ECLI:DE:BGH:2016:151216B3A RS20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 15. Dezember 201 6 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsau s- schusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Abgeordneten Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bunde s- tages, ebenda, - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: hier: Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 b e- schlossen: Die Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 wird bis zur En t- scheidung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegne rs gegen diesen Beschluss ausgesetzt. Gründe: Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags hat im Wesentlichen den Auftrag aufzuklären, ob bestimmte au s- ländische Nachrichtendienste Kommunikationsvorgänge von, nach und in D eutschland auf Vorrat erfassten und/oder daraus gewonnene Daten nutzten bzw. nutzen und inwieweit Stellen des Bundes in diese Vorgänge involviert w a- ren. Das vorliegende Verfahren betrifft die dem Grunde nach am 8. Mai 2014 durch den Ausschuss einstimmig be schlossene Vernehmung des Zeugen Snowden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 (Az.: 1 BGs 125/16 - 1 ARs 1/16), mit dem diese auf Antrag der B e- schwerdegegnerin angeordnet hat, der Untersuchungsausschuss habe noc h- mals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, z u welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder 1 2 - 3 - des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vollziehung di eses Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Der Antrag ist zulä s- sig und begründet. 1. Für den gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 36 Abs. 3 PUAG, § 307 Abs. 2 StPO statthaften Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. a) Nach s einem Wortlaut ordnet der Beschluss der Ermittlungsrichterin die Vornahme von Handlungen an; danach hat die Entscheidung einen vol l- ziehbaren Inhalt. Die nähere Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidung s- formel sowie die Überprüfung von deren Rechtmäßigke it und Vollstreckungs - fähigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. b) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Übrigen auch nicht deshalb, weil der Untersuchungsausschuss am 1. Dezember 2016 mehrheitlich b e- schlossen hat, die erneute Abstimmung über den hier verfahrensgegenständl i- chen Antrag bis zum Abschluss des hiesigen Rechtsmittelverfahrens zu vert a- gen. Die Entscheidung, ob einer gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten ist, obliegt auch in Verfahren nach dem Untersuchungsausschussgesetz nicht der Dispositionsbefugnis des Verfahrensbeteiligten, der in erster Instanz unterlegen ist und gegen den sich die Anordnung wendet. Sie richtet sich vielmehr nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, mithin im vorliegenden Fall nach § 307 StPO. Nach § 3 07 Abs. 1 StPO entfaltet die Beschwerde keine au f- schiebende Wirkung; ihr kommt kein Suspensiveffekt zu. Die vorläufige Au s- setzung der Vollziehung kann allein im Verfahren nach § 307 Abs. 2 StPO e r- reicht werden. 3 4 5 6 - 4 - 2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. a) Nach den allgemeinen Maßstäben ist die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung aller Voraussicht nach als unz u- lässig oder unbegründet, so ist es nicht sachgerecht, den Vollzug einer ersti n- stanzlichen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abz u- wägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Besc hwerd e- führer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - StB 19/09, NStZ 2010, 343, 344; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 307 Rn. 2 mwN). Soweit in der Literatur die Auffassung vertrete n wird, bei Verfahren nach dem Untersuchungsausschutzgesetz dürfe die Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung wegen des hohen Gewichts des parlamentarischen Aufklärung s- interesses sowie des Beschleunigungsgebotes nur unter engeren Vorausse t- zungen ausge setzt werden, etwa wenn schwerwiegende oder irreparable Nac h- teile drohten oder die angegriffene Maßnahme mit überwiegender Wahrschei n- lichkeit rechtswidrig oder ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. Waldhoff/Gärditz, PUAG, § 36 Rn. 53), ist de m in dieser Form nicht zu folgen. Auch im Strafverfahren kommen dem Interesse an der Aufklärung unter U m- ständen schwer wiegender Straftaten sowie dem Beschleunigungsgebot eine große Bedeutung zu. In der Sache geht es zudem regelmäßig, etwa bei Haftentschei dungen, um einschneidende Eingriffe in grundgesetzlich geschüt z- te Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten. Hieraus folgt, dass bei der Pr ü- fung der Aussetzung der Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung nach dem Untersuchungsausschutzgesetz kein andere r Maßstab an die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels anzulegen ist als in den sonstigen Fällen des § 307 Abs. 2 7 8 9 - 5 - StPO. Hierfür spricht auch, dass die Grundsätze, nach denen das Bundesve r- fassungsgericht bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG e ntscheidet, soweit es die Erfolgsaussicht der zugrunde liegenden Verfa s- sungsbeschwerde betrifft, denen gleichen, die im Rahmen des § 307 Abs. 2 StPO allgemein gelten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 2 BvR 2557/16, juris Rn. 6 ff.). Was die übrigen angeführten Gesichtspunkte angeht, so sind diese, sofern sie im konkreten Fall Bedeutung erlangen, zwar in die erforderliche Abwägung einzustellen; sie stellen indes keine konstitutiven Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs dar. b ) Danach gilt im vorliegenden Fall: Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist weder offensichtlich unz u- lässig noch offensichtlich unbegründet; der Ausgang des Hauptsacheverfa h- rens ist vielmehr bei der gebotenen vorläufigen Würdigung des Sach - und Strei tstands offen. Im Rahmen der somit zu treffenden Rechtsfolgenabwägung überwiegen die Nachteile, die mit einem sofortigen Vollzug der Anordnung ve r- bunden sind. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass bei einem Vollzug der ermittlungsrichterlichen Entsche idung die Hauptsache unabhängig von deren Ergebnis praktisch vorweggenommen würde. Demgegenüber erscheint ein Z u- warten bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde weniger ei n- schneidend. Der Senat hat dabei die Bedeutung des sich im Ausland aufha l- te nden Zeugen für den Untersuchungsgegenstand und die bisherigen Bem ü- hungen bedacht, seine Einvernahme zu erwirken. Schließlich war vor dem Hi n- tergrund des Grundsatzes der Diskontinuität der Zeitpunkt des Ablaufs der Wahlperiode ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass der den Zeugen betreffende Beweisbeschluss bereits vom 8. Mai 2014 datiert, das b e- züglich des auch hier verfolgten Begehrens der Antragstellerin zunächst ang e- strengte Organstreitverfahren schon mit dem Beschluss des Bundesver - 10 11 - 6 - fassung sgerichts vom 4. Dezember 2014 (2 BvE 3/14, BVerfGE 138, 45) end e- te und das hiesige erstinstanzliche Verfahren erst mit am 24. August 2016 ei n- gegangenem Schriftsatz vom 18. August 2016 eingeleitet wurde. Becker Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschr eiben. Becker Berg Hoch
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