ECLI:DE:BPatG:2022:060422U3Ni13.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 Ni 13/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent EP 2 004 395
(DE 50 2007 011 800)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, den Richter Schwarz, die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg, den
Richter Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und die Richterin Dr.-Ing. Philipps
f ü r R e c h t e r k a n n t :
I. Das europäische Patent 2 004 395 wird mit Wirkung für das Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise in der Weise für
nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:
- 2 -
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der als WO 2007/115902 A1
veröffentlichten internationalen Anmeldung vom 19. März 2007 unter Inanspruch-
nahme der Priorität aus der Anmeldung des deutschen Gebrauchsmusters
DE 20 2006 005 694 U1 vom 7. April 2006 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten
- 3 -
europäischen Patents EP 2 004 395 (Streitpatent; im Folgenden „SP“) mit der
Bezeichnung „Bauplatte als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen,
einem Putz oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden“.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Patentnummer
DE 50 2007 011 800 geführte Streitpatent betrifft die Verwendung von Bauplatten
als Träger für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz oder einem
dünnschichtigen Spachtelmörtel an oder in Gebäuden, bei denen eine Platte aus
feuchtigkeitsbeständigem Schaumstoff zur notwendigen Versteifung beidseitig mit
Zementmörtel und einem grobmaschigen Gittergewebe beschichtet ist (SP: [0001]
i. V. m. Patentanspruch 1), wobei die Bauplatten einen tragfähigen feuchtigkeits-
beständigen Untergrund für die anschließenden Flächenbekleidungen, wie
beispielsweise Fliesen bilden sollen (SP: [0006], Z. 45-50).
Die Patentansprüche 1 bis 3 lauten wie folgt:
- 4 -
Mit ihrer Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin, die von der Beklagten wegen
Patentverletzung erfolglos in Anspruch genommen worden war, weil die zunächst
stattgebende Entscheidung des Landgerichts … vom Oberlandesgericht … mit
Urteil vom 26. November 2020 abgeändert und die Klage abgewiesen worden war,
die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents wegen fehlender Patentfähigkeit.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie hilfsweise in den
Anspruchsfassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 laut Schriftsatz vom 3. März
2021. Die Patentansprüche in den Fassungen der Hilfsanträge lauten dabei jeweils
wie folgt:
Hilfsantrag 1:
Hilfsantrag 2:
- 5 -
Die Klägerin hat zur Stützung ihres Vortrags unter anderem folgende Druckschriften
eingereicht:
NK1 FR 2 298 432 A2
NK1a Deutschsprachige Übersetzung zu NK1
NK4 US 4 564 554 A
NK5 GB 1 181 895 A
NK6 FR 2 774 715 A1
- 6 -
NK6a Deutschsprachige Übersetzung zu NK6
NK8 DE 31 04 955 A1
NK9 DE 25 57 632 A1
Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstand von Patentanspruch 1 des
Streitpatents sei gegenüber den Druckschriften NK1, NK4, NK5 oder NK8 nicht neu
und beruhe gegenüber der NK6 in Verbindung mit NK1, NK4 bzw. NK5 oder dem
allgemeinen Fachwissen, gegenüber der NK1, NK4 oder NK5 in Verbindung mit
dem allgemeinen Fachwissen oder der NK6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Auch in den Fassungen der Hilfsanträge, die bereits unzulässig seien, weil
insbesondere bei der Fassung nach dem Hilfsantrag 2 eine neue technische
Wirkung gegenüber der erteilten Fassung nicht zu erkennen sei, fehle dem
streitpatentgemäßen Gegenstand die Neuheit gegenüber der NK1, NK4 oder NK5,
zumindest beruhe er aber gegenüber diesen Druckschriften nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 004 395 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent
die Fassung eines der Hilfsanträge 1 oder 2, jeweils gemäß Schriftsatz vom
3. März 2021 erhält.
Die Beklagte bestreitet eine fehlende Patentfähigkeit sowohl der erteilten Fassung
als auch der Fassungen nach den Hilfsanträgen gegenüber dem klägerseits
- 7 -
angegeben Stand der Technik. Mit den Hilfsanträgen werde das Patent auch
gegenüber der erteilten Fassung in einer ursprungsoffenbarten Weise
zulässigerweise eingeschränkt.
Der Senat hat den Parteien mit seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom
2. Dezember 2021 folgende weitere Auszüge aus dem einschlägigen Fachwissen
zukommen lassen, welche auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren:
G1 OBERBACH, Karl (et al.) (Hrsg.): Saechtling Kunststoff Taschen-
buch. 29. Ausgabe. München: Hanser, 2004. S. 595-596. – ISBN 3-
446-22670-2
G2 OBERBACH, Karl (et al.) (Hrsg.): Saechtling Kunststoff Taschen-
buch. 29. Ausgabe. München: Hanser, 2004. S. 168-175. – ISBN 3-
446-22670-2
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, weil das Streitpatent gemäß
Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52,
56 EPÜ nur in der erteilten Fassung und in der Fassung des Hilfsantrags 1 mangels
Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist, während sich sein Gegenstand in der
Fassung des Hilfsantrags 2, mit dem die Beklagte ihr Patent ebenfalls verteidigt, als
schutzfähig erweist.
- 8 -
I.
1. Das Streitpatent geht ausweislich seiner Beschreibung von ähnlichen
Bauplatten im Stand der Technik aus, die bereits als Sandwich-Baukörper bekannt
seien und bei denen eine Vliesstoffbahn auf die Schaumstoffkernschicht
eingeschäumt sei, wobei ggf. noch ein luft- und wasserdampfdurchlässiges Material
dazwischen angeordnet sei (SP: [0002]-[0004]). Die ebenfalls bekannten
mehrschichtigen Laminate, die aus einer dehnbaren Kunststoffharzschicht mit einer
darauf beidseitig aufgebrachten nicht oder nur leicht dehnbaren thermoplastischen
Kunstharzschicht bestehen, die jeweils wiederum mit einer dritten Schicht bedeckt
seien, würden lediglich im Fahrzeug oder Möbelbau, aber nicht als tragfähige
Laminate verwendet (SP: [0005]).
