BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 23/04 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 3. Mai 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 534 107 (DE 592 08 540) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. - 3 - Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. August 1992 unter Inanspruch-nahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 9111935 U vom 24. September 1991 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 534 107 (Streitpa-tent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 592 08 540 geführt wird. Das Streitpatent betrifft ein Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank und umfasst in der erteilten und im europäischen Ein-spruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung 9 Patentansprüche. Patentan-spruch 1 lautet: "1. Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank, mit ei-nem eine Türöffnung aufweisenden Gehäuse (11), dessen Innenbehälter (13) mit horizontal verlaufenden, einander paarweise gegenüberliegenden, rippenartigen Tragleisten (17) für das Kühlgut aufnehmende Tragböden, wie Traggit-ter, Tragplatten, ausziehbare Körbe, Schubladen (16) und dgl versehen sind, an deren der Türöffnung zugekehrten Enden Halter (30, 60) zum Befestigen von horizontalen Ver-dampferabschnitten (15) sitzen, dadurch gekennzeichnet, dass die rippenartigen Tragleisten (17) stirnseitig mit je ei-ner angeformten Aufnahme (18) versehen sind, an welcher jeweils ein derartiger Halter (30, 60) form- und/oder kraft-schlüssig fixierbar ist." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbe-zogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift 0 534 107 B1 ver-wiesen. - 4 - Die Klägerinnen machen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht pa-tentfähig, weil die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne und weiterhin, weil er nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik haben die Klägerinnen vorgetragen, ein von der Firma "Whirlpool" hergestellter und unter der Marke Philips in Italien vertriebener Kühl-schrank mit der Modellbezeichnung AFB 9709/PH sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents offenkundig vorbenutzt worden. Zum Nachweis haben sie ua insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - eine eidesstattliche Versicherung des Herrn C… (Anlage K5), - Fotos Nr 1 bis 8 von Einzelheiten des vorbenutzten Kühlschranks (Anlage K6), Wegen weiterer von den Klägerinnen vorgelegter Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung des Gefrierschrankes AFB 9709/PH wird auf die Schriftsätze der Klägerinnen verwiesen. Weiterhin haben die Klägerinnen Beweis angeboten, und zwar 1. durch Inaugenscheinnahme des betreffenden, inzwischen von ihr erworbenen Kühlschranks, 2. durch Vernehmung des Herrn C…, Via… in T… (Italien), als Zeugen, zu laden über die Klägerin zu 1. - 5 - Außerdem haben die Klägerinnen zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt: SU 1 640 499 A1 (Anlage K10), deutsche Übersetzung von K10 (Anlage K11), DE 26 38 364 A1 (Anlage K12), DE 38 02 140 A1 (Anlage K13), DE 71 37 448 U1 (Anlage K14). Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 0 534 107 in vollem Umfang mit Wir-kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruchs 1 und den Patentansprüchen 2 bis 9 in der er-teilten Fassung. Wegen des Wortlauts des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 1 wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 2005 verwiesen. - 6 - Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. Sie bestreitet zwar zuletzt nicht mehr, daß ein Gefrierschrank der in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Art am Prioritätstag des Streitpatents bekannt war. Sie bestreitet jedoch mit Nichtwissen, daß dieser Gefrierschrank nicht mit einem Eis-würfelfach und nicht mit Kühlschubladen versehen war. Sie hat ua folgende Anla-gen