Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter III 3 BGs 191/04 B E S C H L U S S vom 22. Dezember 2004 In dem Ermittlungsverfahren gegen wegen geheimdienstlicher Agentent344tigkeit (247 99 StGB) Der Antrag des Generalbundesanwalts auf Erla337 eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten J. wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Generalbundesanwalt legt dem Beschuldigten zur Last, er habe sich in dem Zeitraum von Ende 2000 bis 2003 im Zusammenwirken mit dem Mitbe-schuldigten R. und anderen Tatbeteiligten bem374ht, f374r das irani-sche Programm zur Entwicklung und Herstellung atomarer Waffensysteme 28 - 2 - sogenannte Telemanipulatoren zu beschaffen. Dabei sei der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer der in Teheran/Iran ans344ssigen Firma I.D.R.O. International Trading Company, die als Teil des iranischen Beschaf-fungsnetzwerkes unter Anwendung konspirativer Methoden mit der Beschaf-fung sensibler und embargobelasteter G374ter insbesondere im westlichen Aus-land befa337t ist, t344tig geworden. Der Generalbundesanwalt geht ersichtlich da-von aus, da337 der Beschuldigte im Jahr 2000 zun344chst 226 zur Verschleierung des tats344chlichen K344ufers 226 versucht hat, 374ber die chinesische Firma Silverford De-velopment Limited bei der in der Schweiz ans344ssigen Intercontrol Technologie AG (ICT) die ben366tigten Ger344te zu erwerben. Durch die Anfrage der Firma Sil-verford Ltd. erfuhr der Mitbeschuldigte R. , der damals bei der ICT AG angestellt war, von dem Vorhaben. Nachdem die ICT AG auf Veranlassung der schweizerischen Beh366rden im Sommer des Jahres 2001 auf die Realisierung des Projekts verzichtet hatte, entschlo337 sich R. , die Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. Zu diesem Zweck nahm er Verbindung zu der ihm von einem schweizerischen Mittelsmann als Ansprechpartner benannten Teheraner I.D.R.O. Company auf und kam hierbei in Kontakt zu dem Beschul-digten J. . Bei einem anschlie337enden Treffen J. und R. Ende 2001/Anfang 2002 in Dubai in den R344umen der I.D.R.O. International Trading FZE, einer Tochtergesellschaft der I.D.R.O. International Trading Company, schlug R. vor, die Manipulatoren bei der ihm von fr374heren gesch344ftli-chen Aktivit344ten her bekannten Firma Soci351t351 d222Innovations Techniques (SIT) in Ch342tellerault/Frankreich zu beschaffen. Der Beschuldigte J. war hiermit einverstanden. Daraufhin kam es im Januar 2003 zu Verhandlungen bei der Firma SIT, an denen au337er J. und R. drei weitere iranische Mitbe-schuldigte, denen insbesondere die Kl344rung der technischen Einzelheiten ob-lag, sowie die Vertreter der SIT teilnahmen. Die Verhandlungen f374hrten zum Abschlu337 eines Vertrages 374ber die Herstellung und Lieferung der Manipulato-ren durch die Firma SIT an die Firma I.D.R.O. in Dubai. - 3 - II. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts erf374llt das Verhalten des Be-schuldigten J. den Tatbestand eines Vergehens der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit i.S.d. 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies trifft nicht zu; es fehlt jeden-falls an dem Tatbestandsmerkmal einer 204gegen die Bundesrepublik Deutsch-land223 gerichteten T344tigkeit. 1) Bei der Pr374fung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens ist davon auszugehen, da337 deutsches Strafrecht gem344337 247 5 Nr. 4 StGB anzu-wenden ist; der Umstand, da337 die gesamte hier zu beurteilende T344tigkeit des Beschuldigten 226 wie auch der 374brigen Tatbeteiligten 226 sich ausschlie337-lich au337erhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland abgespielt hat, es sich mithin um die Auslandstat eines Ausl344nders gehandelt hat, steht deshalb einer strafrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. 2) Nach dem gegenw344rtigen Stand der Ermittlungen ist auch ohne weiteres anzunehmen, da337 der Beschuldigte f374r den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche T344tigkeit ausge374bt hat, die auf die Lieferung von Gegenst344nden gerichtet war. Bei der Firma I.D.R.O., als deren Ge-sch344ftsf374hrer der Beschuldigte J. t344tig geworden ist, handelt es sich um einen Teil des iranischen Beschaffungsnetzwerkes, dessen Aufgabe es ist, unter Anwendung typischer konspirativer Methoden 226 insbesondere zur Verschleierung des Endnutzers und des wahren Verwendungszwecks em-bargobelasteter G374ter 226 im westlichen Ausland technologische Erzeugnisse zu erwerben, die u.a. f374r die Entwicklung und Produktion von ABC-Waffen ben366tigt werden. Diesem Zweck dienen vor allem die Einschaltung ziviler (Tarn-)Firmen, die Vermischung von 204erlaubten223 und embargobehafteten Gesch344ften, die wahrheitswidrige Angabe 204unverd344chtiger223 Endnutzer so-wie der Umweg 374ber im Ausland ans344ssige Gesellschaften. Da337 dem Be- - 4 - schuldigten als einem an ma337geblicher Stelle t344tigen Vertreter des irani-schen Beschaffungsnetzwerkes alle diese Umst344nde bekannt waren, steht au337er Frage. 3) Die geheimdienstliche Agentent344tigkeit des Beschuldigten J. war je-doch nicht i.S.d. 