Der Nachteil zementbeschichteter oder auch vliesbedeckter Bauplatten bestehe
darin, dass sich diese insbesondere bei einseitiger Feuchtigkeitsbeaufschlagung
vor dem Einbau verziehen bzw. verwerfen würden und daher einen planparallelen
Einbau an Wänden teilweise unmöglich machten (SP: [0006], Z. 53-58).
Das Streitpatent stellt sich daher die objektive Aufgabe, Bauplatten auf der Basis
von Schaumstoffplatten vorzuschlagen, die als feuchtigkeitsbeständige und
feuchtigkeitsdichte Träger für Flächenbekleidungen an oder in Gebäuden
Verwendung finden können (SP: [0007]; [0013]).
2. Diese Aufgabe soll durch die Verwendung einer Bauplatte nach Patent-
anspruch 1 gelöst werden (SP: [0008]), der wie folgt gegliedert werden kann:
1 Verwendung einer Bauplatte als Träger
1.1 für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz
oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel
1.2 an oder in Gebäuden;
- 9 -
2 die Bauplatte weist auf:
2.1 eine feuchtigkeitsbeständige und feuchtigkeitsdichte Schaum-
stoffkernschicht (1);
2.2 auf der Schaumstoffkernschicht (1) ist beidseitig eine
wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolien-
bahn (2) aufgeklebt;
2.3 auf den Papier- oder Kunststofffolienbahnen (2) ist jeweils
eine Bahn (4) aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten
Gewebe aufgeklebt.
3. Ein Teil der Begriffe bedarf der Auslegung. Der zuständige Fachmann, ein
Diplom-Ingenieur mit Hochschulabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen
und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Verwendung von
Bauplatten, wird sie wie folgt verstehen:
3.1 Die Verwendung der Bauplatte erfolgt als Träger, wie dies auch durch
Merkmal 1 zum Ausdruck kommt. Die Merkmale 1.1 und 1.2 sind hingegen
Eignungsangaben, für welche Gegenstände die Bauplatte als Träger in Frage
kommt und wo sie eingesetzt wird, nicht aber unmittelbare Gegenstände der
Verwendung als Träger.
3.2 Das Streitpatent selbst gibt keine ausdrücklichen Definitionen für die Begriffe
„feuchtigkeitsbeständig“ und „feuchtigkeitsdicht“ des Merkmals 2.1 in ihrer
Bedeutung für die Schaumstoffkernschicht. Gemäß der Beschreibung ist jedoch die
Bauplatte dann feuchtigkeitsbeständig, wenn sie sich bei ungewollter Feuchtigkeits-
beaufschlagung nicht verzieht und längenunveränderlich ist (SP: [0007]; [0009],
Z. 9-17). Für diese Feuchtigkeitsbeständigkeit der Bauplatte leistet daher die
Schaumstoffkernschicht einen Beitrag, wenn auch sie feuchtigkeitsbeständig ist. Mit
anderen Worten soll sie Feuchtigkeitseinflüssen standhalten, indem sich dadurch
ihre chemischen und physikalischen Eigenschaften unter üblichen
Einsatzbedingungen nicht verändern.
- 10 -
Der Begriff der Feuchtigkeitsdichtheit ist mangels anderweitiger Darlegung im
Streitpatent demgegenüber nach dem allgemeinen Begriffsverständnis des
Fachmanns auszulegen. Feuchtigkeitsdicht ist die Schaumstoffkernschicht danach
dann, wenn keine Feuchtigkeit in sie eindringt. Während sich die
Feuchtigkeitsbeständigkeit somit auf die Gewährleistung der Formstabilität der
Schaumstoffkernschicht und damit letztlich auch der gesamten Bauplatte bezieht,
geht es bei der Feuchtigkeitsdichtigkeit um die Verhinderung des Eindringens von
Feuchtigkeit in die Schaumstoffkernschicht. Als funktionelles Merkmal muss daher
lediglich verhindert werden, dass Feuchtigkeit in die Schaumstoffkernschicht
eindringt, was aus fachmännischer Sicht bereits dann der Fall wäre, wenn eine
Feuchtigkeitsbarriere auf der Schicht vorliegt. Streitpatentgemäß wird die
Feuchtigkeitsdichtigkeit beispielsweise durch ein Polystyrol mit
geschlossenzelligem Schaumaufbau erreicht (SP: [0013], Z. 52-55), d. h. die
Wände zwischen den einzelnen Zellen sind komplett geschlossen. Hiervon
abzugrenzen ist eine offenzellige Schaumstruktur, bei der die Zellwände nicht
geschlossen sind und der Schaumstoff folglich Flüssigkeit aufnehmen kann.
„Feuchtigkeitsdicht“ im Sinne des Streitpatents ist die Schaumstoffkernschicht
daher dann, wenn sie – ggf. im Rahmen der Varianzen zwischen und innerhalb zur
Bestimmung der Feuchtigkeitsaufnahme verwendeter Messverfahren – kaum
Feuchtigkeit aufnimmt, sich jedenfalls im Gegensatz etwa zu offenzelligen weich-
elastischen Kunststoffen (G2: S. 175, Abschnitt 3.7.4.4) weder mit Wasser
vollsaugt, noch den Durchtritt von Feuchtigkeit ermöglicht.
