BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES3 Ni 26/10 (EP)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am19. Juli 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 528 100(DE 60 2004 006 936)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schramm, des Richters Guth, der RichterinDipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig, des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzbergfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 1 528 100 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 8. Oktober 2004 in der Amtsspra-che Englisch beim Europäischen Patentamt angemeldeten, die Priorität der US-Anmeldung 695066 vom 27. Oktober 2003 in Anspruch nehmenden und mit Wir-kung für die Bundesrepublik Deutschland am 13. Juni 2007 erteilten europäischen Patents 1 528 100 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Lockable contact plate“ (Verriegelbare Kontaktplatte), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2004 006 936 geführt wird. Der Patentanspruch 1, an den sich die direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 anschließen, lautet in deutscher Übersetzung:- 3 -„1. Kontaktplatte (1) mit(a) einem kreisförmigen Teller (20) gestützt auf einem kreis-förmigen Fuß (10), wobei der genannte Teller eine Boden-platte (22) und eine untere zylindrische Seitenwand (24) auf-weist, und(b) einem kreisförmigen Deckel (30) mit einer Deckelplatte und einer oberen zylindrischen Seitenwand (34), wobei der De-ckel (30) so bemessen ist, dass er über die untere zylindrische Seitenwand (24) des genannten Tellers passt,dadurch gekennzeichnet, dass der genannte Fuß (10) und der genannte Deckel (30) Verriegelungsmittel zur Sicherung des genannten Fußes (10) und des Deckels (30) im Verriege-lungseingriff aufweisen, wobei die genannten Verriegelungs-mittel mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder aufweisen, wobei jedes Paar von Verriegelungsgliedern (i) eine radiale Scheide (12) integral mit dem genannten Fuß (10) und mit ei-nem Zugang (13) und (ii) eine längliche radiale Nase (36) in-tegral mit der genannten oberen zylindrischen Seiten-wand (34) und so bemessen und gestaltet haben, dass sie gleitend mit der genannten radialen Scheide (12) in Eingriff treten kann, wobei die genannte radiale Nase (36) mindestens einen Vorsprung (38) und die genannte radiale Scheide (12) mindestens eine Vertiefung (14) aufweisen, wobei der ge-nannte Vorsprung und die genannte Vertiefung so bemessen und angeordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen.“Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 1 528 100 B1 verwiesen.Die Klägerin greift das Patent in vollem Umfang an und macht den Nichtigkeits-grund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf fol-gende Druckschriften:- 4 -K1 DE 60 2004 006 936 T2 (Übersetzung des Streitpatents)K2 Registerauszug zu DE 60 2004 006 936K3 Wikipedia-Auszug zum Stichwort „Bajonettverschluss" vom 29. Juli 2010K4 Anlagenkonvolut aus US 6 119 872 A und US 4 705 163 AK5 Anlagenkonvolut aus US 7 121 405 B2 und US 5 348 885 AK6 Produktinformation der Firma PML Microbiologicals zu „Contact Plate Media“, January 2001K7 Internetauszug: Produktinformation der Firma medco Diagnostica GmbH zu „Standard-Nährböden“ und „Abklatschplatten“K8 Internetauszug: Produktinformation der Firma mibius e.K. zur „Hygienekontrolle von Oberflächen, Luft & Flüssigkeiten“ aus dem Jahr 2008K9 Internetauszug: Produktinformation der Firma P.lntertrade Equipment Co., Ltd. zum Produkt „Sterilin“ aus dem Jahr 2005K10 Internetauszug: Produktinformation der Firma Thermo SCIENTIFIC zu „Petrischalen“ aus dem Jahr 2010K11 Wikipedia-Auszug zum Stichwort „Petrischale“ vom 25.01.2011K12 Eidesstattliche Versicherung von Frau Georgia Bastert vom 26. Januar 2011K13 Anlagenkonvolut aus