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Bundesrepublik Deutsch-land gerichtet, weil sie die durch diese Bestimmung gesch374tzte Belange Deutschlands nicht in einer Weise und Intensit344t ber374hrte, die dem Sinn und Zweck des Tatbestandes entspricht. Zwar ist die Vorschrift vom Gesetzge-ber bewu337t weit gefa337t, um alle nachrichtendienstlichen Bestrebungen zu erfassen, gleichg374ltig, ob sie unmittelbar oder mittelbar deutsche Interessen gef344hrden, ob sie auf die Abkl344rung politischer, wirtschaftlicher oder techni-scher Verh344ltnisse abzielen, im Ausland oder Inland begangen werden oder ob sie direkt oder lediglich vorbereitend oder unterst374tzend f374r die Beschaf-fung der in 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Schutzg374ter ausge374bt wer-den (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1983 226 3 StR 80/83, BGHSt 31, 317 un-ter 4 a.E. m.w.N.; LK/Tr344ger, 11. Aufl., 247 99 RNr. 1). Stets m374ssen sie je-doch deutsche Belange mit einer strafrechtlich relevanten Intensit344t ber374h-ren, wobei allerdings eine konkrete Gef344hrdung nicht erforderlich ist, viel-mehr die abstrakte Gef344hrdung ausreicht. Wo die Grenze hinsichtlich der Beeintr344chtigung deutscher Belange im Ein-zelnen zu ziehen ist, ist bislang nicht eindeutig gekl344rt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neigt zu einer weiten Auslegung dieses Tatbe-standsmerkmals; danach soll 204der tatbestandlichen Voraussetzung, da337 sich die geheimdienstliche T344tigkeit 202gegen die Bundesrepublik Deutsch-land222 richtet, 205 die Bedeutung zu(-kommen), da337 geheimdienstliche Aktivi-t344ten, die 226 nach dem Gegenstand der damit verbundenen Ausforschungs-bem374hungen 226 die Interessen der Bundesrepublik 226 ausnahmsweise 226 nicht ber374hren, vom Tatbestand ausgenommen223 sind (Urteil vom 27. September 1980 226 StB 25/80, NJW 1980, 2635, re. Sp. Mitte; 344hnlich BGHSt 32, 104 - 5 - unter II 3 a). Die dort in Bezug genommene Stelle des schriftlichen Berichts des Sonderausschusses f374r die Strafrechtsreform (BT-Drucks. V/2860, S. 23 li. Sp.) versteht das Tatbestandsmerkmal allerdings enger: hiernach stellt dieses Kriterium 204eine wichtige Begrenzung des Tatbestandes223 dar und 204er-fasst nur die geheimdienstlichen Operationen fremder M344chte, die sich ge-gen die Bundesrepublik Deutschland als Zielland richten und ihre Interessen beeintr344chtigen223 (Hervorhebung hinzugef374gt). Diese Voraussetzungen sind, soweit es um die Tatbeteiligung des Beschuldigten J. geht, im vorlie-genden Fall nicht erf374llt. Eigentliches Zielland der T344tigkeit des Beschuldigten war Frankreich; denn dort sollten die Manipulatoren hergestellt und von dort sollten sie bezogen werden. Diesem Zweck dienten die Verhandlungen bei der Firma SIT, an denen der Beschuldigte ma337geblich, wenn nicht sogar entscheidend betei-ligt war. Selbst wenn man die Aktivit344ten der vom Beschuldigten eingeschal-teten oder sogar gesteuerten Firmen Silverford, ICT AG und I.D.R.O. Inter-national Trading FZE insoweit mit einbezieht, beschr344nkten sich diese Handlungen allein auf das Ausland (die Volksrepublik China, die Schweiz und Dubai). Zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestand, soweit nach dem gegenw344rtigen Ermittlungsstand erkennbar, keine irgendwie ge-artete nachrichtendienstliche Beziehung; weder hat der Beschuldigte J. von hier aus eine auf die Beschaffung der Manipulatoren gerichtet T344tigkeit entfaltet, noch sollten die Ger344te oder wesentliche Bestandteile von Deutschland aus 226 direkt oder auf Umwegen 226 geliefert werden. Die Verbin-dung zur Bundesrepublik ersch366pfte sich vielmehr in der Tatsache, da337 der Mitbeschuldigte R. hier seinen Wohnsitz und einen Firmensitz hat und da337 er deutscher Staatsangeh366riger ist. Deutsche Interessen sind da-her durch das Verhalten J. allenfalls mittelbar und lediglich insofern ber374hrt, als die Beteiligung eines deutschen Staatsangeh366rigen an einem Beschaffungsvorhaben, das dem iranischen Atomprogramm dienen sollte, - 6 - geeignet war, das Ansehen der Bundesrepublik in der Staatengemeinschaft zu gef344hrden. Das erf374llt jedoch angesichts der im 374brigen ausschlie337lich auslandsbezogenen Aspekte des Tatgeschehens einschlie337lich der beteilig-ten Personen und Firmen nicht das Tatbestandsmerkmal einer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agentent344tig-keit i.S.d. 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 4) Unter diesen Umst344nden ist der Verdacht, da337 sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der (versuchten) Beschaffung von insgesamt 28 Tele-manipulatoren f374r das ABC-Waffenprogramm des Iran eines Vergehens der geheimdienstlichen Agentent344tigkeit gem344337 247 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB schul-dig gemacht hat, schon aus rechtlichen Gr374nden 226 mangels eines tat-bestandlichen Verhaltens 226 zu verneinen. Der Antrag der Bundesanwalt-schaft auf Erla337 eines Haftbefehls war daher abzulehnen, weil ein dringen-der Tatverdacht (247 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) nicht besteht. Dr. Beyer Richter am Bundesgerichtshof
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