Soweit daher die Klägerin meint, die Aufgabenstellung sei hinsichtlich der
mangelnden Definition des Begriffs „feuchtigkeitsdicht“ zu relativieren, da der Senat
als Kriterium hierfür nur auf das Gegensatzpaar Offenzelligkeit gegen
Geschlossenzelligkeit abstelle, trifft dies – wie sich aus den vorstehenden
Darlegungen ergibt – nicht zu. Zudem stellt sich die Frage der Bedeutung des
Begriffs „feuchtigkeitsdicht“ nicht bei der Formulierung der Aufgabe, sondern nur im
Rahmen der Auslegung, die vorliegend mangels abweichender Angaben im
- 11 -
Streitpatent breit vorzunehmen ist. Denn das technische Problem ist so allgemein
und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann
durch den Stand der Technik erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der
erfinderischen Tätigkeit stellt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 – X ZR 60/19 –
Stereolithographiemaschine, GRUR 2022, 67, Rdn. 10; BGH, Urteil vom
8. Februar 2022 – X ZR 22/20 – Rdn. 10).
3.3 Das Streitpatent legt nicht näher dar, was unter dem Begriff „aufgeklebt“ der
Merkmale 2.2 und 2.3 zu verstehen ist. Während Unteranspruch 2 des Streitpatents
ganz allgemein vorsieht, dass die zusätzliche Bahn (3) aus grobmaschigem Gitter
oder grobmaschigem Gewebe „befestigt angeordnet“ ist und die
Schaumstoffschicht als solche „aus mehreren miteinander verklebten oder
verschweißten Schichten bestehen“ kann (SP: [0011]), legt sich Patentanspruch 1
auf eine ganz konkrete Art der Befestigung fest, nämlich dass die dort
angesprochenen Bahnen jeweils aufgeklebt sein sollen. Gleichlautend entnimmt der
Fachmann diese Information auch dem Abs. [0009] der Beschreibung. Im
fachmännischen Verständnis, auf welches mangels anderweitiger Angaben im
Streitpatent abzustellen ist, ist daher unter einem Aufkleben das stoffschlüssige
Miteinander-Verbinden der genannten Schichten mittels eines Klebers zu
verstehen.
3.4 Die Ausgestaltung der Schichten gemäß den Merkmalen 2.2 und 2.3 versteht
der Fachmann zudem dahingehend, dass sie die darunterliegende Schicht jeweils
vollflächig bedecken (vgl. SP: Fig. 1 und 2 i. V. m. [0009]).
3.5 Die Merkmale 2.2 und 2.3 lassen offen, ob neben den genannten Schichten
weitere Schichten von der Bauplatte umfasst sein sollen. Denn soweit in Abs. [0009]
des Streitpatents die Papier- oder Kunststofffolienbahn „direkt“ auf die
Schaumstoffkernschicht aufgeklebt wird, hat dieses Merkmal im Patentanspruch 1
keinen Niederschlag gefunden. Dieser spricht lediglich von „aufgeklebt“ ohne den
Zusatz „direkt“. Diese Auslegung sieht der Fachmann auch dadurch bestätigt, dass
- 12 -
gemäß Merkmal 2.3 in vergleichbarer Weise auf die Papier- oder
Kunststofffolienbahn eine Bahn aus Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten
Gewebe aufgeklebt wird, wobei gemäß Unteranspruch 2 expressis verbis
dazwischen eine zusätzliche Bahn aus grobmaschigem Gitter oder grobmaschigem
Gewebe befestigt angeordnet ist. Daraus lässt sich für den Fachmann nur der
Schluss ziehen, dass es sich bei der in Patentanspruch 1 genannten Schichtfolge
um die Mindestanforderungen an eine streitpatentgemäße Bauplatte handelt und
weitere Schichten der Verwirklichung der beanspruchten Lehre des Streitpatents
nicht entgegenstehen, auch wenn insoweit keine konkreten Angaben erfolgen, um
welche weiteren Schichten es sich handeln soll.
3.6 Die Bedeutung des Materials „Vlies“ von Merkmal 2.3 erschließt sich dem
Fachmann aus Abs. [0010] des Streitpatents. Demnach ist ein Vlies bzw. Vliesstoff
ein textiles Flächengebilde als Wirrgelege aus einzelnen Fasern oder Fäden. Auch
Filze gehören definitionsgemäß zu den Vliesstoffen. Im Gegensatz dazu werden
Gewebe, Gestricke und Gewirke aus regelmäßig geordneten Fäden oder Garnen
hergestellt.
Insoweit stellt Papier kein streitpatentgemäßes Vlies dar. Zwar ist die Abgrenzung
zwischen Vliesen, Filzen und Papieren fließend. Aber im Unterschied zu Filzen,
welche gemäß Streitpatent expressis verbis den Vliesstoffen zugeordnet sein sollen
(SP: [0010]), wird Papier hier nicht genannt und folglich streitpatentgemäß auch
nicht zu den Vliesen gerechnet. Denn das Streitpatent unterscheidet zwischen Vlies
in Merkmal 2.3 und Papier in Merkmal 2.2 und gibt dem Fachmann auch sonst
keinen Anhaltspunkt, dass Papiere als Vliesstoffe zu verstehen seien.
3.7 Die Begriffe „Vlies“ von Merkmal 2.3 und „Vliesstoff“ von Unteranspruch 2
des Streitpatents werden offensichtlich und für den Fachmann erkennbar synonym
verwendet (vgl. SP: [0009], Z. 18; [0010]). Dies gilt auch, soweit nachfolgend der in
Merkmal 2.3 gemäß Hauptantrag verwendete Begriff „Vlies“ in den Hilfsanträgen 1
und 2 in den Begriff „Vliesstoff“ geändert ist.
- 13 -
II.
Sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist der
Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht
gegenüber der Druckschrift NK5 und dem fachüblichen Handeln nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
1.1 Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Ansprüche des Streitpatents
nur auf die Verwendung einer Bauplatte gerichtet sind. Daher ist danach zu
unterscheiden, ob mit diesen Ansprüchen nur die Verwendung eines bereits
vorbekannten Gegenstandes begehrt wird, oder ob es sich um die Verwendung
eines seinerseits neuen Erfindungsgegenstandes handelt. Im erstgenannten Fall
wäre eine Patentfähigkeit nämlich schon dann zu verneinen, wenn die allein
beanspruchte Verwendung einer im Stand der Technik vorbekannten Bauplatte
bereits im Stand der Technik bekannt wäre. Dafür, dass vorliegend nur eine bislang
unbekannte Art der Verwendung einer Bauplatte Gegenstand der Erfindung sei, gibt
das Streitpatent aber nichts her; vielmehr ergibt sich aus seinen Ausführungen
eindeutig, dass bereits die Bauplatte selbst, deren Verwendung beansprucht wird,
gegenüber den zum Zeitpunkt des Zeitrangs des Streitpatents im Stand der Technik
bekannten Bauplatten neu und erfinderisch sein soll. Bei dieser Konstellation ist,
sofern sich der vom Verwendungsanspruch erfasste Gegenstand als schutzfähig
erweist, auch seine allein beanspruchte Verwendung neu und erfinderisch. Daher
ist, ausgehend von den allein hierauf gerichteten Darlegungen des Streitpatents,
nachfolgend nur der vom Verwendungsanspruch erfasste Gegenstand selbst auf
Patentfähigkeit zu prüfen. Die Beanspruchung nur als Verwendungs- und nicht
(auch) als Sachanspruch führt vorliegend lediglich dazu, dass der Schutzumfang
des Streitpatents gegenüber demjenigen, der sich aus der Beanspruchung eines
- 14 -
Erzeugnisanspruchs ergäbe, enger ist; auf die Beurteilung der Patentfähigkeit wirkt
sich dieser engere Schutzumfang aber nicht aus.
1.2 Die Druckschrift NK5 beschreibt eine Bauplatte, die als Deckenpaneel zum
Auftrag von Gips oder anderen Beschichtungen geeignet ist (NK5: S. 1, Z. 8-9
i. V. m. Z. 64-67 // Merkmal 1, 1.1, 1.2, 2). Herkömmliche Bauplatten aus einem
starren Polyurethanschaum seien mit Papier beschichtet. Dies führe entweder
bereits bei ihrer Beschichtung mit Gips oder später im Gebrauch zu einem Dehnen
oder Strecken des Papiers aufgrund von Feuchtigkeit, mit einer schädlichen
Wirkung auf das Erscheinungsbild der Bauplatte (NK5: S. 1, Z. 10-20).
Um diese schädliche Wirkung von Feuchtigkeit zu vermeiden, schlägt die NK5 vor,
auf einen starren Schaum aus beispielsweise Polyvinylchlorid, Polystyrol,
Polyethylen, Phenol-Formaldehyd-Harz, Harnstoff-Formaldehyd-Harz, Isocyanurat
oder Polyurethan als Träger einseitig oder beidseitig ein Laminat aus Papier /
wasserundurchlässigem Schichtmaterial / Papier aufzutragen (NK5: S. 1, Z. 25-29
i. V. m. Z. 45-50). Bevorzugt handelt es sich bei dem wasserundurchlässigen
Material um eine Polyethylenfolie (NK5: S. 1, Z. 30-34), was einer streitpatent-
gemäßen Kunststofffolienbahn gemäß Merkmal 2.2 entspricht. Soweit die
Materialien bei der Laminierung nicht als Schmelzklebstoffe wirken können, werden
die einzelnen Schichten des Laminats und des Schaumstoffs jeweils mittels eines
herkömmlichen Klebstoffs verklebt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Träger bereits als geschäumte Platte vorliegt (NK5: S. 1, Z. 34-44, Z. 51-63).
Insoweit ist zwar nicht beschrieben, dass die Schaumstoffschicht feuchtigkeits-
beständig und feuchtigkeitsdicht ist. Da es sich aber um eine starre Schicht handelt
und die Bauplatte gerade gegen Feuchtigkeit beständig sein soll, entnimmt der
Fachmann der Lehre der NK5 unmittelbar und eindeutig aufgrund der
Schaumstoffschicht die Eigenschaften der Feuchtigkeitsbeständigkeit der
Bauplatte. Ob die Schaumstoffschicht dagegen auch feuchtigkeitsdicht ist, indem
sie beispielsweise eine geschlossenzellige Struktur aufweist, bleibt dagegen in der
- 15 -
NK5 offen. Mithin ist Merkmal 2.1 nur ohne das Attribut „feuchtigkeitsdicht“
unmittelbar und eindeutig vorbeschrieben.
Inwieweit das Laminat aus Papier / Polyethylenfolie / Papier auf die Schaumstoff-