DE 196 08 009 C1 und DE 30 17 354 A1K14 Anlagenkonvolut aus EP 0 124 212 B1, FR 1 601 975 undGB 2 035 277 AD1 US 6 602 704 B1D2 DE-GM 1 993 453D3 US 2003/0098251 A1D4 Bilder betreffend eine offenkundig vorbenutzte Obstbodenglocke der Firma Gies GmbH & CO Kunststoffwerke KGD5 US 2 637 617D6 DE-GM 1 907 105- 5 -Die Klägerin ist der Ansicht, die Gegenstände des Streitpatents beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beim Gegenstand des Streitpatents handle es sich um eine übliche Petrischale. Ausgehend von D1, deren Gegenstand eine Kontakt-platte sei, die die Merkmale des Oberbegriffs nach Patentanspruch 1 aufweise undbei der Deckel und Teller durch eine klemmende Verbindung miteinander verbun-den würden, werde der Fachmann, der sich ganz allgemein mit Verschlüssen be-fasse, Druckschriften wie D2, D3, D5 oder D6 berücksichtigen. Ausgehend von D1 liege es nahe, die in D2 offenbarte Bajonetttechnik auf Kontaktplatten wie in D1 offenbart anzuwenden. Auch eine Kombination der D1 mit der Lehre der D3 liege nahe, weil der in D3 beschriebene Behälter zur CD-Aufbewahrung ähnlich wie die patentgemäße Kontaktplatte aufgebaut sei und es angestrebt werde, die Verbin-dung zwischen Deckel und Teller so zu gestalten, dass sie sich durch einen Bajo-nettverschluss schnell und bequem lösen lasse. Auch von den in D5 beschriebe-nen Behältern für Backwaren kenne der Fachmann einen Bajonettverschluss mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents.Im Übrigen werde eine der Lehre des Streitpatents sehr ähnliche Verbindungs-technik seit Jahrzehnten für Obstbodenglocken mit einer Bajonettverbindung zwi-schen Teller und Deckel offenkundig vorbenutzt.Weiterhin ergebe sich aus der u. a. einen Bajonettverschluss für Petrischalen leh-renden D6, die neben den übrigen Entgegenhaltungen das allgemeine Fachwis-sen aufzeige, dass es nur drei Möglichkeiten der Befestigung eines Deckels für eine Petrischale gebe, aus denen der Fachmann den Bajonettverschluss aus-wählen werde, da dieser die geringste Öffnungskraft und nur eine kurze Drehbe-wegung erfordere.Die Klägerin stellt den Antrag,das europäische Patent 1 528 100 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.- 6 -Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.Die Beklagte ist der Ansicht, der durch das Streitpatent gelehrte Verriegelungsme-chanismus unterscheide sich konstruktiv deutlich von einer Bajonettverbindung, wie sie in K3 beschrieben werde. Im Übrigen würden an Petrischalen besondere Anforderungen gestellt, weshalb der Fachmann sich ausschließlich auf Behälter aus dem Laborbereich konzentriere. Zudem sei keine Anregung ersichtlich, bei ei-ner Kontaktplatte gemäß D1 einen Verriegelungsmechanismus entsprechend K3 oder D2, D3, D6 oder einer Obstbodenglocke wie in D4 beschrieben vorzusehen, deren offenkundige Vorbenutzung im Übrigen nicht substantiiert worden sei. D2 beziehe sich auf spezielle Gefäße mit einem luftdichten Verschluss, was im Falle von Kontaktplatten als nachteilig erachtet werde; darüber hinaus sei das Gefäß der D2 im Gegensatz zu Kontaktplatten für den mehrmaligen Gebrauch gedacht. Zudem entspreche der Verschluss der D2 nicht dem patentgemäßen Verschluss, da sich zum einen das als Rippe ausgebildete Verriegelungsglied nicht am Fuß, sondern am oberen Teil des Gefäßes befinde und es sich zum anderen bei der Rippe nicht um eine Scheide mit Innenraum handle. An ein CD-Aufbewahrungs-behältnis wie in D3 offenbart würden ganz andere Anforderungen gestellt als an eine Kontaktplatte. Außerdem weise die Vorrichtung der D3 im Gegensatz zur patentgemäßen Kontaktplatte keinen ringförmigen Teller mit Seitenwand auf und die radiale Scheide (23) besitze keine Vertiefung. D6 führe eher vom Streitpatent weg, denn diese Druckschrift erwähne einen Bajonettverschluss nur beiläufig und betreffe die Herstellung einer speziellen Atmosphäre durch Einklemmen einer Dichtung oder eines Filters. Dies könne aber mit einem Verschluss, wie ihn das Streitpatent lehre nicht erreicht werden.