eingereicht: DE 84 37 617 U1 (Anlage NB1) Merkmalsanalyse für den Anspruch 1 des Streitpatents (Anlage NB2). Der Senat hat über den Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung gemäß Be-weisbeschluss vom 7. April 2005 durch Inaugenscheinnahme des Gefrierschranks mit der Modellbezeichnung AFB 9709 PH Beweis erhoben. Wegen des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 3. Mai 2005 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe stehen dem Streitpatent nicht entge-gen, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a und b EPÜ. I 1. Das Streitpatent betrifft ein Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank, mit einem eine Türöffnung aufweisenden Gehäuse, dessen Innenbehälter mit hori-zontal verlaufenden, einander paarweise gegenüberliegenden, rippenartigen Trag-leisten für das Kühlgut aufnehmende Tragböden, wie Traggitter, Tragplatten, aus-ziehbare Körbe, Schubladen und dgl versehen sind, an deren der Türöffnung zu-- 7 - gekehrten Enden Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten sitzen (Streitpatentschrift S 2 Z 3 bis 7). In der Streitpatentschrift ist zum Stand der Technik ausgeführt, es sei bekannt, die Seitenwände der Innenbehälter von Kühl- und Gefrierschränken mit Tragleisten auszustatten, die sowohl die Tragböden als auch die ihnen zugeordneten horizon-talen Abschnitte des Verdampfersystems aufnehmen und stützen. Derartige Trag-leisten würden heutzutage vorwiegend bei der Herstellung des Innenbehälters mit angeformt, um zu vermeiden, dass dessen Wände durch nachträglich anzubrin-gende Bohrungen und dgl. für Befestigungselemente der Tragleisten durchbro-chen und geschwächt würden. Ferner sei bekannt, die Tragleisten mit einer als Führungsbahn dienenden Fläche auszustatten, auf der Tragböden, Körbe, Schub-laden oder dgl. beim Herausziehen und Hineinschieben nahezu reibungsfrei glitten und dadurch die Bedienung des Gerätes sehr erleichterten. Die Tragleisten seien an ihrem vorderen Ende häufig zusätzlich mit Haltern versehen, welche die darin eingesetzten horizontalen Abschnitte des Verdampfersystems fixierten und als An-schläge dienten, mit denen herausziehbare Tragböden zum Abstellen von Kühlgut im ausgezogenen Zustand gegen Herausfallen und Abkippen gesichert seien (Streitpatentschrift S 2 Z 8 bis 18). Aus der DE-OS 38 02 140 sei ein Kühlgerät bekannt, dessen Innenbehälter nahe der Türöffnung mit Haltern versehen sei, die in diesem Abschnitt die Funktion von Tragleisten mit übernähmen und zum einen die Verdampferabschnitte an den Sei-tenwänden fixierten und zum anderen als Führungsbahn für ein auf zwei einander gegenüberliegende Halter aufsetzbares Tablett dienten. Die Befestigung der Hal-ter erfolge hierbei durch Steckzapfen, die in darauf abgestimmte Bohrungen in den Seitenwänden des Innenbehälters eingesetzt seien. Eine derartige Lösung habe jedoch den Nachteil, dass der Innenbehälter zum Anbringen der Halter mit Durch-brüchen versehen werden müsse, die nicht nur zusätzliche Arbeitsgänge, sondern meist auch noch aufwendige, an unterschiedliche Abmessungen verschiedener In-nenbehälter anpassbare Vorrichtungen erforderlich machten. Darüber hinaus er-fordere eine derartige Befestigung bei tiefgezogenen Innenbehältern zusätzliche - 8 - Verstärkungsmaßnahmen, da durch den Ziehvorgang die Wandstärke in dem be-treffenden Bereich häufig sehr dünn sei und für eine stabile Befestigung der Halter hinterlegt werden müsse. Eine solche Zusatzmaßnahme bedeute aber, dass die entsprechenden Verstärkungen in einem gesonderten Arbeitsgang vor dem Aus-schäumen des Kühlgeräte-Gehäuses in entsprechenden Lagen fixiert werden müssten, um ein Verrutschen während des Ausschäumungsvorganges zu vermei-den (Streitpatentschrift S 2 Z 19 bis 31). Eine weitere Möglichkeit der Halterung von rostartigen Böden, in Gehäusen von Gefrierschränken sei in dem DE-GM 84 37 617 für den Fall von nicht