BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 3 Ni 27/06 (EU) URTEIL Verkündet am 9. Oktober 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 745 784 (DE 596 05 103) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2007 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels, Dipl.-Ing. Schneider, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 745 784 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig er-klärt, dass die Patentansprüche folgende Fassung erhalten: 1. Drehschwingungsdämpfer mit a) Lagereinrichtungen zur Führung eines Schwungringes (2) in einem Gehäuse (1), b) wobei die Lagereinrichtungen den Schwungring (2) gegen-über dem Dämpfergehäuse (1) führen, und lose bzw. ohne Vorspannung zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) einge-setzt sind sowie vorgegebene Scherspalte (3) zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) aufrechterhalten, dadurch gekennzeichnet, dass c) die Lagereinrichtungen aus Kunststoff bestehen, d) als Lagereinrichtungen im Querschnitt L-förmige Lager-buchsen (4, 14) - Bundbuchse genannt - vorgesehen sind, deren Radiallagerpartien (5, 15) den Schwungring (2) ge-genüber dem Dämpfergehäuse (1) in radialer Richtung führen und deren Axiallagerpartien (6, 16) eine axiale Füh-rung gewährleisten, - 3 - e) zwei der L-förmigen Lagerbuchsen (4, 14) im inneren oder äußeren Umfangsspalt des Schwungringes angeordnet sind, - die Lagerbuchsen (4, 14) als Winkelringe ausgelegt sind, die an einer Stelle ihres Umfangs gerade ge-schlitzt sind, oder wobei die Winkelringe (4, 14) an einer Stelle ihres Umfangs unter Schrägungswinkeln α, β ge-schlitzt sind - und seitliche Einstiche (21) im Schwungring (2), die zur Aufnahme der Axiallagerpartien (6, 16) dienen, durch unterschiedliche Durchmesser begrenzt sind. 2. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Axiallagerpartien (6, 16) der Bund-buchsen (4, 14) mehrfach radial geschlitzt sind. 3. Drehschwingungsdämpfer nach einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Lagerbuch-sen (4, 14) unterschiedliche Innendurchmesser aufweisen und innerhalb des Dämpfergehäuses auf Radiallagerbah-nen entsprechend unterschiedlichen Durchmessers glei-ten. 4. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, dass einer oder beide der seitlichen Einsti-che im Schwungring als zusätzlicher Vorratsraum (22) ver-tieft ausgebildet sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - 4 - 2) Die Klägerin trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Rechtsstreits. 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29. Mai 1996 unter Inanspruch-nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 195 19 261 vom 31. Mai 1995 angemeldeten und u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 745 784 (Streitpatent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 596 05 103 geführt wird. Das Streitpatent betrifft einen „Drehschwingungsdämpfer mit Lagereinrich-tung“ und umfasst nach der Streitpatentschrift für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland acht Patentansprüche, die - unter Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in den Patentansprüchen 3 und 4 - wie folgt lauten: 1. Drehschwingungsdämpfer mit a) Lagereinrichtungen zur Führung eines Schwungringes (2) in einem Gehäuse (1), b) wobei die Lagereinrichtungen den Schwungring (2) gegen-über dem Dämpfergehäuse (1) führen, und lose bzw. ohne Vorspannung zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) einge-setzt sind sowie vorgegebene Scherspalte (3) zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) aufrechterhalten, dadurch gekennzeichnet dass, c) die Lagereinrichtungen aus Kunststoff bestehen, d) als Lagereinrichtungen im Querschnitt L-förmige Lager-buchsen (4, 14) - Bundbuchse genannt - vorgesehen sind, deren Radiallagerpartien (5, 15) den Schwungring (2) ge-- 5 - genüber dem Dämpfergehäuse (1) in radialer Richtung führen und deren Axiallagerpartien (6, 16) eine axiale Füh-rung gewährleisten, e) zwei der L-förmigen Lagerbuchsen (4, 14) im inneren oder äußeren Umfangsspalt des Schwungringes angeordnet sind. 2. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Lagerbuchsen (4, 14) als geschlossene Winkelringe ausgelegt sind. 3. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Lagerbuchsen (4, 14) als Winkelringe aus-gelegt sind, die an einer Stelle ihres Umfangs gerade ge-schlitzt sind. 4. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Winkelringe (4, 14) an einer Stelle ihres Umfangs unter Schrägungswinkeln α, β geschlitzt sind. 5. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Axiallagerpartien (6, 16) der Bund-buchsen (4, 14) mehrfach radial geschlitzt sind. 6. Drehschwingungsdämpfer nach einem der vorstehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Lagerbuchsen (4, 14) unterschiedliche Innendurchmesser aufweisen und inner-halb des Dämpfergehäuses auf Radiallagerbahnen entspre-chend unterschiedlichen Durchmessers gleiten. - 6 - 7. Drehschwingungsdämpfer nach einem der vorstehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass seitliche Einstiche (21) im Schwungring (2), die zur Aufnahme der Axiallagerpar-tien (6, 16) dienen, durch unterschiedliche Durchmesser be-grenzt sind. 8. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 7, dadurch gekenn-zeichnet, dass einer oder beide der seitlichen Einstiche im Schwungring als zusätzlicher Vorratsraum (22) vertieft ausge-bildet sind. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Streitpatent sei somit nicht bestandsfähig. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf folgende Dokumente: Anlage NK 3: DE-OS 21 64 409 Anlage NK 4: US 3 234 817 Anlage NK 5: US 3 285 097 Anlage NK 6: DE-AS 1 245 225 Anlage NK 7: Auszug aus Krause, „Konstruktionselemente der Feinmechanik“, Carl Hanser Verlag 1989 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 317 695 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; - 7 - hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 31. August 2007, mit nachfolgenden fünf Patentan-sprüchen 1. Drehschwingungsdämpfer mit a) Lagereinrichtungen zur Führung eines Schwungringes (2) in einem Gehäuse (1), b) wobei die Lagereinrichtungen den Schwungring (2) gegen-über dem Dämpfergehäuse (1) führen, und lose bzw. ohne Vorspannung zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) einge-setzt sind sowie vorgegebene Scherspalte (3) zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) aufrechterhalten, dadurch gekennzeichnet, dass c) die Lagereinrichtungen aus Kunststoff bestehen, d) als Lagereinrichtungen im Querschnitt L-förmige Lager-buchsen (4, 14) - Bundbuchse genannt - vorgesehen sind, deren Radiallagerpartien (5, 15) den Schwungring (2) ge-genüber dem Dämpfergehäuse (1) in radialer Richtung führen und deren Axiallagerpartien (6, 16) eine axiale Füh-rung gewährleisten, e) zwei der L-förmigen Lagerbuchsen (4, 14) im inneren oder äußeren Umfangsspalt des Schwungringes angeordnet sind, wobei die Lagerbuchsen (4, 14) als Winkelringe aus-gelegt sind, die an einer Stelle ihres Umfangs gerade ge-schlitzt sind, oder wobei die Winkelringe (4, 14) an einer Stelle ihres Umfangs unter Schrägungswinkeln α, β ge-schlitzt sind. 2. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Axiallagerpartien (6, 16) der Bundbuchsen (4, 14) mehrfach radial geschlitzt sind. - 8 - 3. Drehschwingungsdämpfer nach einem der vorstehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Lagerbuchsen (4, 14) unterschiedliche Innendurchmesser aufweisen und inner-halb des Dämpfergehäuses auf Radiallagerbahnen entspre-chend unterschiedlichen Durchmessers gleiten. 4. Drehschwingungsdämpfer nach einem der vorstehenden An-sprüche, dadurch gekennzeichnet, dass seitliche Einstiche (21) im Schwungring (2), die zur Aufnahme der Axiallagerpar-tien (6, 16) dienen, durch unterschiedliche Durchmesser be-grenzt sind. 5. Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 7, dadurch gekenn-zeichnet, dass einer oder beide der seitlichen Einstiche im Schwungring als zusätzlicher Vorratsraum (22) vertieft ausge-bildet sind. Weiterhin hilfsweise verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent gemäß Hilfsan-trägen 2 und 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. September 2007. Wegen des Wortlauts der vier Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 wird auf die Urteilsformel und wegen des Wortlauts der vier Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 auf das Sitzungsprotokoll vom 9. Oktober 2007 Bezug genommen. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und stützt sich u. a. auf folgende Dokumente: Anlage NB 2: US 3 552 230 Anlage NB 3: EP 0 423 243 B1 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Klage erweist sich teilweise als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur teilweisen Nichtigerklä-rung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem in der Urteilsformel genannten Umfang (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ). Im Übrigen war die Klage abzuweisen. I. 1. Die Erfindung betrifft nach den Angaben in der Streitpatentschrift einen Dreh-schwingungsdämpfer mit Lagereinrichtung. In der Beschreibung wird einleitend geschildert, dass ein Drehschwingungsdämpfer mit einer Lagereinrichtung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aus der EP-A-423 243 bekannt sei. Es wird weiter ausgeführt, dass ein Viskositätsdrehschwingdämpfer üblicherweise aus einem ringförmigen Gehäuse besteht, das einen Schwungring umschließt. Das Gehäuse wird drehsteif mit einer Maschinenwelle - häufig einer Motorkurbel-welle - verbunden, deren Drehschwingungen gedämpft werden sollen. Dämpferge-häuse und Schwungring folgen der mittleren Drehgeschwindigkeit der Maschinen-welle ohne Schlupf. Ihre Drehschwingungen hingegen, die sich der gleichmäßigen Drehung überlagern, übertragen sich zunächst nur auf das Dämpfergehäuse. Der Schwungring würde dabei gleichförmig rotieren, wenn ihn nicht das Dämpfungs-medium, das den engen Scherspalt ausfüllt, an das Gehäuse ankoppeln würde. Die Koppelung ist elastisch und dämpfungsbehaftet, weshalb zwischen Gehäuse und Schwungring Relativ-Drehwinkel von z. B. bis zu ±1 Winkelgrad im Takt der erregenden Wellenschwingungen auftreten. Da sich der Schwungring in der Ge-häusekammer also bewegen kann, benötigt er Führungselemente. Als bekannt werden in der Streitpatentschrift u. a. Drehschwingungsdämpfer beschieben, die eine oder zwei Lagerbuchsen aus Bronze oder einem verschleißarmen Duroplast als Führungselemente aufweisen (siehe DE-PS 951 965). Bekannt seien ferner geteilte, lose eingelegte Lagerelemente. So sei ein Radialband entweder mit zwei seitlichen Anlaufringen (vgl. die gattungsgemäße EP-A-423 243) oder mit einer - 10 - Vielzahl axialer Führungsplättchen kombiniert worden. Aus weiteren Vorveröffentli-chungen gehe ein Schwungring hervor, der von biegsamen Kunststoffteilen ver-schleißfrei geführt werde solle (DE-PS 26 44 808). Die US 3 552 230 zeige ein