ECLI:DE:BGH:2019:060219B3ARS10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10 / 1 8 vom 6. Februar 201 9 in de m Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschus - ses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages , bestehend aus den Mi t- gliedern , Platz der Re publik 1, 11011 Berlin, - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bunde s- tages, vertreten durch dessen Vo rsitzenden , ebenda, - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollm ächtigter: Prof. Dr. hier: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Ermittlung s- richters des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2018 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 gemäß § 36 Abs. 3, § 17 Abs. 4 PUAG besch lossen: 1. A uf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Au - gust 2018 wie folgt geändert: a) Es wird festgestellt, dass der 1. Untersuchungsaus - schuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bund es - tages aufgrund der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 (Ausschuss - Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) verpflichtet ist, Beweis zu erheben durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonst i- ger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Ve r- fassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst en t- standen oder in behördlichen Gewahrsam genommen und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deu t- schen Bundestages in der 18. Wahlperiode au fgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt oder zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Bu n- desministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt. b) Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird d ie Beschwerde verworfen . - 3 - Gründe: Die Antragstellerin erstrebt als Ausschussminderheit e ine Beweiserh e- bung durch den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deu t- schen Bundestages (" Berliner Breitscheidplatz " ) durch Beiziehung von Akten und ande ren Beweismitteln bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt. Die Ausschussmehrheit lehnte die beantragte Beweiserh e- bung ab. Daraufhin hat die Ausschussminderheit auf eine Entscheidung des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof über die Erhebung der Beweise angetragen. Dieser hat mit Beschluss vom 30. August 2018 (1 BGs 408/18 - 1 ARs 1/18) entschieden, der Untersuchungsausschuss müsse nochmals über die beantragte Beweiserhebung abstimmen und dieser mehrheitlich zustimmen. Gegen die se Entscheidung wendet sich der Untersuchungsausschuss als A n- tragsgegner mit seiner Beschwerde. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutsch en Bundestages wurde am 1. März 2018 zur Aufklärung der Hintergründe des Te r- roranschlages vom 19. Dezember 2016 auf dem Berliner Breitscheidplatz ei n- gesetzt (BT - Drucks. 19/943, Plenarprotokoll 19/17, S. 140 5 f. ). Untersuchung s- gegenstand ist unter anderem d ie Schaffung eines Gesamtbildes "zu dem Te r- roranschlag vom 19. Dezember 2016 auf dem Breitscheidplatz in Berlin, zum Attentäter, seiner Person und seinen Aliasidentitäten, zu seinem Umfeld und zu seinen Kontaktpersonen und zu möglichen Mittätern, Hintermän nern und Unte r- stützern". Insbesondere unterliegt der Klärung des Untersuchungsausschusses auch der Informationsfluss zwischen den Behörden. So soll auch untersucht 1 2 - 4 - werden, "ob Informationen zwischen den einzelnen Behörden zeit - und sachg e- recht ausgetauscht wurden und ob mit Nachrichtendiensten und Sicherheits - und Strafverfolgungsbehörden im europäischen und außereuropäischen Au s- land sachgerecht zusammengearbeitet bzw. Informationen ausgetauscht wu r- den" (BT - Drucks. 19/943 S. 3, B.I.). Überdies ist im Einset zungsbeschluss unter B.II.9. ausdrücklich aufgeführt, der Untersuchungsausschuss solle " insbesond e- re " klären, "welche Erkenntnisse dem Bundesministerium des Inneren, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem Bunde s- kanzleramt sowie der Bundesregierung insgesamt zum Attentäter wann vorl a- gen, ob die gebotene Information des Deutschen Bundestages (Chronologie u.a.) zeitgerecht, umfassend und zutreffend erfolgte und ob die Öffentlichkeit angemessen und zutreffend informiert wurde" (BT - D rucks. 