ausziehba-ren Ablageebenen in Form von Drahtrohrverdampfern aufgezeigt. Hierbei seien die Drahtrohrverdampfer mit den seitlich vorstehenden Enden ihrer Drahtstäbe in an den Seitenwänden des Gehäuses angespritzte, leistenartige, im Querschnitt U-förmige Führungen eingeschoben und mit als Halter dienenden Formteilen gegen Herausziehen gesichert. Die Führungen seien zu diesem Zweck mit Durchbrüchen versehen, an denen die Halter mit federnden Rasten befestigt werden, so dass keine zusätzlichen Durchbrüche in der Wand des Innenbehälters notwendig seien. Eine solche Lösung habe jedoch den Nachteil, dass das Spritzwerkzeug zur Ferti-gung des Innenbehälters mit dem leistenartigen Führungen sehr aufwendig und kompliziert sei (Streitpatentschrift S 2 Z 32 bis 40). Darüber hinaus sei aus der DE-OS 26 38 364 ein Gefrierschrank bekannt, in des-sen von einem Innengehäuse ausgekleideten Gefrierraum in parallelen Abständen übereinander angeordnete, zur Kühlung des Gefrierraumes dienende Verdampfer-etagen vorgesehen seien. Diese seien an ihren rückwärtigen, von der Zugangsöff-nung zum Gefrierraum abgewandten Seite zentral mittels eines Trägers an der Rückwand und auf ihrer der Zugangsöffnung zugewandten Seite, an ihren seitli-chen Randabschnitten nahe der Zugangsöffnung durch je ein Befestigungsteil an den Seitenwänden des Gefrierraumes fixiert. Die Seitenwände des Gefrierraumes seien dabei zur Anbringung der Befestigungsteile mit in das Innengehäuse einge-formten und in die Wärmeisolation des Gefrierschranks ragenden, als Rillen be-zeichneten, nutenartigen Vertiefungen ausgestattet, welche einen schwalben-- 9 - schwanzartigen Querschnitt aufwiesen. Zur letztendlichen Fixierung und Siche-rung der Befestigungsteile in den nutenartigen Vertiefungen seien zusätzliche Ver-riegelungselemente notwendig, welche zum Zweck der Sicherung mit den Befesti-gungsteilen in Eingriff bringbar seien. Im Abstand zu den nutenartigen Vertiefun-gen und im Abstand über den Verdampferetageren seien an beiden Seitenwänden des Gefrierraumes zusätzlich mit den an den Innenbehälter angeformte, in den Gefrierraum ragende Rippen vorgesehen, welche zum Halten von Gefrierkörben dienten. Diesem Stand der Technik hafte auf der einen Seite der Nachteil an, dass zur Abstützung der Gefrierkörbe einerseits und zur Halterung der Verdampfereta-geren andererseits an den Seitenplatinen des spanlos geformten Innenbehälters zwei voneinander unabhängige Formgebungen vorzunehmen seien, welche zu-dem hinsichtlich ihrer Einformungsrichtung in die Seitenplatine entgegengesetzt angeordnet seien, so dass ein verhältnismäßig aufwendiges Werkzeug zur Form-gebung des Innenbehälters notwendig sei. Auf der anderen Seite hätten die nuten-artigen Vertiefungen zwangsläufig eine nicht unbedeutende Schmälerung der Wärmeisolation zur Folge, durch welche sich die Energiebilanz des Gefrier-schranks deutlich verschlechtere. Darüber hinaus seien zur lagesicheren Anbrin-gung der Befestigungsteile in den nutenartigen Vertiefungen zusätzliche Verriege-lungselemente notwendig, wodurch neben einer Erschwernis in der Lagerdisposi-tion für die zur Halterung der Verdampferetageren notwendigen Teile, vor allem der Montagevorgang sich zeitlich deutlich aufwendiger gestalte (Streitpatentschrift S 2 Z 41 bis S 3 Z 5). 2. Der Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, bei Kühlgeräten der genannten Gattung die Tragleisten am Innenbehälter so zu gestalten, dass die zur Fixierung der horizontalen Verdampferabschnitte und zur Sicherung der Tragböden dienen-den Halter auf einfache Weise, ohne zusätzliche Befestigungsmittel sicher daran befestigt werden können (Streitpatentschrift S 3 Z 6 bis 8). - 10 - 3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten und im europäischen Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung ein 1. Kühlgerät, insbesondere Kühl- oder Gefrierschrank, 2. mit einem eine