BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 Li 1/10 (EP)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Zwangslizenzsache…- 2 -…betreffend das europäische Patent ……(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie den Richter Schell und die Rich-terin Dipl.-Chem. Dr. Münzbergbeschlossen:Der Streitwert wird auf 6,3 Millionen Euro festgesetzt.G r ü n d eI .Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zur Festsetzung des Streitwerts Stellung genommen und dabei den berücksichtigungsfähigen Gesamtnettoumsatz mit dem streitgegenständlichen Präparat für den hier maßgeblichen Zeitraum übereinstimmend mit … Euro angegeben. Die Beklagte geht voneinem für die Streitwertberechnung zu berücksichtigenden Lizenzsatz in Höhe von 6 % aus, die Klägerin hält demgegenüber einen geringeren Wert für angemessen.- 3 -II.Die Festsetzung des Streitwerts für das Zwangslizenzverfahren vor dem Bundes-patentgericht erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 PatKostG i. V. m. § 25 GKG. Er entspricht dem gemeinen Wert des von der Zwangslizenz betroffenen Patents bei Erhebung der Klage. Der vom Landgericht Mannheim im Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert in Höhe von 3 Millionen Euro hat bei der Bestimmung die-ses gemeinen Wertes eine gewisse Bedeutung für die untere Grenze, einen bes-seren Anhaltspunkt bieten aber die auf dem maßgeblichen Pharmabereich erziel-baren Lizenzen. Hier sind in der Praxis Lizenzvereinbarungen gebräuchlich, denen Lizenzsätze von 1,5 % bis 10,5 % zugrunde liegen. So zahlt etwa die Lizenzneh-merin der Beklagten für die ihr eingeräumte, ausschließliche Lizenz am Streitpa-tent einen Lizenzsatz von 5 %. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der klage-gegenständlichen Zwangslizenz um keine ausschließliche, sondern lediglich um eine einfache Lizenz handelt, durch die die Patentinhaberin nicht an einer weiteren Verwertung der streitgegenständlichen Erfindung gehindert wird, erscheint im Ver-gleich zu dem genannten Wert eine Lizenzsatzminderung geboten. Der Senat hält insoweit einen Abschlag von 50 % gegenüber dem von der ausschließlichen Li-zenznehmerin der Beklagten gezahlten Satz für angemessen.Danach ergibt sich unter Berücksichtigung des von den Parteien für die Restlauf-zeit des Patents angegebenen Gesamtnettoumsatzes von … Euround einem Lizenzsatz in Höhe von 2,5 % der im Tenor genannte Streitwert.Schramm Schell Dr. MünzbergRichterin Dr. Münzbergist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung ver-hindert.SchrammCl
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