schicht aufgeklebt ist, ist gemäß der NK5 von dem verwendeten
Schaumstoffmaterial und seiner Eignung als Schmelzklebstoff abhängig (NK5: S. 1,
Z. 34-44, Z. 51-63), so dass auch Merkmal 2.2 nur teilweise vorbeschrieben ist.
Gemäß der oben dargelegten Auslegung des Streitpatents entspricht zudem die
äußere Papierschicht nicht einem streitpatentgemäßen Vlies gemäß Merkmal 2.3.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die in der NK5 beschriebenen starren
Schäume und damit Hartschaumstoffe nicht zwingend „geschlossenzellig“. Soweit
die Beklagte hierzu auf die EP 0 685 512 A1 – im Verfahren als Druckschrift A16 –
verwiesen hat, die offenzellige Polyurethan-Hartschäume betrifft, kann dahinstehen,
ob, wie die Klägerin meint, diese Druckschrift A16 verspätet vorgelegt sei und auch
nicht das einschlägige Fachwissen dokumentiere, da es auf diese Druckschrift nicht
ankommt. Denn der Fachmann hat selbstverständlich auch Kenntnisse zu den im
Bauwesen verwendeten Materialien, so dass ihm fachbekannt ist, dass
Hartschäume sowohl offenzellig als auch geschlossenzellig sein können (vgl. G1:
S. 596, Abs. 2, letzter Satz). Dieses bereits anderweitig belegte Fachwissen wird
durch die Druckschrift A16 lediglich bestätigt, die die Herstellung offenzelliger
Polyurethan-Hartschaumstoffe beschreibt und dabei von „konventionellen
Polyurethan-Hartschaumstoffen ausgeht, gleichgültig, ob diese ganz oder teilweise
geschlossenzellig oder sogar weitgehend offenzellig sind“ (A16: Sp. 1, Z. 43-49;
Hervorhebungen diesseitig).
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beklagten, Merkmal 2.2 sei durch die NK5
nicht vorbeschrieben. Zwar trifft es zu, dass in der NK5 keine wasserbeständige
Papierschicht beschrieben wird. Jedoch sieht Merkmal 2.2 alternativ („oder“) eine
dünne Kunststofffolienbahn vor. Eine solche ist aber in der NK5 als ein Laminat aus
Papier / wasserundurchlässiges Schichtmaterial / Papier offenbart (NK5: S. 1,
- 16 -
Z. 25-29 i. V. m. Z. 30-34), wobei das wasserundurchlässige Schichtmaterial in
seiner bevorzugten Ausführungsform als Polyethylenfolie der streitpatentgemäßen
Kunststofffolienbahn entspricht.
Damit sind die Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2, 2.1 [ohne „feuchtigkeitsdicht“] und 2.2 [ohne
„aufgeklebt“] in der NK5 vorbeschrieben. Es fehlt jedoch an einer unmittelbaren und
eindeutigen Offenbarung der Feuchtigkeitsdichtigkeit gemäß Merkmal 2.1, des
Aufklebens gemäß Merkmal 2.2 und eines Vlieses oder eines gestrickten oder
gewirkten Gewebes gemäß Merkmal 2.3. Diese fehlenden Merkmale können
jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
1.3 Denn ein Fachmann, der vor der objektiven Aufgabe steht, Bauplatten auf
der Basis von Schaumstoffplatten vorzuschlagen, die als feuchtigkeitsbeständige
und feuchtigkeitsdichte Träger für Flächenbekleidungen an oder in Gebäuden
Verwendung finden können, entnimmt der Druckschrift NK5 bereits, dass diese eine
wasserundurchlässige Blattschicht, bevorzugt eine Polyethylenfolie, verwendet, um
zu verhindern, dass Feuchtigkeit in die innere Papierschicht eindringt und es so zu
einem Schrumpfen oder zu Spannungen kommt (NK5: S. 1, Z. 30-34; S. 1, Z. 64 bis
S. 2, Z. 11). Damit nimmt sie den Kern der erfinderischen Leistung des Streitpatents
vorweg (SP: [0009], Z. 9-16). Davon ausgehend lag es aber im Blickfeld des
Fachmanns, den Träger aus starrem Schaum streitpatentgemäß in jedem Fall und
unabhängig von der Materialwahl nicht nur feuchtigkeitsbeständig, sondern –
infolge einer geschlossenzelligen Struktur – auch feuchtigkeitsdicht gemäß
Merkmal 2.1 auszugestalten, da fachbekannt ist, dass eine geschlossenzellige
Struktur bei Hartschäumen die Wärmeleitfähigkeit, die bei Wasseraufnahme erhöht
ist, reduziert und die Festigkeit steigert (G2: S. 168, letzter Abs., Satz 1; S. 175,
Abschnitt 3.7.4.4). Ebenso lag es für ihn nahe, die Polyethylenfolie sowie die äußere
Schicht gemäß den Merkmalen 2.2 und 2.3 aufzukleben, denn dies wird im Falle
vorexpandierter Schaumstoffe bereits als eine Möglichkeit und Alternative in der
NK5 genannt (NK5: S. 1, Z. 41-44, Z. 57-63).
- 17 -
Die erfinderische Tätigkeit kann auch nicht mit der Überlegung begründet werden,
der Fachmann hätte ausgehend von der NK5 keine Veranlassung gehabt, die
äußere Papierschicht durch ein streitpatentgemäßes Material gemäß Merkmal 2.3
zu ersetzen, und hätte auch die Materialien Papier, textiles Material, Gewebe,
Vliesstoff oder maschenartiges Gitter aus Kunststoff nicht als Austauschmittel
angesehen, welche er abhängig von der verwendeten Flächenbekleidung einsetzen
wird. Das Merkmal 2.3 bezieht sich auf die außen liegende, damit sichtbare und der
Funktion als Träger für die Flächenbekleidung unmittelbar dienende Schicht. Eine
Anpassung dieser Oberfläche an das jeweilige Erfordernis der Verwendung ist
damit viel eher veranlasst als die Änderung innerer Schichten, da die
Folgeanwendung den Fachmann unmittelbar einen Handlungsbedarf vor Augen
stellt, wenn z. B. eine Flächenbekleidung nicht ausreichend auf der Bauplatte haftet.
Soll eine Schaumstoffbauplatte daher im streitpatentgemäßen Sinn als Träger für
Keramikfliesen, Putz oder dünnen Spachtelmörtel eingesetzt werden, versteht es
sich für den Fachmann von selbst, dass das zusätzliche Anbringen eines
Gittergewebes oder Vlieses auf der Schaumstoffbauplatte von Vorteil ist (vgl. z. B.
