ECLI:DE:BGH:2016:080616B3BGS197.16.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 3 BGs 197 / 16 1 BJs 201/80 - 2 BESCHLUSS vom 8 . Juni 2016 BGHR: ja BGHSt: nein RVG § 51 Abs. 2 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für Entscheidungen über A n- träge eines von ihm im Ermittlungsverfahren bestellten Rechtsanwalts auf Fes t- setzung einer Pauschgebühr nicht zuständig. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 3 BGs 197/16 - In dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest in München am 26. September 1980) weg en des Verdachts des Mordes - 2 - Der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - erklärt sich für eine Entscheidung über den A ntrag von Rechtsanwalt D . auf Bewilligung einer Pausch gebühr gemäß § 51 RVG f ür u n- zuständig. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unb e- kannt wegen eines Sprengstoffanschlags , dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Am 26. September 1980 wurde gegen 22:20 Uhr am Haupteingang zur Theresienwie se in München ein Sprengkörper gezündet. Auf der Theresienwi e- se fand seit dem 20. September 1980 das jährlich abgehaltene Oktoberfest statt. Dreizehn Personen wurden getötet. Mehr als 200 Menschen erlitten teils schwerste Verletzungen. Nach dem Ergebnis de r Ermittlungen hatte der beim Anschlag getötete K. den Sprengsatz gebaut, ihn zum Tatort g e- bracht und dort die Explosion verursacht. Zunächst war dieses Ermittlungsverfahren nach zweijähriger Ermit t- lungsarbeit am 23. November 1982 gemä ß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wo r- den, nachdem sich der damals gehegte Anfangsverdacht, an dem Attentat se i- nen neben dem bei der Begehung der Tat verstorbenen K. weitere Personen beteilig t gewesen, nicht erhärten ließ. In der Folgezeit wur de seitens des Generalbundesanwalts wiederholt die förmliche Wiederaufnahme des E r- mittlungsverfahrens geprüft. Aufgrund der Angaben einer bislang nicht bekan n- 1 2 3 - 3 - ten Zeugin wurden schließlich am 5. Dezember 2014 die Ermittlungen förmlich wieder aufgenommen. Di e se dauern derzeit noch an. Der Antragsteller vertritt 15 im Verfahren nebenklageberechtigte Pers o- nen. Mit Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof vom 8. Februar 2016 - 3 BGs 32/16 - bzw. 9. Februar 2016 - 3 BGs 33 - 46/16 - ist er die sen gemäß § 406g Abs. 1, 3 Satz 1 Nr. 1 StPO a.F., § 397a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt worden. In einem an - gerichteten Schreiben vom 28. April 2016 hat der Antragsteller, der in dem gegenständlichen Verfa h- ren se it Oktober 1982 tätig ist, die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG in Höhe von 88.000 bis 110.000 betreffend die von den Gebü h- ren Ziffern 4101 und 4105 des Gebührenverzeichnisses des Rechtsanwaltsve r- gütungsgesetzes er fassten Tätigkeiten beantragt. Ergänzend hat er i n einem weiteren Schreiben vom 25. Mai 2016 klar gestellt , dass sich der Antrag an den Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter richtet. II. Der Bundesgerichtshof - Ermittlungsrichter - ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG ergibt sich, dass für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung grundsätzlich das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, zuständig ist. In A n- knüpfung a n die frühere Regelung in § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO folgt die g e- richtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewilligung der Pausc h- vergütung grundsätzlich weder der für die Bestellung oder Beiordnung des 4 5 6 7 - 4 - Rechtsanwalts, noch der des Gerichtes, gege nüber dem der Rechtsanwalt tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1971 - 6 StE 1/68 und 3 A R s 21/70, MDR 1971, 676, 677). Entscheidend für die Bestimmung der Zuständi g- keit war für den Gesetzgeber offenbar nicht eine sich aus der Bestellung bzw . Beiordnung oder Entgegennahme der Tätigkeit des Anwalts ergebende Sac h- kunde betreffend d en Umfang und die Schwierigkeit dessen Tätigkeit , sondern die Sicherstellung eines möglichst einheitlichen Maßstabes auf der Grundlage der mit der Zuständigkeitskonze ntration verbundenen Breite an Erfahrung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1971, aaO). § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG sieht zwar als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig ist, soweit er den Rechtsanwalt beste llt hat. Diese Ausnahme erfasst jedoch nicht die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof während des Ermittlungsverfahrens mit einer Strafsache befasst war, selbst dann nicht, wenn der anwaltliche Vertreter von dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs b estellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1970, aaO; 16. Mai 1977 - 1 BJs 20/75 - 3 ARs 12/77, NJW 1977, 1644, Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 26; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 51 RVG, Rn. 27). Das am 1. Juli 2004 ( Artikel 3 des Kostenmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 [ BGBl I S. 718 ]) in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (BGBl I S. 7 88 ) ersetzt die mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer Kraft getretene Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG i st wortgleich mit der Vorgängervorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO . Aus der Begrü n- dung des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BTDrs. 