BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 35/10 vom 17. Februar 2011 in den Ma337regelvollstreckungssachen gegen 1. 2. 3. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 9. November 2010 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2011 beschlos-sen: Der Senat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats nicht zu. Gr374nde: 1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Aus der Europ344ischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte ergibt sich f374r die Ma337regel der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung keine die R374ckwirkung generell hindernde andere Bestim-mung im Sinne des 247 2 Abs. 6 StGB." 2 Er hat deshalb beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird. 3 2. Der Senat stimmt dieser Rechtsauffassung nicht zu. 4 a) Der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 2010, 2495) sowie erneut in seinen Entscheidungen vom 13. Januar 2011 (20008/07, 27360/04 und 42225/07) in eigener Kompetenz die Ma337regel der Sicherungsverwahrung im Wesentlichen 5 - 3 - aufgrund deren praktischer Ausgestaltung als Strafe angesehen und die nach-tr344gliche Abschaffung der 10-Jahres-H366chstfrist f374r die erstmals verh344ngte Sicherungsverwahrung als Versto337 gegen das R374ckwirkungsverbot von Art. 7 MRK beurteilt. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragspartner der Menschen-rechtskonvention nicht nur verpflichtet, das Urteil des Gerichtshofs in den vor-genannten Rechtssachen, in denen sie Partei ist, zu befolgen (Art. 46 Abs. 1 MRK); sie muss dar374ber hinaus die Gew344hrleistungen der Konvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Ge-setzesauslegung auch in allen anderen F344llen ber374cksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04, NJW 2004, 3407, 3410 f.). Die staatlichen Organe sind insbesondere verpflichtet zu verhindern, dass es in Parallelf344llen zu weiteren Verletzungen der Konvention kommt. 6 b) Im Gegensatz zum anfragenden Senat ist der Senat in 334bereinstim-mung mit dem 4. Strafsenat der Ansicht, dass eine Ber374cksichtigung der Ent-scheidungen des Gerichtshofs im Wege vertretbarer Auslegung des nationalen Rechts m366glich ist. 7 Der Auslegung, dass Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK eine einfachgesetzliche "andere Bestimmung" im Sinne von 247 2 Abs. 6 StGB ist, steht nicht der Wille des Gesetzgebers entgegen. Erforderlich f374r die Annahme eines solchen Wil-lens w344re, dass der Gesetzgeber klar bekundet h344tte, von v366lkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verlet-zung solcher Verpflichtungen erm366glichen zu wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. M344rz 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 370). Dieser hat in-des, wie sich aus den vom anfragenden Senat in Bezug genommenen Geset- 8 - 4 - zesmaterialien zum 2. Strafrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 108) ergibt, gerade kein europarechtswidriges Recht schaffen wollen. Aus dem Wort-laut von Art. 1a Abs. 3 EGStGB i.d.F. vom 31. Januar 1998 folgt nur, dass der Gesetzgeber der Entfristung der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung eine R374ckwirkung verleihen, nicht aber auch, dass er damit europarechtswidri-ges Recht schaffen wollte. Dass der Gesetzgeber selbst von der notwendigen Ber374cksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs durch die Rechtsprechung ausgeht, wird aktuell durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Siche-rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) belegt: 247 1 ThUG setzt gerade eine Umsetzung der Recht-sprechung des Gerichtshofs durch die bundesdeutschen Gerichte voraus. Erg344nzend nimmt der Senat Bezug auf die Begr374ndung des Beschlusses des 4. Strafsenats vom 18. Januar 2011 (4 ARs 27/10). 9 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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