ECLI:DE:BPatG:2022:110222U3Ni26.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 Ni 26/20 (EP)
verb. mit
3 Ni 33/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 783 571
(DE 50 2013 005 454)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm, die Richter Schwarz und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie die
Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. Wagner und Dr.-Ing. Philipps
f ü r R e c h t e r k a n n t :
- 2 -
I. Das europäische Patent 2 783 571 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagten sind eingetragene Inhaberinnen des aufgrund der Anmeldung vom
25. März 2013 auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents 2 783
571 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zur Steuerung
einer Füllmaschine“.
Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2013
005 454 geführte Streitpatent umfasst die nebengeordneten Patentansprüche 1 und
12 sowie die auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 und
den auf Patentanspruch 12 zurückbezogenen Unteranspruch 13. Die
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 12 lauten:
1. Verfahren zum Steuern einer Füllmaschine (1) mit einer Clipmaschine
(2), wobei die Clipmaschine (2) und die Füllmaschine (1) über eine
Kommunikationsschnittstelle (3) Prozessdaten austauschen derart, dass
das Bewegungsprofil von gegenüberliegenden Clipperscheren (4a, b)
und das Geschwindigkeitsprofil eines Förderwerks (5) von einer
Steuereinrichtung (6, 7) automatisch zueinander passend eingestellt
- 3 -
werden, wobei das Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks (1) in
Förderwerkzyklen periodisch wiederholt wird, und die Startzeit (tstart)
eines Förderwerkzyklus in Abhängigkeit der Position von Clipperscheren
(4a, b) bestimmt wird und die Steuereinrichtung ein entsprechendes
Startsignal an das Förderwerk (5) sendet und wobei die
Steuereinrichtung frühestens ein Startsignal an das Förderwerk (5)
sendet, wenn ein Abstand der Clipperscheren (4a, b) zueinander
ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber (d0, d1) durch die
Öffnung (8) der Clipperscheren (4a, b) passt.
12. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach mindestens einem
der Ansprüche 1 bis 11 mit einer Füllmaschine (1) und mit einer
Clipmaschine (2) und einer Kommunikationsschnittstelle (3) zwischen
Füllmaschine (1) und Clipmaschine (3) zum Austausch von
Prozessdaten sowie mindestens einer Steuereinrichtung, die das
Bewegungsprofil von gegenüberliegenden Clipperscheren (4a, b) und
das Geschwindigkeitsprofil eines Förderwerks (5) zueinander passend
automatisch einstellt, wobei die Steuerung derart ausgelegt ist, dass die
Startzeit eines Förderwerkszyklus in Abhängigkeit der Position der
Clipperscheren (4a, b) bestimmt wird und frühestens ein Startsignal an
das Förderwerk (5) gesendet wird, wenn ein Abstand der Clipperscheren
(4a, b) ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber durch die
Öffnung (8) der Clipperscheren passt.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent mangels Patentfähigkeit für
nichtig zu erklären sei. Die Beklagte tritt den Argumenten der Klägerinnen entgegen
und verteidigt ihr Patent in der erteilten Fassung sowie nach Maßgabe des in der
mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrags, in dessen Fassung die beiden
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 11 (der an die Stelle des erteilten
Patentanspruchs 12 tritt) wie folgt lauten:
- 4 -
1. Verfahren zum Steuern einer Füllmaschine (1) mit einer Clipmaschine
(2), wobei die Clipmaschine (2) und die Füllmaschine (1) über eine
Kommunikationsschnittstelle (3) Prozessdaten austauschen derart, dass
das Bewegungsprofil von gegenüberliegenden Clipperscheren (4a,b)
und das Geschwindigkeitsprofil eines Förderwerks (5) von einer
Steuereinrichtung (6, 7) automatisch zueinander passend eingestellt
werden, wobei das Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks (1) in
Förderwerkzyklen periodisch wiederholt wird, und die Startzeit (tstart)
eines Förderwerkzyklus in Abhängigkeit der Position von Clipperscheren
(4a, b) bestimmt wird und die Steuereinrichtung ein entsprechendes
Startsignal an das Förderwerk (5) sendet und wobei die
Steuereinrichtung frühestens ein Startsignal an das Förderwerk (5)
sendet, wenn ein Abstand der Clipperscheren (4a, b) zueinander
ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber (d0, d1) durch die
Öffnung (8) der Clipperscheren (4a, b) passt, wobei das Bewegungsprofil
der Clipperscheren (4a, b) das Ausmaß der Bewegung der
Clipperscheren in Abhängigkeit der Zeit darstellt und während einer
Portionszeit (tPortion) des Förderwerks (5), in der das Förderwerk Füllgut
ausstößt, sich die Clipperscheren (4a, b) auseinander bewegen bis zu
einem maximalen Abstand voneinander und sich dann wieder
aufeinander zu bewegen, wobei die Scheren während der Portionszeit
(tPortion) des Förderwerks einen Abstand zueinander aufweisen derart,
dass das erzeugte Wurstkaliber durch die Öffnung (8) zwischen den
Scheren passt.
11. Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach mindestens einem
der Ansprüche 1 bis 10 mit einer Füllmaschine (1) und mit einer
Clipmaschine (2) und einer Kommunikationsschnittstelle (3) zwischen
Füllmaschine (1) und Clipmaschine (3) zum Austausch von
Prozessdaten sowie mindestens einer Steuereinrichtung, die das
Bewegungsprofil von gegenüberliegenden Clipperscheren (4a, b) und
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das Geschwindigkeitsprofil eines Förderwerks (5) zueinander passend
automatisch einstellt, wobei die Steuerung derart ausgelegt ist, dass die
Startzeit eines Förderwerkszyklus in Abhängigkeit der Position der
Clipperscheren (4a, b) bestimmt wird und frühestens ein Startsignal an
das Förderwerk (5) gesendet wird, wenn ein Abstand der Clipperscheren
(4a, b) ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber durch die
Öffnung (8) der Clipperscheren passt, wobei das Bewegungsprofil der
Clipperscheren (4a, b) das Ausmaß der Bewegung der Clipperscheren
in Abhängigkeit der Zeit darstellt und während einer Portionszeit (tPortion)
des Förderwerks (5), in der das Förderwerk Füllgut ausstößt, sich die
Clipperscheren (4a, b) auseinander bewegen bis zu einem maximalen
Abstand voneinander und sich dann wieder aufeinander zu bewegen,
wobei die Scheren während der Portionszeit (tPortion) des Förderwerks
einen Abstand zueinander aufweisen derart, dass das erzeugte
Wurstkaliber durch die Öffnung (8) zwischen den Scheren passt.
