BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 24/08 vom 17. Februar 2009 in dem Verfahren des Beamten - Antragsteller - Verfahrensbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte gegen den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, - Antragsgegner - - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 beschlos-sen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlpe-riode des Deutschen Bundestags vom 25. September 2008 sowie die Antr344ge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anord-nungen und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: Das Begehren des Antragstellers richtet sich gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags, beh366rdliche Aktenst374cke, die der Antragsteller bei sei-ner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss als Handakten bei sich f374hrte, w344hrend einer Unterbrechung und nach Beendigung der Ver-nehmung an den Beauftragten des Bundeskanzleramts auszuh344ndigen. 1 I. 1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um - in Erg344nzung des Berichts der Bundesregierung vom 20. Februar 2006 an das parlamentarische Kontroll-gremium des Deutschen Bundestages "zu Vorg344ngen im Zusammenhang mit dem Irakkrieg und der Bek344mpfung des Internationalen Terrorismus" - offene Fragen u. a. im Zusammenhang mit dem Einsatz von Mitarbeitern des Bundes-nachrichtendienstes (BND) w344hrend des Irakkriegs in Bagdad und der Weiter- 2 - 3 - leitung hieraus gewonnener Informationen an US-Dienststellen zu kl344ren (Kom-plex IV des Untersuchungsauftrags; vgl. BTDrucks. 16/90, 16/1179, 16/3028, 16/3191, 16/5751, 16/6007). Der Antragsteller ist Referatsleiter "Auswertung" beim BND und war zu-st344ndig f374r die inhaltliche Koordination des Sondereinsatzteams des BND in Bagdad (SET) und f374r die Weiterleitung von Informationen an US-Stellen. 3 Am 18. September 2008 fasste der Untersuchungsausschuss den Be-schluss (Beweisbeschluss 16-420), den Antragsteller insbesondere zum Kom-plex IV des Untersuchungsauftrags als Zeuge zu vernehmen. Zur Vorbereitung dieser Beweisaufnahme hatte der Untersuchungsausschuss aufgrund entspre-chender Beweisbeschl374sse (16-16 und 16-419) zuvor von der Bundesregierung "Schriftgut des Bundesnachrichtendienstes" zu dem Komplex BND/Irak unter Versicherung der Vollst344ndigkeit der Aktenvorlage 374bersandt erhalten und mit Beweisbeschluss 16-438 weitere Akten angefordert. 4 Die Vernehmung des Antragstellers als Zeuge erfolgte in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008. Ausweislich der dem Antragsteller durch den BND erteilten Aussagegenehmigung vom 9. September 2008 war es ihm nicht gestattet, dienstliche oder auf dienstlichen Erkenntnissen beruhende Dokumente dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aus-h344ndigung solcher Schriftst374cke bedurfte vielmehr einer gesonderten Genehmi-gung des Dienstherrn. 5 Als der Antragsteller w344hrend seiner Vernehmung Informationen aus ei-ner mitgef374hrten Handakte - bestehend aus amtlichen Dokumenten - vortrug, entstand bei einigen Ausschussmitgliedern der Eindruck, deren Inhalt stimme nicht mit den von der Bundesregierung zum Komplex BND/Irak vorgelegten Ak-ten 374berein, die Aktenvorlage durch die Bundesregierung sei daher entgegen 6 - 4 - entsprechender Zusicherungen nicht vollst344ndig. Das Ersuchen des Vorsitzen-den des Untersuchungsausschusses, die mitgef374hrten Handakten dem Aus-schuss vorzulegen, lehnte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einschr344n-kung seiner Aussagegenehmigung ab. Auf entsprechende Aufforderung des Vorsitzenden 374bergab er die Akten jedoch w344hrend einer Unterbrechung sowie erneut nach Beendigung seiner Vernehmung an den w344hrend der Ausschuss-sitzung anwesenden Vertreter des Bundeskanzleramts, in dessen Gewahrsam sie verblieben. Noch in der Sitzung vom 25. September 2008 fasste der Untersuchungs-ausschuss den (Beweis-)Beschluss, die Akten, die der Antragsteller bei seiner Vernehmung bei sich f374hrte, beizuziehen. Am 1. Oktober 2008 leitete das Bun-deskanzleramt mit Zustimmung des Pr344sidenten des BND diese Dokumente dem Untersuchungsausschuss zu. 7 2. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verlangen des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, die bei der Vernehmung mitgef374hrten amtli-chen Handakten dem Vertreter des Bundeskanzleramts auszuh344ndigen, habe einer Rechtsgrundlage entbehrt. Durch die rechtswidrigen Anordnungen des Vorsitzenden sei er gezwungen worden, den Beschr344nkungen der ihm erteilten Aussagegenehmigung zuwider zu handeln und sich damit der Gefahr auszuset-zen, von seinem Dienstherrn disziplinarrechtlich belangt zu werden. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Anordnungen des Aus-schussvorsitzenden. 