BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 14/04 (EU) _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das Schutzzertifikat 29 60 293 (DE 193 75 038) zum europäischen Patent 00 05 129 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. Juni 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Niklas und Brandt beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. G r ü n d e I Gegen das vom Patentamt mit Beschluss vom 10. November 1993 für den Wirk-stoff Omeprazol-Natrium der Arzneimittel Antra i.V. und Gastroloc i.V. erteilte er-gänzende Schutzzertifikat 29 60 293, dessen Laufzeit am 4. April 1999 begann und am 21. März 2003 endete, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 1999 Nichtigkeitsklage (Aktenzeichen 3 Ni 7/99 (EU)) erhoben. Nach Ablauf des streitgegenständlichen Schutzzertifikats hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat die Beklagte zugestimmt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass die Beklagte die festzusetzenden Verfahrenskosten trägt. - 3 - Die Klägerin beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfest-setzungsbeschlusses zu erteilen: Die Beklagte erklärt, dass sie der Festsetzung der Verfahrenskosten nicht wider-spreche. II Nach der übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache ist gemäß § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berück-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu ent-scheiden. Einer derartigen Sachprüfung bedarf es im Rahmen der Billigkeitsent-scheidung des § 91 ZPO allerdings dann nicht, wenn die Parteien - wie im vorlie-genden Fall - die Übernahme der Kosten durch eine Partei vereinbart haben (vgl Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl, § 91a Rdn 35; § 98 Rdn 4; jeweils mwNachw; BAG NJW 1988, 990; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 654). Dr. Schermer Dr. Niklas Brandt Pr
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