19/943 S. 5, B.II.9.). In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 1. März 2018 legte die Antragstellerin zwei Beweisanträge vor, wonach zum gesamten Unter - suchungs auftrag mit Ausnahme der Ziffer B.II.7. Beweis erhoben werden solle durch Beizie hung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bu n- desamt für Verfassungsschutz und beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden und dem Parlamentar i- schen Kontrollgremium des D eutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verf ü- gung gestellt worden seien, bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt, § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages ( Untersuchungsau s- schussgesetz - PUAG). In der Sitzung des Untersuchungsausschusses am 15. März 2018 wurden die Beweisanträge der Antragstellerin mehrhei tlich abg e- lehnt, da die Mehrheit der Ausschussmitglieder diese für unzulässig hielt. 3 - 5 - 2. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung der B e- weisanträge durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 PUAG, da die begehrte Beweiserhebung zulässig sei. Sie sei vom Untersuchungsauftrag gedeckt und verletze auch nicht das Beratungsgeheimnis aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstl i- cher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG), den n dieses we r- de durch die beantragte Beweiserhebung nicht berührt. Die Beweisanträge b e- zögen sich nicht auf die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Thematisiert werde einzig der Umstand, dass dieses durch den Beschluss vom 16. Januar 2017 sel bst Akten des Bundes zum Untersuchungsgegenstand a n- gefordert habe. Falls es Gründe gebe, die es rechtfertigten, die Informationen, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden seien, dem U n- tersuchungsausschuss nicht zur Verfügung zu stellen, so habe darüber allein die Bundesregierung als Adressat der begehrten Beweisanordnungen gemäß § 18 Abs. 2 PUAG zu entscheiden. Die Antragstellerin hat daher beantragt, Folgendes anzuordnen: 1) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT - Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.II.7. , durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die im Bundesamt für Verfassungsschutz entstanden oder in be hör d- lichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentar i- schen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bundesministerium des Inneren. 4 5 - 6 - 2) Es wird Beweis erhoben zum gesamten Untersuchungsauftrag (BT - Drucks. 19/943), jedoch mit Ausnahme der Ziffer B.II.7. , durch Beiziehung sämtlicher Akten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die beim Bundesnachrichtendienst entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen worden sind und dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode aufgrund dessen Beschlusses vom 1 6. Januar 2017 übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 PUAG beim Bu n- deskanzleramt. Hilfsweise hat sie beantragt, den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deu t- schen Bundestages zu verpflichten, nochmals über die Bewe isantr ä- ge der Antragstellerin vom 15. März 2018 (Ausschuss - Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) abzustimmen und ihnen - zumindest meh r- heitlich - zuzustimmen. 3. Der Antragsgegner, der keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Ansicht gewesen, Haupt - und Hilfsanträge seien unzulässig. § 17 Abs. 4 PUAG eröffne dem Gericht nicht die Möglichkeit, den begehrten Beweisbeschluss selbst zu erlassen; es könne allenfalls die Rechtswidrigkeit der Ablehnung fes t- stellen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, denn e iner Verpflichtung, der b e- gehrten Beweiserhebung mehrheitlich zuzustimmen, bedürfe es nicht, weil ein entsprechender Beschluss auch bei Stimmenthaltung der Ausschussmehrheit durch die Stimmen der Minderheit gefasst werden könne. 6 7 - 7 - Der Antrag sei zudem unbe gründet, da die Ablehnung der Beweisantr ä- ge rechtmäßig sei. Sie bezögen sich auf dem Gremium aufgrund anderer B e- weisbeschlüsse ohnehin schon vorliegende oder noch vorzulegende Dokume n- te. Auch bleibe unklar, ob eine vollständige Vorlage der im Antrag genann ten Dokumente oder lediglich eine Übersicht über die dem Kontrollgremium vorg e- legten Akten begehrt werde. Die beantragte Beweiserhebung verstoße jedenfalls gegen § 17 Abs. 2 PUAG i.V.m. § 10 Abs. 1 PKGrG. Das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG gelt e auch gegenüber Untersuchungsausschüssen. § 10 Abs. 1 PKGrG umfasse nicht allein den Vorgang der Beratung, sondern auch die dem Parl a- mentarischen Kontrollgremium vorliegenden Informationen und schütze diese vor der Weitergabe an andere Organe und Gremien des Deutschen Bundes - tages einschließlich der Untersuchungsausschüsse. Durch die begehrte Akte n- vorlage werde das strikte Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 PKGrG