BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES3 Ni 17/07(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am21. April 2009…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 101 11 136hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Martens, des RichtersDipl.-Chem. Dr. Gerster sowie der Richterinnen Dr. Schuster undDipl.-Chem. Dr. Münzbergfür Recht erkannt:1. Das deutsche Patent 101 11 136 wird im Umfang der Patent-ansprüche 1 bis 19 für nichtig erklärt.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. März 2001 beim deutschen Pa-tent- und Markenamt angemeldeten und am 5. Februar 2004 erteilten deutschen Patents 101 11 136. Das Streitpatent betrifft „Verfahren, Endlos-Rollenware für das Verfahren und Vorrichtung zum Abtrennen von Schlauchabschnitten von einer flachgelegten schlauchförmigen Endlos-Rollenware“ und umfasst 33 Patentan-sprüche, von denen nur die Patentansprüche 1 bis 19 mit der Nichtigkeitsklage an-gegriffen sind. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 gemäß DE 101 11 136 B4 lauten:- 3 -1. Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten von ei-ner flachgelegten schlauchförmigen Endlos-Rollenware und zum Befüllen der einzelnen Schlauchabschnitte mit einem Füllgut, bei dem bei dem die Endlos-Rollenware (1) ab-schnittsweise quer zu ihrer Längsausdehnung verschlossen und zu einer Rolle (3) aufgewickelt wird, die Endlos-Rollen-ware (1) kontinuierlich abgewickelt, vorgewässert, in den Ein-laufbereich einer Aufzugsstation (11) transportiert und ein einzelner Schlauchabschnitt an der hinteren Seite eines Querverschlusses abgetrennt wird, vor und während des Ab-trennens des Schlauchabschnittes die Endlos-Rollenware (1) vor der Aufzugsstation festgehalten wird und der Schlauch-abschnitt an seinem offenen Ende mittels eines ausgeübten Zuges zu einer schlauchförmigen Hülle aufgezogen wird, zu einer Füllvorrichtung transportiert, auf ein Füllrohr der Füll-vorrichtung aufgezogen, auf diesem festgehalten und mit Füllgut befüllt wird.14. Endlos-Rollenware für ein Verfahren nach einem der Ansprü-che 1 bis 13, bestehend aus einem beschichteten oder unbe-schichteten Trägermaterial, ausgewählt aus der Gruppe ent-haltend ein oder mehrere Polymer/e, Gewebe-, Faser-, Kolla-ge-, Textil-, Wirkwaren-, Vliesmaterial, Naturdarm, dadurch gekennzeichnet, dass die Endlos-Rollenware (1) durch Quer-verschlüsse (2) in Schlauchabschnitte (9) unterteilt ist.Die auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprü-che 2 bis 13 und die jeweils auf Patentanspruch 14 rückbezogenen Patentansprü-che 15 bis 19 betreffen besondere Ausgestaltungen des Verfahrens und der End-los-Rollenware. Die Patentansprüche 2, 15 und 16 lauten:- 4 -2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Endlos-Rollenware (1) durch Abnähen, Abbinden, Clip-pen, Siegeln, Verknoten quer zu ihrer Längsausdehnung in Schlauchabschnitte unterteilt wird.15. Endlos-Rollenware nach Anspruch 14, dadurch gekennzeich-net, dass die Querverschlüsse (2) aus Quernähten bestehen.16. Endlos-Rollenware nach Anspruch 14, dadurch gekennzeich-net, dass die Querverschlüsse (2) durch Abbinden, Siegeln, Verknoten oder Clippen quer zur Längsausdehnung der End-los-Rollenware (1) gebildet sind.Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Sie ist der Ansicht, dass die Endlos-Rollenware nach dem erteilten Patentan-spruch 14 nicht neu sei gegenüber der aus der D4 bekannten Schlauchhüllenab-schnittskette und dem in der D5 offenbarten schlauchförmigen Foliengebilde mit querverlaufenden ersten Siegel- bzw. Schweißnähten als Boden eines Beutels oder Sackes. Jedenfalls beruhe weder die Endlos-Rollenware noch das Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten von einer flachgelegten schlauchförmi-gen Endlos-Rollenware auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung stützt sie sich insbesondere auf die DokumenteD2 DE 31 06 074 A1D3 Prüfungsbescheid des DPMA vom November 2001 zum StreitpatentD4 DE 27 32 919 A1D5 DE 27 46 126 A1D6 DE 100 01 699 C2D7 DE 29 41 872 A1D8 DE 27 21 392 A1- 5 -Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent 101 11 136 im Umfang der Patentansprü-che 1 bis 19 für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,das deutsche Patent 101 11 136 aufrechtzuerhalten mit den Pa-tentansprüchen gemäß Haupt- und Hilfsantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, und die Klage im Übrigen abzu-weisen.Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hauptantrag haben folgende geänderte Fassung:1. Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten von ei-ner flachgelegten schlauchförmigen Endlos-Rollenware und zum Befüllen der einzelnen Schlauchabschnitte mit einem Füllgut, bei dem die Endlos-Rollenware (1) durch Abnähen oder Siegeln abschnittsweise quer zu ihrer Längsausdeh-nung verschlossen und in Schlauchabschnitte unterteilt und zu einer Rolle (3) aufgewickelt wird, die Endlos-Rollenware (1) kontinuierlich abgewickelt, vorgewässert, in den Einlauf-bereich einer Aufzugsstation (11) transportiert und ein einzel-ner Schlauchabschnitt an der hinteren Seite eines Querver-schlusses abgetrennt wird, vor und während des Abtrennens des Schlauchabschnittes die Endlos-Rollenware (1) vor der Aufzugsstation festgehalten wird und der Schlauchabschnittan seinem offenen Ende mittels eines ausgeübten Zuges zu einer schlauchförmigen Hülle aufgezogen wird, zu einer Füll-vorrichtung transportiert, auf ein Füllrohr der Füllvorrichtung - 6 -aufgezogen, auf diesem festgehalten und mit Füllgut befüllt wird.13. Endlos-Rollenware für ein Verfahren nach einem der Ansprü-che 1 bis 12, bestehend aus einem beschichteten oder unbe-schichteten Trägermaterial, ausgewählt aus der Gruppe ent-haltend ein oder mehrere Polymer/e, Gewebe-, Faser-, Kolla-gen-, Textil-, Wirkwaren-, Vliesmaterial, Naturdarm, dadurch gekennzeichnet, dass die Endlos-Rollenware (1) durch Quer-verschlüsse (2) in Schlauchabschnitte (9) unterteilt ist, wobei die Querverschlüsse (2) aus Quernähten bestehen oder durch Siegeln gebildet sind.Die auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprü-che 2 bis 12 und die jeweils auf Patentanspruch 13 rückbezogenen Patentansprü-che 14 bis 16 betreffen besondere Ausgestaltungen des Verfahrens und der End-los-Rollenware.Der Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag dadurch, dass Patentan-spruch 13 und die hierauf rückbezogenen Patentansprüche 14 bis 16 auf die Ver-wendung einer Endlos-Rollenware in einem Verfahren nach einem der Ansprü-che 1 bis 12 gerichtet sind.Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in der gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassung für patentfähig. Sie ist der Ansicht, dass keine der Entgegenhaltungen D2, D7 und D8 ein Verfahren be-schreibe, bei dem Schlauchabschnitte von einer abschnittsweise quer zu ihrer Längsausdehnung verschlossenen und zu einer Rolle aufgewickelten Endlos-Rol-lenware vor dem Aufziehen auf das Füllrohr abgetrennt würden. Der Fachmann erhalte auch aus D4 und D5 keine Anregung, in diesen Verfahren einen Schlauch mit bereits vorhandenen Querverschlüssen, die aus Quernähten bestehen oder durch Siegeln gebildet sind, zu verwenden.- 7 -Die Klägerin hält ihren Angriff wegen fehlender Patentfähigkeit auch gegen die ge-mäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche aufrecht.