BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 6/09 vom 26. M344rz 2009 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus-schusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Abgeordneten Dr. Max Stadler, Prof. Dr. Norman Paech und Hans-Christian Str366bele, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen 1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages, ebenda, - Antragsgegner zu 1. und Beschwerdef374hrer - Verfahrensbevollm344chtigter: 2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Siegfried Kauder, ebenda, - Antragsgegner zu 2. - hier: Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermitt-lungsrichters des Bundesgerichtshofs gem344337 247 17 Abs. 4 PUAG - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. M344rz 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 abge344ndert, soweit dieser entschieden hat, der Antragsgeg-ner zu 1. habe nochmals 374ber den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von mindes-tens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterst374tzt werden - (zumindest) mehrheitlich zuzustimmen. Die Antr344ge der Antragstellerin werden insgesamt zur374ckgewie-sen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin erstrebt die Umsetzung eines im 1. Untersuchungs-ausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gestellten An-trags, der auf die Beiziehung von dem Ausschuss bereits vorliegenden Schrift-st374cken in lesbarer Fassung zielt. 1 Der genannte Untersuchungsausschuss hat u. a. den Auftrag zu kl344ren, ob und inwieweit vor Beginn und w344hrend des Irak-Krieges vom Bundesnach-richtendienst (im Folgenden: BND) Informationen an US-Dienststellen gelang-ten, die f374r die US-Kriegsf374hrung relevant waren. Aufgrund vom Untersu- 2 - 3 - chungsausschuss im Mai 2006 gefasster Beweisbeschl374sse 374bermittelte die Bundesregierung im Juni 2008 mehrere Stehordner mit Unterlagen und erkl344rte unter Zusicherung der Vollst344ndigkeit, es handele sich dabei um das Schriftgut des BND zu den genannten Beweisbeschl374ssen. Bei den 374bersandten Doku-menten befinden sich u. a. 33 Anfragen ("Requests for Information") von US-Dienststellen, die 374ber einen Verbindungsoffizier des BND zwischen Februar und Ende April 2003 an dessen Zentrale 374bermittelt wurden. Der Inhalt dieser Anfragen war durch Wei337ungen weitestgehend unkenntlich gemacht worden. In der Ausschusssitzung am 8. Oktober 2008 beantragte der Abgeordne-te Prof. Dr. Paech zun344chst m374ndlich und sodann schriftlich, der Ausschuss solle die Bundesregierung auffordern, die "Requests for Information" des Ver-bindungsoffiziers des BND bei US-Centcom/Forward dem Ausschuss in voll-st344ndiger Fassung vorzulegen. Nach der Erl344uterung der Antragstellerin ist der Begriff "vollst344ndig" so zu verstehen, dass eine Fassung der "Requests for In-formation" in ungewei337ter und somit vollst344ndig lesbarer Form vorgelegt werden sollte. Der anwesende Vertreter der Bundesregierung erkl344rte, das Unleser-lichmachen sei aus Gr374nden des Staatswohls erfolgt, da es sich um Informatio-nen von US-Nachrichtendiensten handele, 374ber welche die Bundesregierung nicht disponieren k366nne. Prof. Dr. Paech bezeichnete seinen Antrag als "Be-weiskonkretisierungsantrag" und k374ndigte an, bei weiterer Weigerung der Bun-desregierung wegen der Eilbed374rftigkeit den Antrag zu stellen, dass der Aus-schuss eine einstweilige Anordnung beantragt. Daraufhin verlas der Aus-schussvorsitzende den schriftlichen Antrag. F374r diesen stimmten neben Prof. Dr. Paech die Abgeordneten Dr. Stadler und Str366bele und damit ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses; die 374brigen Ausschussmitglieder votierten gegen ihn. Daraufhin stellte der Ausschussvorsitzende fest, der Antrag sei mit dem notwendigen Minderheitsquorum beschlossen worden. Dem widersprach ein Ausschussmitglied mit der Begr374ndung, es handele sich entsprechend der ur- 3 - 4 - spr374nglichen Bezeichnung durch Prof. Dr. Paech nicht um einen Beweisantrag im Sinne des 247 17 PUAG. Dieser Meinung schloss sich der Ausschussvorsit-zende nach dem Ende der Sitzung an und vertrat in der Folgezeit die Auffas-sung, der Antrag sei durch die Ausschussmehrheit wirksam abgelehnt worden. Die Bundesregierung fragte mittlerweile mehrfach bei den US-amerikanischen Beh366rden an, ob der Inhalt der "Requests for Information" freigegeben werden k366nne. Die Anfragen wurden bisher nicht beantwortet. Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, durch die Wei337ung der Un-terlagen sei es dem Ausschuss nicht m366glich, seinem Auftrag nachzukommen. Der Ausschuss habe einen wirksamen Beweisbeschluss gefasst, der ausge-f374hrt werden m374sse. Ein nachtr344gliches Pr374fungsrecht stehe dem Ausschuss-vorsitzenden nicht zu. 4 Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, 5 1. der Antrag zu A-Drs. 586 sei am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wirksam beschlossen worden; 2. der Vorsitzende des genannten Ausschusses sei verpflichtet, den Beweisbeschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung un-verz374glich zuzuleiten; hilfsweise den Antragsgegner zu 1. zu verpflichten, den Beweisantrag auf A-Drs. 586 unverz374glich zu beschlie337en. Die Antragsgegner haben beantragt, - 5 - die Antr344ge als unzul344ssig zu verwerfen; hilfsweise sie als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, das Begehren der Antragstellerin sei Teil der vor dem Bundesverfassungsgericht auszutragenden Auseinanderset-zung 374ber die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Es habe sich inhaltlich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des 247 17 PUAG gehandelt. Der Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs sei deshalb nicht zust344ndig; f374r die Antr344-ge bestehe auch kein Rechtsschutzbed374rfnis. Die Beweiserhebung sei jeden-falls unzul344ssig und das Beweismittel unerreichbar. 6 Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 hat der Ermittlungsrichter des Bun-desgerichthofs entschieden, der Antragsgegner zu 1. habe nochmals 374ber den vom Abgeordneten Prof. Dr. Paech am 8. Oktober 2008 schriftlich gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm - sollte er weiterhin von min-destens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterst374tzt werden - (zu-mindest) mehrheitlich zuzustimmen. Die weiteren und weitergehenden Antr344ge der Antragstellerin hat er als unbegr374ndet verworfen. 7 Zur Begr374ndung hat der Ermittlungsrichter ausgef374hrt, die Antr344ge seien zul344ssig. Die Hauptantr344ge seien jedoch unbegr374ndet, weil die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den von Prof. Dr. Paech gestellten Antrag gestimmt und diesen somit abgelehnt habe (247 9 Abs. 4 PUAG). Der entsprechend der Entscheidungsformel auszulegende Hilfsantrag habe indes in der Sache Erfolg. Bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 eingebrachten Antrag handele es sich um einen Beweisantrag im Sinne des 247 17 Abs. 2, 4 PUAG. Dieser sei nicht auf die blo337e Wiederholung einer bereits durchgef374hrten Beweisaufnahme 8 - 6 - gerichtet, denn die Antragstellerin wolle die 334bermittlung der ungewei337ten Schriftst374cke erreichen, nicht aber die erneute 334bersendung der im selben Um-fang unleserlich gemachten Unterlagen. Auf die Frage, wie der Vorsitzende den Antrag qualifiziert habe, komme es nicht entscheidend an. Der Antrag habe von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden d374rfen, da ein Ausschlussgrund nach 247 17 Abs. 2 PUAG nicht vorgelegen habe; die Beweisaufnahme sei weder unzul344ssig noch sei das Beweismittel unerreichbar. Vorsorglich sei allerdings darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin erstrittene Entscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss zum Gegenstand habe, nicht aber dessen Vollzug. Keinesfalls sei die Bundes-regierung dazu verpflichtet, aufgrund des Beschlusses dem Ausschuss die Ak-ten in uneingeschr344nkt lesbarer Form zur Verf374gung zu stellen. Wegen der wei-teren Einzelheiten wird auf die ausf374hrlichen Darlegungen in dem angefochte-nen Beschluss Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner zu 1. Beschwerde eingelegt. Zur Begr374ndung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere erneut geltend, bei dem in der Sitzung am 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handele es sich nicht um einen Beweisantrag nach 247 17 PUAG. Wolle man dies abweichend beurteilen, sei der Antrag jedenfalls unzu-l344ssig, weil die entsprechende Beweiserhebung bereits vorgenommen worden sei. Das Beweismittel sei daneben aus Rechtsgr374nden unerreichbar. Dar374ber hinaus sei der Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Geh366r verletzt wor-den; schlie337lich begegne der Tenor des angefochtenen Beschlusses vor allem mit Blick auf Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Be-denken, da er entgegen der Garantie des freien Mandats die Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichte. 