8 Er beantragt ferner, 9 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-pflichten, bis zu einer entsprechenden Genehmigung des Dienst-herrn des Antragstellers bzw. hilfsweise bis zu einer Entscheidung - 5 - des Gerichts in der Hauptsache davon Abstand zu nehmen, die vom Antragsteller 374bergebenen Akten vom Bundeskanzleramt herauszuverlangen, sowie hilfsweise festzustellen, dass die gegen374ber dem Antragsteller am 25. September 2008 getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestags rechtswidrig waren. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses tritt den Antr344gen ent-gegen und beantragt deren Abweisung. Durch die Herausgabe der Aktenst374cke an den Untersuchungsausschuss aufgrund eines entsprechenden Beweisbe-schlusses habe sich die Hauptsache erledigt. Zudem sei ein Rechtsschutzbe-d374rfnis des Antragstellers nicht zu erkennen, da sich die Dokumente bis zur 334bergabe an den Untersuchungsausschuss ausschlie337lich im Gewahrsam des Bundeskanzleramts, mithin ausschlie337lich in der Verf374gungsgewalt der dem BND vorgesetzten dienstaufsichtsf374hrenden Obersten Bundesbeh366rde befun-den h344tten. 10 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 27. September 2008 und die Erwiderung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2008 nebst Anlagen Bezug genommen. 11 II. Dem Begehren des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. Die Antr344ge sind unzul344ssig. 12 1. F374r die Bescheidung der Antr344ge ist die Zust344ndigkeit des Senats be-gr374ndet. 13 - 6 - a) Die gerichtliche Zust344ndigkeit f374r Rechtsstreitigkeiten aus Untersu-chungsverfahren des Deutschen Bundestags hat durch 247 36 PUAG eine grund-s344tzliche Regelung erfahren. Zust344ndiges Gericht f374r Streitigkeiten im Zusam-menhang mit der T344tigkeit eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags ist nunmehr gem344337 247 36 Abs. 1 PUAG allein der Bundesgerichts-hof, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Zuweisung die Zust344ndigkeit des Bun-desverfassungsgerichts begr374ndet ist (BTDrucks. 14/2363 S. 21; 14/2518 S. 16). Streitigkeiten in diesem Sinne sind dann gegeben, wenn der Bundestag, einer seiner Untersuchungsaussch374sse oder Teile dieser Organe einer der Be-teiligten an einer gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzung im Zusam-menhang mit einem Untersuchungsverfahren ist (BTDrucks. 14/5790 S. 21). Daraus folgt, dass gegen Ma337nahmen des Untersuchungsausschusses oder Teile dieses Organs auch seitens privater Betroffener nur der Bundesgerichts-hof angerufen werden kann (vgl. Klein in Maunz/D374rig Komm. zum GG Art. 44 Rdn. 237). 14 F374r die Entscheidung 374ber das Begehren des Antragstellers, mit dem sich dieser gegen Anordnungen des Vorsitzenden als Teil des Untersuchungs-ausschusses wendet, ist daher, da eine vorrangige Zust344ndigkeit des Bundes-verfassungsgerichts nicht besteht, der Bundesgerichtshof berufen. 15 b) Innerhalb des Bundesgerichtshofs ist die funktionelle Zust344ndigkeit des Senats begr374ndet, da das Gesetz f374r eine Fallgestaltung wie die vorliegen-de eine spezielle und damit vorrangige Kompetenzzuweisung an den Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht vorsieht (Klein aaO Rdn. 238 ff.). Die Kompetenzen des Ermittlungsrichters sind im PUAG einzeln aufgez344hlt und damit abschlie337end geregelt und einer analogen Anwendung nicht zug344nglich. Eine Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bei Zwangsma337nahmen sieht das Gesetz indes nur dann vor, wenn der Unter- 16 - 7 - suchungsausschuss in Ermangelung einer eigenen Entscheidungskompetenz nach den entsprechenden Vorschriften des PUAG auf die richterliche Anord-nung von Ordnungshaft, Haft, Durchsuchungen oder Beschlagnahmen antr344gt (vgl. BTDrucks. 14/2363 S. 21). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. An seiner im Beschluss vom 30. September 2008 ge344u337erten Auffassung h344lt der Senat nicht fest. 2. Die Antr344ge sind unzul344ssig. 17 a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt-haft ist. Das im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und in der Hauptsache urspr374nglich verfolgte Rechtsschutzziel, die Herausgabe der Handakten des Antragstellers an den Untersuchungsausschuss zu unterbinden, hat sich jeden-falls durch die am 1. Oktober 2008 mit Zustimmung des Dienstherrn des An-tragstellers erfolgten Vorlage der Dokumente an den Untersuchungsausschuss erledigt. 18 b) Ein trotz dieser Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtslage besteht nicht. 