ECLI:DE:BPatG:2022:250122B3Ni14.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 14/21 (EP)
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent
2 256 132
(DE 60 2004 046 929)
(hier: Anwendung des § 145a PatG)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 25. Januar 2022
durch den Vorsitzenden Richter Schramm, den Richter Schwarz sowie durch die
Richterin Dr. Münzberg
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, gemäß § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1, 2, §§
17, 18 und 20 GeschGehG, die in den Absätzen 1.2 und 1.2.1 bis 1.2.7
der Widerspruchsbegründung vom 14.01.2022 enthaltenen Ausführungen
vor Zustellung der Widerspruchsbegründung als geheimhaltungsbedürftig
einzustufen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten ist mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
§ 145a PatG ist - wie auch die Beklagte einräumt - nach seinem Wortlaut nicht auf
Nichtigkeitsklagen anwendbar. Die von der Beklagten aus diesem Grund geltend
gemachte analoge Anwendung scheitert an der Existenz einer Regelungslücke.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber die Anwendung für das
Nichtigkeitsverfahren nämlich nicht „übersehen“, sondern die Anwendung der
Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
- 3 -
für dieses Verfahren bewusst ausgenommen. In der Gesetzesbegründung (vgl. BT-
Drs. 19/25821, S. 31 f. und 56 f.; BR-Drs. 683/20, S. 31 und 61) hat der Gesetzgeber
mehrfach die Anwendbarkeit des § 145a PatG allein für Patentstreitsachen i.S.d. §
143 Abs. 1 PatG und Zwangslizenzverfahren nach § 85 PatG dargestellt und näher
erläutert. Dies kann nur so verstanden werden, dass sich der Gesetzgeber bewusst
gegen eine Anwendung dieser Vorschrift auch für Nichtigkeitsklagen entschieden
hat, zumal sich die entsprechenden Vorschriften für Nichtigkeitsklagen in
unmittelbarer Nähe zu den vom Gesetzgeber bei der Anwendbarkeit des neuen
§ 145a PatG berücksichtigten Zwangslizenzverfahren befinden.
Ungeachtet dessen ist auch nicht erkennbar, aus welchem Grund es eines
vergleichbaren Schutzes auch im Nichtigkeitsverfahren bedürfen sollte, denn dieses
Verfahren betrifft allein die Frage einer geltend gemachten fehlenden
Schutzfähigkeit für ein der Öffentlichkeit bereits bekanntgemachtes Patent
ausschließlich anhand von ebenfalls der Öffentlichkeit bereits zugänglich
gemachten technischen Lehren. Sofern eine Partei für ihre Begründung auf
geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse abstellen möchte, widerspricht
dies mithin dem grundlegenden Charakter des Nichtigkeitsverfahrens, da nicht
offenbarte Informationen weder die Patentfähigkeit begründen, noch sie in Frage
stellen können. Da die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen für die Beurteilung
des Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes mithin nicht entscheidungserheblich
werden kann, obliegt es der eigenen Beurteilung der jeweiligen Partei, ob sie solche
nicht entscheidungserheblichen Informationen im Nichtigkeitsverfahren offenbaren
möchte oder nicht. Soweit dies lediglich zur Erläuterung eines nicht
entscheidungserheblichen „Randgeschehens“ - wie etwa einer anhängigen
Verletzungsklage - erfolgt, wird es sich in der Regel um Informationen handeln, die
den anderen beteiligten Parteien bereits bekannt sind; im Übrigen ist die ein
Geschäftsgeheimnis offenbarende Partei gegen die Kenntnisnahme durch Dritte
durch § 99 Abs. 2 PatG hinreichend geschützt. Weshalb darüber hinaus die
Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen, die den anderen Parteien nicht bereits
- 4 -
bekannt sind, mangels jeder Entscheidungserheblichkeit notwendig sein sollte, ist
demgegenüber nicht erkennbar.
Mangels Geltung des § 145a PatG im Nichtigkeitsverfahren war der auf seine
Anwendung gerichtete Antrag der Beklagten daher zurückzuweisen.
Soweit die Beklagte darüber hinaus mehrere Anträge auf Ausschluss der
Öffentlichkeit gestellt hat, kann hierüber nicht pauschal, sondern nur im Hinblick auf
konkrete Verfahrenssituationen gestellt werden. Der Senat versteht die schriftlich
eingereichten Anträge daher nur als Ankündigung zur Stellung entsprechender,
konkret verfahrensbezogener Anträge, so dass er über sie erst nach
entsprechender Wiederholung durch die Beklagte in der jeweiligen
Verfahrenssituation befinden wird.
Schramm Schwarz Dr. Münzberg
Full & Egal Universal Law Academy