BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 7/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u. a. hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. M344rz 2009 - - 5 StR 530/08 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Recht-sprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen. Gr374nde: 1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Erfolgt nach Entfernung des Angeklagten w344hrend einer Zeugenver-nehmung gem344337 247 247 StPO in seiner andauernden Abwesenheit eine f366rmli-che Augenscheinseinnahme, die mit der Vernehmung in engem Sachzusam-menhang steht, so ist dem Angeklagten bei seiner Unterrichtung nach 247 247 Satz 4 StPO das in seiner Abwesenheit in Augenschein genommene Objekt vorzuzeigen; das ist im Zusammenhang mit der Unterrichtung zu protokollieren. Bei einer so gestalteten Unterrichtung ist der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO nicht erf374llt." 2 Er hat deshalb bei den 374brigen Strafsenaten angefragt, ob an entgegen-stehender Rechtsprechung festgehalten wird. 3 2. Rechtsprechung des 3. Strafsenats steht der beabsichtigten Entschei-dung nicht entgegen. Soweit der Senat in der Vergangenheit Urteile aufgrund von Verfahrensr374gen aufgehoben hat, mit denen beanstandet worden war, dass in Abwesenheit des nach 247 247 Satz 1 oder 2 StPO ausgeschlossenen Ange-klagten neben der Zeugenvernehmung auch ein Augenschein vorgenommen wurde, war das Augenscheinsobjekt dem Angeklagten jeweils nachtr344glich nicht vorgezeigt worden (vgl. Senat StV 1984, 102; 2002, 8; BGHR StPO 247 338 Be-ruhen 2; Beschl. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 345/01). 4 - 3 - 3. Der Senat regt aber an, die Frage dem Gro337en Senat f374r Strafsachen wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Sache nach 247 132 Abs. 4 GVG vor-zulegen. 5 In der Sache tritt der Senat der beabsichtigten Entscheidung entgegen. Er ist der Auffassung, dass die Verwertung des in Abwesenheit des Angeklag-ten erhobenen Augenscheinsbeweises nur dann statthaft ist, wenn die Augen-scheinseinnahme in Anwesenheit des Angeklagten und auch im 334brigen fehler-frei wiederholt wird, der Beweisgegenstand als solcher damit ordnungsgem344337 in die Verhandlung eingef374hrt wird (vgl. BGH StV 2002, 8). Der vom anfragenden Senat vorgeschlagene Weg ist keine fehlerfreie Wiederholung der Beweisauf-nahme. 6 a) Der 5. Strafsenat will, wie auch aus der Zusammenschau mit der am selben Tag in der Sache 5 StR 460/08 erfolgten Anfrage deutlich wird, im Er-gebnis erreichen, dass der Begriff der Vernehmung in 247 247 StPO denselben Bedeutungsgehalt erh344lt, den die Rechtsprechung der Vernehmung beigegeben hat, f374r deren Dauer nach 247247 171 a ff. GVG die 326ffentlichkeit von der Verhand-lung ausgeschlossen wird. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. 7 Eine Auslegung des Begriffs der Vernehmung in 247 247 StPO dahinge-hend, dass die mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Sachbe-weiserhebungen vom Ausschluss umfasst sind, ist nicht m366glich. Die Verneh-mung eines Zeugen und die Erhebung von Sachbeweisen sind voneinander getrennte Verfahrensvorg344nge. Die Erhebung von Sachbeweisen in Abwesen-heit des nach 247 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zul344ssig. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei den Vorschriften zum Ausschluss der 326ffentlichkeit. Die 247247 171 a ff. GVG er-lauben den Ausschluss entweder "f374r die Verhandlung" oder "f374r einen Teil da- 8 - 4 - von". Eine ausdr374ckliche gesetzliche Beschr344nkung auf die "Vernehmung" be-steht im Gegensatz zu 247 247 StPO nicht. Neben dem Wortlaut spricht auch die Systematik gegen eine ausdehnende Auslegung. 247 247 StPO schr344nkt das Recht des Angeklagten ein, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Zur Sicherung der Verfahrensposition des Angeklagten be-steht die Pflicht des Vorsitzenden zur Unterrichtung 374ber den wesentlichen In-halt der Zeugenaussage. Demgegen374ber ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, die 326ffentlichkeit nach deren Wiederzulassung 374ber das w344hrend des Aus-schlusses Geschehene zu unterrichten, da dies dem Regelungszweck der 247247 171 a ff. GVG widerstreiten w374rde. Im 334brigen l344sst sich aus der unterschiedlichen Grenzziehung im An-wendungsbereich des 247 247 StPO einerseits und in denjenigen der 247247 171 a ff. GVG andererseits sowie den hierdurch gegebenenfalls begr374ndeten Schwierig-keiten in der Rechtsanwendung f374r sich gesehen kein durchschlagendes Argu-ment f374r eine 304nderung gerade der Rechtsprechung zu 247 247 StPO gewinnen; denn eine einheitliche Handhabung lie337e sich in gleicher Weise dadurch her-stellen, dass die Rechtsprechung zu 247247 171 a ff. GVG an diejenige zu 247 247 StPO angepasst wird. 9 b) Bei der vom anfragenden Senat als ausreichend angesehenen Verfah-rensweise, dem Vorzeigen des Augenscheinsobjekts, handelt es sich der Sa-che nach um einen Versuch der Heilung des zuvor geschehenen Verfahrens-versto337es. Hierzu ist nach Auffassung des 3. Strafsenats indes die vollst344ndige Wiederholung des Augenscheins notwendig. Dies entspricht bisheriger Recht-sprechung (BGH StV 1984, 102; 2002, 8). Eine andere, dahinter zur374ckbleiben-de Form der Heilung zuzulassen (oder auch nur f374r diesen Fall den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO zu verneinen), w374rde die bereits jetzt nur 10 - 5 - schwer 374bersehbare Rechtsprechung lediglich weiter komplizieren. Zudem w344re auch nur beim Augenschein eine solche Form der Heilung m366glich. Die fehler-haft in Abwesenheit des ausgeschlossenen Angeklagten vorgenommene Ur-kundenverlesung k366nnte keinesfalls dadurch ausgeglichen werden, dass der Angeklagte sich die Urkunde selbst durchlesen kann. Zu der Heilung in Form der fehlerfreien Wiederholung der Sachbeweis-aufnahme wird der Zeuge, der w344hrend des in Abwesenheit des Angeklagten durchgef374hrten Augenscheins anwesend war, nicht mehr ben366tigt, denn es handelt sich um einen gerichtlichen Augenschein, an dem alle Mitglieder des Gerichts teilnehmen m374ssen und bei dem den Prozessbeteiligten die Gelegen-heit zur Besichtigung gegeben werden muss (Alsberg/N374se/Meyer, Der Be-weisantrag im Strafprozess S. 239). Der Zeuge geh366rt deshalb nicht zu den Personen, deren Anwesenheit erforderlich ist. 11 - 6 - c) Den berechtigten Belangen des Zeugen- und Opferschutzes wird durch die sorgf344ltige Beachtung der Verfahrensbestimmungen am besten Rechnung getragen werden (vgl. BGH NStZ 2000, 440, 441). Dazu geh366ren auch die Vorschriften 374ber die Sitzungsniederschrift (vgl. hierzu nur BGH NStZ 1999, 522; 2002, 384; StV 2004, 306). 12 Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer
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