ECLI:DE:BGH:2018:281118B3ARS10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 1 0 / 1 8 vom 28 . November 201 8 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsau s- schusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mitgliedern - Antragstel lerin und Beschwerdegegnerin - gegen den 1. Untersuchungsausschuss der 1 9 . Wahlperiode des Deutschen Bunde s- tages, vertreten durch dessen Vorsitzenden - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: hier: Antrag des Beschwerd eführers auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30 . August 2018 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . November 2018 b e- schlossen: Die Vollziehung des Beschlusses des Ermittlungsri chters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 201 8 wird bis zur Entsche i- dung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegners ge gen diesen Beschluss ausgesetzt . Gründe: 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestag e s hat im Wesentlichen den Auftrag aufzuklären, welche Erkenntni s- se die Sicherheits - , Strafverfolgung s - und Strafvollzugsbehörden und die Nac h- richtendienste des Bundes und der Länder sowie die für den Vollzug des Asyl - und Aufenthaltsrecht s zuständigen Behörden ü ber den Attentäter des Anschl a- ges auf dem Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 gewonnen ha t- ten. Der Untersuchungsausschuss soll auch ermitteln, welche Erkenntnisse d em Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau cher schutz, dem Bundeskanzleramt sowie der Bundesregierung insg e- samt zum Attentäter Anis Amri zu welchem Zeitpunkt vorlagen und ob sie den Deutschen Bundestag darüber zeitgerecht, umfassend und zutreffend benachrichtigten. Der Beschwerdeführer wendet s ich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2018 (A z .: 1 BGs 408/18 - 1 ARs 1/18) . M it d iesem ist auf Antrag der Beschwerdegegnerin angeordnet worden , der Untersuchungsausschuss 1 2 - 3 - habe nochm als über zwei Beweisanträge der Antragstellerin abzustimmen, beim Bundesministerium des Innern bzw. Bundeskanzlera mt sämtliche Unterl a- gen beizuziehen , die diese dem P arlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode aufgrund d essen Beschlusses vom 16. Januar 2017 überlassen hatten ; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vollz iehung dieses Beschlusses bis zur Entscheidung ü ber die Beschwerde auszusetzen. 2. Der Antrag ist zulässig und begründet. a) Für den gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 36 Abs. 3 PUAG, § 307 Abs. 2 StPO statthaften Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfni s. a a ) Nach § 307 Abs. 1 StPO entfaltet die Beschwerde keine auf - schiebende Wirkung; ihr kommt kein Suspensiveffekt zu. Die vorläufige Ausse t- zung der Vollziehung kann allein im Verfahren nach § 307 Abs. 2 StPO erreicht werden . bb) Nach seinem Wortlaut ordnet der Beschluss des Ermittlungsrichters die Vornahme von Handlungen an (vgl. § 241 BGB); danach hat die Entsche i- dung - ungeachtet ihrer rechtlichen Umsetzbarkeit - einen vollziehbaren Inhalt. Die nähere Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidungsfor mel sowie die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit und Vollstreckungsfähigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. 3 4 5 6 7 - 4 - b) Der Antrag hat in der Sache Erfolg. a a ) Nach den allgemeinen Maßstäben ist die Aussetzung der Vollzi e- hung nach § 307 Abs. 2 StP O eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung aller Voraussicht nach als unzulässig oder unbegründet, so ist es nicht sachgerecht, den Vollzug einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung auszusetze n. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen , ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (BGH, Beschluss vom 15 . Dezember 2016 - 3 ARs 20/16, NStZ - RR 2017, 53 mwN). b b ) Da nach gilt im vorliegenden Fall: Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet; der Ausgang des Hauptsacheve r- fahrens ist vielmehr bei der gebotenen vorläufigen Würdigung des Sach - und Streitstand s offen. Im Rahmen der somit zu treffenden Rechtsfolgenabwägung überwiegen die Nachteile, die mit einem sofortigen Vollzug der Anordnung verbunden sind. Ausschlaggebend ist, dass bei einem Vollzug der ermittlung s- richterlichen Entscheidung die Hauptsache unabhängig von deren Ergebnis faktisch vorweggenommen würde (BGH , Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 A R s 20/16, aaO S. 54) . Demgegenüber erscheint ein Zuwarten bis zur 8 9 10 11 - 5 - Entscheidung des Se nats über die Beschwerde weniger einschneidend. Eine besondere Eilbe dürftigkeit ist nicht erkennbar; insbesondere droht kein Beweismittelverlust . Schäfer Gericke Tiemann Hoch Leplow
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