Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 3 BGs 134 /15 2 BJs 18/15 - 5 BESCHLUSS vom 9 . September 201 5 BGHR: ja BGHSt: nein StPO § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 Dem Beschuldigten steht kein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung g e- mäß § 141 Abs. 3 Satz 1 bi s 3 StPO zu. Eine solche setzt einen Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend voraus. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - 3 BGs 134/15 - In dem Ermittlungsverfahren g egen ... wegen des Verdachts der Gründung einer und der Mitgliedschaft in einer terror istischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) Der Antrag des Beschuldigten , ihm Rechtsanwalt F . als Pflichtverteidiger beizuordnen , wird nach Anhörung des Generalbundesanwalts als unzulässig - 2 - zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Generalbundesanwalt füh rt ein Ermittlungsverfahren gegen d ie Beschuldigten wegen des Verdachts der Gründung einer und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB). Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten K. wurde durch den Generalbundesanwalt mit Verfügung vom eing e- leitet. Ihm wird zur Last gelegt , ... Der Beschuldigte befindet sich nicht in Haft . ... 2. Mit Schreiben vom ........... hat Rechtsanwalt F ...... , Wahlvertei diger des Beschuldigten K . , beantragt, gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Der Generalbundesanwalt habe eine entsprechende Anregung zur A n- tragstellung nicht aufgegriffen und unter dem mitgeteilt, dass dort Gründe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen werden. Dem Beschuldigten stehe aus § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO auch ein eignes Antragsrecht zu. Die Pflichtverteidigung sei Ausgestaltung des sich aus dem Grundgesetz ergebenden Rechtsstaatsprinzips und des sich da r- aus wiederum ergebenden Gebots des fairen Verfahrens. Sie dürfe nicht allein zur Disposition der Strafverfolgungsbehörden stehen. Zumindest sei bei derart schwer wiegenden Vorwürfen wie im vorliegenden Fall von einer Ermessensr e- 1 2 3 - 3 - duzierung der Strafverfolgungsbehörden auf Null auszugehen und dem B e- schuldigten von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. 3. Der Generalbundesanwalt hält den Antrag für unzuläs sig, da dem B e- sch uldigten ein Antragsrecht aus § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO nicht zustehe. Eine Pflichtverteidigerbestellung sei überdies nicht geboten. Allein die abstrakte Erwägung, dass im Falle eines späteren gerichtlichen Verfahrens die Verteid i- gung no twendig sein wird, zwinge weder für einzelne Untersuchungshandlu n- gen noch für das ganze Vorverfahren zur Beiordnung eines Verteidigers. 4. Der Antrag des Beschu ldigten ist unzulässig. a) Der Beschuldigte hat kein Antragsrecht auf Bestellung eines Pfl ich t- ve r teidigers. aa) Ob dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren aus § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO ein eigenes Recht , die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen , zukommt oder sein Beg e hren stets nur eine Anregung an die Staatsanwaltschaft da rstellen kann, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wurde bislang durch den Bundesgerichtshof nicht entschieden. Der 5. Strafsenat führt in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2002 (5 StR 588/01, BGHSt 47, 233 R dn. 8) allerdings aus, eine Pflichtverteidi gerbestellung stehe schon während des Vorverfahrens im richterlichen Ermessen auf entspreche n- den Antrag der Staatsa nwaltschaft. Für die Stellung dieses Antrags stünde der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilung s- spielrau m zu. bb) (1) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur ist diese Frage umstritten. Während die wohl immer noch herrschende Meinung ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten unter Verweis auf die Gesetze s- 4 5 6 7 8 - 4 - systematik, die der Staatsa r- - Go ßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 141 R d n. 5; Karlsruher Kommentar zur StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl ., § 141 R dn. 6; LG Cottbus, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 22 Qs 15/05, juris R dn. 19), wird vielfach aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und d er geb o- tene Waffengleichheit geschlossen , eines Antrags der Staatsanwaltschaft b e- dürfe es nicht. Das Gericht habe vielmehr aus § 141 Abs. 3 StPO eine auton o- me Entsche idungsbefugnis ( Löwe - Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 R d n . 