BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 16/00 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 17. Mai 2001 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 538 957 (DE 692 08 806) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand und der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Dipl.-Ing. Sperling und Knoll für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 538 957 wird im Umfang des Patent-anspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-publik Deutschland für nichtig erklärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Oktober 1992 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-ten europäischen Patents 0 538 957 (Streitpatent), für das die Priorität der nie-derländischen Voranmeldung 91 01 759 vom 22. Oktober 1991 in Anspruch ge-nommen wurde. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 08 806 geführt wird und eine Reinigungs- und Erfri-- 3 - schungsvorrichtung für Toilettenbecken zum Gegenstand hat, umfasst vier Pa-tentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Sprache: "Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen, ver-sehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines Toilettenbeckens; - einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers an-geordnet ist; dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter eine Mündung (11) aufweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart angeordnet ist, dass der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Ver-bindung mit der porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in einem Toilettenbecken aufgehängt ist." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-patents sei durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften K 8 DE 34 19 169 A1, K 6 US 3,946,448. - 4 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 538 957 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfange des Patentan-spruchs 1 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Patent hilfsweise mit Patentanspruch 1 in folgender Fassung: Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen, ver-sehen mit: - einem Behälter (3) für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; - einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines Toilettenbeckens; - einer porösen Masse (4A), die bei in einem Toilettenbecken aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers an-geordnet ist; dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter eine Mündung (11) aufweist, in der ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß (4B) derart angeordnet ist, dass der Inhalt des Behälters (3) in dauernder Ver-bindung mit der außerhalb der Mündung befindlichen porösen Masse (4A) steht, wenn die Vorrichtung in einem Toilettenbecken aufgehängt ist." - 5 - (die Abweichung (= Einfügung) gemäß Hilfsantrag vom Patentan-spruch 1 des Streitpatents ist durch Fettdruck und Unterstreichung gekennzeichnet) Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit mangels Neuheit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des Patentan-spruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52 Abs 1, Art 54 EPÜ). Es kann dahinstehen, ob die abweichende Fassung von Patentanspruch 1 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag in der Anmeldung bzw der ursprünglichen Streitpatentschrift bereits offenbart ist oder ob diese abwei-chende Fassung eine unzulässige Erweiterung des Patents darstellt, was schon für sich genommen ein Nichtigkeitsgrund wäre (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit d EPÜ). Denn auch in dieser abweichenden Fassung gemäß Hilfsantrag ist der Patentanspruch 1 jedenfalls mangels Neuheit nicht patentfähig und kann eine Aufrechterhaltung des Patents insoweit nicht rechtfertigen (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52 Abs 1, Art 54 EPÜ). - 6 - I. 1. Das Streitpatent betrifft nach der deutschen Übersetzung der in englischer Sprache abgefaßten Streitpatentschrift eine Reinigungs- und Erfrischungsvorrich-tung für Toilettenbecken. Die