insb e- sondere deshalb verletzt, weil die vorgelegten Akten Rückschlüsse auf die Art und den Inh alt der Beratungen im Kontrollgremium ermöglichten, die der Anfo r- derung vorausgegangen seien. Schließlich habe das Kontrollgremium selbst die effektive Möglichkeit zu überprüfen, ob es durch die Bundesregierung hinre i- chend und korrekt unterrichtet worden s ei. 4. Mit Beschluss vom 30. August 2018 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs dem Hilfsantrag der Antragstellerin stattgegeben, deren Hauptantrag jedoch zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Hauptantrag sei zwar unzulässi g, denn er könne die Entscheidung des Untersuchungsausschusses nicht erse t- zen. Der Hilfsantrag sei jedoch zulässig und auch hinreichend bestimmt, denn 8 9 10 11 - 8 - aus seinem Wortlaut ergebe sich zweifelsfrei, dass die körperliche Beiziehung der genannten Akten und son stigen Beweismittel begehrt werde. Auch stehe die bislang gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Bu n- desnachrichtendienst angeordnete Beweiserhebung dem Rechtsschutzbedür f- nis des Antrags nicht entgegen, denn aus dieser Beweiserhebung ergebe s ich naturgemäß nicht, ob die dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Bewei s- mittel auch dem parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegen hätten. Der Antrag sei auch begründet. Die beantragte Beweiserhebung sei vom Untersuchungsgegenstand gedeckt, der sich darauf erstrecke, ob die Bunde s- regierung den Deutschen Bundestag zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert habe. Hiervon sei auch die beantragte Beweiserhebung erfasst, weil das Parlamentarische Kontrollgremium ein Hilfsorgan des Deutschen Bunde s- ta ges sei. Es begegne auch keinen Bedenken, einen Untersuchungsausschuss mit der Frage der hinreichenden Information des Parlamentarischen Kontrol l- gremiums durch die Bundesregierung bzw. mit einem Abgleich des Informat i- onsflusses an dieses mit der Unterricht ung anderer Gremien des Deutschen Bundestages zu betrauen, denn Parlamentarisches Kontrollgremium und U n- tersuchungsausschuss bestünden nebeneinander. Ihre jeweiligen Information s- ansprüche gegenüber der Bundesregierung seien voneinander unabhängig und schrä nkten sich gegenseitig nicht ein. Ein Verstoß gegen das Geheimhaltung s- gebot des § 10 Abs. 1 PKGrG sei nicht zu besorgen. Zwar erfasse das G e- heimhaltungsgebot nicht lediglich die Beratungen und die durch das Gremium selbst erstellten Unterlagen, sondern auc h die durch dieses beigezogenen B e- weismittel. Vorliegend begehre die Antragstellerin aber gerade nicht den ihr nach § 10 Abs. 1 PKGrG verwehrten Zugang, sondern die Aushändigung der Beweismittel durch die Bundesregierung. Das stelle auch keine Umgehung von § 10 Abs. 1 PKGrG dar, zumal der Bundesregierung die Entscheidungsbefugnis 12 - 9 - zukomme, geheimhaltungsbedürftige Unterlagen zurückzuhalten. Auch lasse die Mitteilung der dem Kontrollgremium übergebenen Unterlagen und Bewei s- mittel keine Rückschlüsse auf die Be ratungen des Gremiums zu. Zum einen habe das Gremium selbst unter dem 31. Mai 2017 (BT - Drucks. 18/12585) eine öffentliche Bewertung nach § 10 Abs. 2 PKGrG abgegeben. Zum anderen richte sich der Antrag nicht auf die Vorlage des Anforderungsbeschlusses vom 1 6. Januar 2017, sondern nur auf Vorlage der Akten, die im Hinblick auf den Beschluss tatsächlich übersandt worden seien. Schließlich seien die Beweisa n- träge auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht rechtsmis s- bräuchlich. 5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bringt vor, dass den Anträgen bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da im Hinblick auf Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auch § 244 Abs. 3 StPO neb en § 17 Abs. 2 PUAG anwendbar sei und die Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit und Er - wiesenheit der Beweistatsache unzulässig seien, weil die angeforderten Unte r- lagen dem Untersuchungsausschuss aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen oder ihm noch vorgelegt werden müssten. Zur Frage der Ten o- rierung ergänzt er, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Beweisaufnahme ausreichend sei, da der Antragsgegner wegen seiner rechtsstaatlichen Bindung an Gerichtsentscheidungen eine festgestellte Verpfl ichtung umsetzen würde. In der Sache hält er an seiner Auffassung fest und sieht einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 P KGrG als gegeben an, da durch die Beweiserhebung die Vertraulic h- keit des Parlamentarischen Kontrollgremiums ausgehöhlt werde. Eine Ve r- schlecht erung der Informationsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages sei nicht zu besorgen, denn dem Untersuchungsausschuss solle allein verwehrt bleiben, sich in eine Position zu bringen, die derjenigen des Kontrollgremiums, 13 - 10 - das im Hinblick auf die beantragte Be weiserhebung die Kontrollrechte des Pa r- laments allein wahrnehme, entspreche, ohne dass aber die dazu nötige und die Tätigkeit des Gremiums bestimmende Vertraulichkeit gegeben sei. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bu ndesgerichtshofs vom 30. August 2018 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. 6. Die Antragstellerin, die keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist der Auffassung, der Beschwerde bleibe der Erfolg versagt. Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht un d führt ergänzend aus, die Erwägung des Antragsge g- ners, die Beweisanträge seien aufgrund der Tatsache, dass die angeforderten Unterlagen aufgrund anderer Beweisbeschlüsse schon vorlägen bzw. vorgelegt werden müssten, wegen Bedeutungslosigkeit und Erwiesenh eit der Beweista t- sache unzulässig, sei schon deshalb unzutreffend, weil es nicht darum gehe, was in den Akten stehe, sondern die Frage geklärt werden solle, welche Akten mit welchem Inhalt gerade dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt worden seien . Aus diesem Grunde genüge auch eine Auflistung der Dokumente nicht . 7. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfa h- rensbeteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründung v om 11. Oktober 2018, die Erwid e- rung vom 26. Oktober 2018 und die Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 16. November 2018 Bezug genommen. 14 15 16 - 11 - II. Die gemäß § 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache überwiegend erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Ermittlungsrichter des Bunde s- gerichtshofs den Anträgen der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsau s- schuss im Wesentlichen stattgegeben. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin vom 1. März 2018 (Ausschuss - Drucks. 19 [25] 110 und 19 [25] 111) war rechtswidrig, weil die Beweiserhebung zulässig ist (1.). Die Besch lus s- formel war jedoch in eine - hier ausreichende - Feststellung zu ändern (2.). 1. Die Ablehnung der Beweisanträge der Antragstellerin war rechtswidrig, weil sie von dem erforderlichen Mindestquorum eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die ein Viertel der Bundestagsmitglieder repräsentieren (sogenannte qualifizierte Minderheit, vgl . hierzu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 3 ARs 20/16, BGHSt 62, 60, 65 ff.), getragen werden und die beantragte Beweiserhebung zulässig ist. a) Eine von der qualifizierten Minderheit beantragte Beweiserhebung kann nach § 17 Abs. 2 PUAG abgelehnt w erden, wenn sie unzulässig oder das Beweismittel unerreichbar ist. Unzulässig ist eine Beweiserhebung, wenn sie von dem Untersuchungsgegenstand nicht gedeckt ist (vgl. hierzu Waldhoff/ Gärditz - Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 13) oder gegen verfassungsrechtliche, g eset z- liche oder geschäftsordnungsmäßige Vorschriften verstößt (BT - Drucks. 14/5790 S. 17). Darüber hinaus kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Antragsrecht missbräuchlich ausgeübt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerf GE 105, 197, 225; Brocker, in: Glauben/ Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 17 PUAG, Rn. 16, 18). 17 18 19 - 12 - b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere steht der bea n- tragten Beweisaufnahme § 10 Abs. 1 PKGrG nicht entgegen. Die Anforderung von Akten, Dokumen ten und Daten des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt verstößt weder gegen das Beratungsgeheimnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG noch gegen die Verschwiegenheitspfl icht des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG. Hierzu gilt: aa) § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG bestimmt, dass die Beratungen des Pa r- lamentarischen Kontrollgremiums geheim sind. Darüber hinaus trifft nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG die Mitglieder des Gremiums un d weitere an de s- sen Sitzungen teilnehmende Personen eine über den Zeitpunkt ihres Aussche i- dens aus dem Gremium hinausreichende Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Gremium bekannt gewo r- den sind. Diese hohe Vertraulichkeitsgewähr ist Voraussetzung für die Ve r- pflichtung der Bundesregierung zur umfassenden Information des Parlament a- rischen Kontrollgremiums im