- 7 -EntscheidungsgründeI.Die auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Sie er-weist sich auch als begründet.1. Das Streitpatent betrifft eine sog. Kontaktplatte, die sich entsprechend einer Petrischale zur Kultivierung von Bakterien und Pilzen sowie anderen Mikroorga-nismen eignet und aus Polymermaterial in Massenqualität bei hinreichend niedri-gen Kosten hergestellt wird, so dass sie für den einmaligen Gebrauch geeignet ist. Die Plattenkomponente ist mit einer Basis zum Ergreifen der Kontaktplatte sowie mit einem Deckel versehen. Bei Benutzung wird der konvexe Boden der Kontakt-platte mit einem Wachstumsmedium gefüllt, was zu einem konvexen Hügel an Wachstumsmedium führt. Bei abgenommenem Deckel wird die Kontaktplatte an der Basis ergriffen und der Hügel an Wachstumsmedium gegen eine Oberfläche gedrückt, welche z. B. auf bakterielle Kontamination überprüft werden soll. Der Deckel wird danach wieder aufgesetzt und die Kontaktplatte in einer für Mikroor-ganismen förderlichen Umgebung aufbewahrt (vgl. Streitpatent (= K1), Abs. [0001]).Solche Kontaktplatten oder Petrischalen sind bekannte Behältnisse zur Kultivie-rung von Mikroorganismen. Bei einem Teil dieser Behältnisse werden Deckel und Bodenplatte durch Druckpassung zusammengehalten, was jedoch entweder zu einer zu dichten oder zu losen Verbindung der beiden Teile führt. Bei einer ande-ren Ausführungsform sind die Petrischalen aufgrund von einwärts gerichteten Vor-sprüngen in der Oberseite, die in radiale Flächen um den Boden einschnappen, versiegelbar und somit für anaerobe Mikroorganismenkulturen geeignet. Bekannt sind ferner verriegelbare Petrischalen. Deren Verriegelungsmechanismus besteht aus vier auswärts vorspringenden Nasen, die im Abstand um die Bodenplatte vor-gesehen sind und die radiale Positionierglieder angreifen, welche integral mit dem - 8 -Oberteil ausgebildet sind. Da jedes der Positionierglieder mit einer Trommelno-ckenspur und Rasten sowie Erhebungen versehen ist, können die Nasen in den Positioniergliedern in verschiedenen Höhen relativ zum Bodenteil eingefangen und verriegelt werden (vgl. K1, Abs. [0002] bis [0004]).2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die technische Aufgabe zugrunde, eine verriegelbare Kontaktplatte bereitzustellen, die die Nachteile des Standes der Technik überwindet und sich dadurch auszeichnet, dass Deckel- und Fußkomponenten daran gehindert werden, vorzeitig oder unbeabsichtigt in Verrie-gelungseingriff zueinander zu treten, so dass ein rasches Vorbeladen mit Wachs-tumsmedium möglich ist und die beiden Komponenten dennoch einfach verriegel-bar und voneinander entriegelbar sind (vgl. K1, Abs. [0006]).3. Gelöst wird die Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch eine1. Kontaktplatte (1) mit1.a einem kreisförmigen Teller (20) und1.b einem kreisförmigen Deckel (30), wobei2. der Teller (20)2.a auf einem kreisförmigen Fuß (10) gestützt ist,2.b eine Bodenplatte (22) sowie2.c eine untere zylindrische Seitenwand (24) aufweist und3. der Deckel (30)3.a eine Deckelplatte sowie3.b eine obere zylindrische Seitenwand (34) aufweist und3.c so bemessen ist, dass er über die untere zylindrische Seitenwand (24) des Tellers (20) passt, wobei- 9 -4. der Fuß (10) und der Deckel (30) Verriegelungsmittel zur Sicherung des Fußes (10) und des Deckels (30) im Verriege-lungsgriff aufweisen.5. Die Verriegelungsmittel weisen mindestens zwei Paar Verriegelungsglieder auf.6. Jedes Paar von Verriegelungsgliedern hat6.a eine radiale Scheide (12) und6.b eine längliche radiale Nase (36).7. Die Scheide (12)7.a ist integral mit dem Fuß (10) ausgebildet und7.b weist