Türöffnung aufweisenden Gehäuse, 3. das Gehäuse weist einen Innenbehälter auf, 4. der Innenbehälter hat horizontal verlaufende, einander paarweise ge-genüberliegende, rippenartige Tragleisten für das Kühlgut aufnehmende Tragböden, wie Traggitter, Tragplatten, ausziehbare Körbe, Schubladen und dgl, 5. an den der Türöffnung zugekehrten Enden der Tragleisten sitzen Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten, 6. die rippenartigen Tragleisten sind stirnseitig mit je einer angeformten Aufnahme versehen, 7. an jeder Aufnahme ist ein Halter form- und/oder kraftschlüssig fixierbar. II 1. Das angegriffene Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Als Fachmann ist hier ein qualifizierter Techniker oder Ingenieur des Maschinen-baus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Gefrierschränken anzusehen. Der Fachmann kann die im Patentanspruch 1 spezifizierte Erfindung, einschließ-lich der Merkmale 6 und 7 (Merkmalsgliederung gem vorstehenden Abschn I.3) ohne weiteres ausführen. Wenn im Unteranspruch 4 und in der Beschreibung aus-schließlich konkret beschrieben ist, dass Rastmittel des Halters in einer Vertiefung des Innenbehälters einrasten, stellt dies für den Fachmann keinen unauflösbaren Widerspruch zu den Merkmalen 6 und 7 des Patentanspruchs 1 dar, wonach je ein Halter form- und/oder kraftschlüssig an jeder stirnseitig an jeder Tragleiste an-geformten Aufnahme fixierbar ist. Der Fachmann wird vielmehr den Patentan-- 11 - spruch 1 so verstehen, dass auch Ausführungen umfasst werden sollen, bei de-nen jeder Halter gegen ein Abziehen von der Aufnahme nach vorn durch ein in ei-ne entsprechende Vertiefung des Innenbehälters einrastendes Rastmittel des Hal-ters gesichert und so auf der Aufnahme fixiert ist. Diesem Verständnis der patent-gemäßen Erfindung steht auch nicht entgegen, daß laut Beschreibungseinleitung Bohrungen zum Anbringen von Haltern an der Vorderkante von Tragleisten, wie sie bei bekannten Kühlgeräten vorgesehen sind, als nachteilig angesehen werden. Dort sind Bohrungen zur Aufnahme von Zapfen angesprochen, die geeignet sind, erhebliche Belastungen, zB durch teilweise herausgezogene Körbe, aufzuneh-men. Mit solchen Bohrungen sind die streitpatentgemäßen Vertiefungen zum Ein-rasten der Rastmittel nicht vergleichbar. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und offensichtlich gewerblich anwendbar. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, daß er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 2.1 Laut Patentanspruch 1 hat der Innenbehälter Tragleisten für Tragböden und Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten. Auch in der Be-schreibung der Erfindung im Allgemeinen und der Ausführungsbeispiele im Beson-deren wird durchgehend zwischen Tragböden und horizontalen Verdampferab-schnitten unterschieden. Die Erfindung bezieht sich daher eindeutig nicht auf sol-che Kühlgeräte, bei denen die horizontalen Verdampferabschnitte gleichzeitig Tragböden für unmittelbar aufgelegtes Kühlgut oder für auf die Verdampferab-schnitte aufgesetzte Körbe oder Schubladen bilden. 2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Aufgrund der Erläuterungen der Klägerinnen zum Typenschild des von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Gefrierschrankes und der schriftsätzlich vorgelegten Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Vorbenutzung geht der Senat davon aus, dass solche Gefrierschränke vor dem Anmeldetag des Streitpatents - 12 - vertrieben wurden und damit der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies wurde von der Beklagten zuletzt auch nicht mehr bestritten. Sie hat vielmehr selbst in der mündlichen Verhandlung einen ähnlichen Kühlschrank vorgeführt. Bei dem von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgeführten und vom Senat in Augenschein genommenen Kühlgerät handelt es sich um einen Ge-frierschrank mit einem eine