24; Köster, StV 1993, 511 ff., Neuhaus, JuS 2002, 18 ff., Klemke, StV 2003, 413 ff.; Stalinkski, StV 2008, 500 ff., LG Heilbronn, Be schluss vom 1. März 1979 - 3 Qs 148/79, Die Justi z 1979, 444; LG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 27 AR 55/98, juris [Leitsatz] ). (2) Ein Antragsrecht des Beschuldigten bzw. die Befugnis des Gerichts auch ohne Antrag der Staatsa nwaltschaft in den Fällen des § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 St PO einen Pfli chtverteidiger zu be stellen, wird dabei meist aus § 141 Abs. 3 Satz 1, 2 StPO hergeleitet. Zuständig für die Entscheidung sei der Vo r- sitzende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig ist, § 141 Abs. 4 1. Halbs . StPO (vgl. Köster, StV 1993, 511 ff ., Neuhaus, JuS 2002, 18 ff., LG Heil bronn, Beschluss vom 1. März 1979 - 3 Qs 148/79, Die Justiz 1979, 444; LG Bremen, Beschlus s vom 25. Juni 1998 - 27 AR 55/98, juris [ Leitsatz ] . Vertr e- ten wird vereinzelt auch eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters (v gl. St a- linkski, StV 2008, 500, 502) . Erwogen wird ferner ein Recht des Beschuldigten aus § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog , die Ablehnung der Staatsanwaltschaft , einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu stellen, durch das gemäß § 141 Abs. 4 1. Halbs . zuständige Gericht überprüfen zu lassen (vgl. Köster, StV 1993, 511, 513). Schließlic h wird argumentiert, die nach § 141 Abs. 3 StPO g e- botene Prüfung obliege zwar in erster Linie der Staatsanwaltschaft, die Vo r- schrift entbinde aber nicht auch den Ermittlun gsrichter von der Verantwor tung , 9 - 5 - für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen (Löwe - Rosenb erg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 R d n . 24). cc) Für die Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahre n bedarf es in den Fällen des § 141 Abs. 3 Satz 1 bis 3 StPO eines Antrags der Staatsanwal t- schaft. Eine auto nome Entscheidungsbefugnis des Gerichts besteht nicht. (1) Zwar ist der Wortlaut der Norm insoweit nicht eindeutig, jedoch ergibt sich das Antragserfordernis der Staatsan waltschaft aus der Systematik des G e- setzes. (2) § 141 StPO ergänzt die Regelungen zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO und bestimmt, dass dem Beschuldigten, der noch keinen Ve r- teidiger hat, dieser durch das Gericht zu bestellen ist (Karlsruher Ko mmentar zur StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl . , § 141 R d n. 1). D ifferenziert geregelt ist dabei , wann das Gericht von Amts oder auf A n- trag tätig werden muss. Von Amts wegen kann das Gericht nur dann tätig werden, wenn es b e- reits mit dem Sachverhalt b efasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn Anklage e r- hoben, § 141 Abs. 1, 2 StPO oder das Gericht über die Vollstreckung der U n- ter suchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder § 275a Abs. 6 StPO zu entscheiden hat, § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO. Das Gesetz regelt i n § 141 Abs. 4 StPO die Zuständigkeit des Gerichts entsprech end. So ist für die Fälle des § 141 Abs. 1, 2 St PO der Vorsi t- zende des Gerichts, bei de m das Verfahren anhängig ist, § 141 Abs. 4 1. Halbs . StPO, für die Fälle des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO da s nach § 126 StPO oder § 275a StPO zuständige Gericht, § 141 Abs. 4 3 . Halbs . StPO zur Entscheidung berufen. 