Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 3 BGs 82 /1 2 2 BJs 8/12 - 2 BESCHLUSS vom 9 . Februar 2012 in dem Ermittlungsverfahren gegen H. G. wegen des Verdachts BGHR: ja BGHSt: nein StPO § 119, § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2; NJVollzG §§ 133 ff., 134a Abs. 1 Satz 2 Sitzt der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft, ist für die Anordnung von Beschrä n- kungen, die dem Beschuldigten aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlege n sind, gemäß § 126 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermit t- lungsrichter des Bundesgerichtshofs bis zur Anklageerhebung auch dann z u- ständig, wenn die Untersuchungshaft in Niedersachsen vollzogen wird. § 134a Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ändert hieran nichts. Die aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlichen Beschränku n- gen bestimmen sich (auch) in diesem Fall nach § 119 StPO und nicht nach §§ 133 ff. NJVollzG (entgegen Oberlandesgericht Celle, StV 2010, 194; Anschluss an OLG Oldenburg, StV 2008, 195; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ - RR 2010, 294; OLG Rostock, NStZ 2010, 350; OLG Hamm, NStZ - RR 2010, 221 [3. Strafsenat] und NStZ - RR 2010, 292 [2. Strafsenat]; KG, StV 2010, 370; OLG Köln, NStZ 2011, 55). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BGs 82/12 - - 2 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird der Beschluss des Ermit t- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Vollzug der Untersuchungshaft wird gemäß § 119 Abs. 1 StPO wie folgt geregelt : 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Im Übrigen gelten für den Beschuldigten die im N iedersächsischen Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) allgemein getroffenen Regelungen, sofern sie diesem Beschluss nich t entgegenstehen. - 3 - 14. Gründe: I. D urch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011 - 3 BGs 12/11 sind dem Beschuldigten gemäß § 119 Abs. 1 StPO Beschränkungen in der Untersuchungshaft auferlegt worden, die allesa mt der Sicherung des Verfahrens dienen und damit den Zweck der Unte r- suchungshaft betreffen. Der Generalbundesanwalt hat wegen der Fort en twic k- lung des Verfahrensstand es eine Anpassung d ieser Beschränkungen bea n- tragt. D iesem Antrag entsprechend werden hiermi t die dem Beschuldigten au f- erlegten Beschränkungen wie aus dem Tenor ersichtlich geändert und neu g e- fasst. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des vorgenannten Beschlusses vom 14. November 2011 . II. Für verfahrenssichernde Anordnungen im Zusammenhang m it dem Vol l- zug der Untersuchungshaft des Beschuldigten G. in der Justizvollzugsanstalt S . (Niedersachsen) ist ausschließlich der Ermittlungsrichter des Bundesgericht s- hofs zuständig ( § 169 Abs. 1 Satz 2 , § 126 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6, § 142a GVG, § 129a StGB ) . Die dem Beschuldigten in der Untersuchungshaft aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft aufzuerlegenden Beschränkungen bestimmen sich nach § 119 StPO und nicht nach den Vorschriften des Niede r- 1 2 - 4 - sächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) , i nsb esondere den §§ 133 ff. NVollzG . 1. Allerdings ist gemäß § 134 a Abs. 1 NJVo l lzG Gericht im Sinne des den Vollzug der Untersuchungshaft betreffenden Teils dieses Gesetzes das für die Haftprüfung (§ 117 StPO) zuständige Gericht; handelt es sich hierbei nic ht um ein Geric ht des Landes Niedersachsen, so ist nach § 134 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Gefangene in Untersuchungshaft befindet. Neben dieser die gerichtliche Zuständigkeit betreffenden Regelung en t- hält das NJVollzG Vorschriften, die unmittelbar den Zweck der Untersuchung s- haft betreffen . So können dem Gefangenen etwa gemäß § 135 Abs. 2 NJVollzG Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfo r- dert. 3 4 - 5 - 2. Die vorstehend genannten Be stimmungen vermögen weder in forme l- ler Hinsicht etwas an der ausschließlich en Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zu ändern , noch führen sie sachlich dazu, dass sich die zur Sicherung des Verfahrens dienenden Beschränkungen in der Unters u- chungshaft hier nicht nach § 1 19 StPO, sondern nach den Vorschriften des NJVollzG zu richten hätten. a) Zwar vertritt das Oberlandesgericht Celle (StV 2010, 194) - als für das Amtsgericht L . , in dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt befinde t , in der der Beschuldigte