Türöffnung aufweisenden Gehäuse und einem Innen-behälter. Die von den Klägerinnen als Anlage K6 Nr 1 bis Nr 8 vorgelegten Photos zeigen diesen Gefrierschrank und einzelne Details. Der Gefrierschrank weist in unterschiedlichen Höhen horizontale Verdampferabschnitte auf, die einerseits an der Rückwand und andererseits vorn in der Nähe der Türöffnung abgestützt sind. Dazu sind an den Innenwänden in der Nähe der Türöffnung Ausformungen ange-ordnet (Anlage 6 Nr 2). Die Ausformungen weisen zur Türöffnung hin verjüngte Abschnitte auf, auf die Halter aufschiebbar sind. Die Halter sind an den Ausfor-mungen durch Rastmittel gegen ein Herausziehen zur Türöffnung hin gesichert. Die Halter haben einen etwa U-förmigen Querschnitt, der die Ausformung um-greift. Der obere Schenkel des Halters bildet mit dem anschließenden Teil der Ausformung etwa eine Ebene. Die Rohrschlangen der Verdampferabschnitte lie-gen auf dem oberen Schenkel der Halter und teilweise auch auf dem anschließen-den Teil der Ausformung auf (Anlagen 6 Nr 5 und Nr 6). Im oberen Teil des Innen-behälters sind zwei sich gegenüberliegende unbenutzte Ausformungen vorhan-den. Etwas oberhalb dieser sind an den Seitenwänden des Innenbehälters durch-gehende Rippen angeformt, auf die ein Eiswürfelfach aufschiebbar sein soll. Ein solches Eiswürfelfach war bei dem von der Beklagten vorgeführten Gefrierschrank vorhanden. Bei diesem Gefrierschrank waren außerdem auf den Verdampferab-schnitten jeweils Gleitschienen aufgeclipt, auf denen ausziehbare Körbe abgestellt waren. Gesonderte Tragböden und Tragleisten für diese waren weder bei dem in Augenschein genommenen Gefrierschrank noch bei dem von der Beklagten vor-gestellten Gefrierschrank vorhanden. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zumindest durch die zusätzlichen Trag-leisten für eigene, nicht mit den Verdampferabschnitten identische Tragböden. - 13 - Auch der druckschriftlich nachgewiesene Stand der Technik kann die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht in Frage stellen. In der SU 1 640 499 A1 (Anlagen K10, K11) ist ein Kühlschrank beschrieben, bei dem Ablagen auf seitlichen Tragleisten (Führungen) aufliegen. Die Ablagen umgreifen mit Aussparungen in ihren Seitenkanten nach oben ragende Vorsprünge im vorde-ren Bereich der Tragleisten. Um ein Abheben der Ablagen von den Tragleisten zu verhindern, sind Klammern vorgesehen, die auf das vordere Ende der Tragleisten aufgesteckt und an den Vorsprüngen der Tragleisten verrastet werden. Horizonta-le Verdampferabschnitte sind nicht vorhanden und daher auch keine wie immer ausgebildete Halter für diese. Bei dem aus der DE 26 38 364 A1 (Anlage K12) bekannten Gefrierschrank sind Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten in hinterschnittene Ausnehmungen in den Seitenwänden des Innenbehälters eingesetzt. Tragleisten für Tragböden mit angeformten Aufnahmen für Halter zum Befestigen von Ver-dampferabschnitten sind im Unterschied zum Streitpatent nicht vorhanden. Bei dem Gefrierschrank nach dem deutschen Gebrauchsmuster 71 37 448 (Anla-ge K14) sind vor dem vorderen Ende von Tragleisten (Schienen) für Körbe Spritz-teile an der Gehäuseseitenwand befestigt, die eine in gleicher Ebene wie die Gleit- und Auflagefläche der Schienen liegende Fläche aufweisen und zur Abstützung der vorderen Enden von Verdampferabschnitten ausgebildet sind. Die Spritzteile sind unmittelbar an der Gehäusewand und nicht an den Tragleisten befestigt. In der DE 38 02 140 A1 (Anlage K13) ist ein Kühlgerät beschrieben, bei dem ein plattenförmiger Verdampfer und ein darüber angeordnetes Tablett auf einem Hal-ter abgestützt sind (Sp 2 Z 18 bis 44). Der Halter ist mit Steckzapfen versehen, die in entsprechende Bohrungen in den Seitenwänden des Innengehäuses eingreifen. Auch von diesem Kühlgerät unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents durch die an den Tragleisten für Tragböden angeform-ten Aufnahmen für Halter zum Befestigen von Verdampferabschnitten. - 14 - In der DE 84 37 617 U1 (Anlage NB1) ist beschrieben, dass rostartige Böden, ins-besondere Verdampferabschnitte, in Gehäusen von Gefrierschränken an deren Seitenwänden zwischen je zwei eine Führung bildende Leisten eingesteckt und gegen ein Herausziehen nach vorn durch zwischen die Leisten eingeschobene und dort verrastete Formteile gesichert werden. Tragleisten mit angeformten Auf-nahmen für die Halter von Verdampferabschnitten sind auch in dieser Druckschrift nicht offenbart. 