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche in der Fassung des Hilfsantrags wird
auf die Anlage zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Klägerinnen haben zur Stützung ihres Vortrags u.a. folgende Druckschriften
eingereicht (Nummerierung und Kurzzeichen von den Klägerinnen):
A1 EP 2 783 571 B1 (Streitpatent)
D1 EP 0 962 143 A1
D2 DE 196 44 074 A1
D3 EP 2 380 443 A1
D4 Anlagenkonvolut „Doppelclip-Automat SV 4612“
D5 US 2007/018795 A1
D6 EP 1 607 000 A1
D8 EP 0 339 524 A2
D9 DE 27 30 603 A1
- 6 -
Die Klägerinnen sind der Auffassung, die nebengeordneten Patentansprüche des
Streitpatents seien in der erteilten Fassung sowie in der Fassung des Hilfsantrags
jeweils so zu verstehen, dass für eine Profilanpassung auch eine Anpassung von
Startsignalen genüge, da die Ansprüche keinerlei Vorgaben enthielten, welche
Parameter im Einzelnen angepasst würden. Das Teilmerkmal „automatisch“ werde
streitpatentgemäß auch dann erfüllt, wenn der Benutzer noch einige Einstellungen
manuell vornehme. Das Merkmal „wobei die Steuereinrichtung frühestens ein
Startsignal an das Förderwerk sendet, wenn ein Abstand der Clipperscheren (4a, b)
zueinander ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber (d0, d1) durch die
Öffnung (8) der Clipperscheren (4a, b) passt“ sei aufgrund des zeitlichen Begriffs
„frühestens“ bereits dann erfüllt, wenn die Clipperscheren vollständig geöffnet
seien. Daran ändere auch der geänderte Wortlaut im Hilfsantrag nichts.
Hiervon ausgehend mangele es den Gegenständen nach den nebengeordneten
Patentansprüchen des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch in
derjenigen des Hilfsantrags an der erforderlichen Neuheit gegenüber den als
einheitliche Offenbarung anzusehenden Druckschriften D1 und D2 sowie
gegenüber den Druckschriften D3 und D5. Des Weiteren seien sie auch gegenüber
einem klägerseits als offenkundig vorbenutzt behaupteten Doppelclip-Automaten
SV 4612 nicht neu, dessen Funktionsweise und öffentliche Zugänglichkeit vor dem
Zeitrang des Streitpatents sich aus dem Anlagenkonvolut D4 ergebe.
Darüber hinaus beruhten die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche
ausgehend von den Dokumenten D1/D2, D3, D4 oder D5 auch nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, da es für den Fachmann aufgrund seines allgemeinen
Fachwissens nahegelegen habe, eine Steuereinrichtung zum Steuern einer
Füllmaschine mit einer Clipmaschine so einzurichten, dass das Wurstkaliber nicht
vorzeitig mit den Clipscheren kollidiere, mithin den Förderzyklus spät genug zu
starten. Gleiches gelte auch bei einer Kombination der Lehren der D5 mit der D2.
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Die Gegenstände der Unteransprüche seien ebenfalls durch den genannten Stand
der Technik vorbeschrieben bzw. nahegelegt.
Mit der Fassung des Hilfsantrags könnten die Beklagten schon deshalb ihr Patent
nicht verteidigen, weil diese Fassung unzulässig sei; denn da der erteilte
Unteranspruch 10, dessen Merkmale in die mit dem Hilfsantrag beschränkte
Fassung des Patentanspruchs 1 aufgenommen worden seien, nur auf die
Unteransprüche 8 und 9 zurückbezogen sei, seien sie nicht ursprungsoffenbart und
führten auch zu einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung. Im Übrigen seien
die zusätzlichen Merkmale in der Fassung des Hilfsantrags auch aus den
Druckschriften D8 und D9 vorbekannt, zumindest aber nahegelegt.
Die Klägerinnen beantragen jeweils,
das europäische Patent 2 783 571 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise die Klagen mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung des in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrags erhält.
Nach Auffassung der Beklagten sind die nebengeordneten Patentansprüche jeweils
so zu verstehen, dass der Austausch von Prozessdaten über die
Kommunikationsschnittstelle in zwei Richtungen, d.h. von und zur Füllmaschine und
von und zur Clipmaschine, erfolge. Unter einem Bewegungsprofil verstehe das
Streitpatent das Ausmaß der Bewegung der Clipperscheren in Abhängigkeit von der
Zeit, und unter einem Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks die
Fördergeschwindigkeit bzw. die Füllgeschwindigkeit des Förderwerks, z.B. die
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Drehgeschwindigkeit einer Flügelzellenpumpe, in Abhängigkeit von der Zeit. Da ein
Profil betrachtet werde und nicht isolierte Werte, könnten auch entsprechende
Steigungen, Rampenabschnitte, etc. bei der Einstellung berücksichtigt werden.
Durch die Kommunikationsschnittstelle könnten die Profile der Clipmaschine und
des Förderwerks von einer Steuerung automatisch passend eingestellt werden,
sodass ein Nachjustieren beim Ändern von bestimmten Parametern entfalle. Die
Steuereinrichtung sende frühestens ein Startsignal an das Förderwerk, wenn der
Abstand der Clipperscheren zueinander ausreichend groß sei, damit ein erzeugtes
Wurstkaliber durch die Öffnung der Scheren passe. Das beziehe sich nicht auf das
eingegebene Wurstkaliber, sondern auf das erzeugte Wurstkaliber. Demnach
könnten die Clipperscheren bereits schon dann öffnen, wenn die Wurstkappe mit
ihrem kleineren Durchmesser in den Bereich der Scheren komme.