9 Der Antragsgegner zu 1. beantragt, 10 - 7 - den Beschluss es Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 aufzuheben und die Antr344ge der qualifizierten Minder-heit im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode als unzul344ssig zu verwerfen, hilfsweise die Antr344ge als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, 11 die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2009 zu-r374ckzuweisen; hilfsweise festzustellen, dass der Beweisantrag auf A-Drs. 586 zul344ssig ist und der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bun-destages verpflichtet ist, unverz374glich erneut 374ber ihn zu beschlie337en. Sie h344lt ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und f374hrt erg344nzend aus, das anh344ngige Verfahren ziele weder formal noch in der Sache auf eine Vorweg-nahme der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort bereits anh344ngigen Organstreitverfahren. Zu dem auf A-Drs. 586 beantragten Beweis-mittel sei noch keine Beweisaufnahme durchgef374hrt worden; die Bundesregie-rung habe mit der bisherigen Aktenherausgabe das beantragte Beweismittel, die "Requests for Information" in lesbarer Fassung, nicht geliefert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Mitglieder der Regierungsfraktionen sich weiger-ten, einen Antrag zu beschlie337en, der darauf ziele, den ausdr374cklichen Unter-suchungsauftrag des Ausschusses umzusetzen. In Bezug auf das benannte 12 - 8 - Beweismittel k366nne es keine wirksame Sperrerkl344rung wegen fehlender Dispo-sitionsbefugnis geben. Die Garantie des freien Mandats stehe jedenfalls dem hilfsweise gestellten Antrag nicht entgegen. Den an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gerichteten An-trag des Antragsgegners zu 1. festzustellen, dass die Beschwerde gegen des-sen Beschluss vom 20. Februar 2009 aufschiebende Wirkung habe, hilfsweise, die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, hat der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 4. M344rz 2009 zur374ckgewiesen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner zu 1. mit Schriftsatz vom 5. M344rz 2009 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18. M344rz 2009 begr374ndet. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbe-teiligten wird erg344nzend auf die von ihnen eingereichten Schrifts344tze, insbeson-dere die Beschwerdebegr374ndung vom 11. M344rz 2009 und die Erwiderung vom 25. M344rz 2009, verwiesen. 14 II. 1. Die gem344337 247 36 Abs. 3 PUAG statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge Beschwerde des Antragsgegners zu 1. hat in der Sache Erfolg; denn die dem erstinstanzlich geltend gemachten Hilfsantrag stattgebende Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs steht mit den ma337geblichen Regelungen des PUAG 374ber das Beweisverfahren eines Untersuchungsaus-schusses nicht im Einklang. 15 Das von der Antragstellerin verfolgte Begehren nach 247 17 Abs. 4 PUAG dringt - auch in der in der Beschwerdeerwiderung hilfsweise ausgef374hrten 16 - 9 - Form - in der Sache nicht durch. Bei dem in der Sitzung des Untersuchungs-ausschusses vom 8. Oktober 2008 gestellten Antrag handelt es sich nicht um einen in den Regelungsbereich des 247 17 PUAG fallenden Beweisantrag. Die Antragstellerin hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner zu 1. einen ihrem Begehren entsprechenden Beschluss nach 247 17 Abs. 1 PUAG fasst. Auf die weiteren Einwendungen gegen die Entscheidung des Ermittlungs-richters kommt es deshalb nicht an. Im Einzelnen: Die Beweiserhebung in dem Verfahren vor einem parlamentarischen Un-tersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist in 247 17 PUAG geregelt. Nach 247 17 Abs. 1 PUAG erhebt der Ausschuss die gebotenen Beweise - aus-schlie337lich - aufgrund von Beweisbeschl374ssen. Deshalb statuiert 247 17 Abs. 2 PUAG besondere Rechte der qualifizierten Ausschussminderheit, wenn diese die Erhebung eines Beweises beantragt (vgl. zum Mitbestimmungsrecht der Minderheit 374ber die Beweiserhebung BVerfGE 105, 197; Klein in Maunz/D374rig, Komm. z. GG, Art. 44 Rdn. 197 ff.). In einem solchen Fall muss die Mehrheit des Untersuchungsausschusses dem Beweisantrag grunds344tzlich zustimmen und ihn somit beschlie337en, es sei denn, das Beweismittel ist unerreichbar oder die Beweiserhebung ist unzul344ssig (vgl. BTDrucks. 