2.3 Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Ausgestaltung des vorbenutzten Gefrierschranks vermittelt für sich genommen dem Fachmann keine Anregung dafür, rippenartige Tragleisten für Tragböden stirnseitig mit angeformten Aufnahmen für Halter zum Befestigen von horizontalen Verdampferabschnitten zu versehen. Bei dem vorbenutzten Gefrierschrank sind nämlich, wie bereits ausgeführt wurde, die Verdampferabschnitte selbst gleichzei-tig Tragböden für das Gefriergut. Falls bei einem solchen Gefrierschrank zusätzli-che Körbe zur Aufnahme des Gefrierguts verwendet werden, können diese unmit-telbar oder mittels einfach an den Verdampferabschnitten anzubringender Gleit-schienen auf die Verdampferabschnitte gestellt werden, wie es bei dem von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung vorgeführten, ansonsten bauglei-chen Gefrierschrank der Fall ist. Aus der Tatsache, dass für ein Eiswürfelfach bzw -tablett bei dem vorbenutzten Gefrierschrank eine gesonderte Tragleiste vorgese-hen ist, resultiert allenfalls noch eine Anregung dahingehend, für Tragböden, die nicht gleichzeitig Verdampferabschnitte sind, eigene Tragleisten vorzusehen. Auch die aufgezeigten Druckschriften führen weder für sich, noch in ihrer Zusam-menschau den Fachmann ohne weiteres zur Lehre des Patentanspruchs 1. Die meisten Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hat noch der Gefrierschrank nach der DE 71 37 448 U1 (Anla-ge K14), denn bei diesem sind Halter (Spritzteil 1) für horizontale Verdampferab-schnitte anschließend an das türseitige Ende von Tragleisten für Tragböden ange-- 15 - ordnet. Diese Halter sollen aber ausdrücklich an der Wand des Innenbehälters über entsprechende Bohrungen und nicht an einer Aufnahme der Tragleisten be-festigt sein, um eine ausreichende Tragfähigkeit zu gewährleisten, insbesondere bei teilweise herausgezogenen vollen Körben (S 1 le Abs). Zwar zeigt der vorbe-nutzte Gefrierschrank, dass Ausformungen auch in der Nähe der Türöffnungen stabil genug ausgeführt werden können, um mit Kühlgut beladene, als Tragböden dienende Verdampferabschnitte abzustützen. Diese Erkenntnis auf die Lehre der Druckschrift K14 übertragen, würde dieser aber einen großen Teil der dort darge-stellten Problematik entziehen und möglicherweise den Fachmann dazu bewegen, gar kein gesondertes Tragteil (Spritzteil) vorzusehen, sondern die Schiene bis zur Türöffnung zu führen und dort so stark auszubilden, dass sie auch das Gewicht ei-nes teilweise herausgezogenen beladenen Korbes tragen könnte. Da andererseits bei dem vorbenutzten Gefrierschrank keine gesonderten Tragböden vorgesehen sind, konnte der Senat auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass es für den Fachmann unter Berücksichtigung der DE 71 37 448 U1 naheliegend ist, Tragleis-ten für Tragböden vorzusehen und Halter für die keine Tragfunktion aufweisenden Verdampferabschnitte auf an die Tragleisten angeformten Aufnahmen zu fixieren, auch wenn von der streitpatentgemäßen Erfindung her gesehen erkennbar ist, dass ihre einzelnen Elemente für sich im Stand der Technik vorhanden waren. Bei dieser Sachlage war die Klage abzuweisen. - 16 - III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Dr. Schermer Köhn Dr. Pösentrup Brandt Frühauf Be
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