10 11 12 13 14 - 6 - Ist das Gericht noch nicht mit dem Sachverhalt befasst, so kann es nur auf Antrag tätig werden. § 141 Abs. 3 StPO bestimmt für diese Fälle zum einen, wann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Pflichtverteidigung anordnen muss, mithin einen entsprechende n Antrag nicht ablehnen kann, § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO (nach Abschluss der Ermittlungen ) bzw. ein Antrag nach Prüfung durch das Gericht auch abgelehnt werden kann, § 141 Abs. 3 Satz 1 StPO (vor Abschluss der Ermittlungen) . Eine Befassung des Gerichts kann nach § 141 Abs. 3 Satz 2 St PO nur durch die Staatsanwaltschaft, nicht durch einen An trag des Beschuldigten erfo l- gen. § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO regelt dabei nicht nur, wann die Staatsanwal t- schaft tätig werden muss (so aber LG Heilbronn, Beschl uss vom 1. März 1979 3 Qs 148/79, Die Justiz 1979, 444) , sondern normiert ferner, dass es für ein Tätigwerden des Gerichts eines Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf. Bereits der Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO, wonach die Staat s- i- nes Verteidigers notwendig werden w ird, spricht hier für . Auch § 141 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach das Gericht nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag der Staatsanwaltsc haft tätig werden muss, unterstreicht die Rolle der Staatsa n- waltschaft . Die se differenzierte Re gelung der Pfl ichtverteidigerbestellung des § 141 StPO steht i n Einklang mit der grundsät z- lichen Unterscheidung der Strafprozessordnung zwischen Ermittlungsverfahren und Verfahren ab Anklageerhebung. In dem Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens . Das Gericht kann in diesem Ve r- fahrensabschnitt keine Maßnahmen gegen den Willen bzw. ohne Antrag der Staatsanwaltschaft treffen (vgl . LG Cottbus, Beschluss vom 13. Mai 2005 22 Qs 15/05, juris R d n. 19). 15 16 17 - 7 - Das Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft ergibt sich ferner aus der durch das Gesetz bestimmten gerichtlichen Zuständigkeit betreffend die Pflic h t- verteidigerbestellung und dem Wahlrecht der Staatsanwaltschaft, bei welchem von mehreren örtlich zuständigen Gerichten sie Ankla ge erheben will (vgl. zu letzterem: Karlsruher Kommentar zur StPO/Scheuten, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 7 bis 21, R dn. 3). § 141 Abs. 4 1. Halbs . StPO bestimmt als für die Pflichtverteid i- gerbestellung zuständiges Gericht grundsätzlich das Gericht der Hauptsach e. Dies gilt auch , wenn die Pflichtverteidigerbestellung schon im Ermittlungsve r- fahren erfolgt. Lediglich für die Fälle der Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einstweiliger Unterbringung bzw. die Pflichtverteidigerbestellung im Z u- sammenhang mit einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung sieht das Gesetz eine abweichend e Zuständigkeitsregelung vor, § 141 Abs. 4 2., 3. Halbs . StPO . Das Gericht der Hauptsache wird durch das Zuständigkeitswahlrecht der Staatsanwaltschaft bestimmt. Ein Antragsrecht des Besc huldigten und damit wohl verbundene Wahlmöglichkeit betreffend die gerichtliche Zuständigkeit würde n diesem Grundsatz zuwider laufen. Dies kann auch nicht durch die A n- nahme einer generellen ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit im Ermittlung s- verfahren gel öst werden (so wohl: Stalinkski, StV 2008, 500, 502 ; vgl. auch Löwe - Rose nberg/Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 141 R d n . 24) , denn eine solche findet keine Stütze im Gesetz. (3) Ein Antragsrec ht des Beschuldigten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft , im Ermittlungsverfahren die Beste l- lung eines Pflichtverteidigers zu beantragen , als Prozesshandlung grundsätzlich nicht der gerichtlichen Überprüfung gemäß § 23 EGGVG unterliegt (OLG Karl s- ruhe, Beschluss vom 22. Dezemb er 1997 2 VAs 41/97, NStZ 1998, 315f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. November 1992 1 VAs 4/92). Dass Pr o- zesshandlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht der Anfechtung und Überprüfung nach § 23 EGGVG zugänglich sind, wurde durch das