BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 23/10 vom 17. August 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja __________________ PUAG 247 24 Abs. 2, 247 9 Abs. 4 Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Ge-gen374berstellung von Zeugen durchzuf374hren ist, entscheidet gem344337 247 9 Abs. 4 Satz 1, 247 24 Abs. 2 PUAG der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschlie337end. Das Untersuchungsausschussgesetz r344umt der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder nicht die Befugnis ein, gegen den Willen der Ausschussmehrheit die Gegen374berstellung durchzusetzen oder die Entscheidung der Mehrheit gerichtlich 374berpr374fen zu lassen. BGH, Beschl. vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10 in dem Verfahren - 2 - der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundesta-ges, bestehend aus den Abgeordneten - Antragstellerin - gegen den Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperi-ode des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Antragsgegner - Verfahrensbevollm344chtigter: wegen: Antrag auf Durchf374hrung einer Gegen374berstellung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 beschlos-sen: Die Antr344ge werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit ihren Antr344gen auf gerichtliche Entscheidung will die Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses als 1. Untersu- 1 - 3 - chungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eine Ge-gen374berstellung des Bundesministers der Verteidigung Dr. Freiherr zu Gutten-berg mit den Zeugen Staatssekret344r a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan erzwingen, die von der Ausschussmehrheit als unzul344ssig abge-lehnt worden ist. Die Antr344ge bleiben ohne Erfolg. I. In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste der milit344ri-sche Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz (Afghanistan) einen Luftangriff auf zwei Tanklastwagen, die entf374hrt worden waren und auf einer Sandbank im Fluss Kunduz feststeckten. Dieser Luftschlag f374hrte zu einer Vielzahl von Todesopfern. 2 Auf der Grundlage der Ausschussdrucksache 17(12)120 konstituierte sich zur Aufkl344rung des Luftangriffs selbst und zum jeweiligen Informations-stand 374ber den Luftangriff innerhalb der Bundesregierung und der Bundeswehr in der 7. Sitzung des Verteidigungsausschusses vom 16. Dezember 2009 ge-m344337 Art. 45a Abs. 2 GG der 1. Untersuchungsausschuss der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages. Dieser hat den Auftrag, den Luftangriff selbst, die diesbez374gliche Aufkl344rungs- und Informationspraxis der Bundesregierung sowie die Vereinbarkeit der beim Luftangriff gew344hlten Vorgehensweise mit nationalen und internationalen politischen, rechtlichen und milit344rischen Vorgaben f374r den Einsatz in Afghanistan umfassend zu untersuchen und dabei u. a. zu kl344ren, welche Informationen 374ber den Luftangriff zu welchem Zeitpunkt an die politi-sche Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben wurden (Frage 2 des Untersuchungsauftrags), auf welcher Informationsgrundlage der fr374here Bundesminister der Verteidigung Dr. Jung und sein Nachfolger Dr. Frei- 3 - 4 - herr zu Guttenberg ihre 366ffentlichen Bewertungen des Angriffs vornahmen (Fra-ge 3 des Untersuchungsauftrags) und ob durch die Bundesregierung falsch oder unvollst344ndig 374ber die Milit344raktion informiert wurde (Frage 5 des Untersu-chungsauftrags). 