NK1a: [0002] // NK4: Sp. 3, Z. 35-40 // NK6a: S. 1, Z. 16). Die allgemein bekannten
Gründe für diesen fachüblichen Vorteil waren dem Fachmann auch aufgrund der
Ausführungen in der NK8 auf Seite 4, letzter Absatz, geläufig.
2. Die Beklagte kann ihr Patent auch nicht erfolgreich in der Fassung des Hilfs-
antrags 1 verteidigen. Diese Fassung unterscheidet sich von der erteilten Fassung
durch die folgenden zusätzlichen Merkmale 1.31 und 2.3.11:
1.31 die Bauplatte wird eingesetzt im Innen- und Außenbereich von
Gebäuden, um einen tragfähigen feuchtigkeitsbeständigen
Untergrund für anschließende Flächenbekleidungen zu
bilden;
2.3.11 die Bahn (4) bildet dann den geeigneten Haftgrund für
den Kleber einer Flächenbekleidung aus
- 18 -
Keramikfliesen, einen Putz oder einen
dünnschichtigen Spachtelmörtel;
Mit diesen ergänzten Merkmalen kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet
werden. Denn das Merkmal 1.31 spezifiziert lediglich die Verwendung der Bauplatte.
Auch die Bauplatte gemäß der NK5 dient als Decken- oder Wandplatte von
Gebäuden (NK5: S. 1, Z. 10-20) und kann damit sowohl im Innen- als auch im
Außenbereich eingesetzt werden. Soweit der Fachmann auf der Suche nach einem
geeigneten Haftgrund gemäß Merkmal 2.3.11 ist, hat dann auch die Verwendung
eines Vlieses oder eines gestrickten oder gewirkten Gewebes gemäß Merkmal 2.3
als fachnotorisches Mittel nahegelegen, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt
wurde.
III.
Die Beklagte kann ihr Patent aber in der Fassung des Hilfsantrags 2 erfolgreich
verteidigen, weil diese Fassung zulässig ist und ihr insbesondere keine
Nichtigkeitsgründe entgegenstehen.
1. Der Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 2 lässt sich wie folgt gliedern
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv und mit hochgestellter Ziffer 1
bzw. 2 gekennzeichnet):
1 Verwendung einer Bauplatte als Träger
1.1 für eine Flächenbekleidung aus Keramikfliesen, einem Putz
oder einem dünnschichtigen Spachtelmörtel
1.2 an oder in Gebäuden;
1.31 die Bauplatte wird eingesetzt im Innen- und Außenbereich von
Gebäuden, um einen tragfähigen feuchtigkeitsbeständigen
- 19 -
Untergrund für anschließende Flächenbekleidungen zu
bilden;
22 die Bauplatte besteht aus:
2.1 eine feuchtigkeitsbeständige und feuchtigkeitsdichte Schaum-
stoffkernschicht (1);
2.2 auf der Schaumstoffkernschicht (1) ist beidseitig eine
wasserbeständige Papier- oder dünne Kunststofffolien-
bahn (2) aufgeklebt;
2.3 auf den Papier- oder Kunststofffolienbahnen (2) ist jeweils
eine Bahn (4) aus Vlies[stoff] oder einem gestrickten oder
gewirkten Gewebe aufgeklebt.
Der Patentanspruch 2 laut Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1, jedoch mit
folgendem weiteren Merkmal:
2.42 zwischen der Papier- oder Kunststofffolienbahn (2) und der
Vliesstoffbahn (4) ist zusätzlich eine Bahn (3) aus
grobmaschigem Gitter oder grobmaschigem Gewebe
befestigt angeordnet;
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen gegen die Anspruchs-
fassung des Hilfsantrags 2 keine Zulässigkeitsbedenken. Insbesondere entnimmt
der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen, welche als WO 2007/115902 A1
offengelegt sind (im Folgenden „SP-A1“), das Merkmal 1.31, wonach die Bauplatte
im Innen- und Außenbereich von Gebäuden eingesetzt wird. Zwar wird dies als
Merkmal bekannter Bauplatten im Stand der Technik beschrieben (SP-A1: S. 2,
Z. 1-6 // Streitpatent SP: [0006], Z. 45-50), der Fachmann schließt hieraus aber
unmittelbar, dass auch die streitpatentgemäßen Bauplatten in gleicher Weise
eingesetzt werden können, da gerade diese Bauplatten im Streitpatent
weiterentwickelt werden sollen. Das Merkmal 2.42 geht auf den Patentanspruch 2
- 20 -
der ursprünglichen Anmeldung SP-A1 des Streitpatents zurück (Streitpatent SP:
Patentanspruch 2), so dass es ebenfalls zulässig ist.
Da die Figuren 1 und 2 der ursprünglichen Anmeldung und des Streitpatents einen
Aufbau aus vier Schichten, nämlich zusätzlich einer Bahn (3) aus grobmaschigem
Gitter oder grobmaschigem Gewebe, zeigen und diese Bahn (3) gemäß
Unteranspruch 2 des Streitpatents bzw. der Anmeldung sich dem Fachmann als
optionale Ausführungsform erschließt, ist auch das Bestehen der Bauplatte aus drei
bzw. vier unterschiedlichen Schichtarten als unmittelbar zur Erfindung gehörig
offenbart.
Auch werden die Begriffe „Vlies“ (Patentanspruch 1 nach Hauptantrag) und
„Vliesstoff“ (Hilfsanträge 1 und 2) bzw. „Vliesstoffbahn“ (Unteranspruch 2 nach
Hauptantrag) des Streitpatents offensichtlich und für den Fachmann erkennbar
synonym verwendet (vgl. SP: [0009], Z. 18; [0010]), so dass in Merkmal 2.3 mit der
Änderung des Begriffs „Vlies“ in „Vliesstoff“ keine unzulässige Änderung verbunden
ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zur Auslegung in
Abschnitt I.3.7 verwiesen.
