BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 31/00 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 13. September 2001 … In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europäische Patent 0 477 526 (DE 591 05 506) BPatG 253 9.72 - 2 - hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2001 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzender und der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, Knoll und Dipl.-Ing. Frühauf für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 477 526 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 16. August 1991 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteil-ten europäischen Patents 0 477 526 (Streitpatent), für das die Priorität der deut-schen Patentanmeldung 40 261 97 vom 18. August 1990 in Anspruch genommen wurde. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 591 05 506 geführt wird und einen Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes zum Gegenstand hat, umfasst 19 Patentansprüche. Patentan-spruch 1 lautet in deutscher Sprache: "Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit einem drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist, mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes um die Achse des Ständers drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, - 3 - daß die Tür (4) an einem Träger (13, 13a) befestigt ist, der relativ zum Ständer (28, 78a) quer zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist, und daß der Dreh-beschlag eine Dreh- und Sperrführung (11) für mindestens einen dem Träger (13, 13a) zugeordneten Gegenführungsteil (12) auf-weist, der in Schließstellung der Tür (4) durch die Dreh- und Sperr-führung (11) in einer die Tür (4) gegen Drehen sichernden Sperr-stellung gehalten ist." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen. Zur Begründung be-ruft sie sich auf die Druckschriften DE-GM 77 36 498 (Anlage 1) DE-AS 2 002 174 (Anlage 6) DE-GM 86 03 356 (Anlage 7) Die Unteransprüche 2 bis 19 beträfen außerdem konstruktive Einzelheiten, die zum gängigen Repertoire des zuständigen Fachmannes, eines Maschinenbau-In-genieurs mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Möbelbeschlagtechnik, gehörten und die gegenüber dem nachgewiesen Stand der Technik keine erfinde-rische Tätigkeit erkennen ließen. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 477 526 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 4 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt hilfsweise, dem Patent einen der Hilfsanträge 1 bis 10 betreffend Patentanspruch 1 zugrunde zu legen, wobei diese Hilfsanträge zunächst in vollem Umfang die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 enthalten und am Ende zusätzliche abweichende Merkmale aufweisen wie folgt: "Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit einem drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist, mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes um die Achse des Ständers drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tür (4) an einem Träger (13, 13a) befestigt ist, der relativ zum Ständer (28, 78a) quer zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstellung verstellbar ist, daß der Drehbeschlag eine Dreh- und Sperrführung (11) für mindestens einen dem Träger (13, 13a) zugeordneten Gegenführungsteil (12) aufweist, der in Schließstellung der Tür (4) durch die Dreh- und Sperrführung (11) in einer die Tür (4) gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist," (ursprünglicher Patentanspruch 1) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist." (Hilfsantrag 1) - und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, das den Ständer (28, 78a) abdeckt." (Hilfsantrag 2) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das den Ständer (28, 78a) abdeckt." (Hilfsantrag 3) - 5 - - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden Ablagen (29, 31) erstreckt. " (Hilfsantrag 4) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind." (Hilfsantrag 5) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind, das