4 In der Folgezeit vernahm der Untersuchungsausschuss eine Vielzahl von Zeugen vorwiegend in 366ffentlicher Sitzung. Die 366ffentlichen Vernehmungen der zentralen Zeugen wurden in der Reihenfolge General a. D. Schneiderhan - Staatssekret344r a. D. Dr. Wichert - Bundesminister Dr. Freiherr zu Guttenberg am 18. M344rz 2010 und 22. April 1010 durchgef374hrt. Die Vertreter der Minderheit im Untersuchungsausschuss beantragten - nach zwischenzeitlicher Zur374cknahme eines gleichlautenden Antrags vom 17. Mai 2010 - am 14. Juni 2010 eine Vernehmungsgegen374berstellung der Zeu-gen General a. D. Schneiderhan und Staatssekret344r a. D. Dr. Wichert mit Bun-desverteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg zur Kl344rung von Wider-spr374chen in den Aussagen dieser Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss, die in der Beratungsunterlage 17-220 vom 14. Juni 2010 unter III. im Einzelnen dargestellt wurden. Der Antrag wurde in der 23. Sitzung des Untersuchungs-ausschusses am 17. Juni 2010 mit den Stimmen von 18 Abgeordneten der Fraktionen von CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen von 15 Abgeordneten der Fraktionen der SPD, B334NDNIS 90/DIE GR334NEN und DIE LINKE abge-lehnt, weil die Gegen374berstellung unzul344ssig sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begr374ndet, eine Vernehmungsgegen374berstellung, die nur ausnahmswei-se in Betracht komme, sei zur Sachaufkl344rung des Untersuchungsgegenstan-des nicht geboten, sie solle vielmehr aus rein parteipolitischen Motiven durch-gef374hrt werden, um ein "Spektakel Guttenberg" zu inszenieren. 5 - 5 - Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Kl344rung der in den Vernehmungen der drei zentralen Zeugen aufgetretenen Widerspr374che betreffe den Kern des Untersuchungsauftrages, verl344ssliche Informationen als Grundlage f374r die Be-nennung politischer Verantwortlichkeit zu erlangen. Die Gegen374berstellung stel-le im Vergleich zum blo337en Vorhalt die einzig geeignete und wirksame Methode dar, um die sich widersprechenden Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu 374berpr374fen und damit dem Untersuchungszweck gerecht zu werden. Der Unter-suchungsausschuss habe durch die Ablehnung der zul344ssigen und gebotenen Vernehmungsgegen374berstellung neben dem Verfassungsgebot der Effektivit344t parlamentarischer Untersuchungsverfahren das verfassungsrechtliche Recht der Ausschussminderheit auf angemessene Beteiligung an der Sachaufkl344rung in rechtsmissbr344uchlicher Art und Weise nachhaltig verletzt. Die Ausschuss-minderheit habe einen gesetzlichen Anspruch auf Durchf374hrung der Verneh-mungsgegen374berstellung. 334ber das positiv formulierte Recht der qualifizierten Minderheit auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hinaus sei dieser auch hinsichtlich des Beweisverfahrens die "ma337gebliche Geltungsmacht" zu-zuerkennen. 6 - 6 - Die Antragstellerin beantragt festzustellen, 7 1. dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gem344337 247 45a Abs. 2 GG der 17. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2010, den Antrag der Minderheit auf Durchf374hrung einer Vernehmungsgegen374berstellung (Beratungsunterlage 17-220) als unzul344ssig abzulehnen, gegen 247 24 Abs. 2 i. V. m. 247 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsaussch374sse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG) versto337en hat, 2. dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gem344337 247 45a Abs. 2 GG der 17. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages gem344337 247 17 Abs. 3 Satz 2 PUAG verpflichtet ist, die Rei-henfolge der Vernehmung der Zeugen so festzulegen, dass am 30. September 2010 die von der Minderheit mit Beratungsunterlage 17-220 begehrte Vernehmungsgegen374berstellung durchgef374hrt wird, hilfsweise festzustellen, 1. dass die mit Beratungsunterlage 17-220 beantragte Vernehmungsge-gen374berstellung zul344ssig ist im Sinne von 247 24 Abs. 2 PUAG und 2. dass der Verteidigungsausschuss als 1. Untersuchungsausschuss gem344337 247 45a Abs. 2 GG der 17. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages verpflichtet ist, die zul344ssige Vernehmungsgegen374berstel-lung in einer durch den Ausschuss festzulegenden Sitzung zur Be-weisaufnahme durchzuf374hren. - 7 - Der Antragsgegner beantragt, die Antr344ge zur374ckzuweisen. 