3. Der Anspruchsfassung nach dem Hilfsantrag 2 stehen auch keine Nichtig-
keitsgründe entgegen.
3.1 Das Streitpatent unterscheidet sich in den Merkmalen des Hilfsantrags 2, die
eine abschließende Aufzählung der Schichten beanspruchen, von der
Druckschrift NK5 dahingehend, dass auf eine innere Papierschicht verzichtet wird
und die äußere Papierschicht durch ein Vlies oder ein gestricktes oder gewirktes
Gewebe ersetzt ist. Zu dieser Änderung des Aufbaus besteht aber ausgehend von
der NK5 keine Veranlassung.
So dienen in der NK5 die auf die wasserundurchlässige Kunststoffschicht, die
Merkmal 2.2 entspricht, beidseitig aufgeklebten Papierlagen der Gesamtversteifung
- 21 -
der Bauplatte und der Stabilität gegenüber Feuchtigkeit, indem interne Spannungen
der Kunststoffschicht (insbesondere im Fall von Polyethylen) kompensiert und
Bewegungen (movement; auch im Sinne von Verwerfungen zu verstehen) dieser
Schicht – nämlich der Polyethylenschicht – verringert werden (NK5: S. 1, Z. 75 bis
S. 2, Z. 11). Auch entsprechend dem Streitpatent dienen alle Bahnen des sandwich-
artigen Aufbaus der Versteifung der Bauplatte und verhindern bei Feuchtigkeits-
einflüssen Längenveränderungen und Verwerfungen (SP: Sp. 3, Z. 4-10).
Daraus lässt sich aber nicht naheliegend die Schlussfolgerung ziehen, dass
ausgehend von der NK5 die Anzahl der Schichten je nach angestrebtem Grad der
Versteifung im Belieben des Fachmanns läge. Denn um zu einem streitpatent-
gemäßen Aufbau entsprechend den Merkmalen von Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 zu gelangen, müsste der Fachmann entgegen der Lehre der NK5 die
dem Spannungsabbau dienenden äußeren Papierschichten auf der Kunststoff-
bzw. bevorzugt Polyethylenschicht weglassen. Die Lehre der NK5 zielt aber
vielmehr darauf ab, unverändert zum darin beschriebenen Stand der Technik
Papierschichten als äußere Schichten verwenden zu können, ohne die insoweit in
der NK5 beschriebenen Probleme in Kauf nehmen zu müssen (NK5: S. 1, Z. 10-
20).
Damit gilt der Gegenstand des Patenanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 als auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend. Sinngemäßes gilt dann auch für den Gegenstand
des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2, der zudem eine Zwischenschicht aus
grobmaschigem Gitter oder grobmaschigem Gewebe entsprechend Merkmal 2.42
vorsieht.
3.2 Die weiteren Druckschriften stellen die erfinderische Tätigkeit der
streitpatentgemäßen Lösung ebenfalls nicht in Frage.
3.2.1 Ausgehend von der Druckschrift NK4, die ebenfalls keine streitpatent-
gemäße äußere Bahn aus einem Vlies oder einem gestrickten oder gewirkten
- 22 -
Gewebe zeigt, fehlt bereits – wie bei der Druckschrift NK5 – die Veranlassung, die
darin beschriebene äußere Papierschicht zu ersetzen. Auch im Übrigen fehlt die
Veranlassung, den darin vorgeschlagenen Verbundwerkstoff, der aus einer
Mehrzahl an Lagen aufgebaut ist, abzuändern und sich dabei auf den
streitpatentgemäßen Aufbau zu beschränken.
3.2.2 Die Druckschrift NK6 handelt von einer Entkopplungsbeschichtung. Diese
Beschichtung soll leicht sein und einfach auf einen instabilen Träger aufgetragen
werden können, wobei sie in Rollenform geliefert werden kann. Sie verhindert, dass
ein Reißen des Trägers Auswirkungen auf eine Fliesenlage hat (NK6a: S. 1, Z. 17-
22). Nachdem gemäß der Beschreibung der NK6 diese Beschichtung direkt ohne
Verklebung auf den Träger gelegt wird (NK6a: S. 1, Z. 25; S. 2, Z. 26-29), handelt
es sich insoweit um die Verlegung von Bodenfliesen.
Damit offenbart aber die NK6 bereits keine Bauplatte als Träger und scheidet schon
deshalb als Ausgangspunkt für eine durch die Druckschriften NK1, NK4 oder NK5
naheliegende Aufbringung von Flächenbekleidungen aus.
Zwar ist die Schichtabfolge der NK6 mit derjenigen gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 vergleichbar, jedoch ist sie nur einseitig ausgeführt (z.B. NK6a: S. 1,
Z. 13-16 i.V.m. Fig. 1). Eine Anregung, davon ausgehend beidseitig eine Schicht-
abfolge entsprechend den Merkmalen 2.2 und 2.3 vorzusehen, erhält der Fachmann
jedoch nicht. Denn die bereits nicht als Bauplatte ausgeführte Entkopplungsschicht
dient ausschließlich dazu, einseitig eine Fliesenlage aufzubringen. Auch wird das
Problem der Feuchtigkeitsbeständigkeit und Feuchtigkeitsdichte in der NK6 nicht
thematisiert.
Daran ändert auch nichts, dass in Patentanspruch 7 der NK6 ein geschlossen-
zelliger Schaum genannt wird. Denn damit wird weder unmittelbar noch naheliegend
ein Hartschaum und damit eine Bauplatte impliziert (vgl. auch NK6a: S. 2, Z. 17-18),
da weder die Gleichsetzung geschlossenzelliger Schaum mit Hartschaum
- 23 -
zutreffend ist, noch der Fachmann der NK6 sonst einen Hinweis auf ein
plattenförmiges Material entnimmt.
