BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 16/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 2. September 2009 - 1 StR 260/09 - gem344337 247 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2009 be-schlossen: Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Se-nats nicht entgegen. Gr374nde: 1. Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Liegen einem Angeklagten zahlreiche Verm366gensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, gen374gt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt - die Tatorte, die Gesamt-zahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, detailliert beschrieben sind." 2 Er hat deshalb bei den 374brigen Strafsenaten angefragt, ob an gegebe-nenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 3 2. Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. 4 3. Der Senat stimmt dem 1. Strafsenat in der Beurteilung des der Anfra-ge zugrunde liegenden Problems zu: In Verfahren wegen massenweise und 5 - 3 - gleichf366rmig begangener Verm366gensdelikte besteht das praktische Bed374rfnis, die Hauptverhandlung nicht dadurch in die L344nge zu ziehen, dass umfangreiche Aufstellungen der einzelnen Taten zeitaufw344ndig verlesen werden, ohne damit f374r die Verfahrensbeteiligten und die 326ffentlichkeit einen Informationsgewinn zu erreichen (vgl. nur die Darstellung bei Wilhelm NStZ 2007, 358). Er hat indes Zweifel, ob sich die vom anfragenden Senat beabsichtigte Verfahrensweise oh-ne ein T344tigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen l344sst. a) Der Anfrage liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Tabelle mit der Auflistung der einzelnen Taten, die nach der bisherigen Praxis im konkreten Anklagesatz Aufnahme findet, zuk374nftig entweder in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (247 200 Abs. 2 Satz 1 StPO) integriert oder als gesonderte An-lage zur Anklage abgefasst werden kann. Ob mit der neuen r344umlichen Anord-nung auch eine ge344nderte rechtliche Einordnung der Tabelle verbunden sein soll, l344sst der Anfragebeschluss uner366rtert. 6 Sofern die Tabelle weiterhin Bestandteil des Anklagesatzes (247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) sein soll, muss sie in der Hauptverhandlung zu dem in 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehenen Zeitpunkt vom Staatsanwalt verlesen werden. Eine nur teilweise Verlesung des Anklagesatzes sieht das Gesetz nicht vor. 247 249 Abs. 2 StPO ist Teil der die Beweisaufnahme regelnden Vorschriften und auf die Verlesung der Anklageschrift nicht anwendbar. 7 Soll die Tabelle dagegen rechtlich nicht mehr zum Anklagesatz geh366ren, verl366re dieser die von 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend geforderte Umgren-zungsfunktion. Von der im Anklagesatz verbleibenden generalisierenden Tatbe-schreibung, der Nennung der Tatorte, der Gesamtzahl der Taten, des Tatzeit- 8 - 4 - raums und des Gesamtschadens ist allein keine ausreichende Konkretisierung des Prozessgegenstands zu erlangen, 374ber den das Gericht befinden soll. Durch blo337e Bezugnahme auf eine au337erhalb des Anklagesatzes liegende Pas-sage der Anklage k366nnte dieser Mangel nicht behoben werden, da es sich - anders als bei den F344llen, in denen die Rechtsprechung einen R374ckgriff auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zul344sst (vgl. Stuckenberg in L366we/ Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 200 Rdn. 81 m. w. N.) - um einen bewussten Ver-zicht der Schilderung in allen Einzelheiten bekannter Taten innerhalb des An-klagesatzes handelt. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen w374rde dabei nicht blo337 zur Verdeutlichung und erg344nzenden Erl344uterung herangezogen (vgl. BGHSt 46, 130, 134). b) Ein vergleichbares Problem entsteht im Verfahren beim Erlass eines Strafbefehls. Dieser muss u. a. die Bezeichnung der Tat enthalten (247 409 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Im Fall eines Einspruchs verliest der Staatsanwalt in der Haupt-verhandlung den Strafbefehlsantrag. 9 - 5 - c) Bedenklich erscheint zuletzt auch, dass der Kreis der in Betracht kommenden Verfahren vom Anfragebeschluss nicht hinreichend abgegrenzt wird. Ab wann sich der Tatvorwurf auf "zahlreiche" Verm366gensdelikte erstreckt, kann zur Vermeidung von Unsicherheiten nicht der Rechtsprechung im Einzel-fall 374berlassen werden. 10 Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hubert Sch344fer
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