den Ständer (28, 28a) abdeckt." (Hilfsantrag 6) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt." (Hilfsantrag 7) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, an dem die Ablage (29, 31) befestigt ist und das den Ständer (28, 28a) und eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt." (Hilfsantrag 8) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind, das eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt." (Hilfsantrag 9) - "und daß der Träger (13, 13a) in wenigstens ein Abdeckteil (78, 78a) ragt, das sich zwischen zwei mit Abstand übereinander liegenden Ablagen (29, 31) erstreckt, die am Abdeckteil (78, 78a) befestigt sind, - 6 - das den Ständer (28, 28a) und eine Führung (33, 34) für die Tür (4) abdeckt." (Hilfsantrag 10) Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie hält das Streitpatent für patentfähig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52 Abs 1, Art 54 EPÜ). Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, auch in der Fassung der Hilfsanträge, ist nicht neu bzw beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 2 bis 19 ist nicht er-sichtlich. I. 1. Das Streitpatent betrifft einen Drehbeschlag für ein Karussell eines Eck-schranks, dessen Öffnung durch die Tür verschlossen wird, die am Ständer des Drehbeschlages befestigt ist. Die Streitpatentschrift führt dazu aus (siehe dort, Spalte 1, Zeile 8 ff), daß beim Öffnen eines entsprechenden Eckschrankes mit dem bereits bekannten Drehbeschlag der Ständer zusammen mit der Tür nach in-nen verschoben werde, bis die Tür von den Seitenwänden des Eckschrankes frei-komme. Dann könne die Tür innerhalb des Eckschrankes gedreht werden. Um den Ständer des Drehbeschlages verschieben zu können, sei bei dieser bekann-ten Konstruktion eine aufwendige Ausbildung des Drehbeschlages erforderlich. 2. Aufgabe des Streitpatents ist es (siehe Streitpatentschrift Spalte 1, Zeile 17 ff), den gattungsgemäßen Drehbeschlag so auszubilden, daß er einerseits - 7 - konstruktiv einfach ausgebildet ist und andererseits ein problemloses Öffnen und Schließen des Eckschrankes ermöglicht. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt das Streitpatent in seinem Patentan-spruch 1 einen 1. Drehbeschlag für ein Karussell eines Eckschrankes, mit 2. einem drehbaren Ständer, an dem mindestens eine Ablage befestigt ist, 3. mit der eine Tür verbunden ist, die aus einer Schließstellung in eine Offenstellung verstellbar ist, in der sie innerhalb des Eckschrankes um die Achse des Ständers drehbar ist. 4. Die Tür ist an einem Träger befestigt, der relativ zum Ständer quer zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstel-lung verstellbar ist. 5. Der Drehbeschlag weist eine Dreh- und Sperrführung für mindestens einen dem Träger zugeordneten Gegenführungsteil auf, der in Schließstellung der Tür durch die Dreh- und Sperrführung in einer die Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist. II. Diese Lehre war zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu. Aus den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 geht ein Drehbeschlag für ein Drehkarussell 14 eines Eckschranks 10 als bekannt hervor, der – wie unter den Parteien unstreitig – die oberbegrifflichen Merkmale des Pa-tentanspruchs 1 des Streitpatents, also die Merkmalsgruppen 1. bis 3. der vorste-- 8 - henden Merkmalsgliederung, aufweist. Weiterhin ist auch dort – entsprechend der Merkmalsgruppe 4. – die Tür 12 an (zumindest) einem als Schiebearm 30a be-zeichneten Träger befestigt, der relativ zum als Säule 15 bezeichneten drehbaren Ständer quer zu dessen beschlagfester Achse aus der Schließ- in die Offenstel-lung verstellbar ist (S 6 Abs 1 iVm Fig 1 und 2). Schließlich weist – in Überein-stimmung mit der Merkmalsgruppe 5. – auch der bekannte Drehbeschlag eine aus einer kreisförmigen Führungsbahn 28a und einer türseitigen Rastnase 29a beste-hende Dreh- und Sperrführung für einen dem genannten Träger zugeordneten, als Laufkugel 31 ausgebildeten Gegenführungsteil auf, der in Schließstellung der