Vor diesem Hintergrund seien die Gegenstände der nebengeordneten
Patentansprüche schon in der erteilten Fassung, auf jeden Fall aber in der Fassung
des Hilfsantrags gegenüber den klägerseits hierzu geltend gemachten
Druckschriften neu und beruhten ihnen gegenüber auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit. Denn diese Druckschriften beschrieben weder ein Verfahren zum Steuern
einer Füllmaschine mit einer Clipmaschine, bei dem das Bewegungsprofil der
Clipperscheren und das Geschwindigkeitsprofil eines Förderwerks von einer
Steuereinrichtung automatisch zueinander passend eingestellt würden, noch
lehrten sie, dass die Startzeit eines Förderwerkzyklus in Abhängigkeit von der
Position der Clipperscheren von einer Steuervorrichtung bestimmt werde und dass
die Steuereinrichtung frühestens ein Startsignal an das Förderwerk sende, wenn ein
Abstand der Clipperscheren zueinander ausreichend groß sei, dass ein erzeugtes
Wurstkaliber durch die Öffnung der Clipperscheren passe. Den Druckschriften ließe
sich auch keine Anregung entnehmen, wann und wie die Füllmaschine angesteuert
werde, noch könne die Startzeit eines Förderwerkzyklus in Abhängigkeit von der
Position der Clipperscheren bestimmt werden, wobei eine Steuereinrichtung ein
entsprechendes Startsignal an das Förderwerk schicke, noch dass die
Steuereinrichtung frühestens ein Startsignal an das Förderwerk sende, wenn der
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Abstand der Clipperscheren zueinander ausreichend groß sei, sodass ein
erzeugtes Wurstkaliber durch die Öffnung der Scheren passe. Es würden auch
keine Prozessdaten übermittelt, die zur Anpassung von Geschwindigkeitsprofilen
und Bewegungsprofilen dienten.
Soweit die mangelnde Patentfähigkeit auf die behauptete Lieferung des Doppelclip-
Automaten SV 4612 gestützt werde, würden die Lieferung und deren behauptete
Umstände bestritten.
Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien sowohl neu als auch erfinderisch.
Die Klägerinnen hätten hierzu auch keinen entgegenstehenden Stand der Technik
genannt.
Zumindest in der Fassung des Hilfsantrags seien die beanspruchten Gegenstände
des Streitpatents auf jeden Fall schutzfähig. Entgegen der Auffassung der
Klägerinnen sei diese Fassung auch nicht wegen fehlender Offenbarung oder einer
unzulässigen Schutzbereichserweiterung unzulässig, denn die zusätzlichen
Merkmale seien nicht nur im erteilten Unteranspruch 10, sondern auch in der
ursprünglich eingereichten Beschreibung eindeutig ursprungsoffenbart.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässigen Klagen sind begründet. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären,
denn sowohl der erteilten Fassung als auch der Fassung laut dem Hilfsantrag steht
jeweils der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6
Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ
entgegen.
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I.
Das Streitpatent betriff ein Verfahren zum Steuern einer Füllmaschine mit einer
Clipmaschine und eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens (vgl. A1
[0001]).
1. Zum technischen Hintergrund verweist das Streitpatent u.a. auf
vergleichbare Kombinationen aus einer Clipmaschine und einer Füllmaschine, wie
sie in D5 und D6 beschrieben sind. Die Kombination gemäß D5 umfasst eine
Fördereinrichtung (Füllmaschine) und eine Verschließeinrichtung, die synchronisiert
werden. Die Fördereinrichtung verfügt zudem über eine Steuereinrichtung, die mit
der Clipmaschine verbunden ist. Um ein Aufstauen der pastösen Masse vor den
Verdrängerscheren zu verhindern, ist in D5 eine bewegliche Darmbremse
vorgesehen (vgl. A1 [0002]). Die D6 gibt bereits eine gemeinsame Steuerung für
das Clipmodul und die Fülleinheit an, die ein Startsignal an die Clipmaschine ausgibt
(vgl. A1 [0003]).
Zum allgemeinen Fachwissen führt das Streitpatent einleitend aus, dass bei der
Wurstherstellung ein von einer Füllmaschine gefüllter Wurststrang mit sogenannten
Clipperscheren abgeteilt wird, wobei die pastöse Masse von den Clipperscheren,
die sich aufeinander zubewegen, verdrängt wird. Zwischen den Clipperscheren wird
dann ein sogenannter Clip oder Doppelclip gesetzt, der die einzelnen
Wurstportionen verschließt. Die Würste können dann zwischen dem Doppelclip
durchtrennt werden (vgl. A1 [0005]).
Darüber hinaus geht das Streitpatent davon aus, dass die industrielle
Wurstherstellung mit einer Clipmaschine in folgende, sich zyklisch wiederholende
Ablaufschritte, aufgeteilt werden kann (vgl. A1 [0006]):
1. Füllmaschine: Förderwerk stößt Portion aus und stoppt nach eingestelltem
Volumen.
2. Clipmaschine: Verdrängerscheren bewegen sich aufeinander zu und
schließen, wodurch das Füllgut verdrängt wird.
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3. Clipmaschine: Die Abteilstelle kann gespreizt werden, wobei sich die
Verdrängerscheren voneinander wegbewegen.
4. Clipmaschine: Setzten eines Clips, wodurch die Portionen verschlossen
werden.
5. Clipmaschine: Die Verdrängerscheren öffnen sich wieder.
Für eine hohe Portioniergenauigkeit bei gleichzeitig hohem Portioniertakt sei es bei
der industriellen Wurstherstellung zudem erforderlich, die Start- und
Stoppbewegung der Füll- und Clipmaschine in Bezug auf die Überlagerung der
Bewegung der Verdrängerscheren, die auch als Clipperscheren bezeichnet würden,
und der Bewegung des Förderwerks, die Geschwindigkeit und Beschleunigung der
Verdrängerscheren beziehungsweise des Förderwerks aufeinander abzustimmen.
Insbesondere müsse der Übergang zwischen den oben genannten Schritten 1 und
2 sowie 5 und 1 optimiert werden. Eine Änderung des Bewegungsprofils der
Füllmaschine bedinge immer auch eine Anpassung der Clipperscherenbewegung
und umgekehrt, um eine optimale Portionierung zu gewährleisten. Diese
Problematik tritt am stärksten zum Vorschein bei hohem Portioniertakt und kleinem
Portionsvolumen (vgl. A1 [0007] und [0008]).
Die bisherige Einstellung der Geschwindigkeit, Beschleunigung und Überlagerung
werde an der Füllmaschine und der Clipmaschine jeweils getrennt voneinander
vorgenommen. Mit den bestehenden Parametern sei es zwar möglich, die
Synchronisation zwischen Füll- und Clipmaschine einzustellen, aber die Einstellung
erfolge in der Praxis schrittweise und dauere sehr lange. Sobald die
Geschwindigkeit an der Füllmaschine verstellt werde, sei diese zeitaufwändige
Neueinstellung zu wiederholen, was in der Praxis oftmals nicht gemacht werde, und
was wiederum zu schlecht eingestellten Maschinen führen könne (vgl. A1 [0010]
und [0011]).
