BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 10/05 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 17. April 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 08.05 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 311 541 (DE 38 64 789) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2007 unter Mitwirkung … für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 311 541 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. September 1988 unter Inan-spruchnahme der Prioritäten der französischen Patentanmeldungen FR 87 13 703 vom 29. September 1987 und FR 88 00 176 vom 7. Januar 1988 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in der Verfahrensspra-che Französisch erteilten europäischen Patentes EP 0 311 541 B1 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 38 64 789 ge-führt wird. Das Streitpatent betrifft in der deutschen Übersetzung ein „Verfahren zur Aufzählung, zum Nachweis und zur Identifikation von Mykoplasmen im allge-meinen und insbesondere von urogenitalen“ und umfasst für das Hoheitsgebiet - 3 - der Bundesrepublik Deutschland 10 Patentansprüche, die in der eingetragenen Fassung wie folgt lauten: 1. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplas-men, dadurch gekennzeichnet, dass enzymatische Reaktionen unter Anaerobiosebedingungen zwischen einem flüssigen Wachstumsmedium von Mykoplasmen, das als Verdünnungsme-dium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydrati-sierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn gewünscht, einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt werden und dass die Geschwindigkeit der enzymatischen Reak-tion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen der Indikatoren ent-sprechenden Zeiträume, der jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, der Konzentration und der Nährbestandteile des Wachs-tums- und Verdünnungsmediums, die vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, dass jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis oder fermantans oder Mycoplasma pneumoniae, die in supra- oder infrapathologischen Graden vor-handen sind, das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht, verfolgt wird. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der pH-Indikator so ausgewählt ist, dass ein Umschlagpunkt zwi-schen pH 6,4 und pH 8 erhalten wird. - 4 - 3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der pH-Indikator Phenolrot oder Thymolblau ist. 4. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass einerseits die Konzentration von dehydrati-siertem Harnstoff und dem pH-Indikator und andererseits die Kon-zentration des flüssigen Wachstums- und Verdünnungsmediums und die Menge der zu untersuchenden Flüssigkeit in diesem Me-dium derart ausgewählt sind, dass bei suprapathologischen Gra-den (von mehr als oder gleich 104 UCC/ml) von Ureaplasma urealyticum das Umschlagen des Indikators in einem Zeitraum von 24 Stunden erfolgt und dass bei infrapathologischen Graden von U. urealyticum (von weniger als oder gleich 103 UCC/ml) das Um-schlagen des Indikators in einem Zeitraum von 48 Stunden erfolgt. 5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge-kennzeichnet, dass einerseits die Konzentration von dehydrati-siertem Arginin und dem pH-Indikator und andererseits die Kon-zentration des flüssigen Wachstums- und Verdünnungsmediums und die Menge der zu untersuchenden Flüssigkeit in diesem Me-dium derart ausgewählt sind, dass in 24 oder 48 Stunden das Um-schlagen des Indikators bei suprapathologischen Graden (von mehr als oder gleich 103 UCC/ml) von M. hominis und fermantans bei Fehlen des Umschlagens in 48 Stunden bei infrapathologi-schen Graden (von weniger als oder gleich 103 UCC/ml) erhalten wird. 6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch ge-kennzeichnet, dass das Verdünnungsmedium der zu untersu-chenden Probe auf einer Wachstumsbrühe von Mykoplasmen, der Nährstoffe zugesetzt wurden, basiert. - 5 - 7. Verfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das Verdünnungsmedium der zu untersuchenden Probe aus Brühe von Mykoplasmen, Fohlenserum, Ampicillin, einem Antibio-tikum, einem Reduktionsmittel des Typs Natriumthioglykolat, Hefe und Cystein besteht. 