Bereich der Nachrichtendienste gemäß §§ 4, 5 und 6 PKGrG. Das Recht zur Zurückhaltung solcher Info rmationen ist auf wen i- ge Fälle beschränkt und unterliegt einer eigenen Begründungspflicht (§ 6 Abs. 2 PKGrG). Damit stellt das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle der Regierung im Bereich der Nach - richte ndienste dar, weil die üblichen Kontrollmechanismen wegen der für die - sen Bereich maßgeblichen Geheimhaltungsbedürftigkeit beschränkt sind (vgl. Christopheit/ Wolff, ZG 2010, 77, 80 f.). bb) Demgegenüber gilt jedenfalls für die Beweisaufnahme in parlame nt a- ris chen Untersuchungsausschüssen - anders als für Beratungen und B e- schlussfassungen (§ 12 PUAG) - der Grundsatz der Öffentlichkeit, § 13 Abs. 1 20 21 22 - 13 - Satz 2 PUAG. Dieser beansprucht indes keine uneingeschränkte Geltung, denn auch das Untersuchungsausschussges etz sieht Regelungen zum Schutz staa t- licher Geheimnisse vor. So schließt der Untersuchungsausschuss nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG die Öffentlichkeit von der Beweisaufnahme aus, wenn b e- sondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen, insb esondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsc h- land oder ihrer Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind. Gemäß § 15 Abs. 1 PUAG kann der Untersuchungsausschuss Beweismittel, Beweis - erhebungen und Beratungen mit einem Geheimhalt ungsgrad versehen. Die Entscheidung über die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 15 Abs. 2 Satz 1 PUAG). Den Zugang zu Ve r- schlusssachen regelt § 16 PUAG. Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck des Umstand s, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am ge - heimen Wissen der Regierung sein Recht auf parlamentarische Kontrolle nicht wirksam auszuüben vermag (BVerfG, B eschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 139). Angesichts dieser Best immungen kommt der Bundesregierung gegenüber einem parlamentarischen Unter - suchungsausschuss jedenfalls aus Gründen der Gefährdung des Staatswohls regelmäßig kein Recht zur Verweigerung der Vorlage von Akten zu (BVerfG , Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 123 ff. mwN). cc) Für das Verhältnis von parlamentarischen Untersuchungsausschü s- sen zu dem Parlamentarischen Kontrollgremium gilt Folgendes: Beide sind Te i- le des Bundestages; das Parlamentarische Kontrollgremium wird auch als de s- s en "Hil fsorgan" bezeichnet (BT - Drucks. 16/12412 S. 5 ; Maunz/Dürig/Klein, GG, 84. EL, Art. 45d Rn. 24). Gemäß § 1 Abs. 2 PKGrG bleiben die Rechte des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse von der Einrichtung des Gr e- miums und der Wahrnehmung seiner Kon trollfunktion unberührt. Daraus folgt, 23 - 14 - dass die Existenz des Parlamentarischen Kontrollgremiums die im Übrigen b e- stehenden parlamentarischen Informationsansprüche nicht verdrängt. Vielmehr tritt die Kontrollaufgabe des Gremiums zu den Kontrollrechten des P arlaments hinzu, ohne diese zu schmälern. Dem Deutschen Bundestag und seinen Au s- schüssen bleibt es danach unbenommen, von der Bundesregierung Aufklärung über nachrichtendienstliche Vorgänge zu verlangen. Auch die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen sol lte durch die Bildung des Parlamentarischen Kontrollgremiums nicht e ingeschränkt werden (BT - Drucks. 8/1599 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann sich die Bundesregierung ihrer Antwortpflicht gege n- über dem Informationsanspruch des Bundestages, seiner Ausschüss e oder einzelner Abgeordneter nicht mit der Begründung entziehen, dass sie sich zur Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes nur in den dafür vorgesehenen besonderen Gremien des Deutschen Bundestages äußere (vgl. im Einzelnen: BVerf G, Beschluss vom 1. J uli 2009 - 2 BvE 5/ 06, BVerfGE 124, 161, 189 ff.). Allerdings sind die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PKGrG an der Weitergabe der ihnen durch die Bu n- desregierung zugänglich gemachten Informationen gehindert. D avon sind auch die dem Gremium zugänglich gemachten Akten und Daten umfasst. Das Ko n- trollgremium kann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PKGrG mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder lediglich öffentliche Bewertungen aktueller Vorgänge vornehmen, wobei es jedoch die Belange des Geheimschutzes zu beachten hat (§ 10 Abs. 4 PKGrG). Mithin dürfen in einer Bewertung keine g e- heimhaltungswürdigen Vorgänge veröffentlicht werden; sie darf nur ein Urteil über das Verhalten der Nachrichtendienste enthalten. Hierdurch erhält das Gremium die