einen Zugang (13) auf.8. Die Nase (36)8.a ist integral mit der oberen zylindrischen Seitenwand (34) ausgebildet und8.b ist so bemessen und gestaltet, dass sie gleitend mit der radialen Scheide (12) in Eingriff treten kann.9. Die Scheide (12) weist mindestens eine Vertiefung (14) und die Nase mindestens einen Vorsprung (38) auf, wobei der Vorsprung (38) und die Vertiefung (14) so bemessen und an-geordnet sind, dass sie passend ineinandergreifen.4. Der zuständige Fachmann ist ein Diplomingenieur oder FH-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, der bei einem Hersteller von Verbrauchsmaterial für Laborbedarf tätig ist und sich mit der Entwicklung von Behältnissen befasst, die für die Züchtung von Mikroorganismen eingesetzt werden. Die Anforderungen, die an solche Behältnisse gestellt werden, kennt der Fachmann durch seine Zusammen-arbeit mit den im Labor tätigen Fachleuten wie Biologen oder Chemikern. Für Be-- 10 -hältnisse die vorwiegend im Haushalt (Kuchenbehälter) oder in der Freizeit (CD-Box) verwendet werden, wird sich dieser Fachmann beruflich weniger interessie-ren, aber aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung sind ihm auch diese Be-hältnisse vertraut, so dass er die hierfür verwendeten Verriegelungsmittel eben-falls in seine Überlegungen mit einbeziehen wird.II.Die Patentansprüche 1 bis 10 in der erteilten Fassung erweisen sich mangels Pa-tentfähigkeit als nicht bestandsfähig.1. Der Patentanspruch 1 fällt gemäß Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 56 EPÜ der Nichtigkeit anheim, weil die Bereitstellung der damit beanspruchten Kontaktplatte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.1.1 Zur patentgemäßen Lösung der Aufgabe durch Patentanspruch 1 konnte der Fachmann von der amerikanischen Druckschrift US 6 602 704 B1 (= D1) ausge-hen, die mit der Verbesserung des Verriegelungsmechanismus bei Kontaktplatten befasst ist und der damit eine vergleichbare Aufgabenstellung wie dem Streitpa-tent zugrunde liegt (vgl. D1, Sp. 1, Z. 12 bis 26). Die D1 geht dabei von einer be-kannten Kontaktplatte aus, deren kreisförmiger Teller und Deckel aus einer Bo-den- bzw. Deckplatte sowie zylindrischen Seitenwänden aufgebaut ist und bei der die Seitenwände des Deckels so bemessen sind, dass sie über den Teller passen (vgl. D1, Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 3, Z. 26 bis 58). Die Figuren 1 und 2 belegen zu-dem, dass der Teller der Kontaktplatte auf einen Fuß gestützt ist (vgl. D1, Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 3, Z. 29 bis 31). Damit weist die Kontaktplatte der D1 die kon-struktiven Merkmale 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auf. Um Deckel- und Fußkomponente der Kontaktplatte in Verriegelungseingriff miteinan-der zu bringen, wird in D1 eine Klemmverbindung als geeignet erachtet. Hierfür sind auf der inneren Oberfläche der Seitenwand des Deckels eine Vielzahl von Rippen vorgesehen, die so gestaltet sind, dass sie im geschlossenen Zustand eine Presspassung zwischen der Seitenwand des Fußteils und der Seitenwand - 11 -des Deckels hervorrufen (vgl. D1, Fig. 2 und 3 i. V. m. Sp. 3. Z. 51 bis 58). Die Rippen des Deckels sowie weitere, auf dem Fußteil der Bodenplatte nach oben ragende Rippen verhindern zudem einen luftdichten Verschluss der Kontaktplatte (vgl. D1, Fig. 1 und 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 6 bis 9, Sp. 3, Z. 43 bis 47 und Anspruch 2). Der Fachmann wird dies jedoch als nachteilig ansehen, da sich eine solche Kon-taktplatte nur für aerobe Kulturen, nicht aber für die Kultivierung anaerober Mikro-organismen eignet. Als verbesserungsfähig wird der Fachmann die Kontaktplatte der D1 auch deshalb erachten, weil das Öffnen der Kontaktplatte nicht mit einer konstanten Öffnungskraft möglich ist, sondern hierfür Kräfte von 50 