19 Ein nachtr344gliches Rechtsschutzinteresse des Betroffenen kommt nur in F344llen der Wiederholungsgefahr, der fortwirkenden Beeintr344chtigung durch ei-nen an sich beendeten Eingriff, sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Ho-heitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschr344nkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozess-ordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27, 40; BVerfG NJW 2003, 1514). Der vorliegende Sachverhalt ist keiner dieser Fall-gruppen zuzuordnen. Eine substantiierte Behauptung einer Wiederholungsge- 20 - 8 - fahr ist dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller durch die 334bergabe der Beh366r-denakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts tiefgreifend in seinen Grundrechten beeintr344chtigt worden ist. aa) Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass f374r die bean-standeten Anordnungen des Ausschussvorsitzenden eine gesetzliche Grundla-ge nicht bestanden hat. 21 Die Rechtsgrundlage f374r das Beweiserhebungsrecht des Untersu-chungsausschusses bildet Artikel 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 77, 1, 40 f., 48). Die Verweisung auf die sinngem344337 anzuwendenden Vorschriften 374ber den Strafprozess gilt auch f374r 247 244 Abs. 2 StPO, der das Ge-richt verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die f374r die Entschei-dung von Bedeutung sind. Dem Untersuchungsausschuss stehen hierf374r alle in der Strafprozessordnung bezeichneten Beweismittel und ebenso die dort be-zeichneten Instrumente der Beweisbeschaffung und Beweissicherung zur Ver-f374gung (Klein aaO Rdn. 206). Allerdings findet die sinngem344337e Anwendung strafprozessualer Vorschriften dort ihre Grenze, wo das Untersuchungsaus-schussgesetz ausdr374cklich eine abweichende Regelung trifft. 22 F374r die hier in Frage stehende Erlangung eines Urkundenbeweises ent-h344lt 247 18 PUAG eine spezielle Regelung, soweit die Verpflichtung zur Vorlage von Beh366rdenakten an den Untersuchungsausschuss erstrebt wird. Die Her-ausgabe in privatem Gewahrsam befindlicher Unterlagen an den Ausschuss regeln die 247247 29 und 30 PUAG. Eine Rechtsgrundlage f374r das beanstandete Vorgehen des Ausschussvorsitzenden bieten diese Vorschriften indes schon deshalb nicht, weil das Verlangen des Antragsgegners nicht auf eine 334bergabe 23 - 9 - der Akten an den Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs gerichtet war. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass Ma337nahmen, die der Erzwingung der Herausgabe der Unterlagen unmittelbar an den Untersuchungsausschuss gedient h344tten, dem Richtervorbehalt nach 247 18 Abs. 3 bzw. 247 29 Abs. 3 PUAG unterlegen h344tten und nicht vom Untersuchungsausschuss oder von dessen Vorsitzenden h344tten angeordnet werden d374rfen. Das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden war jedoch auch bei sinnge-m344337er Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung nicht gerechtfer-tigt. In Betracht kommen k366nnte allenfalls eine vorl344ufige Sicherung potentieller Beweismittel entsprechend der Regelung des 247 98 Abs. 2 Satz 1 StPO. Der Senat braucht indes nicht zu entscheiden, ob der Untersuchungsausschuss oder Teile dieses Organs 374berhaupt befugt sind, selbst vorl344ufige Anordnungen zur Beweissicherung zu treffen (vgl. zum Streitstand die Hinweise bei Klein aaO Rdn. 206 m. N.). Eine solche vorl344ufige Ma337nahme h344tte jedenfalls das Vorlie-gen von Gefahr im Verzug vorausgesetzt. Dies wird jedoch vom Antragsgegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 24 bb) Das rechtsgrundlose Vorgehen des Ausschussvorsitzenden hat je-doch nicht zu einer Beeintr344chtigung der Rechte des Antragstellers gef374hrt. Ei-ne solche w344re allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller, wie er behauptet, infolge der vom Antragsgegner veranlassten 334bergabe der Beh366rdenakten an den Vertreter des Bundeskanzleramts mit disziplinarischen Ma337nahmen seines Dienstherrn zu rechnen gehabt h344tte. Dies lag jedoch von Anfang an fern. Nach den Beschr344nkungen in der Aussagegenehmigung war dem Antragsteller untersagt, die von ihm mitgef374hrten amtlichen Dokumente des BND dem Untersuchungsausschuss vorzulegen. Die Aush344ndigung der Akten erfolgte jedoch nicht an den Ausschuss, sondern an einen Vertreter der dem Bundesnachrichtendienst vorgesetzten Beh366rde (247 1 Abs. 1 BND-Gesetz), 25 - 10 - in deren Gewahrsam sie bis zur ordnungsgem344337en 334bergabe an den Untersu-chungsausschuss, die mit Zustimmung des Dienstherrn des Angeklagten erfolg-te, verblieben. Der Dienstherr des Antragstellers hat 374berdies best344tigt, dass disziplinarrechtliche Ma337nahmen gegen374ber dem Antragsteller zu keinem Zeit-punkt getroffen wurden und wegen des vorliegenden Sachverhalts auch in Zu-kunft nicht beabsichtigt sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des 247 154 Abs. 1 VwGO. 26 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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