8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch ge-kennzeichnet, dass es in Cupulae mit geringen Abmessungen, wobei die einen Harnstoff oder Glukose und die anderen dehydra-tisiertes Arginin oder Glukose enthalten, durchgeführt wird und dass nach dem Einbringen der der Analyse unterworfenen Flüs-sigkeit die Anaerobiosebedingungen durchgeführt werden, wobei jede Cupula mit einer inerten öligen Substanz, wie Paraffinöl, überzogen wird. 9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Auswahl der Konzentrationen und das Ab-gleichen der Reaktionsmittel zur Durchführung des Verfahrens durch Zeichnen einer Entsprechungskurve erfolgt, wobei die Zäh-lungen gemäß den üblichen Techniken vorgenommen werden. 10. Anwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 9 zum Nachweisen und Zählen aller Mykoplasmen, sei es ihres Typs, ihrer Art oder Gattung. Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei für nichtig zu erklären, weil des-sen Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 - auch aufgrund offenkundiger Vorbe-nutzung - nicht neu sei und sich für den Fachmann zumindest in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Ferner sei die Erfindung nicht so deut-lich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zur Be-gründung verweist sie auf folgende Druckschriften: - 6 - K1 K1a K2 K3 K4 K5 K5a K6 K6a K7 K7a K8 K8a K9 K9a K10 K11 K11a K12 K12a K13 K13a K13b K14 K15 DE 38 64 479 EP 0 311 541 B1 Verletzungsklage 9. November 2004 Farbige Darstellung „Pasteur-Verfahren“ Purcell R. H. et al., J. Bacteriol. 1966, 92, S. 6 bis 12 Bebear C. et al., Feuillets de Biologie, 1986, XXVII, No. 149, S. 19 bis 23 Übersetzung der Anlage K5 Mycoplasmes (Beschreibung des Pasteur-Kits), Extrait du J. O. du 7. avril 1985, 2 Seiten Übersetzung der Anlage K6 Escarguel C., Spectra Biologie 1987 (März/April), Nr. 87/2 , S. 39 bis 45 Übersetzung der Anlage K7 Stellungnahme Professor Christiane Bebear vom 27. November 1996 Übersetzung der Anlage K8 DBV-Protokoll zum Diagnose-Kit für urogenitale Mycoplasmen, (verfügbar 2. Halbjahr 1986) Übersetzung der Anlage K9 Werbung: Testkits für die Diagnose von Mycoplasmen - Spectra Biologie 1987 (Mai/Juni), Nr. 87/3, S. 77 Bestellpostkarte für die Testkits „Mycoplasma «All’in»“ und „Mycoscreen“ für die Diagnose von Mycoplasmen Übersetzung der Anlage K11 D. B. V. production diffusion Biologique du Var, Culture Mycoplasmes, - Tarif 1987 - Übersetzung der Anlage K12 Bloomster T. G. et al., J. Clin. Microbiol. 1981, 13, S. 598 bis 600 Übersetzung der Anlage K13 Kopie der Fig. 1 aus K13 Bredt W., J. Clin. Microbiol., 1976, 4, S. 92 bis 94 Eingabe der Beklagten vom 13. April 2005 aus dem parallelen Verlet-zungsverfahren - 7 - K16 K17 Übersicht „Auswertung des Nachweisverfahrens der EP 0 311 541 Tabelle I und Tabelle III aus K7 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 311 541 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den Patentansprüchen gemäß mit Schriftsatz vom 16. April 2007 eingereichtem Hauptantrag und weiterhin hilfs-weise mit den Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1 und 2, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und beantragt insoweit Klageabweisung. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt: 1. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplas-men, bei dem enzymatische Reaktionen unter Anaerobiosebedin-gungen zwischen einem flüssigen Wachstumsmedium von My-koplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu unter-suchenden Flüssigkeit dient, und einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydrati-sierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn gewünscht, einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt - 8 - werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen der Indikatoren entsprechenden Zeiträume verfolgt wird, wobei die jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, die Konzentration und die Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsme-diums vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, dass jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis oder fermantans oder Mycoplasma pneumoniae, die in supra- oder inf-rapathologischen Graden vorhanden sind, das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet wie folgt: 1. Anwendung des Verfahrens zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, bei dem enzymatische Reaktionen unter Anae-robiosebedingungen zwischen einem flüssigen Wachstumsme-dium von Mykoplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydrati-sierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn gewünscht, einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt werden, wobei die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen der Indikatoren entspre-chenden Zeiträume verfolgt wird, wobei die jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, die Konzentration und die Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums vorher derart ausge-- 9 - wählt und abgeglichen wurden, dass jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis oder fermantans oder My-coplasma pneumoniae, die in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden sind, das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht, zum Nachweisen, dass in einer Probe supra- oder infrapathologische Mengen an den genannten Mykoplasmen vorhanden sind. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet wie folgt: 1. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplas-men, bei dem enzymatische Reaktionen unter Anaerobiosebedin-gungen zwischen einem flüssigen Wachstumsmedium von My-koplasmen, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu unter-suchenden Flüssigkeit dient, und einem ersten Substrat umfassend dehydratisierten Harnstoff in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, einem zweiten Substrat umfassend Arginin, ebenfalls in dehydrati-sierter Form, in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, und, wenn gewünscht, einem dritten Substrat enthaltend Glukose in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, ebenfalls in dehydratisierter Form, durchgeführt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlagen der Indikatoren entsprechenden Zeiträume verfolgt wird, wobei die jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, die Konzentration und die Nährbestandteile des Wachstums- und Verdünnungsme-diums vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, dass jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis, die in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden sind, das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines bestimmten Zeit-- 10 - raumes erhalten wird oder nicht, wobei der bestimmte Zeitraum für Ureaplasma urealyticum 24 Stunden und für Mycoplasma hominis 24 oder 48 Stunden beträgt. Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in dem verteidigten Umfang für patentfähig. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit führt zur Nichtigkeit des Streitpatents (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ). I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Zählen, zum Nachweisen und zum Identifizieren von Mykoplasmen im Allgemeinen und insbesondere von urogenita-len sowie dessen Verwendung. Mykoplasmen sind Bakterien, die auf den Schleimhäuten gesunder Menschen in Konzentrationen von weniger als oder gleich 103 UCC/ml (= color-changing unit) vorkommen. Bei Ausbruch von Infektionen, die Zustände chronischer Superinfek-tionen nach sich ziehen können, liegen die Mykoplasmen in suprapathologischen Konzentrationen (Graden) von mehr als oder gleich 104 UCC/ml vor. Zum Nach-weis und zur Quantifizierung von urogenitalen Mykoplasmen wurden bisher zwei Methoden verwendet. In beiden Fällen macht man sich dabei - jedenfalls zum Nachweis - die enzymatischen Eigenschaften dieser Stämme zu nutze, nämlich - 11 - das Vorkommen von Urease bei Ureaplasma urealyticum und von Arginindecar-boxylase bei Mycoplasma hominis und fermantus. Die mengenmäßige Bewertung erfolgt sodann in einem Fall anhand der Zahl der Kolonien auf einer isolierten Ge-lose, im anderen Fall anhand einer Serienverdünnung der zu analysierenden Probe in flüssigem Medium in Abhängigkeit vom Umschlag eines geeigneten Farbindikators, wobei es sich dabei in der Regel um Phenolrot handelt. Diese Verfahren sind jedoch mit den Nachteilen verbunden, dass Harnstoff in ei-nem komplexen flüssigen Medium instabil ist, was zur mangelnden Reproduzier-barkeit von Testserien führen kann, das Ergebnis erst mit einer Verzögerung von mindestens 72 Stunden erhalten werden kann, weil das Ablesen des Indikatorum-schlages erst dann möglich ist, wenn dieser für 24 Stunden stabil geblieben ist, und es sich bei der Serienverdünnung um eine schwerfällige Prozedur handelt, die mit einer hohen Fehlerquote behaftet ist. Schließlich ist auf dem Markt kein „Kit“ erhältlich, der alle notwendigen Reagenzien sowie Träger enthält (vgl. Streitpa-tentschrift K1a S. 2 Z. 6 bis 42 sowie deutsche Übersetzung K1 S. 1 Z. 14 bis S. 3 Z. 2). 2. Davon ausgehend liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, diesen Nachteilen vorzubeugen und - unter Berücksichtigung der Enzymkinetik - ein Ver-fahren zum Zählen und Identifizieren von Mykoplasmen bereitzustellen (vgl. Streitpatentschrift K1a S. 2 Z. 43/44 sowie deutsche Übersetzung K1 S. 3 Z. 4 bis 6). 3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung gemäß Hauptantrag durch ein - 12 - A. Verfahren zum Aufzählen und Nachweisen von Mykoplasmen, bei dem enzymatische Reaktionen unter anaeroben Bedingungen durchgeführt werden, B. zwischen einem flüssigen Mykoplasmen-Wachstumsmedium, das als Verdünnungsmedium der Probe der zu untersuchenden Flüssigkeit dient, und C. einem ersten Substrat, umfassend dehydratisierten Harnstoff in Anwesenheit eines dehydratisierten pH-Farbindikators, D. einem zweiten Substrat, umfassend dehydratisiertes Arginin in Anwesenheit eines pH-Farbindikators, dadurch gekennzeichnet, dass E. die Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion durch Aufzeichnen der dem Umschlag der Indikatoren entsprechenden Zeiträume ver-folgt wird, E.1 wobei die jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, und die Konzentration der Nährbestandteile des Wachstums- und Ver-dünnungsmediums, vorher derart ausgewählt und abgeglichen wurden, E.1.1 dass jeweils für Ureaplasma urealyticum und Mycoplasma hominis oder fermantans oder Mycoplasma pneumoniae, die in supra- oder infrapathologischen Graden vorhanden sind, E.1.2 das Umschlagen der Farbindikatoren am Ende eines be-stimmten Zeitraumes erhalten wird oder nicht. Die Aufgabe wird ferner durch die Verwendung dieses Verfahrens gemäß Patent-anspruch 10 gelöst. - 13 - Der für die Lösung dieses Problems zuständige Fachmann ist ein mit der Ent-wicklung von Diagnose-Kits zum Nachweis pathogener Keime befasster Bioche-miker oder klinischer Mikrobiologe. II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der in der dem