bis 2000 g aufgewendet werden müssen, was ein routinemäßiges Arbeiten mit der Kontakt-platte erschwert (vgl. D1, Anspruch 3 und Sp. 4, Z. 41 bis 43).Um ausgehend von D1 eine bekannte Kontaktplatte mit Verriegelungsmitteln aus-zustatten, die die patentgemäße Aufgabe lösen - nämlich eine vorzeitige oder un-beabsichtigte Verriegelung zu vermeiden und gleichzeitig ein einfaches Verriegeln und Entriegeln zu ermöglichen - konnte der Fachmann auf die D6 aus dem Jahr 1964 zurückgreifen.In D6 wird eine Vorrichtung zur Kultivierung von Mikroorganismen beschrieben, bei der zwischen Deckel- und Bodenteil Filterschichten und ein Dichtungsring vor-gesehen sind, um auf diese Weise sowohl aerobe als auch anaerobe Kultivie-rungsbedingungen zu ermöglichen (vgl. D6, Ansprüche 1 und 2 i. V. m. S. 2 (Kopfzeile), letzter Abs. bis S. 3, zweiter Abs.). Im Hinblick auf die ihm gestellte Aufgabe wird sich der Fachmann allerdings nicht für die konstruktiven Merkmale der in D6 beschriebenen Kontaktplatte interessieren, sondern nur für deren Ver-riegelungsmechanismen. Der Einwand der Beklagten, der Fachmann werde die in D6 genannte Kontaktplatte verwenden und sich nicht weiter mit der Verbesserung des Verriegelungsmechanismus befassen, vermag daher angesichts der vorlie-genden Aufgabenstellung und der zum Prioritätstag gegebenen Sachlage nicht durchzugreifen.- 12 -Aus D6 erfährt der Fachmann, dass bei einer Kontaktplatte für die Verbindung von Deckel und Bodenteil drei verschiedene Verschlussmechanismen in Frage kom-men: Ein Bajonettverschluss, ein Schraubverschluss und ein Stülpdeckel (vgl. D6, S. 4 (Kopfzeile), erster Abs.). In den Figuren 1 und 2 sowie dem dazugehörigen Beschreibungsteil wird zwar nur die Ausführungsform mit Schraubverschluss nä-her beschrieben (vgl. D6, Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 4 (Kopfzeile), erster Abs., erster Satz sowie zweiter Abs., zweiter Satz und S. 5 (Kopfzeile), erster Abs., letzter Satz). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wird dem Schraubverschluss dadurch allerdings kein Vorzug gegenüber den anderen Verschlussmechansismen eingeräumt, denn nach etablierter Rechtsprechung wird der Offenbarungsgehalt einer Patentschrift durch die Beispiele nicht beschränkt (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 3 Rdn. 118 und BGH GRUR 1958, 179 (III2a) -„Resin“).Auch dem Argument der Beklagten, ein Bajonettverschluss arbeite wie ein Ge-winde, so dass der Fachmann in Bajonett- und Schraubverschluss einen einheitli-chen Verriegelungsmechanismus erkenne, kann der Senat nicht folgen. Denn wie die gutachterlich heranzuziehende Druckschrift K3 belegt, ist dem Fachmann be-kannt, dass ein Bajonettverschluss zwar die Verschlusskraft eines Gewindes be-sitzt, im Gegensatz zum Schraubverschluss aber nicht auf einem Gewinde basiert, sondern auf Verriegelungsmitteln, die durch eine Steck-Dreh-Bewegung miteinan-der in Eingriff gebracht werden. (vgl. K3, S. 1, Abschnitt „Funktionsweise“).Es liegt für den Fachmann somit nahe, alle drei in D6 genannten Verriegelungs-mechanismen in Betracht zu ziehen. Dem Stülpdeckel wird der Fachmann dabei weniger Beachtung schenken, da ihm aus D1 bekannt ist, dass für diesen Ver-schluss unterschiedliche Öffnungskräfte aufgewendet werden müssen und der Verschluss somit kein einfaches Entriegeln garantiert. Auch Schraubverschlüsse wird der Fachmann nicht als geeignet ansehen, da ihm aufgrund seiner allgemei-nen Lebenserfahrung bekannt ist, dass bei dieser Verriegelungsart das Finden des Gewindeeinganges einerseits Probleme verursacht und es andererseits zu ei-ner Versiegelung des Verschlusses durch einen Flüssigkeitsfilm kommen kann; - 13 -zudem ist ihm bekannt, dass die für Schraubverschlüsse erforderliche Öffnungs-kraft von der zuvor angewandten Schließkraft abhängig ist. Um diese