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2. Ausgehend davon stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren und
eine Vorrichtung bereitzustellen, mit denen auf einfache und zuverlässige Art und
Weise eine Füllmaschine mit einer Clipmaschine gesteuert werden kann, wobei die
Funktionen von Füll- und Clipmaschine einfach und zuverlässig aneinander
angepasst werden können (vgl. A1 [0012]).
3. Zur Lösung der gestellten Aufgabe wird ein Verfahren gemäß dem erteilten
Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 12 mit
folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
Patentanspruch 1
1.1 Verfahren zum Steuern einer Füllmaschine mit einer Clipmaschine,
wobei
1.2 die Clipmaschine und die Füllmaschine über eine
Kommunikationsschnittstelle Prozessdaten derart austauschen, dass
1.3 das Bewegungsprofil von gegenüberliegenden Clipperscheren und das
Geschwindigkeitsprofil eines Förderwerks von einer Steuereinrichtung
automatisch zueinander passend eingestellt werden, wobei
1.4 das Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks in Förderwerkzyklen
periodisch wiederholt wird und
1.5 die Startzeit (tstart) eines Förderwerkzyklus in Abhängigkeit der Position
von Clipperscheren bestimmt wird und
1.6 die Steuereinrichtung ein entsprechendes Startsignal an das Förderwerk
sendet und wobei
1.7 die Steuereinrichtung frühestens ein Startsignal an das Förderwerk
sendet, wenn ein Abstand der Clipperscheren zueinander ausreichend
groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber durch die Öffnung der
Clipperscheren passt.
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Patentanspruch 12
12.1 Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach mindestens einem
der Ansprüche 1 bis 11,
12.2 mit einer Füllmaschine und
12.3 mit einer Clipmaschine und
12.4 einer Kommunikationsschnittstelle zwischen Füllmaschine und
Clipmaschine zum Austausch von Prozessdaten sowie
12.5 mindestens einer Steuereinrichtung, die das Bewegungsprofil von
gegenüberliegenden Clipperscheren und das Geschwindigkeitsprofil
eines Förderwerks zueinander passend automatisch einstellt, wobei
12.6 die Steuerung derart ausgelegt ist, dass die Startzeit eines
Förderwerkszyklus in Abhängigkeit der Position der Clipperscheren
bestimmt wird und
12.7 frühestens ein Startsignal an das Förderwerk gesendet wird, wenn ein
Abstand der Clipperscheren ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes
Wurstkaliber durch die Öffnung der Clipperscheren passt.
4. Der zuständige Fachmann, ein Ingenieur (M.Sc.), der Fachrichtung
Verfahrenstechnik, welcher über eine einschlägige Berufserfahrung auf dem
Gebiet der industriellen Wurstherstellung verfügt der die streitpatentgemäße
Lehre wie folgt versteht:
4.1 Gemäß Merkmal 1.2 tauschen die Clipmaschine und die Füllmaschine über
eine Kommunikationsschnittstelle Prozessdaten aus. Zur Datenübertragung ist
streitpatentgemäß ein Kabel zwischen der Clipmaschine und der Füllmaschine
vorgesehen, das beispielsweise einen Stecker als Kommunikationsschnittstelle
aufweist. Die Prozessdaten können jedoch auch per Funk (z.B. WLAN) mittels einer
Buskommunikation als Schnittstelle ausgetauscht werden (vgl. A1 [0014] und
[0041]). Nach den Angaben im Streitpatent handelt es sich bei den Prozessdaten
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bspw. um Prozessparameter und Startsignale (vgl. A1 [0014]), wobei unter
Prozessparametern Füll- und Clipperparameter verstanden werden (vgl. A1 [0019],
[0043]). Zu den Füllparametern zählen das Portionsvolumen, die
Füllgeschwindigkeit bzw. die Drehgeschwindigkeit des Förderwerks für eine
bestimmte Förderwerksgeometrie, die Beschleunigung des Förderwerks (vgl. A1
[0022], [0023]) und zu den Clipperparametern das Wurstkaliber, die
Clipperscherengeschwindigkeit, die Scherengeometrie und die
Clipperscherenbeschleunigung bzw. –verzögerung (vgl. A1 [0021]).
4.2 Das Merkmal 1.3 definiert, dass das Bewegungsprofil von
gegenüberliegenden Clipperscheren und das Geschwindigkeitsprofil eines
Förderwerks von einer Steuereinrichtung automatisch zueinander passend
eingestellt werden. Bei dem Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks handelt es sich
um die Fördergeschwindigkeit bzw. die Füllgeschwindigkeit des Förderwerks in
Abhängigkeit von der Zeit (vgl. A1 [0016], Fig. 5 erster Kurvenverlauf). Bevorzugt
gibt das Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks seine Geschwindigkeit in
Abhängigkeit von der Zeit an, wobei in einer Portionszeit tPortion in einem ersten
Rampenabschnitt während einer ersten Rampenzeit tAuf die Geschwindigkeit von
einer minimalen Füllgeschwindigkeit Vmin auf eine maximale Füllgeschwindigkeit
VFüll ansteigt und für eine Füllzeit tFüll auf dem hohen Niveau gehalten wird, bevor
sie in einem zweiten Rampenabschnitt tAb wieder auf Vmin abgesenkt wird. Die
minimale Füllgeschwindigkeit kann Null sein (vgl. A1 [0029], Sp. 11 Z. 52 bis Sp. 12
Z. 1). Somit handelt es sich bei dem Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks um
den Füllgeschwindigkeitsverlauf während der Portionszeit.
Als Bewegungsprofil der gegenüberliegenden Clipperscheren definiert das
Streitpatent das Ausmaß der Bewegung der Clipperscheren in Abhängigkeit von der
Zeit, d.h. den zeitlichen Verlauf der Bewegungen der Scheren in Richtung des
Wurststrangs von einer maximalen überlagerten Position bis zu einem maximalen
Abstand der Clipperscheren. Als maximalen Abstand versteht das Streitpatent bei
einem rotierenden Antrieb eine Drehbewegung bis 180°, d.h. den maximalen Hub,
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welcher größer als das Wurstkaliber ist (vgl. A1 [0054], [0055]). In der Portionspause
des Förderwerks bewegen sich die Clipperscheren soweit aufeinander zu, dass der
Wurststrang abgeteilt wird, wonach zwischen den Clipperscheren der Clip oder
Doppelclip gesetzt wird. Danach bewegen sich die Scheren wieder auseinander.