8 Der Antragsgegner bezweifelt die Zul344ssigkeit der beim Bundesgerichts-hof gestellten Antr344ge, weil es sich im Kern um eine verfassungsgerichtliche Streitigkeit handele, f374r die das Bundesverfassungsgericht zust344ndig sei. Er meint, die Vernehmungsgegen374berstellung sei zur Beseitigung der in den Zeu-genaussagen aufgetretenen Ungereimtheiten nicht geeignet und deshalb f374r den Untersuchungszweck nicht geboten, sodass er diese zu Recht mit der Mehrheit der Stimmen zur374ckgewiesen habe. Die von der Antragstellerin be-haupteten Widerspr374che in den Zeugenaussagen seien nicht relevant; diese wolle vermeintliche Minderheitenrechte f374r parteipolitische Zwecke missbrau-chen. Bei der Vernehmungsgegen374berstellung handele es sich um die Modali-t344t der Zeugenvernehmung und damit eine Verfahrensfrage, f374r die das PUAG keinen Minderheitenschutz vorsehe. Auch ein unmittelbar aus Art. 44 GG her-geleiteter Minderheitenschutz komme nicht in Betracht, weil die Mehrheitsfrakti-onen den Antrag der Minderheit auf Gegen374berstellung mit einleuchtenden Sachargumenten zur374ckgewiesen h344tten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schrifts344tze verwiesen. 9 II. Die Antr344ge der Minderheit des Untersuchungsausschusses sind zul344s-sig, aber unbegr374ndet. 10 - 8 - 1. Zul344ssigkeit der Antr344ge 11 12 a) Der Bundesgerichtshof ist gem344337 247 36 Abs. 1 PUAG f374r die Ent-scheidung des Streits 374ber die Vernehmungsgegen374berstellung zwischen der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss und dem Untersuchungsausschuss selbst zust344ndig, weil eine Streitigkeit im Zusammenhang mit der T344tigkeit eines Untersuchungs-ausschusses des Deutschen Bundestages vorliegt und eine vorrangige Zust344n-digkeit des Bundesverfassungsgerichts f374r das Begehren der Antragstellerin nicht besteht. b) Die Antragstellerin ist im vorliegenden Organstreitverfahren als an-tragsberechtigt anzusehen (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentari-schen Untersuchungsaussch374sse in Bund und L344ndern, 2005, 247 28 Rn. 32). Sie ist in mehreren Vorschriften des PUAG (vgl. 247 8 Abs. 2, 247 10 Abs. 1 Satz 1, 247 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, 247 18 Abs. 3 und 4 Satz 2, 247 27 Abs. 2, 247 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 PUAG) mit eigenen Rechten ausgestattet und macht geltend, sie sei durch die Ablehnung der von ihr beantragten Verneh-mungsgegen374berstellung durch die Ausschussmehrheit in ihren Rechten als qualifizierte Ausschussminderheit von einem Viertel des Untersuchungsaus-schusses verletzt. Ob sie durch die Ablehnung in ihren Rechten verletzt und deswegen tats344chlich befugt ist, den Bundesgerichtshof anzurufen, ist eine Frage der Begr374ndetheit. 13 2. Begr374ndetheit der Antr344ge 14 Die Antr344ge sind unbegr374ndet. Die Vernehmungsgegen374berstellung ei-nes Zeugen mit anderen Zeugen betrifft die Art und Weise der Beweisaufnah-me. 334ber die Frage, ob sie gem344337 247 24 Abs. 2 PUAG f374r den Untersuchungs-zweck geboten und zur Sachverhaltsaufkl344rung zweckm344337ig ist, entscheidet 15 - 9 - der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (247 9 Abs. 4 PUAG). Seine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Mitglieder ist nicht befugt, die von der Ausschussmehrheit getroffene Entscheidung vom Bundesgerichtshof rechtlich 374berpr374fen zu lassen. Eine Antragsberechtigung der Antragstellerin sieht das Untersuchungsausschussgesetz nach seinem Wortlaut insoweit nicht vor. Sie ist ihm auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Ein-zelnen: a) Durch das Recht zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses erh344lt das Parlament die M366glichkeit, unabh344ngig von Regierung, Beh366rden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln, wie sie sonst nur Gerichten und beson-deren Beh366rden zur Verf374gung stehen, selbst344ndig solche Sachverhalte aufzu-kl344ren, die es in Erf374llung seines Verfassungsauftrags als Vertretung des Vol-kes f374r aufkl344rungsbed374rftig h344lt. Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist es, das Parlament bei seiner Arbeit zu unterst374tzen und seine Entscheidungen vorzubereiten. Das Schwergewicht seiner Untersuchungen liegt dabei in der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung, insbesondere in der Aufkl344rung von in den Verantwortungsbereich der Regierung und ihrer Mit-glieder fallender Vorg344nge, die Missst344nde vermuten lassen. Da in der parla-mentarischen Demokratie die Regierung regelm344337ig von der Parlamentsmehr-heit getragen wird, sind Untersuchungsaussch374sse in erster Linie ein politi-sches Instrument der Opposition, als Minderheit die Regierungsarbeit zu kon-trollieren (BVerfG, Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77, BVerfGE 49, 70, 85 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; vgl. auch Wiefelsp374tz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 1. Aufl., S. 28 f.). 16 - 10 - Im parlamentarischen Regierungssystem ist das Untersuchungsverfah-ren als Aufkl344rungsinstrument im Rahmen der politischen Kontroverse angelegt (BVerfG, Urteil vom 2. August 1978 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 225 f.). Es geht um die Feststellung eines objektiven Sachverhalts mit parlamentarischen Mitteln auf der Grundlage der jeweiligen politischen Interessenlagen zum Zwe-cke der politischen Bewertung und der Zuweisung politischer Verantwortlichkeit (vgl. BT-Drucks. 7/5924, S. 50 ff., 52 f.). In einem Untersuchungsverfahren be-steht daher ein Spannungsverh344ltnis zwischen der Sachverhaltsaufkl344rung ei-nerseits und der politischen Auseinandersetzung andererseits (vgl. Wiefelsp374tz, aaO, S. 29 f. mwN). Seine politische Bedeutung ergibt sich aus dem Vorgang der Sachaufkl344rung selbst, der Information der 326ffentlichkeit 374ber politische Missst344nde und vor allem der dar374ber 366ffentlich ausgetragenen politischen Auseinandersetzung. Da im Untersuchungsverfahren die politische Bewertung im Vordergrund steht und h344ufig Tatsachen mit Bewertungen eng verkn374pft sind, kann es eine vollst344ndige und in jeder Hinsicht objektive Aufkl344rung des zu untersuchenden Sachverhalts nicht gew344hrleisten (vgl. Rixen, JZ 2002, 435, 438 mwN; Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Un-tersuchungsaussch374sse des Deutschen Bundestages, 2003, S. 164 f.). 17 b) Ein Untersuchungsausschuss ist nicht nur berechtigt, sondern ver-pflichtet, den ihm erteilten Untersuchungsauftrag m366glichst effektiv zu erf374llen und alle mit ihm zusammenh344ngenden Umst344nde aufzukl344ren, die f374r die politi-sche Bewertung von Bedeutung sind (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11, 15/83, BVerfGE 67, 100, 124; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Scholz, A366R (1980) 105, 564, 603; Glauben/Brocker, aaO, 247 15 Rn. 1). Bei seiner T344tigkeit entscheidet er im All-gemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (247 9 Abs. 4 PUAG). Damit gilt das in der parlamentari-schen Demokratie konstitutive Mehrheitsprinzip grunds344tzlich auch in dem vom 18 - 11 - Parlament eingesetzten Untersuchungsausschuss. Anders verh344lt es sich nur, wenn das Untersuchungsausschussgesetz aus Gr374nden des Minderheiten-schutzes eine abweichende Regelung trifft. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage, ob Zeugen einander gegen374berzustellen sind, indessen nicht der Fall. 19 aa) Allerdings regelt das Untersuchungsausschussgesetz in mehrfacher Hinsicht die Rechte der Ausschussminderheit. Damit insbesondere die im Bun-destag in Opposition zur Regierung stehenden Fraktionen ihre Aufgaben sach-gerecht erf374llen und auch Vorg344nge aufkl344ren lassen k366nnen, deren Aufde-ckung der Parlamentsmehrheit und der von dieser getragenen Regierung un-angenehm sind, werden schon f374r die Einsetzung eines Untersuchungsaus-schusses der regelm344337ig aus Abgeordneten der Oppositionsparteien beste-henden qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Bundes-tages durch Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 GG und 247 1 Abs. 1, 247 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 PUAG besondere Befugnisse 374bertragen. Ent-sprechend r344umt das Untersuchungsausschussgesetz im Interesse einer wirk-samen parlamentarischen Kontrolle der von der Bundestags- und Ausschuss-mehrheit gest374tzten Regierung und ihrer Exekutivorgane der qualifizierten Min-derheit von einem Viertel (teilweise auch von mehr als einem Drittel; vgl. 247 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 247 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz PUAG) der Mitglieder eines Untersuchungsausschusses im Rahmen der Arbeit dieses Gremiums vielf344ltige Rechte ein, die sie unabh344ngig von der Ausschussmehr-heit wahrnehmen und - gegebenenfalls gerichtlich - durchsetzen kann (vgl. 247 8 Abs. 2, 247 10 Abs. 1 Satz 1, 247 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, 247 18 Abs. 3 und 4 Satz 2, 247 27 Abs. 2, 247 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 PUAG). Vor allem steht der qualifizierten Minderheit von einem Viertel ein Be-weisantrags- und Beweiserzwingungsrecht zu. Vom Untersuchungsausschuss 20 - 12 - sind Beweise zu erheben, wenn sie von mindestens einem Viertel seiner Mit-glieder beantragt sind, es sei denn, die Beweiserhebung ist unzul344ssig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar (247 17 Abs. 2 PUAG). Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses gegen die von der Mehrheit beschlossene Reihenfolge der Vernehmung der Zeugen und Sachver-st344ndigen gelten die Vorschriften der Gesch344ftsordnung des Bundestages (247 28 GO-BT) zur Reihenfolge der Reden entsprechend (247 17 Abs. 3 PUAG), sodass bei der Festlegung der Reihenfolge der Beweiserhebung auch die Vorstellun-gen der Opposition Ber374cksichtigung finden (vgl. Beschlussempfehlung Unter-suchungsausschussgesetz, BT-Drucks. 14/5790, S. 17). Verweigert ein Zeuge das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund oder verweigert eine Person die Heraus-gabe eines Gegenstandes, die f374r die Untersuchung von Bedeutung sein kann, kann der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses oder der Herausgabe die Haft anordnen (247 27 Abs. 2, 247 29 Abs. 2 Satz 2 PUAG). Werden als Beweismittel in Betracht kommende Gegenst344nde nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet nach 247 29 Abs. 3 Satz 1 PUAG auf Antrag derselben qualifizierten Minderheit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts-hofs 374ber die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsaus-schuss. Widerspricht eine Person, die 374ber ein Beweismittel verf374gungsberech-tigt ist, der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM durch den Unter-suchungsausschuss, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Er-mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag eines Viertels der Aus-schussmitglieder sie f374r zul344ssig erkl344rt. Erg344nzt wird dies durch die Regelung des 247 25 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz PUAG, wonach die Zur374ckweisung der Fra-ge an einen Zeugen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie-der des Ausschusses bedarf. Durch diese Rechte wird die Minderheit im Unter- - 13 - suchungsausschuss in die Lage versetzt, eine m366glichst umfassende Aufkl344-rung des zu untersuchenden Sachverhalts durchzusetzen (vgl. BayVerfGH Ent-scheidung vom 10. Oktober 2006 - Vf. 19-IVa-06, BayVBl 2007, 171; Klein in Maunz/D374rig, Komm. z. GG, Art. 44 Rn. 197 - Stand August 2005). 