Nachteile zuvermeiden, wird der Fachmann daher - der Anregung in D6 folgend - in einfachen Versuchen einen Bajonettverschluss für die Verriegelung von Kontaktplatten tes-ten.Druckschrift K3, die wie bereits zuvor ausgeführt, lediglich das bereits zum Priori-tätstag des Streitpatents vorhandene Fachwissen des Fachmanns wiederspiegelt, belegt, dass der Bajonettverschluss schon vor Jahrhunderten für eine schnelle und einfache Verbindung von Gewehr und Bajonett verwendet und im Laufe der Zeit in abgewandelter Form dann auch für zahlreiche Gegenstände des täglichen Lebens verwendet wurde (vgl. K3, S. 1, erster und letzter Abs. sowie S. 2, erster und zweiter Abs.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist daher davon auszuge-hen, dass dem Fachmann nicht nur Bajonettverschlüsse wie in der Prinzipskizze der K3 gezeigt bekannt sind, sondern auch davon abweichende Ausführungsfor-men. Um aus den ihm bekannten Ausführungsformen einen für Kontaktplatten ge-eigneten Bajonettverschluss auszuwählen, wird der Fachmann daher nicht nur sein Fachwissen, sondern auch seine allgemeine Lebenserfahrung heranziehen. In Anbetracht dessen wird für ihn bei der Lösung der Aufgabe ein Bajonettver-schluss wie in Druckschrift D3 beschrieben, ebenfalls ein Vorbild sein.Dieser Bajonettverschluss besteht aus einer radialen Scheide [23] und einer radi-alen Nase [32], die über einen Zugang gleitend mit der Scheide in Eingriff treten kann und auf diese Weise Ober- und Unterteil miteinander verbindet (vgl. D3, Fig. 1, Bezugszeichen [23] und [32] i. V. m. Abs. [0018] und [0019]). Aus der in D3 gezeigten Figur 3 geht zudem hervor, dass die radiale Nase [32] integral mit der zylindrischen Seitenwand des Deckels [30] und die radiale Scheide [23] integral mit dem Bodenteil [20] ausgebildet ist. Der Figur lässt sich darüber hinaus ent-nehmen, dass die radiale Nase [32] einen Vorsprung trägt, der in eine entspre-chende Vertiefung in der Scheide [23] eingreift und somit eine Verrastung der bei-den Verriegelungsglieder bewirkt. Den beiden Verrastungsmitteln wurden in D3 zwar keine eigenen Bezugszeichen zugeordnet, am Aufbau des darin gezeigten - 14 -Bajonettverschlusses ist jedoch erkennbar, dass es sich dabei um Verrastungs-mittel handeln muss. Das in den Figuren 1 und 2 gezeigte Bauteil mit dem Be-zugszeichen [321] bewirkt nämlich nicht, wie von der Beklagten angenommen, die Verrastung der beiden Verriegelungsglieder, sondern nur deren übereinstimmende Positionierung (vgl. D3, Fig. 1 und 2 i. V. m. Abs. [0019], letzter Satz). Da ohne Verrastungsmittel allerdings ein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlusses nicht verhindert werden kann, muss es sich bei dem auf der radialen Nase [32] mit ei-nem Kreis gekennzeichneten Bauteil um einen Vorsprung handeln, für dessen Eingriff auf der radialen Scheide [23] eine entsprechende Vertiefung vorgesehen ist (vgl. D3, Fig. 3). Demzufolge gehen die kennzeichnenden Merkmale 4 bis 9 des Patentanspruchs 1, die einen verrastbaren Bajonettverschluss betreffen, ebenfalls nicht über das allgemeine Fachwissen eines mit Verriegelungsmitteln für Kontakt-platten befassten Fachmanns hinaus. Die im Patentanspruch 1 beschriebene Kontaktplatte ist daher ausgehend von D1 nahegelegt, da der Fachmann nur die Anregung aus D6 aufgreifen musste, um mit Hilfe seines allgemeinen Fachwis-sens zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.1.2 Auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 lassen keinen eigenen erfinderischen Gehalt erkennen, ein solcher wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Das Streitpatent ist deshalb vollumfänglich für nichtig zu erklä-ren.- 15 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Schramm Guth Dr. Proksch-Ledig Dr. Lange Dr. MünzbergPr
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