derzeit einsitzt, zuständige s Obergericht - die Auffassung, dass sich Anordnungen zur Ausgestaltung der Untersuchungshaft in Niede r- sachsen alleine nach den §§ 135 ff NJVollzG richten und § 119 StPO nF in Ni e- dersachsen keine Anwen dung finde. Diese Auffassung vermag indes nicht zu überzeugen. Es ist v ielmehr davon auszugehen, dass dem niedersächsischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Schaffu ng von Reg e- lungen , die den Zweck der Untersuchungshaft unmittelbar betreffen , ebenso fehlt wie die Gesetzgebungskompetenz für eine Änderung der haftrichterlichen Zuständigkeit, namentlich der hier maßgeblichen Zuständigkeit in Ermittlung s- verfahren, die in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesg e- richtshof und damit hinsichtlich der vor Anklageerhebung zu treffenden gerich t- lichen Maßnahmen in die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesg e- richtshofs fallen. b) Seit dem 1. September 2006 ist nach der Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch das Gesetz zur Än derung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 ( BGBl. I S. 2 034 ) das Recht des Untersuchungshaft vollzugs nicht hi n- gegen das die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft sowie die Au f- erlegung von der Verfahrenssicherung dienenden Beschränkungen betreff ende gerichtliche Verfahrensrecht - ausschließlich Sache der Länder. Der Bundesg e- 5 6 7 - 6 - setzgeber kann im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung - nach wie vor - solche Maßnahmen regeln, die den Zweck der Untersuchungshaft (Abwehr von Flucht - , Verdunkelungs - und Wiederholungsgefahren) betreffen ( Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 119 Rn. 2 ; BeckOK - StPO/Krauß, Stand: 15. Ok tober 2011, § 119 Rn. 1 f.; König, NStZ 2010, 185 f.; Paeffgen, StV 2009, 46; Kazele, StV 2010, 258 ; OLG Oldenburg, StV 2008, 195, 196 ) . Von dies er Gesetzgebung s- befugnis hat der Bundesgesetzgeber bereits durch § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF vor der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und anschli e- ßend durch die seit dem 1. Januar 2010 geltende Neufassung des § 119 StPO Gebrauch gemacht , so dass sich Beschränkungen, die wegen des Zwecks der Untersuchungshaft erforderlich sind, nach § 119 StPO nF richten (siehe nur OLG Köln , NStZ 2011, 55; OLG Frankfurt , NStZ - RR 2010, 294; OLG Olden burg, aaO S. 196 f. ; Meyer - Goßner, aaO; BeckOK - StPO/Krauß , aaO R n. 1a und 2; König, aaO ; Paeffgen, aaO; Kazele, aaO ) . c) Hiervon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen. So lassen sich der Entstehungsgeschichte der oben genannten Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. nur BT - Drs. 16/813, S. 9 und 12) keine Hinweise darauf en t- nehmen, dass hierdurch dem Haftrichter Kompetenzen entzogen werden sollten ( ebenso Kazele, aa O S. 260 ; Paeffgen, aaO. ) . Aus den Materialien des Gese t- zes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (vgl. insbesondere BT - Drs. 16/11 644, S. 1, 12, 23 ff.) ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der Gesetzgeber davon ausging, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes falle auch nach der Föderalismusreform noch die zuvor in § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO aF gerege l- te Anordnung solcher Beschränkun gen, die zur Erreichung des Zwecks der U n- ter suchungshaft erforderlich sind. Der Gesetzgeber wollte mithin die insoweit bestehenden Kompetenzen des Haftrichters im Zuge der Föderalismusreform ersichtlich nicht einschränken. 8 - 7 - Soweit die Landesgesetze wie hier das NJVollZG - bezüglich der R e- g e lung von Maßnahmen, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert, von der St rafprozessordnung, namentlich von § 119 StPO, abweichende Regelu n- gen enthalten, ist entsprechendes Landesrecht im Hinblick auf die Sperrwirku ng des Art. 72 Abs. 1 GG unwirksam (Krauß , aaO Rn. 1a mwN ; vgl. hierzu auch die zum NJVollzG bereits erfolgten Vorlagen gemäß Art. 100a Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht , die mangels Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage indes für unzulässig erklärt worden sind [BVerfG E 121, 233; BVerfG, Beschl uss vom 20. November 2008 2 BvL 16/08, juris] ). III. Die im Tenor genannten Beschränkungen sind aufgrund des Zwecks der Untersuchungshaft notw endig und auch verhältnismäßig. Dr. Bünger Ri chter am Bundesgerichthof 9 10 11
Full & Egal Universal Law Academy