Senat vorgelegten Fassung lediglich sprachliche Korrekturen gegenüber der ver-öffentlichten deutschsprachlichen Fassung enthält und nunmehr inhaltlich der er-teilten französischen Fassung entspricht, erweist sich mangels Neuheit als nicht bestandsfähig. Die Diagnose einer von Mykoplasmen verursachten Urogenitalinfektion ist Thema eines von C. Escarguel in Spectra Biologie 1987, Nr. 87/2, S. 39 bis 45 (K7) ver-öffentlichten Beitrags, der im Zusammenhang mit einer neuen Technik auch ein Screening-Verfahren beschreibt (S. 39 Zusammenfassung Abs. 2). Dieses Scree-ning-Verfahren dient dazu, Mykoplasmen ab Konzentrationen, bei der sie als in-fektiös angesehen werden - dieses trifft gemäß der Entgegenhaltung K7 für U. urealyticum ab 103 und für M. hominis ab 104 zu - nachzuweisen. Dabei werden gemäß der auf Seite 42 angegebenen Tabelle III, die die Verwendung eines Kits zum Nachweis von Mykoplasmen protokolliert, auf diese Bakterien zu überprü-fende Proben zunächst in einem A3-Medium aufgenommen, somit verdünnt, und sodann in Näpfen, die Harnstoff oder Arginin in dehydratisierter Form zusammen mit einem Farbindikator enthalten, unter anaeroben Bedingungen zur Reaktion gebracht. Im Folgenden wird nach der Entgegenhaltung K7 innerhalb eines Zeit-raumes von 24 bis 72 Stunden täglich der Farbumschlag der Indikatoren abgele-sen. Wird dabei ein Farbumschlag festgestellt, so stellt dieses ein positives Er-gebnis dar, d. h. es wird das Vorhandensein der in Rede stehenden Mykoplasmen in suprapathologischen Konzentrationen angezeigt. Verläuft der Test dagegen ne-gativ, so weist dieses auf infrapathologische Konzentrationen der in Rede stehen-den Keime hin (vgl. S. 42 Tab. III i. V. m. S. 41 re. Sp. „Les cupules ureé-argi-nine" 1) bis 3), S. 42 li. Sp. Abs. 2 und 4). - 14 - Wie ein Vergleich mit der Merkmalsanalyse unter I.3. zeigt, ist bei dem im Doku-ment K7 beschriebenen Screening-Verfahren lediglich das Merkmal E.1 gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht ausdrücklich erwähnt, d. h. die Maßgabe, „die jeweiligen Mengen an Harnstoff und Arginin, sowie die Konzentration der Nährbe-standteile des Wachstums- und Verdünnungsmediums vorher derart auszuwählen und abzugleichen“, dass innerhalb eines Zeitraumes in Abhängigkeit der vorhan-denen Mengen an Mykoplasmen eine Reaktion beobachtet werden kann. Eine derartige Vorgehensweise, d. h. die Einstellung der Reaktionsbedingungen ge-genüber einem Standard zu eichen, so dass Nutzer unter vorgegebenen und im-mer gleichen Bedingungen zuverlässig ein stets gegenüber der Norm gleich aus-wertbares Ergebnis erhalten, ist jedoch Vorraussetzung jedes standardisierten Testsystems. Die Durchführung und Auswertung eines solchen Screening-Verfah-rens wäre nämlich andernfalls in einem Untersuchungslabor dann, wenn beab-sichtigt ist, sich in angemessener Zeit einen Überblick über z. B. das Vorliegen ei-nes infektiösen Zustandes zu verschaffen, nicht praktikabel. Damit aber ist auch dieses Merkmal in der Veröffentlichung K7, die ebenfalls ein standardisiertes Ver-fahren betrifft, implizit offenbart. Der Fachmann liest nämlich auch alle jene Maß-nahmen ohne weiteres mit, die er zur Ausführung eines Verfahrens für selbstver-ständlich und nahezu unerlässlich erachtet (vgl. Busse PatG 6. Aufl. § 3 Rdn. 101 sowie BGH GRUR 1995 S. 330 II 2 c) - Elektrische Steckverbindung). Das Argument der Beklagten, die Neuheit gegenüber dem Dokument K7 sei ge-geben, weil dort der Indikatorumschlag lediglich innerhalb eines Zeitraumes ab-gelesen werde, wobei die als Ablesezeitpunkte angegebenen 24 oder 48 Stunden als Zufallsangaben einzustufen seien, streitpatentgemäß dagegen am Ende eines bestimmten Zeitraumes abgelesen werde, kann den Senat nicht überzeugen. Ge-mäß dem Bericht in Spectra Biologie (K7) erfolgt das Ablesen des