15/1971, S. 201/201) ergeben sich keine neuen Erwägungen des G e- setzgebers zu der gerichtlich en Zuständigkeit für die Bewilligung der Pausc h- vergütung. Die Ausnahmevorschrift des § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO , nach der 8 9 - 5 - der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen war , soweit er den Rechtsa n- walt bestellt hat, war mit Neufassung der Bundesrechtsanwalt sgebührenor d- nung durch das Kostenänderungsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. I 861, 923) in die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung der Pauschg e- bühr aufgenommen w orden . Aus der Begründung zu dem Entwurf eines Gese t- zes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (BTDrs. 2/2545, S. 262) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung von der bisherigen Zuständigkeitskonzentration bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich abweichen und ein Bestellungsprinzip einf ühren wollte. Der G e- setzgeber hatte vielmehr als Anwendungsbereich für § 99 Abs. 2 Satz 2 BRGO ausschließlich die Fälle im Blick, in denen der Bundesgerichtshof nach damals geltendem Recht noch erstinstanzlich zuständig war bzw. den Rechtsanwalt im Revisio nsverfahren bestellt hat (BTDrs. 2/2545, S. 262). Dies er durch den G e- setzgeber intendierte enge Anwendungsbereich erscheint vor dem in § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGO und § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG verankerten Prinzip der S i- cherstellung einer möglichst einheitlichen Bewertung durch Konzentration der Entscheidungszuständigkeit auch schlüssig. Die Zuständigkeit des Bundesg e- richtshofs ist nur gegeben, soweit er den Rechtsan walt bestellt hat. Nachdem die Verteidigerbestellung im Ermittlungs - bzw. Strafverfahren grundsätzl ich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revis i- onsverfahrens gilt und hiervon ausschließlich die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung ausgenommen sind (Lüderssen/Jahn in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 14 0 Rn. 117, § 141 Rn. 28ff.), ist der Bundesg e- richtshof nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG auch nur für die Bewilligung der Pauschgebühr für die Beteiligung an der Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung zuständig. Im Übrigen verbleibt es bei der Zuständi gkeit des Obe r- landesgerichtes gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG (BGH, Beschluss vom 25. O k- tober 2011 - 1 StR 254/10, NJW 2012, 167 m.w.N. ; vgl. auch BGH, Beschluss - 6 - vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68, NJW 1970, 2223 zu § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Die Gefahr ein er uneinheitlichen Bewertung droht in diesen Fällen nicht, da diese Gebühr ausschließlich beim Bundesgerichtshof oder den Obe r- landesgerichten anfallen kann. Anders ist dies bei den übrigen Gebühren im Ermittlungs - bzw. Strafverfahren, weshalb sich der Gese tzgeber insoweit für eine Zuständigkeitskonzent ration entschieden hat, die auch für den Ermittlung s- richter des Bundesgerichtshofs gilt . De r Unzuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, dass vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens g e- gebenenfalls die Zuständigkeit gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG für den Antra g- steller nicht bestimmbar ist , da für den Fall einer Anklageerhebung die Zustä n- digkeit mehrerer Oberlandesg erichte nach §§ 7 ff StPO in Betracht kommt und die se erst durch die W ahl der Bundesanwaltschaft konkretisiert wird (vgl. zum Wahlrecht der Staatsanwaltschaft: Meyer - Go ßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Vor § 7 Rn. 10). A uch für andere Entscheidungen (vgl. § 81 Abs. 3 StPO, § 141 Abs. 4 StPO und § 9 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StrEG) e rweist sich eine Ausübung des Wahlrechts durch die Staatsanwaltschaft zu einem Zei t- punkt, in dem Anklage noch nicht erhoben ist (§ 81 Abs. 3 StPO, § 141 Abs. 4 StPO) oder eine solche zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zu erwarte n ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StrEG) als erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1977 - 1 BJS 20/75 - 3 A R s 12/77, NJW 1977, 1644, 1645). In den Fällen, in denen ein Antrag gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG bereits im Ermit t- lungsverfahre n oder nach Einstellung desselben gestellt wird, kann die Konkr e- tisierung des zuständigen Gerichts durch Einreichung des Antrages bei der Bundesanwaltschaft zur Weiterleitung an das Ober landesgericht, zu dem diese Anklage erheben würde, erfolgen. 10 - 7 - Wimmer Richter in am Bundesgerichtshof
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