Möglichkeit, auf ein unkorrektes Verhalten der Nachrichtendienste öffentlich aufmerksam zu machen und gezielt weitergehende Kontrollen, etwa durch die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses anzustoßen (BVerfG, 24 - 15 - Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191). Daneben kann das Kontrollgremium seit Einführung des § 10 Abs. 5 PKGrG mit Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichte n- dienste des Bundes vom 30. November 2016 (B GBl. I S. 2746) Berichte eines von ihm beauftragten Sachverständigen - wiederum u nter Wahrung des G e- heimschutzes - unter anderem an parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages übermitteln. Sofern darin als Verschlusssachen eingestuft e Informationen enthalten sind, ist hierfür die Zustimmung der die I n- formation bereitstellenden Stelle erforderlich. Mit dieser Regelung hat der G e- setzgeber einen nachvollziehbaren Bedarf an einer derartigen Weitergabe in s- besondere für die Fälle anerkannt, in denen sich das Kontrollgremium bereits vor Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit demselben Sachverhalt befasst hat (BT - Drucks. 18/9040 S. 14). dd) Eingedenk dessen verletzt die beantragte Beweiserhebung nicht § 10 Abs. 1 Satz 1 PKGrG, weil s ie den materiellen Bereich des Beratungsgehei m- nisses nicht berührt. Sie bezieht sich weder auf Inhalte der Beratungen des K ontrollgremiums noch auf eine - so weit existent - detailliertere Informations - anforderung des Gremiums als diejenige, die aus der Anl age zur erläuternden Sachverhaltsdarstellung zu dessen öffentlicher Bewertung vom 31. Mai 2017 (BT - Drucks. 18/12 5 85 S. 26) ersichtlich ist. Die dem Kontrollgremium überla s- senen Akten stellen lediglich die Grundlage der Beratung dar und haben selbst nicht T eil an dem von jedermann zu beachtenden Beratungsgeheimnis. Ebenso wenig wird durch die Beweiserhebung die Verschwiegenheit s- pflicht verletzt. Angesichts der vorstehend beschriebenen Regelungssysteme folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgeri chts, wonach die dem Kontrollgremium zugänglich gemachten Informationen geheim bleiben (vgl. 25 26 - 16 - BVerfG, Beschlü ss e vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 190 f.; vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15, BVerfGE 146, 1 Rn. 99), nicht, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG normierte Verschwiegenheitspflicht über die dort genannten Adressaten hinaus auch die Bundesregierung trifft oder sich diese im Hinblick auf von ihr dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellte Informati o- nen auf eine Verschwiegenheitspfli cht berufen kann. Dass einzelne Abgeordn e- te, die Fraktionen und das Plenum des Deutschen Bundestages nicht auf I n- formationen zugreifen können, die die Bundesregierung dem Parlamentar i- schen Kontrollgremium gegeben hat, und dass dies selbst dann gilt, wenn V o r- gänge nicht oder nicht mehr geheimhaltungsbedürftig oder zwar geheimha l- tungsbedürftig sind , aber mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschut z- ordnung mitgeteilt werden könnten (so BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191), betrifft demnach allein die Weitergabe von Informationen durch das Kontrollgremium selbst, durch eines seiner Mi t- glieder oder die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 PKGrG genannten Pers o- nen. Dies findet seine Stütze auch in den dahingehenden Erwägungen d es Bundesverfassungsgerichts, dass sich der Deutsche Bundestag andernfalls mit der Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums wesentlicher Inform a- tionsmöglichkeiten begeben und die Kontrolle gegenüber der Bundesregierung in Bezug auf die nachrichte ndienstliche Tätigkeit des Bundes nicht etwa ve r- bessert, sondern verschlechtert hätte (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 191 ). ee) Die Möglichkeit einer Anforderung von Akten, Dokumenten und D a- ten des Bundesamts für Ver fassungsschutz und des Bundesnachrichtendien s- tes, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wu r- den, bei dem Bundesministerium des Inneren und dem Bundeskanzleramt durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss stellt ferner keine unz u- 27 - 17 - lässige Umgehung der durch § 10 Abs. 1 PKGrG gesicherten Vertraulichkeit s- gewähr dar. Dies ergibt sich nach dem zu II. 1. b) cc) Ausgeführten schon aus dem verfassungsrechtlich vorgesehenen Nebeneinander von Untersuchung s- ausschüssen (Art. 44 GG) und Pa rlamentarischem Kontrollgremium (Art. 45d GG) und daraus, dass das Parlamentarische Kontrollgremium ein