BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 32/00 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 13. September 2001 … In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europäische Patent 0 451 737 (DE 591 08 373) BPatG 253 9.72 - 2 - hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2001 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende und der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, Knoll und Dipl.-Ing. Frühauf für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 451 737 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 18.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. April 1991 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 451 737 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 40 120 32 vom 13. April 1990 in Anspruch genommen wurde. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 591 08 373 geführt wird und einen Drehbeschlag für einen Eckschrank zum Ge-genstand hat, umfaßt 17 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet in deutscher Sprache: "Drehbeschlag für einen Eckschrank, mit einem drehbaren Träger (11,11'), an dem wenigstens ein Tragboden befestigt ist und der über Beschlagteile (17, 18, 36) mit zwei eine Öffnung (5) des Eck-schrankes verschließenden Türflügeln (3, 4) verbunden ist, die im - 3 - wesentlichen radial in bezug auf die Drehachse (12) des Drehbe-schlages aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung ver-stellbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß in Achsrichtung der Drehachse (12) des Trägers (11, 11') mit Abstand übereinander Beschlagteile (17, 18, 36) vorgesehen und durch eine Einrichtung (43, 44, 45, 46) miteinander verbunden sind, die eine Welle (43) aufweist, auf der drahtfest Zahnräder (44) sitzen, die in den oberen und unteren Beschlagteilen (17, 18, 36) zugeordnete Verzahnungen (45, 46) eingreifen." Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Patent gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereichten Fassung hinaus und sei schon deshalb nichtig. Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 bzw der darauf bezogenen Unteransprüche des Streitpatents seien im übrigen nicht pa-tentfähig. Die Erfindung sei zum Teil bekannt, im übrigen beruhe sie nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften: DE-GM 77 36 498 (Anlage 3) DE-OS 28 47 578 (Anlage 6) US-PS 2 637 613 (Anlage 11) DE-PS 534 177 (Anlage 12) DE-PS 534 499 (Anlage 13) DE-PS 850 939 (Anlage 14) DE-PS 23 06 466 (Anlage 15) DE-OS 24 18 193 (Anlage 16) GB-PS 522 723 (Anlage 17) US-PS 2 620 253 (Anlage 18) US-PS 3 748 005 (Anlage 19) US-PS 4 600 254 (Anlage 20) - 4 - US-PS 726 411 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.8.2001) CH-PS 445 761 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.8.2001) DE-AS 27 22 629 (Anlage zum Telefax vom 12.9.2001) Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 451 737 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beantragt hilfsweise, dem Patent einen der Hilfsanträge 1 bis 7 betreffend Patentanspruch 1 zugrunde zu legen, wobei diese Hilfsanträge zunächst in vollem Umfang die Formulierung des erteilten Patentanspruchs 1 übernehmen und am Ende zusätzliche abweichende Merkmale aufweisen wie folgt: "Drehbeschlag für einen Eckschrank, mit einem drehbaren Träger (11,11'), an dem wenigstens ein Tragboden befestigt ist und der über Beschlagteile (17, 18, 36) mit zwei eine Öffnung (5) des Eck-schrankes verschließenden Türflügeln (3, 4) verbunden ist, die im wesentlichen radial in bezug auf die Drehachse (12) des Drehbe-schlages aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung ver-stellbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß in Achsrichtung der Drehachse (12) des Trägers (11, 11') mit Abstand übereinander Beschlagteile (17, 18, 36) vorgesehen und durch eine Einrichtung (43, 44, 45, 46) miteinander verbunden sind, die eine Welle (43) aufweist, auf der drahtfest Zahnräder (44) sitzen, die in den oberen und unteren Beschlagteilen (17, 18, 36) zugeordnete Verzahnungen (45, 46) eingreifen;" (ursprünglicher Patentanspruch 1) - 5 - - "und daß die Welle (43) gegenüber der Drehachse (12) ver-schiebbar ist." (Hilfsantrag 1) - "und daß der Träger (11, 11') einen etwa über die Höhe des Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper (11') auf-weist, der um die Drehachse (12) drehbar ist und die Be-schlagteile (17, 18, 36) abdeckt." (Hilfsantrag 2) - "daß die Welle (43) gegenüber der Drehachse (12) verschiebbar ist, und daß der Träger (11, 11') einen etwa über die Höhe des Drehbeschlages sich erstreckenden Trag-körper (11') aufweist, der um die Drehachse (12) drehbar ist und die Beschlagteile (17, 18, 36) abdeckt." (Hilfsantrag 3) - "und daß der Träger (11, 11') mit einem Führungselement (52) versehen ist, das mit einer Kurvenscheibe (13) zusam-menwirkt, die eine zylindrische Mantelfläche (65, 67) als Drehführung für das Führungselement (52) aufweist." (Hilfsantrag 4) - "daß die Welle (43) gegenüber der Drehachse (12) verschiebbar ist, und daß der Träger (11, 11') mit einem