3.2.3 Auch eine Kombination der Druckschrift NK1 mit der Druckschrift NK6 unter
Weglassung von inneren, an den Schaumstoffkern 5 der NK1 angrenzenden Gitter-
oder Gewebebahnmaterialien 3, weil der Fachmann immer bestrebt sei, eine
Bauplatte möglichst einfach aufgebaut und kostengünstig herstellbar zu gestalten,
ist nicht nahegelegt. Der Fachmann hätte die Druckschrift NK1 bereits nicht zur
Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe als Ausgangspunkt in Betracht gezogen,
weil sie die Problematik des Verzugs bei ungewollter Feuchtigkeitsbeaufschlagung
gar nicht anspricht. Daher fehlt es bereits an einer Veranlassung, ausgehend von
der Druckschrift NK1 die Druckschrift NK6 in Betracht zu ziehen.
3.2.4 Die Druckschrift NK8 beschreibt zwar die Herstellung feuchtigkeits-
beständiger, besonders dünner Bautafeln oder Platten, die sich unter anderem für
Putz oder Fliesen eignen (NK8: S. 2, Abs. 3 i. V. m. letzter Abs. und S. 4, Abs. 2,
Z. 3-9; S. 3, Abs. 2, Satz 1 // Merkmale 1, 1.1, 1.2, 2). Die darin beschriebenen
„Dicht(gewebe)streifen“, d. h. etwas breiteren Gewebestreifen des Rastergewebes,
die ein Einsinken des Gewebes in den Mörtel verhindern (NK8: S. 3, Abs. 3, Z. 1-
16 i. V. m. NK9: Patentanspruch 3; Fig. 1), entsprechen aber bereits keiner
Folienbahn gemäß Merkmal 2.2, denn streitpatentgemäß erfordert die Folienbahn
eine vollflächige, die Oberfläche des Kerns bedeckende Schicht. Soweit dann
gemäß der NK8 – zusätzlich zu einer Mörtelfüllung – ein Kunststoffschaum zur
Isolierung und zur Wärmedämmung eingelegt werden kann (NK8:
Patentanspruch 5), bleibt unbestimmt, wie die Anordnung dieses Kunststoff-
schaums innerhalb der Mörtelfüllung erfolgen soll, und ob es sich in der Folge um
eine streitpatentgemäße Schaumstoffkernschicht gemäß Merkmal 2.1 handelt. Im
Ergebnis kann daher auch die NK8 weder die Neuheit noch die erfinderische
Tätigkeit der Gegenstände des Hilfsantrags 2 in Frage stellen.
- 24 -
3.3 Gegen eine erfinderische Tätigkeit spricht auch nicht, dass sich das
Streitpatent mit Hilfsantrag 2 nunmehr auf eine abschließende Aufzählung der
Schichten festlegt und damit keine neue technische Wirkung verbindet. Denn
bereits das Streitpatent in der erteilten Fassung benennt – außer den nunmehr von
Hilfsantrag 2 umfassten Schichten – konkret keine zusätzlichen, darüber hinaus-
gehenden Schichten. Der erteilte Patentanspruch 1 lässt zwar die Möglichkeit
weiterer Schichten als vom Gegenstand des Patentanspruchs umfasst zu, enthält
aber selbst in Verbindung mit der Beschreibung keine Informationen zu konkreten
weiteren Schichtabfolgen und deren technischer Wirkung. Damit ist aber bereits das
erteilte Patent erkennbar auf die nunmehr mit Hauptantrag 2 beschriebenen
Schichten gerichtet, so dass für eine neue technische Wirkung insoweit auch kein
Raum sein kann.
Der Schutzfähigkeit steht auch nicht entgegen, dass die mit Hilfsantrag 2 erfolgte
Beschränkung des Schutzgegenstandes auf einer von einem bestimmten Zweck
oder Ergebnis losgelösten, letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines
engeren Bereichs (hier also der Anzahl der Schichten) aus einem größeren vorläge,
was eine erfinderische Leistung nicht zu begründen vermag (BGH, Urteil vom
24. September 2003, X ZR 7/00, GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I).
Denn das Streitpatent stellt für den darin beschriebenen erfinderischen Erfolg
gerade auf eine bestimmte Anzahl von Schichten ab. Zwar schließt das Streitpatent
neben den offenbarten Schichten der Merkmale 2.1, 2.2, 2.3 und 2.42 weitere
Schichten nicht aus, diesen kommen aber keine physikalischen, chemischen oder
technischen Funktionen zur Erreichung des Erfindungserfolgs zu. Dies gilt
insbesondere für die Schaumstoffkernschicht, die zwar aus mehreren verklebten
oder verschweißten (Schaumstoff-)Schichten bestehen kann (SP: [0011], Z. 37-41),
womit aber der Bauplatte funktional keine weiteren Schichten hinzufügt wird. Daher
handelt es sich vorliegend um eine andere Konstellation als in der der
obengenannten Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fallgestaltung, so dass
diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist.
- 25 -
3.4 Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen die
Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2
nach Hilfsantrag 2 nicht in Frage zu stellen. Sie liegen weiter ab und bilden für die
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit keinen geeigneten Ausgangspunkt für ein
Naheliegen der streitpatentgemäßen Lösung.
- 26 -
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.
Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach dem Hilfsantrag 2 als schutzfähig
verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung
wirtschaftlich zur Hälfte eingeschränkt ist, sodass die Rechtsstreitkosten
gegeneinander aufzuheben sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
- 27 -
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm Schwarz Münzberg Wismeth Philipps
Full & Egal Universal Law Academy