zusätzliches Kontrollorgan darstellt, das das unverändert fortbestehende Informationsrecht des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht verdrängt oder be einträchtigt. Die vom Bundesverfassungsgericht angeführte Möglichkeit des Kontrollgrem i- ums, durch öffentliche Bewertungen weitere Kontrollen etwa durch Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gezielt anzustoßen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - BvE 5 /06, BVerfGE 124, 161, 191), bliebe weitgehend wirkung s- los, wenn der Untersuchungsausschuss solche Akten von der Bundesregierung nicht mehr anfordern könnte, die bereits dem Kontrollgremium vorgelegen h a- ben. Vielmehr bestünde die Gefahr eines dem Untersuch ungsrecht des Art. 44 GG entzogenen, kontrollfreien Raums im Bereich der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. Die Bundesregierung hätte damit die nicht hinnehmbare Möglichkeit, weitergehende parlamentarische Kontrolle allein dadurch zu ve r- hindern, dass sie dem Kontrollgremium möglichst viel e Informationen zuko m- men lässt. ff) Zudem enthält das Untersuchungsausschussgesetz ein eigenes R e- g e lungsregime zur Wahrung der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informati o- nen der Exekutive. Im Einzelnen: Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ä l- testen und wichtigsten Rechten des Parlaments, das die Möglichkeit zu der Sachverhaltsaufklärung schafft, die das Parlament zu r Wahrung seiner Kontrol l- funktion gegenüber der ihm verantwortlich en Regierung benötigt. Dabei gilt das 28 29 - 18 - Gebot der Wirksamkeit parlamentarischer Kontrolle, die unter dem Gesicht s- punkt des Grundsatzes effektiver Opposition auch die im Grundgesetz vor - gesehenen Minderheitenrechte einschließt (BVerfG, Beschluss vom 13. Okto - ber 2016 - 2 BvE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 97, 107 f.; zum Grundsatz effe k- tiver Opposition vgl. B VerfG, Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14, BVerfGE 142, 25 Rn. 85 ff.; für den Bereich der Untersuchungsausschüsse: BVe rfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 223 ff.). Das Recht auf A k- tenvorlage gehört dabei zum Kern des Untersuchungsrechts. Der Anspruch auf Vorlage von Akten im Verantwortungsbereich der Regierung folgt nicht lediglich aus dem Recht auf Amtshilfe gemäß Art. 44 Abs. 3 GG; er ist Bestandteil des Kontrollrechts aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und des Rechts der Beweiserh e- bung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfG, B eschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 B vE 2/15, BVerfGE 143, 101 Rn. 110 mwN). Dem Recht des Untersuchungs ausschusses auf Aktenvorlage entspricht die Pflicht der Bundesregierung, einem solchen Ersuchen vorbehaltlich ver - fassungsrechtlicher Grenzen nachzukommen. Dies hat in § 18 Abs. 1 PUAG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 P UAG obliegt die Entscheidung über ein Ersuchen des Untersuchungsau s- schusses dem zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung. Diese haben mithin zu prüfen, ob der Herausgabe verfassungsrechtliche Grenzen entgegenstehen, die sich aus Gründen des Staa tswohls, dem Kernbereich ex e- kutiver Eigenverantwortung oder den Grundrechten Drittbetroffener ergeben können (vgl. im Einzelnen Waldhoff/Gärditz - Gärditz, PUAG, § 18 Rn. 28 ff.; 30 - 19 - Glauben in: Glauben/Brocker, Hdb. UA, 3. Aufl., § 18 PUAG, Rn. 10 ff.). Im Fall der (teilweisen) Ablehnung des Ersuchens oder der Einstufung von Beweismi t- teln als Verschlusssache ist der Untersuchungsausschuss schriftlich über die Gründe hierfür zu unterrichten. Dies verdeutlicht, dass die Entscheidungshoheit über die Geheimhaltungsb e dürftigkeit von Informationen - ebenso wie bei der Weitergabe von Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums an einen Unter suchungsausschuss nach § 10 Abs. 5 Satz 2 PKGrG - letztlich bei der Bundesregierung verbleibt. Dies erhellt, dass ein Untersu chungsausschuss im Rahmen seines Untersuchungsauftrags seine Kontrollaufgabe auch dadurch wahrnehmen kann, dass er die Bundesregierung um Vorlage derjenigen Info r- mationen ersucht, die diese zuvor dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Verfügung gestellt hat. Ob ihm diese Informationen im gleichen Umfang wie dem Kontrollgremium vorgelegt werden können, betrifft die von der Anordnung der Beweiserhebung zu unterscheidende Erfüllung des Beweiserhebungsa n- spruchs, über die zunächst die Bundesregierung - und ni cht die Mehrheit des Untersuchungsausschusses (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 11. Novem - ber 2016 - 1 BGs 125/16, NVwZ 2017, 173 Rn. 53 f.) - zu entscheiden hat. c) Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausübung des Beweisan - tragsrechts durch die Antr agstellerin sind nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit oder der Erwiese n- heit der Beweistatsache nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angesichts der strukt u- rellen Unterschiede zwischen dem parlamentarischen Un tersuchungsverfahren und dem Strafprozess (vgl. BVe rfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 und 15/83, BVerfGE 67, 100, 127 ff., 133 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115 f.) entsprechend anwendbar sind. Denn sie wären hi er nicht einschlägig. Das Ziel der Beweiserhebung besteht in der vom Untersuchungsauftrag unter Ziffer B.II.9. umfassten Überprüfung, ob das Pa r- 31 - 20 - lamentarische Kontrollgremium als Teil des Deutschen Bundestages zeitg e- recht, umfassend und zutreffend informier t wurde. Dies ergäbe sich aus der vom Untersuchungsausschuss bislang angeordneten Beweiserhebung auch dann nicht, wenn ihm in Vollzug der weiteren gefassten Beweisbeschlüsse di e- jenigen Akten und Daten vollständig vorgelegt worden sind oder noch vorgelegt w erden müssen, die auch dem Kontrollgremium zur Verfügung gestellt wurden. Denn das Beweisziel der Anträge ist nicht allein auf die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Akten gerichtet; es besteht vielmehr in der Klärung der Frage, welche Akten mit welchem Inha lt gerade dem Parlamentarischen Kontrollgr e- mium vorgelegt worden sind. Die Beweisanträge der Antragstellerin begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der begehrten Beweiserhebung. Ihnen mangelt es insbesondere nicht an h inreichender Bestimmtheit oder einem Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses unter I I. 2. b) und c) Bezug genommen. 2 . Die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung war in eine - hier au sreichende - Feststellung zu ändern. Zwar entscheidet nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 PUAG der Ermit t- lungsrichter des Bundesgerichtshofs über die Erhebung der Beweise, woraus vereinzelt gefolgert wird, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen den B e- w eisbeschluss selbst zu erlassen hat (Waldhoff/Gärditz - Gärditz, PUAG, § 17 Rn. 33). Dieser Ansicht ist jedoch - jedenfalls im Grundsatz - nicht zu folgen. Denn gegen die gerichtliche Anordnung der Beweisaufnahme spricht bereits, 32 33 34 35 - 21 - dass es sich bei dem Verf ahren nach § 17 Abs. 4 PUAG der Sache nach um ein einfachgesetzliches Organstreitverfahren vor dem Bundesgerichtshof ha n- delt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, juris Rn. 13, 30 [insoweit in BGHSt 55, 257 nicht abgedr.]) und im vergleic hbaren bundesve r- fassungsgerichtlichen Organstreitverfahren regelmäßig allein Feststellungsen t- scheidungen getroffen werden können, was aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 BVerfGG abgeleitet wird (vgl. BeckOK BVerfGG/Walter, § 67 Rn. 1 f. mwN). Zwar sieht das G esetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschü s- se des Deutschen Bundestages eine dem § 67 BVerfGG vergleichbare, au s- drückliche Regelung nicht vor. Das steht einer Übertragung des Rechtsgeda n- kens der Vorschrift auf das in § 17 Abs. 4 PUAG normierte einfachgesetzliche Organstreitverfahren aber nicht entgegen. Denn insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Verfahrensbeteiligter, von dem - wie hier - angesichts se i- ner verfassungsmäßig verankerten Bindung an Recht und Gesetz die Respe k- tierung von Gerichtsentscheidungen auch ohne Vollstreckungsdruck erwartet werden darf, einer solchen Verpflichtung bereits im Falle ihrer bloßen Fest - stellung nachkommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69, BVerwGE 36, 179, 181; vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00, BVerwGE 114, 61, 63) und eine Verpflichtungs - oder gar Gestaltungsentscheidung daher nicht e r- forderlich ist. Ob es Konstellationen geben kann, in denen ausnahmsweise a n- deres gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn dafür, dass der A n- tragsgegner der festgestellten Verpflichtung nicht nachkommen wird, bestehen keine Anhaltspunkte. - 22 - III. Eine Kosten - und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 PUAG nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Au - gust 2010 - 3 ARs 23/10, ju ris Rn. 30; vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09, juris Rn. 24). Schäfer Gericke Tiemann Berg Hoch 36
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