Farbumschla-ges ebenfalls zu vorbestimmten Zeitpunkten innerhalb eines vorgegebenen Zeit-raumes, nämlich einmal täglich zwischen 24 und 72 Stunden, d. h. bei 24 Stunden beginnend ein weiteres Mal am zweiten Tag - nach 48 Stunden - und schließlich am Ende des vorgegebenen Zeitraumes nach 72 Stunden, dem dritten Tag (vgl. S. 42 li. Spalte Tabelle III). Damit wird auch in diesem Fall am Ende eines be-- 15 - stimmten Zeitraumes festgestellt, ob der Farbindikator umgeschlagen hat oder nicht. Implizit verbunden ist mit dieser Vorgehensweise ferner gleichfalls ein Ver-folgen der Geschwindigkeit der enzymatischen Reaktion im Sinne des Streitpa-tentes. So wird nämlich im Zusammenhang mit dem die Tabelle III dieses Doku-mentes erläuternden Text ausgeführt, dass ein Farbumschlag in den Arginin ent-haltenden Näpfen - also der Nachweis für M. hominis - ab einer Bakterien-Kon-zentration von 104, somit in suprapathologischer Konzentrationen, erst nach 48 Stunden, d. h. nach einem bestimmten Zeitraum bzw. Zeitpunkt, erfolgt, weil die enzymatischen Reaktionen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten ablaufen (vgl. (vgl dazu auch K7 S. 42 li. Sp. Abs. 2 und 3 sowie Streitpatentschrift K1a S. 2 Z. 48/49, S. 5 Z. 28 bis 34 und Z. 38 bis 41). Im Weiteren bestätigt dieser Passus im Übrigen auch, dass die Angabe von 24 oder 48 Stunden nicht zufällig für belie-big aus dem gemäß K7 vorgegebenen Zeitraum herausgegriffene Zeitpunkte steht, sondern - wie im Streitpatent - für definitiv vorbestimmte Zeitpunkte, die es dem Fachmann gestatten, festzustellen, ob in den zu überprüfenden Proben die in Rede stehenden Keime in suprapathologischen Konzentrationen vorhanden sind oder nicht. Der von Seiten der Beklagten vorgetragene Einwand, mit dem Screening-Verfah-ren gemäß dem Dokument K7 erfolge lediglich eine Vorbestimmung, die zwingend weitere Untersuchungen erforderlich mache, während streitpatentgemäß nach ei-nem bestimmten Zeitpunkt eine eindeutige Aussage getroffen werde, das Verfah-ren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag daher wesentlich effizienter sei, kann gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage führen. Die Ver-wendung des Screening-Kits gemäß K7 zum Nachweis von Mykoplasmen ist - wie aus der Anmerkung zur Tabelle III zu ersehen ist - dazu bestimmt, das Vorhan-densein von Mykoplasmen in solchen Mengen nachzuweisen, wie sie als ursäch-lich für eine Infektion erachtet werden. Als Grenzwerte dafür werden im weiteren sodann für U. ureaplasma eine Konzentration von 103 und für M. hominis von 104 angegeben (vgl. S. 42 li. Sp. Tabelle III sowie Abs. 4). Damit erhält der diesen Test durchführende Fachmann ebenfalls nach einem bestimmten Zeitpunkt eine eindeutige Aussage darüber, ob eine Infektion vorliegt oder nicht. Dass für den - 16 - Fachmann gegebenenfalls alleine der Nachweis für das Vorliegen von Mykoplas-men in suprapathologischen Konzentrationen ausreichend ist und für einen The-rapiebeginn keine weiteren Untersuchungen zwingend durchgeführt werden müs-sen, ist im Übrigen aus dem die Interpretation der Ergebnisse betreffenden Ab-schnitt zu ersehen, wonach alleine dieses Ergebnis bereits das weitere Vorgehen bestimmt (vgl. S. 43 re. Sp. Abs. 7, 9 und 13). Der Verweis auf das Dokument K9 mit der Bezeichnung „PROTOCOLL-DBV pour l'ISOLEMENT, LA NUMERATION, l'IDENTIFICATION et l'ANTIBIOGRAMME des MYCOPLASMES UROGENITAUX“ ist gleichfalls nicht dazu geeignet, das Doku-ment K7 abweichend von der vorstehend dargelegten Sichtweise zu bewerten. Weitere Untersuchungen werden dort nämlich für den Fall, dass erst nach 72 Stunden ein Farbumschlag registriert wird, eine Beobachtung, die auch gemäß der Entgegenhaltung K7 mit einer infrapathologischen Konzentrationen von
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