21 bb) Entsprechende Befugnisse einer qualifizierten Ausschussminderheit zur Erzwingung der Gegen374berstellung von Zeugen sieht das Untersuchungs-ausschussgesetz hingegen nicht vor. Gem344337 247 24 Abs. 2 PUAG ist die Gegen374berstellung zul344ssig, wenn es f374r den Untersuchungszweck geboten ist. Dies ist der Fall, wenn ihre Durchf374h-rung wegen widerspr374chlicher Aussagen von Zeugen zur Aufkl344rung des zu untersuchenden Sachverhalts beitragen kann. Zweck einer Vernehmungsge-gen374berstellung im Untersuchungsverfahren ist es, Widerspr374che zwischen den Aussagen von Zeugen durch Rede und Gegenrede, Fragen und Vorhalte zu kl344ren. Der Untersuchungsausschuss ist aber nicht verpflichtet, eine f374r den Untersuchungszweck gebotene Gegen374berstellung anzuordnen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des 247 24 Abs. 2 PUAG, der eine solche Gegen374ber-stellung lediglich f374r zul344ssig erkl344rt, ohne ihre Durchf374hrung zum Zwecke der Aufkl344rung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflicht zu machen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin kann eine Pflicht des Unter-suchungsausschusses zur Gegen374berstellung nicht daraus abgeleitet werden, dass diese f374r den Untersuchungszweck geboten und die einzig geeignete Me-thode zur Aufkl344rung des zu untersuchenden Sachverhalts ist. Wenn der Ge-setzgeber den Untersuchungsausschuss in diesem Fall zu einer solchen Ge-gen374berstellung h344tte verpflichten wollen, h344tte er 247 24 Abs. 2 PUAG etwa wie folgt formuliert: "Eine Gegen374berstellung mit anderen Zeugen ist durchzuf374hren, wenn es f374r den Untersuchungszweck geboten ist." 22 - 14 - Ob eine Gegen374berstellung durchzuf374hren ist, entscheidet gem344337 247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG die Ausschussmehrheit. Deren Entscheidung ist abschlie-337end. Das Untersuchungsausschussgesetz enth344lt keine Bestimmung, die der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses die Befugnis einr344umt, gegen den Willen der Ausschussmehrheit die Gegen374ber-stellung durchzusetzen oder die Entscheidung der Mehrheit gerichtlich 374berpr374-fen zu lassen. 23 Dem 247 24 Abs. 2 PUAG l344sst sich derartiges nicht entnehmen; es kann auch nicht aus sonstigen Vorschriften, insbesondere aus 247 17 Abs. 2 und Abs. 4 PUAG, hergeleitet werden. Diese Vorschriften bestimmen, dass Beweise zu erheben sind, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungs-ausschusses beantragt sind, und diese qualifizierte Minderheit auf gerichtliche Entscheidung antragen kann, wenn die Mehrheit eine Beweiserhebung den-noch ablehnt. Der auf die Durchf374hrung einer Gegen374berstellung gerichtete verfahrensgegenst344ndliche Antrag ist kein Beweisantrag im Sinne dieser Vor-schrift, weil er nicht die Vernehmung der Zeugen Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg, Staatssekret344r a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan, die bereits vernommen worden sind, zu einer bestimmten Be-weisbehauptung zum Gegenstand hat. Vielmehr zielt er als Verfahrensantrag auf die nochmalige Durchf374hrung der Vernehmung in der bestimmten Art und Weise der Vernehmungsgegen374berstellung als besonderer Form der Zeugen-vernehmung ab (Brocker, BayVBl. 2007, 173, 174; vgl. f374r den Strafprozess auch KK-Senge, StPO, 6. Aufl. 247 58 Rn. 7; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl. 247 58 Rn. 8, 10). 24 Die eindeutige gesetzliche Regelung im Untersuchungsausschussge-setz, die bei den weniger wichtigen Verfahrensfragen die demokratische Mehr-heitsregel vorschreibt, kann auch nicht durch die undifferenzierte Annahme ei- 25 - 15 - ner "ma337geblichen Geltungsmacht" der Minderheit im Untersuchungsaus-schuss unterlaufen werden (vgl. Brocker, BayVBl. 