BUNDESGERICHTSHOF Beschluß 3 ARs 17/02 vom 4. April 2002 in der beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. anhängigen Strafsache gegen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Übertragung des Verfahrens an ein anderes Oberlandesgericht - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General- bundesanwalts am 4. April 2002 beschlossen: Die Übertragung der Sache an das Oberlandesgericht eines anderen Bezirks wird abgelehnt. Gründe : Die Richterräte des Landgerichts und des Amtsgerichts Frankfurt a.M., der Staatsanwaltsrat beim Landgericht Frankfurt a.M. sowie die Personalräte des Landgerichts und des Amtsgerichts Frankfurt a.M. haben sich mit dem Antrag (Anregung) an den Bundesgerichtshof gewandt, die Untersuchung und Entscheidung in der zur Zeit beim 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. anhängigen Strafsache gegen M. u.a. wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 15 StPO dem Oberlandesgericht eines anderen Bezirks zu übertragen, weil von der Ve r - handlung in Frankfurt a.M. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu b e - sorgen sei. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, daß die Angekla g - ten des genannten Verfahrens im Verdacht stünden, der arabischen Terro r - gruppe Al Quaida anzugehören, und die Verhandlung der Strafsache in der Innenstadt von Frankfurt a.M. in dem vielbesuchten Justizzentrum an der Ko n - stablerwache zu einer außerordentlichen Gefahr führe, der angesichts der ör t - lichen sowie baulichen Gegebenheiten durch polizeiliche Sicherheitsmaßna h - men nicht ausreichend begegnet werden könne. Die Antragsteller regen an, die Sache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, dem - wie etwa dem Oberlandesgericht Stuttgart (in Stammheim) - zur Durchführung der Hauptve r - handlung besonders geschützte Gebäude und Räumlichkeiten zur Verfügung stünden, die den gesteigerten Sicherheitsanforderungen gerecht würden. - 3 - Der Generalbundesanwalt ist dem Antrag entgegengetreten. Die Voraussetzungen fr eine von Amts wegen - und deshalb auch auf Anregung verfahrensunbeteiligter Dritter - zu prfende (Wendisch in Lwe- Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 15 Rdn. 16; RGSt 45, 67, 69) Übertragung nach § 15 StPO wegen Gefhrdung der ffentlichen Sich erheit sind nicht gegeben. Als Vorschrift, die dem ªzunchst oberen Gerichtº die Befugnis einrumt, ein nach den §§ 7 ff. StPO eigentlich nicht zustndiges Gericht mit der Ve r - handlung und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, berhrt § 15 StPO das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und ist deshalb restriktiv auszulegen (vgl. Wendisch aaO § 15 Rdn. 8 f.; Dstner in AK-StPO § 15 Rdn. 1). Daraus folgt, daû nicht jede Gefahr fr die ffentliche Sicherheit Anlaû fr eine Zustndigkeitsbertr a - gung geben kann, sondern nur eine solche, die aufgrund ihres Grades und des Ausmaûes der drohenden Schden eine Situation begrndet, die dem Fall der Verhinderung des zustndigen Gerichts (§ 15 1. Alt. StPO) vergleichbar ist und eine nachteilige Rckwirkung auf die Unbefangenheit der zur Urteilsfindung b e - rufenen Personen ausben kann (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeûordnung, 2. Aufl., 1. Abtheilung, S. 79). Zudem reicht, wie schon der Wortlaut erkennen lût, nicht aus, daû die Gefhrdung der ffentlichen S i - cherheit mit der Durchfhrung des Verfahrens in irgendeiner Weise im Zusa m - menhang steht. Vielmehr muû die Gefahr ªvon der Verhandlung vor diesem Gericht ... zu besorgenº sein; sie muû also regelmûig ihren Ursprung gerade in der Durchfhrung der Verhandlung vor dem an sich zustndigen Gericht h a - ben, wie dies dem Gesetzgeber etwa fr Flle vor Augen gestanden hat, in d e - nen ein Verfahren lokal oder regional besonderes Aufsehen erregt und mit St - rungen der Verhandlung durch den ªDruck der Straûeº gerechnet werden muû (vgl. Hahn aaO S. 558 f.). - 4 - Der Senat kann offen lassen, welcher Anwendungsbereich der Vorschrift heute - unter den Gegebenheiten einer ªmobilen Gesellschaftº und angesichts der Existenz eines international agierenden Terrorismus - berhaupt noch z u - kommen kann. Es muû auch nicht entschieden werden, ob - und unter welchen Voraussetzungen im einzelnen - § 15 StPO eine Zustndigkeitsbertragung in Fllen rechtfertigen kann, in denen aus Anlaû eines Strafverfahrens eine G e - fahr terroristischer Anschlge besteht, die in ihrem Grad und Ausmaû nicht d a - von abhngt, ob die Verhandlung vor diesem oder jenem Gericht durchgefhrt wird. Eine Übertragung nach § 15 StPO komme nach den vorstehenden Ma û - stben nur dann in Betracht, wenn sich die bestehende Gefahr nicht auf and e - re Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zustndigkeitssystem b e - seitigen lût. Davon kann indes hier nicht ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafr, daû die Justiz- und Sicherheitsbehrden des Landes Hessen nicht in der Lage wren, den von den Antragstellern geltend gemachten Gefahren fr die ffentliche Sicherheit auch bei einer Durchfhrung des Verfahrens vor dem z u - stndigen Oberlandesgericht Frankfurt a.M. durch geeignete Maûnahmen zu begegnen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Zu diesen Maûnahmen gehrt erforderlichenfalls auch die Verl e - gung der Verhandlung in ein besonders gesichertes Areal oder Gebude. Das zustndige Gericht ist durch die Strafprozeûordnung nicht gehindert, die Hauptverhandlung, wenn es dies nach pflichtgemûem Ermessen fr geboten erachtet, sogar auûerhalb seines Bezirks durchzufhren (BGHSt 22, 250, 255). Ob die Verhandlung der Strafsache gegen M. u.a. an dem dafr vorges e - henen Verhandlungsort im Justizgebude an der Konstablerwache mit einem unvertretbaren Sicherheitsrisiko verbunden wre, wie die Antragsteller meinen, oder ob die Gefahr ber das Maû eines niemals auszuschlieûenden Restris i - kos nicht hinausgeht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme nher ausfhrt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt dem zustndigen Gericht in Abstimmung mit den dazu berufenen Sicherheit s - organen. - 5 - Das Anliegen der Antragsteller liefe in seiner Konsequenz darauf hi n - aus, einzelnen Oberlandesgerichten, denen besonders gesicherte Gebude und Rumlichkeiten zur Verfgung stehen, alle Verfahren mit einem geste i - gerten Sicherheitsrisiko zu bertragen. Diese Vorstellung wre mit § 15 StPO, der eine Übertragung auch in der Alternative der Gefhrdung der ffentlichen Sicherheit nur fr den Einzelfall vorsieht, nicht in Einklang zu bringen und w r - de die gesetzliche Regelung des Gerichtsstands nach den §§ 7 ff. StPO fr derartige Verfahren faktisch auûer Kraft setzen. Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Pfister von Lienen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Verffentlichung: ja ________________ StPO § 15 Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache nach § 15 2. Alt. StPO an ein anderes als das an sich zustndige Gericht kommt nur dann in Betracht, wenn die Gefhrdung der ffentlichen Sicherheit ihren Ursprung in der Durchfhrung der Verhandlung gerade vor dem zustndigen Gericht hat - 6 - und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zustndi g - keitssystem beseitigt werden kann. BGH, Beschluû vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02
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