BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 7/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 10. M344rz 2009 - 5 StR 460/08 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Der Senat h344lt an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Ver-handlung 374ber die Entlassung eines Zeugen ein selbst344ndiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. Gr374nde: 1. Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: 1 "Die fortdauernde Abwesenheit des nach 247 247 StPO w344hrend einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung 374ber die Ent-lassung des Zeugen begr374ndet nicht den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO." 2 Er hat deshalb bei den 374brigen Strafsenaten angefragt, ob an entgegen-stehender Rechtsprechung festgehalten wird. 3 2. Der Senat h344lt an seiner gegenteiligen Rechtsprechung (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 3, 15 und 19; StV 2000, 240) fest, wonach die Verhandlung 374ber die Entlassung eines Zeugen ein selbst344ndiger Verfahrensabschnitt und - in der Regel - wesentlicher Teil der Hauptverhandlung ist. Soweit er in einer fr374heren Entscheidung (NStZ 1998, 425, 426) eine der Rechtsansicht des an-fragenden Senats zustimmende Auffassung angedeutet hat, nimmt er hiervon Abstand. 4 Der 5. Strafsenat will, wie auch aus der Zusammenschau mit der am sel-ben Tag in der Sache 5 StR 530/08 erfolgten Anfrage deutlich wird, im Ergebnis 5 - 3 - erreichen, dass der Begriff der Vernehmung in 247 247 StPO denselben Bedeu-tungsgehalt erh344lt, den die Rechtsprechung der Vernehmung beigegeben hat, f374r deren Dauer nach 247247 171 a ff. GVG die 326ffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wird. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Er verweist insoweit auf seine Antwort in jenem Anfrageverfahren. a) Die Vernehmung des Zeugen und die Verhandlung 374ber seine Entlas-sung sind, wie sich schon aus 247 248 Satz 2 StPO ergibt, zwei voneinander zu trennende Vorg344nge. Nach dem Abschluss der Vernehmung erhalten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte - dar374ber hinaus die Verfahrensbeteilig-ten, die zuvor ein Fragerecht nach 247 240 Abs. 2 StPO hatten (Diemer in KK 6. Aufl. 247 248 Rdn. 3), - Gelegenheit, sich dazu zu 344u337ern, ob der Zeuge ent-lassen werden kann. 6 b) Die wesentliche Bedeutung der Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen liegt darin, dass mit der Entlassung des Zeugen das Fragerecht nach 247 240 Abs. 2 Satz 1 StPO endet. Will der Angeklagte, dass ein bereits vernom-mener und entlassener Zeuge nochmals geh366rt wird, so muss er einen Beweis-antrag stellen, den das Gericht nur dann unter Bindung an die Ablehnungs-gr374nde des 247 244 Abs. 3 StPO durch Beschluss nach 247 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden hat, wenn der schon vernommene Zeuge zum Beweis einer neuen Behauptung benannt ist, zu der er noch nicht geh366rt worden war; beschr344nkt sich das Begehren darauf, einen bereits geh366rten Zeugen zum selben Beweis-thema erneut zu vernehmen, dann braucht das Gericht dem nur im Rahmen seiner Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ab-lehnungsgr374nde des 247 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 32 m. w. N.). 7 - 4 - c) F374r diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte Konsequenz aus der Entlassung eines Zeugen gibt es gute, in der Strukturie-rung und damit z374gigen Durchf374hrung des Verfahrens und im Schutz des Zeu-gen vor wiederholten Ladungen liegende Gr374nde. Es erscheint nicht sinnvoll, diese hergebrachte Rechtsprechung zu 344ndern und dadurch zu verkomplizie-ren, dass f374r den Fall der Entlassung des Zeugen ohne Einverst344ndnis eines Verfahrensbeteiligten das Gericht verpflichtet sein soll, ohne Beweisantrag den Zeugen erneut zu laden. 8 d) Den berechtigten Belangen des Zeugen- und Opferschutzes wird durch die sorgf344ltige Beachtung der Verfahrensbestimmungen am besten Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 2000, 440, 441). Dem Zeugen kann durch eine Unterrichtung des Angeklagten 374ber den Aussageinhalt und durch eine sich anschlie337ende Verhandlung 374ber die Entlassung des Zeugen in dessen Abwesenheit ohne Weiteres eine Konfrontation mit dem Angeklagten erspart werden. 9 e) Der anfragende Senat verweist zu Recht darauf, dass die Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, was im Zusammenhang mit dem Verfahren nach 247 247 StPO einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung dar-stellt, nicht frei von Widerspr374chen ist. Sie ist jedenfalls nur schwer zu 374berbli-cken und tr344gt - weil umfangreicher als diejenige zu der eigentlich einzuhalten-den Vorschrift - erheblich zur Verunsicherung der Tatrichter bei. Dies liegt auch darin begr374ndet, dass der Bundesgerichtshof 374ber die Eingrenzung des absolu-ten Revisionsgrundes (247 338 Nr. 5 StPO) sowie 374ber die Anforderungen an den Revisionsvortrag (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erkennbar immer wieder bestrebt war, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und des Opferschutzes einer Revi-sion den Erfolg zu versagen. Die vorgeschlagene Verfahrensweise beseitigt diesen Zustand indes nicht, sondern f374gt nur eine weitere Besonderheit hinzu. 10 - 5 - Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer
Full & Egal Universal Law Academy