2007, 173, 174). Zwar ist der Mitge-staltungsanspruch der qualifizierten Minderheit grunds344tzlich dem der Ausschussmehrheit vom Gewicht her gleich zu erachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 - 2 BvE 2/01, BVerfGE 105, 197, 222; Glauben/Brocker, aaO, 247 27 Rn. 5). Jedoch ist es grunds344tzlich Sache des einfach-rechtlichen Gesetz-gebers, wie er diesen - verfassungsrechtlich in Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG veran-kerten - Anspruch f374r das Verfahren vor den Untersuchungsaussch374ssen im Einzelnen ausformt und mit dem an sich auch f374r die Arbeit dieser Aussch374sse zu respektierenden demokratischen Grundprinzip der Mehrheitsentscheidung zum Ausgleich bringt. Die hierzu erforderliche Grenzziehung hat der Gesetzge-ber mit den dargestellten differenzierten Regelungen des Untersuchungsaus-schussgesetzes zu den Gestaltungs- und Rechtsschutzm366glichkeiten qualifi-zierter Minderheiten im Beweiserhebungsverfahren eines Untersuchungsaus-schusses vorgenommen. Wenn es der qualifizierten Minderheit der Mitglieder des Ausschusses danach verwehrt ist, die Gegen374berstellung von Zeugen durch einen entsprechenden Antrag zu erzwingen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen, so haben die an das Gesetz gebundenen Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) dies grunds344tzlich zu respektieren. Etwas anderes k366nnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber dadurch, dass er in diesem Punkt der Ausschussmehrheit die gerichtlich nicht 374berpr374f-bare alleinige Entscheidungskompetenz zugesprochen hat, die Mitgestaltungs-befugnis der qualifizierten Minderheit in einer Weise beschr344nkt h344tte, die mit den aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Ge-w344hrleistungen nicht mehr in Einklang st374nde. Nur in diesem Fall w344re der Se-nat als Fachgericht berufen zu pr374fen, ob nicht unter Beachtung der verfas-sungsrechtlichen Prinzipien doch eine Auslegung des Untersuchungsaus-schussgesetzes entgegen seinem Wortlaut in Betracht k344me, die der qualifizier- 26 - 16 - ten Ausschussminderheit insoweit eigene Gestaltungsrechte und Rechts-schutzm366glichkeiten einr344umt; w344re eine derartige verfassungskonforme Aus-legung nicht m366glich, so w344re die Sache dagegen dem Bundesverfassungsge-richt vorzulegen, damit dieses 374ber die Vereinbarkeit von 247 24 Abs. 2 i.V.m. 247 9 Abs. 4 PUAG entscheidet (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG). Der Senat h344lt indes 247 24 Abs. 2 i.V.m. 247 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG f374r vereinbar. Hierzu gilt: Die Bestimmungen des Untersuchungsausschussgesetzes zu den Rech-ten der Ausschussminderheit bleiben in ihrer Gesamtheit nicht hinter dem ver-fassungsrechtlich zu gew344hrleistenden Minderheitenschutz zur374ck (vgl. Glau-ben/Brocker, aaO, 247 27 Rn. 22 f.). Sie enthalten einen angemessenen Aus-gleich zwischen dem notwendigen Minderheitenschutz einerseits und dem in der Demokratie grunds344tzlich geltenden Mehrheitsprinzip andererseits (vgl. da-zu Achterberg/Schulte in: Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 44 Rn. 157 ff.). Sie gew344hrleisten, dass sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit des Untersu-chungsausschusses ihre Vorstellungen von einer sachgem344337en Aufkl344rung des zu untersuchenden Sachverhalts in angemessener Weise durchsetzen kann. Ein weitergehender Schutz der qualifizierten Ausschussminderheit dadurch, dass ihr 374ber die ausdr374cklich im Untersuchungsausschussgesetz geregelten Gestaltungsbefugnisse und Antragsrechte auf gerichtliche Entscheidung hinaus weitere zugestanden werden, ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Minderheit im Untersuchungsverfahren - wie die Antragstellerin meint - umfassend die "ma337gebliche Geltungsmacht" zuzu-erkennen w344re, existiert nicht. Vielmehr bestehen Minderheitenrechte als Aus-nahmen von der in der parlamentarischen Demokratie geltenden Regel der Mehrheitsentscheidung auch im Untersuchungsverfahren nur insoweit, als sie sich zwingend aus der Verfassung - oder den diese konkretisierenden einfach- 27 - 17 - gesetzlichen Regelungen - ergeben (Glauben/Brocker, aaO, 247 27 Rn. 2 mwN; Brocker, BayVBl. 