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie des Wort-lauts der weiteren Patentansprüche und Dokumente wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.G r ü n d eDie Klage ist zulässig und begründet. Das Streitpatent ist in dem angegriffenen Umfang der Patentansprüche 1 bis 19 für nichtig zu erklären, weil sich ihr Gegen-stand in der nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht als patentfä-hig erweist (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).I.1. Das Streitpatent betrifft, soweit angegriffen, ein Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten von einer flachgelegten schlauchförmigen Endlos-Rollenwa-re und eine Endlos-Rollenware für das Verfahren.In der Beschreibung wird einleitend ausgeführt, dass im Stand der Technik Verfah-ren und Vorrichtungen zum Füllen von Einzelabschnitten eines schlauchförmigen Materials bekannt seien, bei dem es sich um Nahrungsmittelhüllen, insbesondere Wursthüllen, handele. Die schlauchförmigen Abschnitte seien einseitig durch eine Siegelnaht, Abbindung, Clip, Abnähung oder dergleichen verschlossen. Das schlauchförmige Material werde dabei zunächst aus Rollenware produziert, zu ei-ner Rolle aufgewickelt, in Abschnitte geschnitten und anschließend einseitig ver-schlossen. Zum Befüllen der schlauchförmigen Abschnitte müssten diese zu-nächst vorgewässert werden, dann von einer Bedienungsperson geöffnet, auf ein Füllrohr einer Füllvorrichtung aufgezogen und während des Füllvorgangs festge-halten werden. Nach Beendigung des Befüllens werde das offene Ende des Ab-schnitts verschlossen und die gefüllte Hülle auf einen Spieß gehängt und der bela-- 8 -dene Spieß zum Räuchern verbracht. Durch die mehrfachen manuellen Handha-bungen beim Befüllen solcher Hüllen mit einem Füllgut sei die Arbeitsweise sehr personalintensiv und daher kostenaufwändig, sowie monoton und zeitaufwändig (vgl. Streitpatent D1 Sp. 1 Abs. [0002]).2. Davon ausgehend bezeichnet es das Streitpatent als Aufgabe der Erfindung, bekannte Verfahren so zu verbessern, dass das Vorwässern einer Endlos-Rollen-ware, das Abtrennen einzelner Schlauchabschnitte von der Endlos-Rollenware, der Transport der Schlauchabschnitte zu einer Füllvorrichtung und das Aufziehen des einzelnen Schlauchabschnitts auf ein Füllrohr der Füllvorrichtung sowie das Befüllen des Abschnitts vollautomatisch im kontinuierlichen Betrieb erfolgen kann (D1 Sp. 3 Abs. [0009]).3. Zur Lösung dieser Aufgabe offenbaren die Patentansprüche 1 und 13 in der ge-mäß Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verfahren und eine Endlos-Rollenware mit folgenden Merkmalen:1. Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten und zum Befüllen der einzelnen Schlauchabschnitte mit einem Füllgut1.1 das Abtrennen erfolgt von einer flachgelegten schlauch-förmigen Endlos-Rollenware,1.2 die durch Abnähen oder Siegeln abschnittsweise quer zu ihrer Längsausdehnung verschlossen, in Schlauch-abschnitte unterteilt und zu einer Rolle aufgewickelt wird,1.3 wobei die Endlos-Rollenware kontinuierlich abgewickelt, vorgewässert und in den Einlaufbereich einer Aufzugs-station transportiert,1.4 ein einzelner Schlauchabschnitt an der hinteren Seite eines Querverschlusses abgetrennt,- 9 -1.5 die Endlos-Rollenware vor und während des Abtren-nens des einzelnen Schlauchabschnitts vor der Auf-zugsstation festgehalten und1.6 der Schlauchabschnitt an seinem offenen Ende durch Zug zu einer schlauchförmigen Hülle aufgezogen wird, und1.7 die Hülle zu einer Füllvorrichtung transportiert, auf ein Füllrohr einer Füllvorrichtung aufgezogen, auf diesem festgehalten und1.8 mit Füllgut befüllt wird.13. Endlos-Rollenware13.1 für ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 