Während der Portionszeit tPortion kann die Geschwindigkeit der Clipperscheren Null
sein oder aber auf eine Durchlaufgeschwindigkeit abgesenkt und dann wieder
angehoben (A1 [0015], [0029] bis [0033], [0054], [0055], Fig. 5, mittlerer
Kurvenverlauf). Somit umfasst das Merkmal 1.3 auch eine Variante, bei der die
Clipperscheren während der Portionszeit nicht bewegt werden und maximal
geöffnet sind.
Das Bewegungsprofil der Clipperscheren wird gemäß Merkmal 1.3 automatisch an
das Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks mittels einer Steuereinrichtung
angepasst. Hierfür erstellt eine erste Steuerung in Abhängigkeit der Füllparameter
das Geschwindigkeitsprofil des Förderwerks. Eine zweite Steuerung bestimmt in
Abhängigkeit der Clipperparameter und des Geschwindigkeitsprofils des
Förderwerks das Bewegungsprofil der Clipperscheren. Die Füll- und
Clipperparameter können werkseitig abgespeichert sein oder aber durch einen
Bediener eingegeben werden. Beide Steuerungen können auch in einer
Steuereinheit zusammengefasst sein (vgl. A1 [0014] und [0019]). Unter der
automatischen Anpassung der genannten Profile versteht das Streitpatent somit die
Synchronisierung der Ablaufschritte eines Füllzyklus einer Fülllinie, die eine
Füllmaschine und eine Clipmaschine aufweist (vgl. A1 [0027], [0046]).
4.3 Die Steuereinrichtung sendet gemäß Merkmal 1.7 frühestens ein Startsignal
an das Förderwerk, wenn ein Abstand der Clipperscheren zueinander ausreichend
groß ist, dass ein erzeugtes Wurstkaliber durch die Öffnung der Clipperscheren
passt. Das erzeugte Wurstkaliber entspricht nach den Angaben im Streitpatent dem
Durchmesser d0 der Wurstportion im Mittelbereich der Wurst bzw. dem
eingegebenen Wurstkaliber. Darüber hinaus wird streitpatentgemäß unter dem
erzeugten Wurstkaliber auch ein gegenüber d0 etwas kleinerer Durchmesser d1
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bzw. d2 im Endbereich der erzeugten Wurstkuppen verstanden (vgl. A1 [0025],
[0026]). Der Abstand der Clipperscheren muss jedoch grundsätzlich so groß sein,
dass die ausgestoßene Portion durch die teilweise geöffneten Scheren nicht
undefiniert gebremst wird bzw. nicht gegen geschlossene Scheren fährt (vgl. A1
[0027]). An das Förderwerk kann somit frühestens ein Startsignal gesendet werden,
wenn das erzeugte Wurstkaliber, das im Wurstkuppenbereich einen kleineren
Durchmesser d1, d2 aufweist, durch die Öffnung der Scheren passt (vgl. A1 [0026],
[0067], Fig. 8). Die zeitliche Festlegung „frühestens“ ein Startsignal an das
Förderwerk zu senden, wenn das erzeugte Wurstkaliber durch die Öffnung der
Clipperscheren passt, umfasst aber nicht nur den zuvor beschriebenen frühest
möglichen Zeitpunkt, sondern eine Zeitspanne, innerhalb der das Startsignal von
der Steuereinrichtung an das Förderwerk gesendet wird. Einzige Bedingung hierfür
ist, dass das erzeugte Wurstkaliber durch die Öffnung der Clipperscheren passt.
Entsprechend den Angaben im Streitpatent handelt es sich hierbei um einen
Abstand der Clipperscheren im Bereich von d1, d2 bis zu deren maximalen Öffnung
(vgl. Abs. II. 1.2). Demzufolge werden vom Wortlaut des Merkmals 1.7 auch solche
Verfahrensvarianten umfasst, bei der ein Startsignal an das Förderwerk erst
gesendet wird, wenn die Clipperscheren nahezu vollständig bzw. vollständig
geöffnet sind.
II.
In der erteilten Fassung ist das Streitpatent für nichtig zu erklären, da der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sich gegenüber den Druckschriften D1 und
dem Fachwissen als nicht patentfähig i.S.d. Art. 52, 56 EPÜ erweist. Aus diesem
Grund kann dahingestellt bleiben, ob der streitpatentgemäße Gegenstand
gegenüber der Druckschrift D1 bereits als nicht neu anzusehen ist.
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1. Zur Lösung der vorliegenden Aufgabe, ein Verfahren zum Steuern einer
Füllmaschine mit einer Clipmaschine und eine Vorrichtung zur Durchführung des
Verfahrens bereitzustellen, die auf einfache und zuverlässige Art und Weise eine
Steuerung einer Füllmaschine mit einer Clipmaschine erlauben, wobei
insbesondere die Funktionen von Füll- und Clipmaschine einfach und zuverlässig
aneinander angepasst werden können, befasst sich der Fachmann zunächst mit
bekannten Kombinationen aus einer Füllmaschine und einer Clipmaschine.
Eine solche Fülllinie zum Herstellen von mit Füllgut befüllten Verpackungen,
insbesondere Würsten, durch Befüllen und anschließendes Verschließen von
schlauch- oder beutelförmigen Wursthüllen, mit u.a. einer Füllmaschine und einer
Verschließmaschine, ist aus der D1 bekannt (vgl. D1 Patentanspruch 1). Die
Vorrichtung gemäß D1 arbeitet zyklisch in fachüblicher Art und Weise. So wird
Füllgut mittels der Förderpumpe der Füllmaschine in das Füllrohr gepresst, tritt aus
der Mündung aus und füllt die einseitig verschlossene Wursthülle. Während des
Befüllens wird weitere Wursthülle abgezogen. Diesem Abziehen wirkt die
Darmbremse entgegen. Ist ein Abschnitt einer Wursthülle ausreichend befüllt,
greifen die beiden Verdrängerscheren des Spreizverdrängers seitlich in die
Wursthülle hinein und schnüren diese ein. Nach dem Einschnüren werden die
Verdrängerscheren auseinander bewegt und erzeugen so einen füllgutfreien Zopf,
der mit zwei Verschlussklammern verschlossen wird (vgl. D1 Sp. 2 Z. 22 bis 23, Sp.