Streitpatentschrift führt hierzu aus, dass eine solche Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung aus der USA-Patentschrift 3,946,448 bekannt sei (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile 5 - 13). Bei anderen bekannten Ein-heiten, bei denen Blöcke aus Reinigungs- und Erfrischungssubstanzen in fester Form verwendet werden, sei es nachteilig, dass sie eine kurze Lebensdauer hät-ten, die Dosierung ungleichmäßig sei und sie Füllmittel enthielten, die für die Um-gebung nachteilig sein könnten. Ein wichtiger Nachteil sei, dass der Lufterfri-schungseffekt solcher Blöcke begrenzt sei, da mit jedem Spülen der Toilette die aktive Substanz, die abgegeben werde, unmittelbar zusammen mit dem Spülwas-ser verschwinde. 2. Aufgabe des Streitpatents ist es, die Nachteile solcher bekannten Reini-gungs- und Erfrischungsvorrichtungen, die von der Kante einer Toilettenschüssel abgehängt werden, zu umgehen. Es sollen die Vorteile konstanter Abgabe von Duftstoff, konstanter Abgabe aktiver Substanz bei jedem Spülen und verzögerter Wirkung, dh Abgabe aktiver Substanz für einige Zeit nach jedem Spülen, kombi-niert werden. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 eine 1. Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung, die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen, versehen mit: 2. einem Behälter für einen wirksamen Stoff, wie eine Reini-gungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit; - 7 - 3. einem Aufhängemittel zum Aufhängen der Vorrichtung am Rand eines Toilettenbeckens, 4. einer Masse, die bei in einem Toilettenbecken aufgehängter Vorrichtung in der Bahn des Spülwassers angeordnet ist. 5. Die Masse ist porös. 6. Der Behälter weist eine Mündung auf. 7. In der Mündung ist ein flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß angeordnet. 8. Der Verschluß ist derart angeordnet, dass der Inhalt des Be-hälters in dauernder Verbindung mit der porösen Masse steht, wenn die Vorrichtung in einem Toilettenbecken aufge-hängt ist. II. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht feststel-len, daß sich die Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtung nach dem Patentan-spruch 1 in der gemäß dem Streitpatent erteilten Fassung von der Dosiervorrich-tung nach der deutschen Offenlegungsschrift DE 34 19 169 A1 in ihrer Gesamtof-fenbarung gesehen unterscheidet. Die Vorrichtung nach diesem Patentanspruch 1 ist somit nicht neu. So zeigt und beschreibt die DE 34 19 169 A1 eine Reinigungs- und Erfrischungs-vorrichtung, die zum dosierten Einbringen einer als Duft- und als Reinigungsflüs-sigkeit geeigneten Wirkflüssigkeit in ein WC-Becken vorgesehen ist und die den doppelten Zweck erfüllt, einen frischen Geruch im Toilettenraum zu verbreiten und - 8 - bei jeder Spülung wirksame Stoffe in das Spülwasser zu bringen (vgl Patentan-spruch 1 und Beschreibung Seite 3, Zeilen 23 bis 27 und Seite 4, Zeilen 23 bis 31). Diese Vorrichtung nach der DE 34 19 169 A1 ist versehen mit einem Behäl-ter (1) für die Reinigungs- und Lufterfrischungsmittel enthaltende Flüssigkeit als wirksamer Stoff sowie mit einer Klammer (8) als Mittel zum Aufhängen der Vor-richtung am Rand eines WC-Toilettenbeckens (vgl Patentanspruch 1 und Be-schreibung Seite 6, Zeilen 10 bis 12). Dieser Behälter weist eine Auslaßöffnung (4 und 5) als Mündung für die Wirkflüssigkeit auf, in der ein kapillaraktives, poröses Dosiermedium in Form eines Dochtes oder Schwammes zur dauernden Abgabe von Wirkflüssigkeit angeordnet ist (vgl Patentansprüche 1, 3 bis 10, insbeson-dere 9, sowie Beschreibung Seite 4, Zeilen 19 bis 30). Der Behälter weist daher auch eine Mündung auf, in der ein dauernd wirkender, flüssigkeitsdurchlässiger Verschluß angeordnet ist. Der DE 34 19 169 A1 ist somit eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 3, 6 und 7 des Patentanspruchs 1 ohne weiteres als bekannt zu entnehmen. Nach der weiteren Beschreibung in der DE 34 19 169 A1 auf Seite 5, Absätze 1 und 2, können zusätzlich, dh zusätzlich zu dem porigen, im Weg des Spülwassers in der