12,13.2 bestehend aus einem beschichteten oder unbeschich-teten Trägermaterial,13.3 ausgewählt aus der Gruppe enthaltend ein oder meh-rere Polymer/e, Gewebe-, Faser-, Kollagen-, Textil-, Wirkware-, Vliesmaterial, Naturdarm,13.4 die durch Querverschlüsse in Schlauchabschnitte un-terteilt ist,13.5 wobei die Querverschlüsse (2) aus Quernähten beste-hen oder13.6 durch Siegeln gebildet sind.4. Als zuständiger Fachmann auf dem technischen Gebiet des Streitpatents ist ein Ingenieur der Lebensmitteltechnik anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Fleischverarbeitung verfügt.- 10 -II.1. Die von der Beklagten gemäß Hauptantrag beschränkt verteidigten Patentan-sprüche 1 und 13, die auf die erteilten Patentansprüche 1, 2 sowie 14, 15 und 16 zurückgehen, sind unbestritten zulässig.2. Die Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hauptan-trag ist gegeben.Ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 wird, wie auch die Klä-gerin nicht in Zweifel zieht, in keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart, da daraus keine Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten und zum Befüllen der einzelnen Schlauchabschnitte mit einem Füllgut mit einer Endlos-Rollenware hervorgehen, die durch Abnähen oder Siegeln quer zu ihrer Längsausdehnung verschlossen und in Schlauchabschnitte unterteilt ist.Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 13 gemäß Hauptantrag, der auf eine in Schlauchabschnitte unterteilte Endlos-Rollenware beschränkt ist, bei der die Querverschlüsse der Schlauchabschnitte aus Quernähten bestehen oder durch Siegeln gebildet sind, ist durch die Druckschriften DE 27 32 919 A1 (D4) und DE 27 46 126 A1 (D5) nicht vorweggenommen. Aus D4 ist zwar eine vorkonfekti-onierte leere vorwiegend flachliegende Schlauchhüllenabschnittskette bekannt, die auf eine Rolle abgewickelt werden kann, also eine Endlos-Rollenware darstellt (vgl. Anspruch 1 i. V. m. S. 6 Abs. 3 bis S. 7 Abs. 1 und Seite 9 Abs. 2). Diese Rol-lenware kann aus den verschiedensten geeigneten makromolekularen Substan-zen, wie Celluloseregeneraten, Cellulosederivaten mit oder ohne Faserverstär-kung, Collagen, Stärke, Polyamid, PVC, Polyvinylidenchlorid und anderen makro-molekularen Verbindungen einzeln oder in Kombination miteinander bestehen, wobei sich die Eignung auf Füllungen mit Nahrungs- und Genussmitteln, wie Wurstbrät, bezieht, die auch beim Streitpatent im Vordergrund steht (S. 12 Abs. 1 i. V. m. S. 10/11 übergreifendem Satz der D4). Damit werden von der D4 auch die Merkmale 13.2 und 13.3 des Anspruchs 14 vorweggenommen. Die Schlauchhül-- 11 -lenabschnittskette weist ferner axial hintereinander angeordnete Hüllenabschnitte auf (Anspruch 1), die entsprechend Merkmal 13.4 durch Querverschlüsse unter-teilt sind. Nicht offenbart sind in der D4 aber Querverschlüsse, die aus Quernähten bestehen oder durch Siegeln gebildet sind (Merkmale 13.5 und 13.6). Die Quer-verschlüsse der D4 sind nämlich hülleneinschnürende Verschlüsse, die als Clip-verschluss mit eingelegter Fadenschlaufe, Solo-Clipverschluss oder als Fadenver-schluss zum Beispiel nach Art eines Fadenverschlussknotens ggfs mit Aufhänge-schlaufe gebildet sind (Anspruch 1 i. V. m. S. 8 Abs. 2). Auch dieser hüllenein-schnürende Fadenverschlussknoten der D4 kann nach Überzeugung des Senats nicht als eine durch einen Faden gebildete Quernaht verstanden werden. Die D5 beschreibt eine Endlosrollenware, die zwar axial durch querverlaufende Siegel-oder Schweißnähte in Schlauchabschnitte unterteilt ist. Diese Siegel- oder Schweißnähte bilden aber keine Querverschlüsse gemäß Merkmal 13.4 aus, denn sie weisen mindestens einen Einschnitt zum Füllen der Beutel oder Säcke in der Nähe der Siegel oder Schweißnähte auf (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Fig. 2, S. 8 ab Fig. 1 bis S. 11 Abs. 1).3. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 13 gemäß Hauptantrag beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).3.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 ist auf eine Endlos-Rollenware ge-richtet. Ausgehend von dem vorstehend erläuterten Endlosrollenwaren betreffen-den Stand der Technik liegt dem Streitpatent die objektive Teilaufgabe zugrunde, eine weitere Endlosrollenware mit Querverschlüssen bereitzustellen, die im vollau-tomatischen Betrieb befüllt werden kann. Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann von der aus D4 bekannten, aus einem Endlosschlauch gebildeten vor-konfektionierten leeren vorwiegend flachliegenden Schlauchhüllenkette ausgehen, die, wie vorstehend dargelegt, die Merkmale 13, 13.2, 13.3 und 13.4 erfüllt, und sich zum automatisierten Betrieb eignet (D4 S. 7 Abs. 1 und S. 11 Abs. 1). Die Querverschlüsse der Endlosrollenware der D4 sind dabei hülleneinschnürende Verschlüsse, die als Clipverschluss mit eingelegter Fadenschlaufe, Solo-Clipver-schluss oder als Fadenverschluss zum Beispiel nach Art eines Fadenverschluss-- 12 -knotens ggfs. mit Aufhängeschlaufe ausgebildet sind (Anspruch 1 i. V. m. S. 8 Abs. 2). Solche Clipverschlüsse werden im erteilten Streitpatent auch als mögliche Ausführungsformen von Querverschlüssen von schlauchförmigen Hüllen genannt (vgl. DE 101 11 136 B4, Ansprüche 2 und 16 i. V. m. S. 4/13 Abs. [0027]). Quer-verschlüsse, auf die sich die Patentinhaberin gemäß Patentanspruch 13 des Hauptantrags nunmehr beschränkt hat, die entsprechend Merkmal 13.5 aus Quer-nähten bestehen oder gemäß Merkmal 13.6 durch Siegeln gebildet sind, gehören aber zum Fachwissen des Fachmanns. Beispielhaft wird hierzu auf die Druck-schriften D5 und D6 verwiesen. Quernähte als Verschlüsse von Kunstdarmab-schnitten werden nämlich in D6 beschrieben (Anspruch 10 i. V. m. mit Fig. 1), und durch Siegeln gebildete Querverschlüsse sind aus der D5 ableitbar (Anspruch 1, Fig. 2, S. 9 Abs. 1). Der Fachmann wird daher bereits durch sein allgemeines Fachwissen dazu angeregt, Quernähte oder eine Versiegelung in Betracht zu zie-hen, um weitere Endlosrollenbänder mit Querverschlüssen bereitzustellen, die im vollautomatischen Betrieb befüllt werden können. Der Gegenstand des Patentan-spruchs 13 ist also vom Stand der Technik nahegelegt.3.2 Auch das Verfahren zum Abtrennen von Schlauchabschnitten und zum Befül-len der einzelnen Schlauchabschnitte mit einem Füllgut ist vom Stand der Technik nahegelegt.Zur Lösung der Aufgabe, die entsprechend den Angaben im Streitpatent darin liegt, das Abtrennen von Schlauchabschnitten und das Befüllen des einzelnen Schlauchabschnitts vollautomatisch im kontinuierlichen Betrieb zu ermöglichen, konnte der Fachmann von D8 ausgehen. Wie im Streitpatent (S. 2/13 Abs. [0008]) ausgeführt, beschreibt D8 ein Verfahren zum Öffnen, Fördern und Abteilen von flachgelegten feuchten, leeren und ungerafften Schlauchhüllen. Die Schlauchhül-len werden durch verschieden starken, auf die Hüllenaußenseite beaufschlagten Gasunterdruck pneumatisch geöffnet und in geöffnetem Zustand durch beidseitig der Schlauchhülle abwechselnd an der Schlauchhüllenaußenwand angreifende Förderung pneumatisch zum Hüllenfüll- und Hüllenverschließort transportiert. Der Zug auf den flachgelegten Schlauchabschnitt wird auch beim Streitpatent bevor-- 13 -zugt durch Saugluft eines Vakuumsaugers, also durch Gasunterunterdruck, aus-geübt (geltender Patentanspruch 4; DE 101 11 136 B4 Anspruch 5, S. 5/13 Abs. [0032]). Die