Bundesv e r- 18 19 - 8 - fassungsgericht als unbedenklich eingestuft , es sei denn willkürliches Handeln der Ermittlungsbehörde sei schlüssig dargetan (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1983 2 BvR 1731/82, NStZ 1984, 228f .; Nichtannahmeb e- schluss vom 2. Oktober 2003 - 2 BvR 6 60/03, NStZ 2004, 447 f.) . Der Beschu l- digte ist damit nicht rechtsschutzlos einer etwaigen Willkür der Staatsanwal t- schaft ausgelie fert. Aus einer nur eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeit ein gesetzlich nicht vorgesehenes Antragsrecht zu konstruieren, wü rde einen unz u- lässigen Zirkelschluss darstellen (vgl. aber Köster, StV 1993, 512, 513). D er Gesetzgeber hat in § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Antragspflicht der Staatsanwaltschaft statuiert, sobald die Mitwirkung eines Verteidigers notwe n- dig sein wird , und damit die Rolle der Verteidigung im Vorverfahren gestärkt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93 R d n . 34/35). Die Staatsanwaltschaft ist nicht Partei im Strafprozess, sondern zur Objektivität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgeri cht hat ihr deshalb eine Wächterrolle im Strafprozess zugesprochen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/1, BVerfGE 133, 168 Rn. 59, 80, 93). (4) Verkannt wird nicht die besondere Bedeutung des Ermittlungsverfa h- re ns für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens (vgl. dazu Neuhaus, JuS 2002, 18, 20 unter Verweis auf eine Untersuchung von Peters [ Fehler im Stra f- prozes s II, 1972 ] zu Fehlerquellen im Strafprozess), das Recht des Be schuldi g- ten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MR K, Art. 20 Abs. 3, 2 Abs. 1 GG auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren un d dessen Recht auf Verteidigung , ebenso wenig die tragende Rolle der Verteidigung schon i m Ermittlungsverfahren (vgl. dazu Klemke, StV 2003, 413, 413) . Mit der derzeitigen Gesetze ssystematik ist jedoch ein Antragsrecht auf Pflichtverteidigerbestellung des Beschuldigten nicht ve r- ein bar (vgl. dazu auch den Diskussionsentwurf für eine Reform des Strafverfa h- rens der Fraktionen der SPD/Bündnis90/Die Grünen des Deutschen Bundest a- 20 21 - 9 - ges und des Bundesministeriums der Justiz vom Februar 2004, in dem u.a. eine gesetzliche Verankerung des Antragsrechts des Beschuldigten im Ermittlung s- verfahren vorgeschlagen und offenbar davon ausgegangen wird, de lege lata könne eine Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren nur au f Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen, StV 2004, 228, 232). b ) Der Antrag des Beschuldigten auf Pflichtverteidigerbestellung war d a- her als unzulässig zurückzuweisen, da zum einen ein Tätigwerden des Gerichts einen ents prechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraussetzt, zum anderen der Ermittlungsrichter für die Pflichtverteidigerbestellung im Ermittlungsverfa h- r en mit Ausnahme der Fälle des § 141 Abs. 4 2., 3. Halbs . StPO, die vorliegend nicht gegeben sind, nicht zustä ndig ist. Die zur generell bestehenden ermit t- lungsrichterlichen Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren vertretene Minderme i- nung findet keine Stütze im Gesetz. c ) Der Antrag des Beschuldigten war auch nicht als Antrag auf Überpr ü- fung der staatsanwaltscha ftlichen Ablehnung eines Antrags auf Pflichtverteid i- gerbestellung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog auszulegen. Auch d ieser Antrag wäre unzulässig. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO räumt dem Beschuldigten die Möglichkeit ein, nachträglich eine gerichtliche En tscheidung zu einer ohne gerichtliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme, mithin einer Eingriffsmaßnahme im Ermittlungsverfahren, die grundsätzlich nur auf richterl i- che Anordnung erfolgen kann, zu beantragen. Eine vergleichbare Situation ist vorliegend nich t gegeben (anders: Köster, StV 1993, 512, 513). Wimmer Richter in am Bundesgerichthof 22 23 24
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