BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 A R s 20/14 vom 8. Januar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anfragebeschluss des 2. Strafse nats vom 4. Juni 2014 (2 StR 656/13) - 2 - Der 3. Strafsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 8. Janua r 201 5 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen: D e r beabsichtigte n Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rech t- sprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen . Gründe: 1. Der 2. Strafsenat hat über die Revision eines Angeklagten zu en t- scheiden, der wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision u.a., das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathergang maßgeblich auch auf Angaben der Toc h- ter des Angeklagten gestützt, die diese bei einer richterlic hen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gemacht hatte, ohne zuvor darüber belehrt worden zu sein, dass bei späterer Zeugnisverweigerung ihre zuvor beim Ermittlungsrichter gemachten Angaben verwertet werden können. Dies müsse zu einem Verwe r- tungsverbot führe n, nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und mit der Verwertung der früheren Aussage nicht einverstanden gewesen sei. Der 2. Strafsenat hält die Rüge für erfolgversprechend und beabsichtigt u nter Aufgabe eigener, entgegenstehender Rechtsprechung zu entscheiden: 1 2 - 3 - "Die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht G e- brauch macht, durch Vernehmung der richt erlichen Vernehmungsperson ist nur dann zulässig, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugni s- verweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einfü h- rung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat." Er fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob diese an entgegenstehe n- der Rechtsprechung festhalten. 2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtspr e- chung des 3. Strafsenats nicht entgegen; denn der 3. Strafsenat ist bisher nicht mit einer Rüge befasst gewesen, mit der ein Verstoß gegen § 252 StPO ge l- tend gemacht und dabei beanstandet worden ist, die Vernehmung der richterl i- chen Verhörsperson und die Verwertung ihrer Aussage seien unzulässig gew e- sen, weil es an einer "qualifizierten" Belehrung mit dem vom 2. Strafsenat nu n- mehr für notwendig erachteten Inhalt gefehlt habe. Der Senat neigt allerdings in der Sache dazu, an der bisherigen Rech t- sprechung, wie sie mittlerweile seit mehreren Jahrzehnten praktiziert wird, fes t- zuhalten, wonac h es - soweit hier von Bedeutung - genügt, wenn die richterl i- che Verhörsperson den Zeugen über dessen Zeugnisverweigerungsrecht or d- nungsgemäß belehrt hat. Eine darüber hinausgehende Belehrung, wie sie vom 2. Strafsenat jetzt für geboten gehalten wird, ist weder mit Blick auf den Inhalt der Strafprozessordnung noch vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Thematik erforderlich. Insbesondere wird die vom 2. Strafsenat betonte beso n- dere Konfliktsituation des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen durch die bisherige Rechtspraxis ausdrücklich berücksichtigt; ihr wird durch das Erforde r- nis der gesetzlich vorgesehenen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO au s- 3 4 5 6 - 4 - reichend Rechnung getragen. Einer weitergehenden, über die gesetzlichen A n- forderungen hinausgehende n Belehrung bedarf es deshalb nicht. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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