2007, 173, 174). 28 Die fehlende Berechtigung der qualifizierten Minderheit, bei der Ableh-nung einer Vernehmungsgegen374berstellung den Bundesgerichtshof anrufen zu k366nnen, steht vor diesem Hintergrund in Einklang mit dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsverfahrens. In diesem geht es um die Aufkl344-rung eines Sachverhalts unter politischen Gesichtspunkten, die m366glichst zeit-nah und z374gig geschehen soll. Bei der Beurteilung, ob wegen Widerspr374chen in den Aussagen von Zeugen eine Gegen374berstellung zul344ssig und zweckm344337ig ist, sind die politischen Bewertungen der Zeugenaussagen von ausschlagge-bender Bedeutung. Diese ist Aufgabe der Mitglieder des Untersuchungsaus-schusses und nicht der Gerichte, die nur 374ber Rechtsfragen, nicht dagegen 374ber politische Bewertungen zu entscheiden haben. Durch die Ablehnung einer Vernehmungsgegen374berstellung wird das Recht der Ausschussminderheit auf angemessene Beteiligung an der Sachauf-kl344rung nicht in so gravierender Weise eingeschr344nkt, dass die M366glichkeit ei-ner gerichtlichen 334berpr374fung aus verfassungsrechtlichen Gr374nden zwingend erforderlich w344re; denn der Ausschussminderheit bleiben ausreichende sonsti-ge M366glichkeiten, auf sich widersprechende Zeugenaussagen zu reagieren. So kann sie einem Zeugen regelm344337ig die gegenteilige Aussage eines anderen Zeugen vorhalten. Entsprechend wurde im vorliegenden Fall der Bundesvertei-digungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg mit den Aussagen der Zeugen Staatssekret344r a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan konfrontiert. Au337erdem stehen die sich widersprechenden Zeugenaussagen f374r die politi-sche Bewertung zur Verf374gung, sodass die Ablehnung einer Gegen374berstellung im Vergleich zu einer abgelehnten Zeugenvernehmung die Interessen der Aus-schussminderheit nur in geringem Umfang beeintr344chtigt. Weiterhin hat die qua- 29 - 18 - lifizierte Ausschussminderheit des Untersuchungsausschusses die M366glichkeit, durch Presseerkl344rungen auf Widerspr374che in Zeugenaussagen hinzuweisen, um eine Berichterstattung in den Medien zu ereichen. Sie kann zudem die Be-gr374ndung, mit der eine Gegen374berstellung abgelehnt worden ist, der interes-sierten 326ffentlichkeit zug344nglich machen, die sich selbst ein Bild von der 334ber-zeugungskraft der Ablehnungsgr374nde verschaffen kann. Weiterhin kann sie ein Sondervotum (247 33 Abs. 1 und 2 PUAG) zum Abschlussbericht des Untersu-chungsausschusses erstellen und sich in diesem zu den Widerspr374chen in den Zeugenaussagen 344u337ern. Weitergehende Befugnisse sind aus verfassungs-rechtlichen Gr374nden nicht zwingend geboten. 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Hinsicht-lich der Gerichtskosten ist ein Geb374hrentatbestand nicht ersichtlich, zudem w344-re der Bund von der Bezahlung dieser Geb374hren befreit. Auch f374r die 334berb374r-dung der Kosten der an dem Verfahren Beteiligten fehlt es an einer Rechts-grundlage (vgl. zudem 247 35 Abs. 1 PUAG). Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschluss vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall ent-gegen, dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mit-glieder als Beteiligte gegen374berstehen. Die 334bertragung der Regelungen der 30 - 19 - 247247 154 ff. VwGO erscheint in dieser einem Organstreit 344hnlichen Konstellation grunds344tzlich nicht sach- und interessengerecht (vgl. auch 247 34a Abs. 3 BVerfGG). Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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