Tür 12 durch die Dreh- und Sperrführung 28a, 29a in einer die Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten ist (Schutzanspruch 1, S 2 Abs 3 und S 6 Abs 2 bis S 7 Abs 1 iVm Fig 1 u. 2). Die Auffassung der Beklagten, daß die Sperrführung des Drehbeschlags nach dem Patentanspruch 1 grundsätzlich etwas anderes sei als die Dreh- und Sperrführung 28a, 29a des bekannten Drehbeschlags, findet im Wortlaut des Pa-tentanspruchs 1 auch unter Berücksichtigung der übrigen Unterlagen des Streit-patents keine Stütze. So ist im Patentanspruch 1 hierzu nur angegeben, daß durch die Sperrführung der Gegenführungsteil in Schließstellung der Tür in einer die Tür gegen Drehen sichernden Sperrstellung gehalten sein soll. Ergänzend hierzu heißt es in der Beschreibung (Sp 3 Z 16 bis 19), daß die Tür während des Verschiebens in Verschieberichtung zuverlässig gegen quer zur Verschieberich-tung gerichtete Bewegungen gesichert sei und (Sp 10 Z 36 bis 39) daß in der Schließstellung der Tür ein Verdrehen des Karussells des Eckschranks nicht mög-lich sei und die Tür zunächst nach innen verschoben werden müsse. Genau diese Funktionen erfüllt aber auch die Sperrführung des aus den Unterlagen des ge-nannten Gebrauchsmusters bekannten Drehbeschlags. So ist auch dort die Tür 12 in ihrer Schließstellung durch die Laufkugel 31 und die zugehörige Rastnase 29a (unterstützt durch die Druckfeder 35) gegen Drehen gesichert. Erst wenn die Tür 12 radial nach innen verschoben wird, kann sich die Laufkugel 31 in die kreisförmige Führungsbahn 28a bewegen und damit die Drehbewegung freigeben (S 7 Z 1 bis 6 iVm Fig 1 u. 2). Bei dieser radialen Verschiebung ist die Tür sicher - 9 - geführt (S 2 Abs 3) und im Rahmen des Führungsspiels in der Rastnase 29a auch zuverlässig gegen quer zur Verschieberichtung gerichtete Bewegungen gesichert (Fig 1). Im übrigen trifft auch der von der Beklagten noch als wesentlich herausge-stellte funktionelle Unterschied, wonach die Tür beim Gegenstand des Streitpa-tents nur durch Belastung in radialer Richtung (Pfeil 8 in Fig 1), beim bekannten Drehbeschlag dagegen auch durch Belastung in Umfangsrichtung (Pfeile A und B in Fig 1 der Gebrauchsmusterschrift) zu öffnen sei, so nicht zu. Wird nämlich beim streitpatentgemäßen Drehbeschlag die Tür mit einer Kraft in Richtung des Pfeiles A oder B (wie in Fig 1 der Gebrauchsmusterschrift gezeichnet) beaufschlagt, so bewirkt diese Kraft auch eine radial zur Drehachse gerichtete Kraftkomponente, die etwa 70% (1/√2) der beaufschlagenden Kraft beträgt und die zwangsläufig die Tür aus ihrer Schließstellung heraus nach innen bewegt und öffnet. Die von der Beklagten zur Stützung der Neuheit des beanspruchten Drehbeschlags vorge-brachten Argumente können daher nicht durchgreifen. Auch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 10 vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nicht zu begründen. Die zusätzlichen Merkmale betreffen im wesentlichen die Anordnung eines Ab-deckteils für den Träger, den Ständer oder die Türführung, an dem die Ablage bzw Ablagen befestigt sind und/oder das sich zwischen zwei übereinanderliegenden Ablagen erstreckt. Eine derartige Anordnung einer Abdeckung für Beschlagteile, bei der gegebenenfalls auch andere Möbelteile mit einbezogen sind, liegt aber im fachlichen Ermessen des einschlägigen Fachmanns, eines Maschinenbauingeni-eurs mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Beschlägen für Küchenmöbel. Die zu den aus dem deutschen Gebrauchsmuster 77 36 498 bekannten Maßnahmen zusätzlich vorgesehene Anordnung eines geeigneten Abdeckteils für bestimmte Beschlagteile beruht daher nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit, zumal hierbei mangels eines Beitrags zur Lösung der dem Streit-patent zugrundeliegenden Aufgabe (problemloses Öffnungen und Schließen des Eckschranks) auch keine kombinatorische Wirkung erkennbar ist. - 10 - Die Klage hatte somit Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Sredl Köhn Hochmuth Knoll Frühauf Pr
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