BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 3/09 vom 12. Februar 2009 betreffend die Strafanzeige gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen nach dem V366lkerstrafgesetzbuch u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 beschlos-sen: F374r die Entscheidung 374ber den Antrag der Anzeigeerstatter vom 14. November 2006 ist das Oberlandesgericht Stuttgart zust344ndig, soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., sowie 10. bis 14. richtet. Gr374nde: I. Am 14. November 2006 hat der Prozessbevollm344chtigte der Anzeigeer-statter beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen den ehemaligen Vertei-digungsminister , den ehemaligen Direktor , 12 weitere namentlich bezeichnete US-amerikanische Staatsb374rger sowie weitere unbenannte Personen wegen Kriegsverbrechen nach dem V366lkerstrafgesetz-buch u. a. erstattet. Der Generalbundesanwalt hat mit Verf374gung vom 5. April 2007 gem344337 247 153 f StPO entschieden, der Strafanzeige keine Folge zu geben. 1 Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 hat der Prozessbevollm344chtigte der Anzeigeerstatter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der 366ffentlichen Klage gegen die ange-zeigten Personen, hilfsweise die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft anzuordnen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zust344ndigen Ge-richts nach 247 13 a StPO vorgelegt. 2 - 3 - II. Soweit sich die Strafanzeige gegen die angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., und 10. bis 14. richtet, hat der Senat das Oberlandesgericht Stuttgart, dessen sachliche Zust344ndigkeit sich aus 247 172 Abs. 4 StPO, 247 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. 247 7 VStGB ergibt, gem344337 247 13 a StPO als 366rtlich zust344ndiges Ge-richt bestimmt. 3 Die Voraussetzungen des 247 13 a StPO liegen vor, weil es insoweit im Gel-tungsbereich der StPO an einem 366rtlich zust344ndigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist. Weder wurden die in der Strafanzeige geschilderten Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland begangen, noch liegt ein Wohn- oder Auf-enthalts- oder Ergreifungsort einer der angezeigten Personen zu 1. bis 3., 5., 8., und 10. bis 14. im Geltungsbereich der StPO. Dass nach den Angaben der An-zeigeerstatter f374r die angezeigten US-amerikanischen Staatsangeh366rigen zu 4., 6., und 9. die 366rtliche Zust344ndigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart und f374r den angezeigten US-amerikanischen Staatsangeh366rigen zu 7. eine solche des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gem344337 247 8 StPO (Wohnsitz oder Auf-enthaltsort) begr374ndet ist, bewirkt nicht den Gerichtsstand des Zusammen-hangs (247 13 Abs. 1 StPO) f374r die weiteren angezeigten Personen; denn dieser setzt f374r jede Strafsache das Bestehen eines inl344ndischen Gerichtsstands vor-aus (vgl. BGH NJW 1992, 1635; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 13 Rdn. 1). 4 Unter den in Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat der Senat f374r das Klageerzwingungsverfahren als 366rtlich zust344ndiges Gericht das Oberlan-desgericht Stuttgart bestimmt, weil dieses bereits im Jahre 2005 mit einer weit-gehend identischen Strafanzeige befasst war. Au337erdem hat das Oberlandes-gericht Stuttgart 374ber das Klageerzwingungsverfahren gegen die angezeigten 5 - 4 - Personen zu 4., 6. und 9. zu entscheiden, die nach dem Vorbringen der Anzei-geerstatter ihren Wohn- oder Aufenthaltsort in H. haben sollen. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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