10 Z. 36 bis 41, Sp. 10 Z. 42 bis Sp. 11 Z. 11).
Bei der Fülllinie der D1 ist zwischen der Füllmaschine und der Verschließmaschine
eine Daten- oder Signalleitung zur Übernahme von Betriebsparametern von der
Füllmaschine in die Verschließmaschine oder umgekehrt vorgesehen. Diese
Datenleitung ermöglicht bei einer Änderung der Betriebsparameter während der
Produktion von Würsten diese Änderungen gleichzeitig für beide Maschinen
wirksam zu machen. Die Datenleitung erleichtert zudem das Einrichten der
Maschinen zu Beginn der Produktion, da die Betriebsparameter nur ein einziges
Mal eingegeben werden müssen (vgl. D1 Patentanspruch 2, [0017]).
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Darüber hinaus verfügt die Vorrichtung gemäß D1 über eine Steuereinrichtung, die
sowohl an die Füllmaschine als auch an die Verschließmaschine angeschlossen ist
und die so ausgeführt ist, dass sie im Falle einer Abweichung eines oder mehrerer
der von einer Überwachungseinheit erfassten Parameter von entsprechenden
Sollwerten automatisch eine Veränderung eines oder mehrerer Betriebsparameter
von Füll- und/oder Verschließmaschine sowie der Darmbremse bewirkt (vgl. D1
[0019] bis [0021]). Zur Optimierung des Produktionsprozesses ist auch
entsprechend den streitpatentgemäßen Merkmalen 1.1 und 1.2 eine
Feinabstimmung der Bewegungsabläufe der Füllmaschine und der
Verschließmaschine vorgesehen, wobei die Bewegungen des Spreizverdrängers
und der Clipeinrichtung in Abhängigkeit der von der Füllmaschine übernommenen
Betriebsparameter einzeln steuerbar sind (vgl. D1 [0018], [0035]; vgl. D2
Patentanspruch 1). Unter dem Bewegungsablauf der Verschließmaschine ist
gemäß D2, die aufgrund des ausdrücklichen Verweises in der D1 einen
einheitlichen Offenbarungsgehalt mit dieser bildet, das Ausmaß der Bewegung der
Verdrängerscherenpaare und der Verschließzylinder sowie der Matrizen während
eines vorgegebenen Zeitintervalls zu verstehen (vgl. D1 [0035]; D2 Sp. 2 Z. 52 bis
Sp. 4 Z. 39, Fig. 2 bis 4).
Der zeitabhängige Bewegungsablauf der Verdrängerscherenpaare entspricht somit
dem Bewegungsprofil von gegenüberliegenden Clipperscheren gemäß Merkmal
1.3. Der Bewegungsablauf der Verschließmaschine und somit auch der
zeitabhängige Bewegungsablauf der Verdrängerscherenpaare wird gemäß D1 auf
die Betriebsparameter der Füllmaschine, wie Füllgeschwindigkeit und Taktzeit,
abgestimmt (vgl. D1 Patentansprüche 2 und 3, [0035]). Nachdem das
streitpatentgemäße Geschwindigkeitsprofil gemäß Merkmal 1.3 den zeitlichen
Verlauf der Füllgeschwindigkeit der Füllmaschine darstellt und bei D1 die
Füllgeschwindigkeit in Abhängigkeit von der Taktzeit berücksichtigt wird, geht D1
gleichfalls von einem Geschwindigkeitsprofil der Füllmaschine aus. Folglich wird bei
der Feinabstimmung der Bewegungsabläufe der Füllmaschine und der
Verschließmaschine gemäß D1 eine automatische Anpassung des
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Geschwindigkeitsprofils der Füllmaschine und des Bewegungsprofils der
Verschließmaschine im Sinne des patentgemäßen Merkmals 1.3 vorgenommen.
Das Geschwindigkeitsprofil der Füllmaschine gemäß D1 wird entsprechend dem
patentgemäßen Merkmal 1.4 in Förderwerkszyklen periodisch wiederholt, da die
Vorrichtung, wie zuvor ausgeführt, zyklisch arbeitet.
Aus der Druckschrift D1 ist somit ein Verfahren zum Steuern einer Füllmaschine mit
einer Clipmaschine mit den patentgemäßen Merkmalen 1.1 bis 1.4 bekannt. Einzig
die Merkmale 1.5 bis 1.7, die festlegen, dass die Startzeit des Förderwerks in
Abhängigkeit von der Position der Clipperscheren bestimmt wird und die
Steuereinrichtung frühestens ein Startsignal an das Förderwerk sendet, wenn der
Abstand der Clipperscheren zueinander ausreichend groß ist, dass ein erzeugtes
Wurstkaliber durch die Öffnung der Clipperscheren passt, sind der D1 nicht
unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Eine solche Steuerung der Fülllinie ist aber für den Fachmann naheliegend. Denn
es gehört zum fachmännischen Handeln, die Bewegungsabläufe der einzelnen
Komponenten einer Füllmaschine derart zu synchronisieren, dass keine
Wurstplatzer auftreten, die dadurch entstehen, dass der Füllgutausstoß auf
geschlossene bzw. teilweise geöffnete Verdrängerscheren trifft (vgl. D5, [0042]; D9,
S. 4, erster Abs.). Der Fachmann wird damit eine Steuerung vor Augen haben, die
erst ein Startsignal an die Füllmaschine sendet, wenn die Verdrängerscheren sich
wieder in ihrer Ausgangposition befinden, d.h. bei maximalen Hub, geöffnet sind.
Eine solche Verfahrenssteuerung ist zum Prioritätszeitpunkt in der Praxis allgemein
üblich gewesen, wie auch die Offenbarung der D2 unterstreicht, die eine Anpassung
der Bewegungsabläufe bekannter Fülllinien dahingehend beschreibt, dass nach
dem Verschließvorgang die Verdrängerscherenpaare erst wieder in die
Ausgangslage zurückgefahren werden, bevor ein neuer Füllzyklus beginnt (vgl. D2
Sp. 1 Z. 40 bis 43). Dass die Steuerung für den Start des Förderwerks ein Startsignal
sendet, gebietet bereits die in der in D1 verwendete elektronische Steuerung (vgl.