Schlauchhüllen können kurz vor ihrer Verwendung im Rahmen der Vorrichtung zur Ausübung des Verfahrens gewässert und befeuchtet werden. Die flachgelegten Schlauchhüllen werden dabei taktkontinuierlich von einer statio-när angeordneten Abwickeleinrichtung zu der Schlauchhüllenabschnittsfüll- und Verschließstation bewegt, sodass auch bei D8 ein vollautomatischer Betrieb er-folgt. Vor dem Füllen und während des Abteilens werden die Hüllen dann einseitig verschlossen, wobei die Abtrennung neben der Verschlussstelle an der zur Abwi-ckelstation zugewandten Seite, also an der hinteren Seite eines Querverschlusses erfolgt (vgl. Ansprüche 1 und 7 i. V. m. S. 19 le. Abs. bis S. 20 Abs. 1, S. 20 Abs. 3, S. 21 Abs. 3 bis S. 22 Abs. 1, S. 30, 2. Abs. v. u. bis S. 31 Abs. 4 und Fig. 1). Damit sind die Merkmale 1, 1.1 und 1.3 bis 1.8 des Verfahrens gemäß Pa-tentanspruch 1 des Hauptantrags aus D8 bekannt. Das Verfahren gemäß Patent-anspruch 1 unterscheidet sich von dem aus D8 bekannten Verfahren lediglich durch die Maßnahme, dass anstelle des einseitigen Verschließens in der Ver-schließstation entsprechend Merkmal 1.2 die Endlosrollenware durch Abnähen oder Siegeln bereits abschnittsweise quer zu ihrer Längsausdehnung verschlos-sen und damit in Schlauchabschnitte unterteilt zu einer Rolle aufgewickelt ist. Die Anregung, bei einem Verfahren nach D8 das Verschließen in der Station vorzu-verlegen und eine solche in Schlauchabschnitte unterteilte Endlosrolle einzuset-zen und damit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen, erhält der Fachmann durch Hinzuziehen der Druckschrift D4, woraus, wie vorstehend dargelegt, durch Querverschlüsse in Schlauchabschnitte unterteil-te Endlosrollenwaren bekannt sind, die sich zum Füllen mit u. a. Wurstbrät eignen. Durch Abnähen oder Siegeln unterteilte Endlosrollenwaren einzusetzen, wird dem Fachmann dabei bereits von der Druckschrift D8 nahegelegt, woraus bekannt ist, im Fall der Verwendung von Kunststoffschlauchhüllen die Hüllenenden durch Ver-schweißen, also Versiegeln, dieser Enden miteinander zu verschließen (S. 19 Abs. 2). Es bestand auch kein Hinderungsgrund bei dem Verfahren gemäß D8 ei-ne bereits vorher abschnittsweise in Schlauchabschnitte unterteilte Endlosrollen-ware zu verwenden, da beim Verfahren gemäß D8 durch den beaufschlagten - 14 -Gasunterdruck das Festhalten der Endlos-Rollenware, Öffnen, d. h. Aufziehen zu einer schlauchartigen Hülle, und Transportieren zu einer Füllvorrichtung nur über die Außenseite der Hülle erfolgt, was auch bei einer abschnittsweise quer zu ihrer Längsausdehnung in Schlauchabschnitte unterteilten Endlosrollenware, wie der geltende Patentanspruch 4 zeigt, ohne weiteres möglich ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird damit durch die Kombination der Druckschriften D8 und D4 nahegelegt.4. Hinsichtlich der gemäß Hauptantrag verteidigten Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 16 kann der Senat einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht er-kennen. Ein solcher wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.5. Aus den unter II 3.1. und 3.2 dargelegten Gründen beruhen sowohl die den Pa-tentansprüchen 1 bis 12 des Hauptantrags im Wortlaut entsprechenden Patentan-sprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag als auch die mit Patentanspruch 13 und der hierauf rückbezogenen Patentansprüche 14 bis 16 gemäß Hilfsantrag bean-spruchte Verwendung einer Endlos-Rollenware in einem Verfahren nach einem der Patentansprüche 1 bis 12 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Dr. Schermer Martens Dr. Gerster Dr. Schuster Dr. MünzbergBe
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