Öffnung ggf eingeschnürten Dosiermedium, Schwammkerne an der Ober-seite des Behälters befestigt werden, um durch Dochtwirkung eine tropfenfreie Abgabe des jeweiligen flüssigen Wirkstoffes aus dem Behälter an das vorbeiflie-ßende Wasser zu gewährleisten. Für die Wertung dieser Aussage ist zu berücksichtigen, daß bei der Neuheitsprü-fung nicht allein auf den Wortlaut einer als Stand der Technik zu berücksichtigen-den Druckschrift abzustellen ist, sondern dem Offenbarungsgehalt auch eine für den Fachmann selbstverständliche konkrete Ausbildung eines durch einen umfas-senden technischen Begriff angegebenen Mittels zuzurechnen ist (vgl dazu BGH BlPMZ 1995, 319, 321 – elektrische Steckverbindung). Als auf dem hier maßgebli-chen Gebiet tätiger Durchschnittsfachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau angesehen, der durch seine Berufstätig-keit vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von hygienischen Haus-- 9 - haltsartikeln, insbes von Reinigungs- und Erfrischungsvorrichtungen für Toiletten-becken, erworben hat. Dieser Fachmann erkennt aufgrund seines Fachwissens in der Angabe auf Seite 5, Absatz 2 der DE 34 19 169 A1 in Verbindung mit den vorangehenden An-gaben, daß die zusätzlichen Schwammkerne ihre Dochtwirkung nur in flüssig-keitsleitendem Kontakt mit dem in einer Öffnung des Behälters angeordneten Do-siermedium ausüben können, wobei nach Seite 4, Absatz 2 durch die Kapillar-kräfte das Dosiermedium aus dem Reservoir im Innern der Vorrichtung ständig aktiviert wird. Bei der Vorrichtung nach der DE 34 19 169 A1 ist daher für den Fachmann als gegeben anzusehen, daß der flüssigkeitsdurchlässige Verschluß in der Mündung des Behälters derart angeordnet ist, daß der Inhalt des Behälters in ständig aktivierter, dh dauernder Verbindung mit der zusätzlichen, in der Bahn des Spülwassers angeordneten, durch Dochtwirkung flüssigkeitsdurchlässigen und in diesem Sinne auch porigen Masse des Schwammkerns steht, und zwar bei in ei-nem Toilettenbecken aufgehängter Vorrichtung. Der sein Fachwissen einsetzende Fachmann entnimmt somit der DE 34 19 169A1 auch die Merkmale 4, 5 und 8 des Patentanspruchs 1 bei einer Vorrichtung mit den übrigen zuvor genannten Merkmalen dieses Anspruchs als bekannt; d.h. eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents bei gleichem technischen Problem. III. Soweit die Beklagte den Patentanspruch 1 des Streitpatents auf der Grundlage des Hilfsantrags verteidigt, kann auch dieser Anspruch 1 keinen Bestand haben. Auch die Vorrichtung nach diesem Patentanspruch 1 unterscheidet sich nicht von der Vorrichtung nach der DE 34 19 169 A1 und ist somit ebenfalls nicht neu. - 10 - Gegenüber der erteilten Fassung unterscheidet sich die hilfsweise verteidigte Fas-sung des Patentanspruchs 1 dadurch, daß die poröse Masse als "außerhalb der Mündung befindlich" zusätzlich gekennzeichnet ist. Wie zuvor zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag unter Punkt II. ausgeführt, sind nach der Beschreibung der DE 34 19 169 A1 auf Seite 5, Absätze 1 und 2, die zusätzlich zu dem in der Mündung des Behälters angeordneten, flüssigkeits-durchlässigen Verschluß vorgesehenen Schwammkerne als porige Masse an der Oberseite des Behälters befestigt und stehen in dauernder Verbindung mit dem Inhalt des Behälters, um eine Abgabe des flüssigen Wirkstoffes aus dem Behälter an das vorbeifließende Wasser zu gewährleisten. Diese zusätzliche Anordnung von an der Oberfläche des Behälters befestigten Schwammkernen ist nach Auf-fassung des Senats aufgrund der aufgezeigten Gesamtoffenbarung der DE 34 19 169 A1 vom Fachmann als außerhalb der Mündung des Behälters be-findliche poröse Masse zu verstehen, die in dauernder Verbindung mit dem Inhalt des Behälters steht. Für den Fachmann ist der DE 34 19 169 A1 somit auch eine Vorrichtung mit der Gesamtheit der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen. - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Hellebrand Trüstedt Schmidt-Kolb Sperling Knoll Hu
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