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D1 [0035]). Nachdem der Wortlaut von Patentanspruch 1 in der Fassung des
Hauptantrags auch eine Verfahrensvariante umfasst, bei der der Start des
Förderwerks erst geschieht, wenn die Clipperscheren vollständig geöffnet sind (vgl.
Abs. II. 1.3), erweist sich das Verfahren zum Steuern einer Füllmaschine mit einer
Füllmaschine gemäß Patentanspruch 1 als Ergebnis fachmännischen Handelns
und beruht damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2. Die von den Beklagten vorgetragenen Argumente, die aus ihrer Sicht für eine
erfinderische Tätigkeit der streitpatentgemäßen Lehre sprechen, führen aus den
zu keinem anderen Ergebnis:
Das Argument, in D1 werde, wie auch in der D5, von der das Streitpatent ausgeht,
das Problem der Wurstplatzer über eine Darmbremse gelöst, indem mehr Haut
freigegeben werde, sodass der Stand der Technik keinen Hinweis in Richtung einer
Synchronisation des Förderwerksgeschwindigkeitsprofils mit dem Bewegungsprofil
der Clipperscheren liefere, vermag nicht zu überzeugen. Denn sowohl in der D1 als
auch in der D5 wird zur Vermeidung von Wurstplatzern nicht nur die Darmbremse
reguliert, sondern es werden auch die Bewegungen der Füll- und
Verschließmaschine aufeinander abgestimmt (vgl. D1 [0018], [0037]; D5 [0023],
[0024], [0042], [0048], [0049]), sodass die Darmbremse nur ein zusätzliches zu
synchronisierendes Förderelement darstellt, welches im Übrigen vom Streitpatent
nicht ausgeschlossen wird (vgl. A1 [0036]).
Ferner haben die Beklagten geltend gemacht, dass auch die D9 keinen Hinweis in
Richtung von Merkmal 1.7 liefern könne, da in D9 die Drehzahl in Abhängigkeit von
der Zeit ausschlaggebend für die Kopplung von Füllvorgang und Abdrehvorgang
sei. Auch werde in D9 keine Überlagerung des Abdrehvorgangs mit dem
Füllvorgang, wie sie der in den Figuren 1 und 2 eingezeichnete rote Pfeil
vermeintlich indiziere, beschrieben. Zwar trifft es zu, dass als die D9 für die in den
Figuren 1 und 2 dargestellten Verfahrensabläufe die geltend gemachte
Überlagerung nicht lehrt. Allerdings vermittelt die D9 die allgemeine Lehre, dass es
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im Stand der Technik bereits Verfahren gab, bei denen für eine
Leistungssteigerung, d.h. für eine Verringerung der Verlustzeiten, der Start der
Verschließmaschine kurz vor Abschluss des Füllvorgangs erfolgt, wobei zur
Vermeidung von Wurstplatzern sicherzustellen ist, dass die bereits den
Einschnürvorgang durchführenden Verdrängerscherenpaare nicht auf die sich noch
füllende Wurst treffen (vgl. D9 S. 3/4 übergr. Abs.). Der Fachmann entnimmt der D9
zudem die Lehre, dass für eine Ausstoßsteigerung die Verdrängerscherenpaare
nicht mehr gestoppt, sondern nur noch abgebremst werden (vgl. D9 S. 4 vorletzt.
Abs. bis S. 5 erster Abs.). Somit kommt es zu einer Überlagerung des
Schließvorgangs- mit dem Füllvorgang. Von diesem Sachstand geht im Übrigen
auch das Streitpatent aus (vgl. A1 [0008]).
3. Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags bedürfen keiner isolierten
Prüfung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den
Hauptantrag und den Hilfsantrag als in sich geschlossene Anspruchssätze versteht
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR
1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BPatG GRUR 2009, 46 –
Ionenaustauschverfahren).
III.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags können die Beklagten ihr Patent nicht
erfolgreich verteidigen, da auch dieser Fassung zumindest der Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht, so dass die weitere Frage, ob die
klägerseits beanstandete unzulässige Schutzbereichserweiterung vorliegt,
dahingestellt bleiben kann.
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1. Die Patentansprüche 1 und 11 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den
Patentansprüchen 1 und 12 in der erteilten Fassung dadurch, dass sie jeweils
folgende zusätzliche Merkmale aufweisen:
1.8 wobei das Bewegungsprofil der Clipperscheren das Ausmaß der
Bewegung der Clipperscheren in Abhängigkeit der Zeit darstellt und
1.9 während einer Portionszeit (tPortion) des Förderwerks, in der das
Förderwerk Füllgut ausstößt, sich die Clipperscheren auseinander
bewegen bis zu einem maximalen Abstand voneinander und sich dann
wieder aufeinander zu bewegen,
1.10 wobei die Scheren während der Portionszeit (tPortion) des Förderwerks
einen Abstand zueinander aufweisen derart, dass das erzeugte
Wurstkaliber durch die Öffnung zwischen den Scheren passt.
2. Die zusätzlichen Merkmale bedürfen einer Erläuterung:
Mit Merkmal 1.8 wird das Bewegungsprofil der Clipperscheren dahingehend
definiert, dass es sich dabei um das Ausmaß der Bewegung der Clipperscheren pro
Zeit handelt. Diese Konkretisierung führt jedoch zu keiner Beschränkung des
Anspruchsgegenstands, da mit Merkmal 1.8 lediglich der Sinngehalt des
Teilmerkmals „Bewegungsprofil der Clipperscheren“ von Merkmal 1.3
wiedergegeben wird.
Mit Merkmal 1.9 wird nunmehr festgelegt, dass während des Zeitraums der
Portionszeit (tPortion) des Förderwerks, d.h. in der Zeit, in der das Förderwerk von
einer minimalen Füllgeschwindigkeit Vmin auf eine maximale Füllgeschwindigkeit
VFüll beschleunigt wird und für eine Füllzeit tFüll auf VFüll gehalten wird, um dann
wieder auf Vmin abgebremst zu werden (vgl. A1 [0029]), sich die Clipperscheren bis
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zu einem maximalen Abstand auseinander bewegen und sich dann wieder
aufeinander zu bewegen (vgl. A1 [0032], [0054]).