14/5790 S. 17). 247 17 Abs. 4 PUAG regelt erg344nzend das Recht der Ausschussminderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder, im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags oder der Ablehnung eines bestimmten Zwangsmittels durch den Untersuchungsaus-schuss den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zur 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit des Ausschussbeschlusses anzurufen (vgl. hierzu Risch DVBl 2003, 2004 f.; Schneider NJW 2001, 2604, 2606; Wiefelsp374tz ZParl 2005, 551, 565 ff.). 17 Die Regelungen 374ber die Vorlage von Beweismitteln sind demgegen374ber nicht in 247 17 PUAG, sondern in 247 18 PUAG enthalten (zur Aktenvorlagepflicht 18 - 10 - vgl. grundlegend BVerfGE 67, 100, 127 ff.; s. auch Klein aaO Rdn. 216; Achter-berg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, Art. 44 Rdn. 148 ff.). 247 18 Abs. 1 PUAG bestimmt, dass die Bundesregierung, die Beh366rden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren K366rperschaften, Anstalten und Stiftungen des 366ffentli-chen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen ver-pflichtet sind, dem Untersuchungsausschuss s344chliche Beweismittel, insbeson-dere die Akten, vorzulegen, die den Untersuchungsgegenstand betreffen. 247 18 Abs. 2 PUAG trifft Bestimmungen zur Zust344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber ein entsprechendes Ersuchen und regelt eine Pflicht zur Unterrichtung des Ausschusses f374r den Fall, dass das Ersuchen abgelehnt wird oder die Beweis-mittel als Verschlusssache eingestuft werden. Die Ablehnung des Ersuchens bedarf danach einer schriftlichen Begr374ndung; sie kann nach 247 18 Abs. 3 PUAG auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglie-der vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Rechtm344337igkeit 374berpr374ft werden (vgl. Schneider aaO; G344rditz ZParl 2005, 854, 858 f.). Aus dem Inhalt sowie dem systematischen Zusammenhang dieser Rege-lungen ergibt sich, dass der von dem Abgeordneten Prof. Dr. Paech in der Aus-schusssitzung am 8. Oktober 2008 gestellte Antrag, dem sich die Abgeordneten Dr. Stadler und Str366bele angeschlossen haben, nicht in den Regelungsbereich des 247 17 PUAG f344llt; vielmehr handelt es sich um einen sonstigen Antrag, der insbesondere nicht den Schutz der Minderheitenrechte nach 247 17 Abs. 2 PUAG genie337t. Denn es ging der Antragstellerin nicht darum, einen Beschluss dahin herbeizuf374hren, dass die entsprechenden Dokumente, insbesondere die 33 "Requests for Information", dem Untersuchungsausschuss 374berhaupt zur Ver-f374gung gestellt werden sollten. Die Beweismittel lagen dem Ausschuss aufgrund zuvor gefasster Beweisbeschl374sse - wenn auch in einer weitgehend unleserli-chen Fassung - bereits vor. Der Untersuchungsausschuss hatte somit die Be-weiserhebung als solche nicht abgelehnt; vielmehr hatte die Bundesregierung 19 - 11 - der Sache nach die zuvor an sie gestellten Beweisersuchen des Untersu-chungsausschusses - teilweise - gem344337 247 18 Abs. 2 PUAG zur374ckgewiesen. Das Begehren der Antragstellerin war in dieser Verfahrenssituation nach ihrem eigenen ausdr374cklichen Bekunden darauf gerichtet, die Bundesregierung zu veranlassen, die betreffenden Aktenteile "vollst344ndig", d. h. in lesbarer Form herauszugeben. Damit wandte sie sich in der Sache nicht gegen die Ablehnung eines Beweisbegehrens auf Beiziehung bestimmter Dokumente durch den Un-tersuchungsausschuss, sondern gegen die teilweise Verweigerung der Akten-vorlage durch die Bundesregierung. Ihre diesbez374glichen Rechte kann die An-tragstellerin jedoch nicht gem344337 247 17 Abs. 1, 2 und 4 PUAG in der Weise ver-folgen, dass sie gegen den Willen der Ausschussmehrheit einen ihrer Rechtsauffassung entsprechenden Beschluss des gesamten Untersuchungs-ausschusses herbeif374hrt, mit dem dieser die Bundesregierung auffordert, die Aktenteile in vollst344ndig lesbarer Form herauszugeben. Der Antragstellerin steht als qualifizierter Minderheit zur Verfolgung ihres Begehrens vielmehr die Anru-fung des Bundesverfassungsgerichts gem344337 247 18 Abs. 3 PUAG, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG offen, dem nach der ausdr374cklichen gesetzlichen Regelung die Ent-scheidung 374ber die Rechtm344337igkeit der Ablehnung eines auf die Vorlage s344chli-cher Beweismittel gerichteten Ersuchens vorbehalten