BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 Ni 1/10 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent …(DE …)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2010 durch den Richter Engels als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Egerer und der Richterin Prietzel-Funkbeschlossen:Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000.000,00 € festgesetzt.G r ü n d eDer für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des an-gegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Ver-fahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Pa-tents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne).Dieser Wert wird vorliegend im Hinblick auf die Laufzeit und die wirtschaftliche Bedeutung des Streitpatents für die Patentinhaberin, basierend auf einem Preis- 3 -pro Test (es gibt mehrere Handelsprodukte) von 5 Euro und einem Testvolumen von etwa 4 Mio. pro Jahr in Deutschland allein im Krankenhaussektor, vorläufig auf 10 Millionen Euro festgesetzt.Engels Dr. Egerer Prietzel-FunkFa
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