winkliges Lagerelement, welches aus einem vorgespannten Elastomer bestehe, das durch die Relativbewegung auf Scherung beansprucht werde. Eine Gleitlagerung aus entsprechend gewählten Kunststoffelementen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt ist, wird in der Streitpatentschrift als eine nach der Erkenntnis der Erfindung durchaus geeignete Form der Führung des Schwungrin-ges bezeichnet. Problematisch seien allerdings die notwendigen, komplizierten Montagevorgänge, die den Anforderungen an eine moderne vollautomatische Fer-tigung nicht gerecht werden könnten. 2. Ausgehend davon besteht nach den Angaben in der Streitpatentschrift die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe darin, einen Drehschwingungsdämpfer mit Lagereinrichtung derart weiterzubilden, dass eine unkomplizierte vollautomatische Montage möglich ist (Absatz [0011]). 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fas-sung einen Drehschwingungsdämpfer mit a) Lagereinrichtungen zur Führung eines Schwungringes (2) in einem Gehäuse (1), b) wobei die Lagereinrichtungen den Schwungring (2) gegenüber dem Dämpfergehäuse (1) führen, und lose bzw. ohne Vor-spannung zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) eingesetzt sind sowie vorgegebene Scherspalte (3) zwischen Gehäuse (1) und Ring (2) aufrechterhalten, dadurch gekennzeichnet dass, c) die Lagereinrichtungen aus Kunststoff bestehen, - 11 - d) als Lagereinrichtungen im Querschnitt L-förmige Lagerbuch-sen (4, 14) - Bundbuchse genannt - vorgesehen sind, deren Radiallagerpartien (5, 15) den Schwungring (2) gegenüber dem Dämpfergehäuse (1) in radialer Richtung führen und de-ren Axiallagerpartien (6, 16) eine axiale Führung gewährleis-ten, e) zwei der L-förmigen Lagerbuchsen (4, 14) im inneren oder äu-ßeren Umfangsspalt des Schwungringes angeordnet sind. II. A. Zum Hauptantrag 1. Der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Drehschwin-gungsdämpfer ist hinsichtlich der Variante, wonach gemäß Merkmal e) die Lager-buchsen im inneren Umfangsspalt angeordnet sind, nicht neu. Aus der DE-OS 21 64 409 (NK3) ist bekannt (vgl. insbes. Fig. 2) ein Drehschwingungsdämpfer (vgl. die Bezeichnung) mit a) Lagereinrichtungen 13, 14 zur Führung eines Schwungringes 15 in einem Gehäuse 18, 19 (vgl. S. 3, vorletzter Abs. bis S. 4, Abs. 1), b) wobei die Lagereinrichtungen 13, 14 den Schwungring 15 ge-genüber dem Dämpfergehäuse 18, 19 führen (vgl. S. 3, vor-letzter Abs. bis. S. 4, Abs. 1), und lose bzw. ohne Vorspan-nung zwischen Gehäuse 18, 19 und Ring 15 eingesetzt sind sowie vorgegebene Scherspalte zwischen Gehäuse 18, 19 und Ring 15 aufrechterhalten (vgl. S. 3, letzter Abs. bis S. 4, Abs. 1), - 12 - der sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dass c) die Lagereinrichtungen 13, 14 aus Kunststoff bestehen (vgl. S. 4, letzter Abs.), d) als Lagereinrichtungen 13, 14 im Querschnitt L-förmige Lager-buchsen vorgesehen sind, deren Radiallagerpartien 13, 14 den Schwungring 15 gegenüber dem Dämpfergehäuse 18, 19 in radialer Richtung führen und deren Axiallagerpartien 16, 17 eine axiale Führung gewährleisten (vgl. die Fig. 2 und S. 3, vorletzter Abs. bis S. 4, Abs. 1), e) zwei L-förmige Lagerbuchsen 13, 14 im inneren Umfangsspalt des Schwungringes 15 angeordnet sind (vgl. die Fig. 2). Es ist der Beklagten zwar dahingehend Recht zu geben, dass das zusätzliche Teilmerkmal b) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach die Lagerein-richtungen lose bzw. ohne Vorspannung zwischen Gehäuse und Ring eingesetzt sind, nicht expressis verbis in der DE-OS 21 64 409 (NK3) erwähnt ist, jedoch ge-hört nach der Entscheidung „Elektrische Steckverbindung“ (BGH GRUR 1995, 330) zum Gegenstand einer Entgegenhaltung auch alles das, was zwar nicht aus-drücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemei-nen Fachwissen für die Ausführung der Lehre selbstverständlich oder nahezu un-erlässlich ist, und ferner solche Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammen-hang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich bei aufmerk-samer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen, so dass er sie in Gedanken gleich mitliest. Wenn also der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbil-dung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwick-lung von Drehschwingungsdämpfern, weiß, dass grundsätzlich nur zwei Möglich-keiten bestehen, die Lagereinrichtung zwischen Gehäuse und Ring einzusetzen, nämlich mit oder ohne Vorspannung, so wird er aufgrund der Tatsache, dass kei-ne der beiden Möglichkeiten in der DE-OS 2 164 409 (NK3) explizit erwähnt ist, beide Möglichkeiten in Gedanken gleich mitlesen. - 13 - Auch der Vorhalt der Beklagten, die Scheiben 18, 19 würden kein Gehäuse im Sinne der Erfindung bilden, kann die Neuheit des Patentanspruchs 1 gegenüber der DE-OS 21 64 409 (NK3) nicht in Frage stellen. Denn ein Gehäuse ist ein Ele-ment, welches andere Bauteile aufnimmt und eben dies ist auch bei den Schei-ben 18, 19 der Fall. Ein Drehschwingungsdämpfer mit den Merkmalen des Anspruch 1, wonach ge-mäß Merkmal e) die Lagerbuchsen im inneren Umfangsspalt angeordnet sind, ist somit durch die DE-OS 21 64 409 (NK3) vorweggenommen. 2. Der mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte Drehschwin-gungsdämpfer beruht hinsichtlich der Variante, wonach gemäß Merkmal e) die La-gerbuchsen im äußeren Umfangsspalt angeordnet sind, nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Wie vorstehend ausgeführt offenbart die DE-OS 21 64 409 (NK3) einen Dreh-schwingungsdämpfer mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, wobei dort die Lagerbuchsen im inneren Umfangsspalt angeordnet sind. Gemäß einer Variante beansprucht der Anspruch 1 auch eine Anordnung, bei wel-cher die Lagerbuchsen im äußeren Umfangsspalt angeordnet sind. Wie sich aus dem Anspruch 1 ergibt, sind beide Lösungen - Anordnungen im inne-ren bzw. äußeren Umfangsspalt - als gleichwertig anzusehen, so dass es eine im Belieben des Fachmannes liegende und rein konstruktive Maßnahme darstellt, wo die Lagerbuchsen angeordnet sind. Denn es gehört zum allgemeinen Fachwissen und wird im Übrigen auch durch den Stand der Technik nahegelegt (vgl. z. B. US 3 285 097 (NK5), die einzige Figur und Sp. 2, Z. 43 bis 49), dass Lagerbuch-sen sowohl im inneren als auch im äußeren Umfangsspalt des Schwungringes an-geordnet werden können. - 14 - Im Übrigen hat die Beklagte auch weder vorgetragen, noch ist erkennbar, dass sich durch die Anordnung im äußeren Umfangsspalt irgendwelche besonders vor-teilhaften Wirkungen erzielen ließen. Ein Drehschwingungsdämpfer mit den Merkmalen des Anspruchs 1, wonach ge-mäß Merkmal e) die Lagerbuchsen im äußeren Umfangsspalt angeordnet sind, ist somit durch die DE-OS 21 64 409 (NK3) in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, zumindest aber in Verbindung mit der Druckschrift US 3 285 097 (NK5) nahe gelegt. B. Zum Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlichen Merkmale, wonach die Lagerbuchsen als Winkelringe ausgelegt sind, die an einer Stelle ihres Umfangs gerade geschlitzt sind oder die Winkelringe an einer Stelle ihres Umfangs unter Schrägungswinkeln geschlitzt sind. Wie bereits ausgeführt, sind die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch den Stand der Technik vorweggenommen bzw. nahegelegt. Auch die zu-sätzliche Aufnahme der vorstehend genannten Merkmale vermag eine erfinderi-sche Tätigkeit nicht zu begründen. Denn eine Ausgestaltung der Lagerbuchsen als Winkelringe mit gerader oder schräger Schlitzung gehört zum allgemeinen Fach-wissen des Fachmannes, der derart gestaltete Lagerbuchsen kennt. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf den Buchauszug aus „Konstruktionselemente der Feinmechanik“ (NK7), der eine als Winkelring ausgebildete schräg geschlitzte Lagerbuchse offenbart. Abgesehen davon erhält der Fachmann auch aus der DE-AS 1 245 225 (NK6) die Anregung zu einer gerade geschlitzten Ausführung der Lagerbuchsen. - 15 - Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. C. Zum Hilfsantrag 2 Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Er unterscheidet sich vom An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch die zusätzlichen Merkmale, wonach seitliche Einstiche im Schwungring, die zur Aufnahme der Axiallagerpar-tien dienen, durch unterschiedliche Durchmesser begrenzt sind. Diese Beschränkungen ergeben sich aus den erteilten Patentansprüchen 1, 3, 4 und 7; die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 5, 6 und 8. 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. a. Der Drehschwingungsdämpfer nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeig-ten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Drehschwingungsdämpfer offenbart, bei dem seitliche Einstiche im Schwungring, die zur Aufnahme der Axiallagerpartien dienen, durch unterschiedliche Durchmes-ser begrenzt sind. Die einzigen Entgegenhaltungen, welche Drehschwingungsdämpfer mit seitlichen Einstichen im Schwungring zeigen, sind die US 3 234 817 (NK4) (vgl. Fig. 1 und 2) und die EP 0 423 243 B1 (NB3) (vgl. Fig. 3). Bei beiden Drehschwingungsdämp-fern sind die Einstiche jedoch nicht durch unterschiedliche Durchmesser begrenzt, sie werden vielmehr durch gleiche Durchmesser begrenzt. b. Der Senat hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass der Gegen-stand Anspruchs 1 der erfinderischen Tätigkeit entbehrt. - 16 - Wie bereits unter Ziffer II A 1 ausgeführt, ist zwar durch die DE-OS 21 64 409 (NK3) ein Drehschwingungsdämpfer mit den Merkmalen a) bis e) vorweggenom-men. Weiterhin ist es aus der DE-AS 1 245 225 (NK6) bzw. dem Buchauszug „Konstruktionselemente der Feinmechanik“ (NK7) bekannt, die Lagerbuchsen an einer Stelle ihres Umfangs gerade oder schräg zu schlitzen und als Winkelringe auszubilden. Auch die Anordnung seitlicher Einstiche im Schwungring, die zur Auf-nahme der Axiallagerpartien dienen, ist aus der US 3 234 817 (NK4) oder der EP 0 423 243 B1 (NB3) bekannt. Es erscheint jedoch schon zweifelhaft, ob der Fachmann Veranlassung hatte, die-se an sich bekannten Merkmale aus dem Stand der Technik zusammenzusuchen und zu einem neuen Gegenstand zu vereinen, da eine diese Einzelmerkmale zu-sammenfassende Klammer fehlt. Im Ergebnis kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls für das weitere Merkmal, dass die seitlichen Einstiche durch unterschiedliche Durchmesser begrenzt sind, im nachgewiesenen Stand der Technik für den Fachmann kein Vorbild und auch keine Anregung gibt und die be-anspruchte technische Lehre deshalb nicht nahegelegt war. Die auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 haben mit diesem Bestand. III. Bei dieser Sachlage brauchte auf den Hilfsantrag 3 nicht mehr eingegangen zu werden. - 17 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1, ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Schermer Engels Schneider Hildebrandt Ganzenmüller Be
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