Der minimale Abstand der Clipperscheren zueinander während der Portionszeit
(tPortion) des Förderwerks wird durch Merkmal 1.10 auf einen Abstand festgelegt, der
so groß ist, dass das erzeugte Wurstkaliber durch die Scherenöffnung passt. Dieser
Abstand entspricht konkret dem Wurstdurchmesser d0 bzw. d1. Wie schon unter
Abschnitt II.1.3 ausgeführt, handelt es sich bei dem erzeugten Wurstkaliber um den
Wurstdurchmesser d0 im Mittelbereich der Wurstportion bzw. den Durchmesser d1
der Wurstportion im Wurstkappenbereich (vgl. A1 [0026] i.V.m. Fig. 8). Damit
schließt Merkmal 1.10 einen Abstand von Null, d.h. geschlossene Clipperscheren
aus. Nachdem das Streitpatent keinen konkreten Wert für d1 angibt, kann der
minimale Abstand der Clipperscheren nach fachmännischen Verständnis einen
Wert im Bereich von größer Null bzw. größer einem Abstand, der der
zusammengerafften Wursthülle entspricht, bis zum maximalen Hub der
Clipperscheren annehmen (vgl. A1 Sp. 16 Z. 2 bis 5; vgl. Abs. II. 1.3).
Durch die Kombination der Merkmale 1.9 und 1.10 wird nunmehr eine
Bewegungsüberlagerung der Bewegungen der Clipperscheren und des
Förderwerks definiert, sodass ein Start des Förderwerks bei vollständig geöffneten
Clipperscheren von dem Wortlaut des jeweiligen Anspruchs 1 bzw. 11 nicht mehr
umfasst wird.
3. Diese Änderungen sind aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit des
Erfindungsgegenstands zu begründen.
Das Streitpatent betont einleitend selbst, dass in der industriellen Wurstherstellung
bereits vor dem Anmeldetag für eine hohe Portioniergenauigkeit bei gleichzeitig
hohem Portioniertakt eine Überlappung der Bewegung der Verdrängerscheren und
der Bewegung des Förderwerks erforderlich war (vgl. A1 [0008]). Dieses
Fachwissen spiegelt auch der vorgelegte Stand der Technik nach dem D3, D5 und
D9 wieder. Sämtliche Druckschriften geben an, dass ein Überlapp der Bewegungen
- 24 -
des Füllwerks und der Verdrängerscheren die Geschwindigkeit der Wurstproduktion
optimiert, wobei der Füllprozess nach dem Verschließen nicht zu früh gestartet
werden darf, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Verpackungshülle platzt,
weil das Füllgut gegen die (teilweise) verschlossenen Clipperscheren gedrückt wird
(vgl. D3 [0047], D5, [0042], D9 S. 3/4 übergr. Abs.). Der Fachmann hatte somit
Anlass, dieses Fachwissen in seine von der D1 ausgehenden Überlegungen mit
einzubeziehen. Bereits in der D1 ist die Möglichkeit beschrieben, dass eine
Feinabstimmung der Bewegungen der Verschließmaschine in Abhängigkeit von der
Füllmaschine zur Optimierung des Produktionsprozesses führt (vgl. D1 [0018],
[0035]). Dem Fachmann war kraft seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass
bei der Feinabstimmung der Bewegung des Förderwerks und der Clipmaschine
zwei Randbedingungen zu beachten sind: a) die Füllmasse darf nach Start des
Füllwerks nicht gegen geschlossene Clipperscheren laufen und b) für eine
Beschleunigung des Produktionsprozesses wird ein Überlapp der
Bewegungsabläufe der Füll- und Verschließmaschine angestrebt, um den
Trägheitsmoment des Füllwerks und der Clipperscheren Rechnung zu tragen.
Demzufolge wird er die Bewegungsabläufe des Förderwerks und der Clipmaschine
derart abstimmen, dass die Clipmaschine vor Beendigung des Füllvorgangs und
das Förderwerk bei noch nicht vollständig geöffneten Clipperscheren jeweils
starten. Die Festlegung des frühestmöglichen Zeitpunkts für den Start des Füllwerks
wird er jeweils so wählen, dass der Clipperscherenabstand hinreichend groß ist,
dass gerade kein Wurstplatzer auftritt, d.h. bei zumindest teilweise geöffneten
Clipperscheren. Die Ermittlung des konkreten Abstandes der Scheren wird der
Fachmann in Abhängigkeit von dem herzustellenden Produkt und dessen Kaliber
im Rahmen von Routineversuchen ohne erfinderisches Zutun bestimmen.
Die Einwände der Beklagten, in D9 werde die Drehzahl und nicht die Bewegung der
Clipper berücksichtigt und die D1 gebe keinen Hinweis auf eine Abstimmung des
Füllgeschwindigkeitsprofils mit dem Clipperprofil, sondern nur auf eine zeitliche
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Abstimmung, können aus den schon beim Hauptantrag genannten Gründen nicht
durchgreifen (vgl. Abs. II. 3.).
Auch der weitere Vortrag, dass das Streitpatent, wie in Figur 5 visualisiert, einen
höheren Ausstoß ermögliche, da Portionszeit durch ein früheres Öffnen der
Clipperscheren eingespart werde, führt nicht dazu, dass das Verfahren nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags nicht nahegelegen hat. Eine
Überlagerung der Bewegungen der Füllmaschine und der Clipmaschine ist zur
Effizienzsteigerung der Produktion fachüblich, weil dadurch eine Verkürzung der
Verlustzeiten bewirkt wird und somit mehr Würste pro Arbeitstakt produziert werden
können (vgl. D9 S. 3, zweiter Abs.; vgl. A1 [0008]).
4. Dass sich aus einer Kombination der Merkmale des Verfahrensanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag mit einem oder mehreren, kennzeichnenden Merkmalen aus den
darauf mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüchen ein
patentfähiger Gegenstand ergäbe, ist weder geltend gemacht noch für den Senat
ersichtlich. Die jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche haben daher mangels Patentfähigkeit ihres
Gegenstands ebenfalls keinen Bestand. Dies gilt auch für den nebengeordneten
Patentanspruch 11, der auf eine Vorrichtung zum Durchführen des Verfahrens nach
den jeweils vorausgehenden Patentansprüchen gerichtet ist und damit sachlich
keine unterschiedliche Lösung enthält.
IV.
Da sich der Erfindungsgegenstand mithin in der erteilten Fassung als nicht
patentfähig erweist und auch die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag nicht geeignet
ist, diesen Mangel zu beseitigen, ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu
erklären.
- 26 -
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91, 100 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)
eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen
elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich
zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die
Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die
Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der
Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als
elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens
- 27 -
aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Schramm Schwarz Dr. Wismeth Dr. Wagner Dr. Philipps
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