dass die angegebenen ca.-Beträge sich nicht außerhalb des theoretisch Vorstellbaren bewegen. Vielmehr sind, um die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit zu ermöglichen, die einzelnen Beträge nach ihrer Höhe, d. h. hier nach der jeweiligen Höhe der Kosten für die Einzelfahrten anzugeben. Die Erinnerungsführerin hat diese Kosten weder substantiiert vorgetragen noch im Einzelnen glaubhaft i. S. v. § 294 ZPO gemacht. Die für die Fahrten vom Flughafen nach München und von München zum Flughafen anzusetzenden ca. 80,-- € und ca. 90,-- € beruhen ebenso wie die Kostenansätze für die weiteren im Schriftsatz vom 17. September 2010 genannten Fahrten auf der Schätzung des Taxifahrers, der die Fahrten durchgeführt hat. Diese Angaben hat der Fahrer gegenüber dem Vertreter der Erinnerungsführerin offenbar aufgrund einer entsprechenden späteren - 6 - Rückfrage im Kostenfestsetzungsverfahren „auf Grund seiner Erfahrung“ vorgenommen. Daraus ist zu schließen, dass die Auskunft ohne konkrete Erinnerung an die für die jeweiligen Fahrten angefallenen tatsächlichen Kosten gegeben wurde. Damit hat der Verfahrensbevollmächtigte im Schriftsatz vom 17. September 2010 allenfalls im Sinne einer Glaubhaftma-chung anwaltlich versichert, welche Beträge ihm vom Taxifahrer genannt wurden. Eigene Erkenntnisse zu den tatsächlichen Kosten liegen dem an-waltlichen Vortrag ersichtlich nicht zugrunde. Zu bedenken ist weiter, dass nach den Erfahrungen der im Bundespatent-gericht in der Kostenfestsetzung tätigen Rechtspflegerinnen in zahlreichen Kostenfestsetzungsverfahren für Fahrten vom Bundespatentgericht zum Flughafen lediglich Kosten in Höhe von 65,-- € geltend gemacht werden. Die vorliegend geltend gemachten Kosten liegen zum Teil auch deutlich über den z. B. auf der Internetseite M Flughafen München Taxi angegebe-nen Kosten, die je nach Lage des Fahrtziels in München zwischen 45.-- € und 60,-- € liegen, laut der Internetseite Businesstaxi von München zum Flughafen zwischen 57,-- € und 62,-- €, die Kosten in umgekehrter Richtung zwischen 46,-- € und 70,-- €. Damit ist eine konkrete Zuordnung tatsächlich entstandener Kosten zu bestimmten Einzelfahrten vom und zum Flughafen vorliegend nicht möglich und damit auch nicht die der übrigen vorgetrage-nen Stadtfahrten sowie des Gesamtbetrags. Erst Recht kann über deren Angemessenheit nicht befunden werden. Angesichts des nicht ganz unerheblichen Betrags, der im vorliegenden und im Parallelverfahren für Taxikosten geltend gemacht wird, wäre es dem Verfahrensbevollmächtigten zuzumuten gewesen, beim Taxifahrer Einzel-quittungen zu verlangen, die - entsprechend den jeweiligen Vordrucken - auch vollständig ausgefüllt sein müssten. - 7 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Baumgärtner Eisenrauch Bayer Cl
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