ist. Diesen Rechtsweg kann sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit be-schreiten. Damit sind ihre Minderheitenrechte (vgl. Klein aaO Rdn. 197 ff.) in ausreichendem Ma337e gewahrt; einer entsprechenden - notfalls im Verfahren vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nach 247 17 Abs. 4 PUAG herbeizuf374hrenden - Beschlussfassung gem344337 247 17 Abs. 1 PUAG bedarf es nach der Konzeption des gesetzlichen Regelungsgef374ges (vgl. Achter-berg/Schulte aaO Rdn. 167 ff.) gerade nicht. - 12 - Dieses Ergebnis wird dadurch best344tigt, dass dem eigentlichen Begehren der Antragstellerin durch die im vorliegenden Verfahren erstrittene erstinstanzli-che Entscheidung nach 247 17 Abs. 4 PUAG nicht Gen374ge getan ist; denn durch diese kann, wie der Ermittlungsrichter zutreffend dargelegt hat, lediglich der Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss herbeige-f374hrt, nicht aber die Bundesregierung dazu verpflicht werden, dem Ausschuss die Akten in uneingeschr344nkt lesbarer Form zur Verf374gung zu stellen. 20 Hieran 344ndert es nichts, dass der Vorsitzende des Ausschusses den ge-stellten Antrag in der Ausschusssitzung als Beweisbegehren behandelt und den darauf ergangenen Beschluss zun344chst als Beweisbeschluss nach 247 17 Abs. 1 PUAG qualifiziert hat. Der Senat stimmt auch insoweit den Ausf374hrungen des Ermittlungsrichters in der angefochtenen Entscheidung zu; f374r die rechtliche Einordnung des Antrags ist dessen gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnder Inhalt, nicht aber die - nach dem Vorbringen der Antragsgegner "beschleunigte bis 374bereilte" - Verfahrensweise des Vorsitzenden in der Sitzung des Untersuchungsausschusses ma337geblich. 21 Der Senat weist in diesem Zusammenhang im 334brigen abschlie337end darauf hin, dass die durch das Protokoll nebst Anlagen belegten und zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitigen n344heren Umst344nden des Geschehens in der Ausschusssitzung vom 8. Oktober 2008 zumindest nahe legen, dass die Antragstellerin - jedenfalls zun344chst vor der irrt374mlichen Qualifizierung des An-trags und des darauf ergangenen Beschlusses durch den Ausschussvorsitzen-den - selbst nicht davon ausgegangen ist, dass es sich bei ihrem Begehren um einen Beweisantrag im Sinne des 247 17 PUAG handelte. Daf374r spricht auch, dass der Abgeordnete Str366bele in der Sitzung desselben Untersuchungsaus-schusses vom 25. September 2008 u. a. beantragte, die Bundesregierung auf-zufordern, unleserlich gemachte Stellen in dem Ausschuss 374bermittelten Akten 22 - 13 - offen zu legen; dieser Antrag wurde nicht als Beweis-, sondern als Sachantrag behandelt und von der Ausschussmehrheit abgelehnt, ohne dass diese Verfah-rensweise im Streit war. 2. Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist auch das Verfahren 374-ber die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 4. M344rz 2009 erledigt. Der Senat ist deshalb nicht gehalten, sich mit den insoweit stel-lenden komplexen, indessen nicht entscheidungserheblichen Rechtsfragen n344-her zu befassen. Ein im Sinne eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinte-resses ausreichender Anlass, die Rechtslage in abstrakter Form festzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08), besteht auch mit Blick auf die von dem Antragsgegner zu 1. vorgebrachte Wiederholungsge-fahr und das geltend gemachte "Rehabilitationsinteresse" nicht; diesen Ge-sichtspunkten kommt hier allenfalls ein geringes Gewicht zu. Den berechtigten Interessen der Antragsgegner ist vielmehr durch die Entscheidung in der Hauptsache Gen374ge getan. 23 3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist aus den vom Ermittlungs-richter in seinem Beschluss zutreffend ausgef374hrten Gr374nden auch im Be-schwerdeverfahren nicht veranlasst. Einer entsprechenden Anwendung der VwGO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 18. Juli 2006 - 3 ARs 27/06 und Beschl. vom 17. Februar 2009 - 3 ARs 24/08) steht im vorliegenden Fall entgegen, 24 - 14 - dass sich der Untersuchungsausschuss und eine Minderheit seiner Mitglieder als Beteiligte gegen374berstehen. Die 334bertragung der Regelungen der 247247 154 ff. VwGO erscheint in dieser einem Organstreit 344hnlichen Konstellation grunds344tz-lich nicht sach- und interessengerecht (vgl. auch 247 34 a Abs. 3 BVerfGG). Becker von Lienen Sch344fer
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