Füh-rungselement (52) versehen ist, das mit einer Kurvenscheibe (13) zusammenwirkt, die eine zylindrische Mantelfläche (65, 67) als Drehführung für das Führungselement (52) aufweist." (Hilfsantrag 5) - "daß der Träger (11, 11') einen etwa über die Höhe des Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper (11') auf-weist, der um die Drehachse (12)drehbar ist und die Be-schlagteile (17, 18, 36) aufweist, und daß der Träger (11, 11') - 6 - mit einem Führungselement (52) versehen ist, das mit einer Kurvenscheibe (13) zusammenwirkt, die eine zylindrische Mantelfläche (65, 67) als Drehführung für das Führungsele-ment (52) aufweist." (Hilfsantrag 6) - "daß die Welle (43) gegenüber der Drehachse (12) verschiebbar ist, daß der Träger (11, 11') einen etwa über die Höhe des Drehbeschlages sich erstreckenden Tragkörper (11') aufweist, der um die Drehachse (12) drehbar ist und die Beschlagteile (17, 18, 36) aufweist, und daß der Träger (11, 11') mit einem Führungselement (52) versehen ist, das mit einer Kurvenscheibe (13) zusammenwirkt, die eine zylindri-sche Mantelfläche (65, 67) als Drehführung für das Führungselement (52) aufweist." (Hilfsantrag 7) Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie hält das Streitpatent für patentfähig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a iVm Art 52 Abs 1, Art 54 EPÜ). Es kann dahinstehen, ob das Streitpatent gegenüber den ur-sprünglichen Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, auch in der Fassung der Hilfsanträge, beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 2 bis 17 ist nicht ersichtlich. - 7 - I 1. Das Streitpatent betrifft einen Drehbeschlag für einen Eckschrank nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Die Streitpatentschrift (siehe dort Sp 1 Z 5 ff) führt dazu aus, daß bei solchen Drehbeschlägen am drehbaren Träger, Tragbö-den befestigt seien und die Öffnung des Eckschrankes durch eine Tür geschlos-sen werde, die über einen Beschlagteil mit dem Träger des Drehbeschlages ver-bunden sei. Der Beschlagteil befinde sich nahe dem unteren Ende der Tür, wo-durch es beim Verschieben der Tür zu Verkantungen und/oder zu einem unge-nauen Verschließen der Öffnung des Eckschranks kommen könne. Bei entspre-chend langer Tür sei die Gefahr des Verkantens bei der Öffnungs- bzw Schließ-bewegung der Tür besonders groß. 2. Aufgabe des Streitpatents ist es (siehe Streitpatentschrift Sp 1 Z 17 bis 20), den gattungsgemäßen Drehbeschlag so auszubilden, daß die Tür bei der Öff-nungs- und/oder Schließbewegung verkantungsfrei verstellt werden kann. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt das Streitpatent in seinem Patentan-spruch 1 einen 1. Drehbeschlag für einen Eckschrank mit 2. einem drehbaren Träger, a) an dem wenigstens ein Tragboden befestigt ist und b) der über Beschlagteile mit zwei eine Öffnung des Eckschrankes verschließenden Türflügeln verbunden ist. 3. Die Türflügel sind im wesentlichen radial in bezug auf die Drehachse des Drehbeschlages aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstel-lung verstellbar. - 8 - 4. In Achsrichtung der Drehachse des Trägers sind mit Abstand übereinander Beschlagteile vorgesehen. 5. Diese Beschlagteile sind durch eine Einrichtung miteinander verbun-den, die eine Welle aufweist, auf der drehfest Zahnräder sitzen, die in den oberen und unteren Beschlagteilen zugeordnete Verzahnungen eingreifen. II Diese Lehre beruhte zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr auf einer erfinderi-schen Tätigkeit, weil sie für den einschlägigen Fachmann – einen Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruk-tion von Beschlägen für Küchenmöbel – durch den Stand der Technik nahegelegt war. In Übereinstimmung mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zeigt und be-schreibt die deutsche Auslegeschrift 27 22 629 einen Drehbeschlag für einen Kü-cheneckschrank, der einen als Drehsäule 11 bezeichneten Träger aufweist, an dem wenigstens ein als Gefach 15 bezeichneter Tragboden befestigt ist (Sp 4 Z 24 bis 41 iVm Fig 1 und 2). Der Träger (Drehsäule 11) ist über nicht dargestellte, aber zwangsläufig notwendige Beschlagteile mit zwei eine Öffnung des Eck-schrankes verschließenden, als Vorderwände 18 und 19 bezeichneten Türflügeln verbunden (Sp 4 Z 42 bis 47 iVm Fig 1). Die Türflügel (Vorderwände 18 und 19) sind - zusammen mit dem Träger (Drehsäule 11) – im wesentlichen radial bezüg-lich des Drehbeschlags aus einer Schließstellung in eine Öffnungsstellung ver-stellbar (Sp 5 Z 49 bis 61 iVm Fig 1, 3 und 6). Weiterhin sind dort in Achsrichtung der Drehachse des Trägers (Drehsäule 11) mit Abstand übereinander Beschlag-teile 29 und 31 vorgesehen und durch eine Einrichtung miteinander verbunden, die eine (Synchron)Welle 26 aufweist, auf der drehfest Zahnräder 28 sitzen, die in den oberen und unteren Beschlagteilen 31 bzw 29 zugeordnete, an Zahnstan-gen 27 vorgesehene Verzahnungen eingreifen (Sp 5 Z 7 bis 25 iVm Fig 3 und 4). - 9 - Damit ist auch der bekannte Drehbeschlag – entsprechend der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe – so ausgebildet, daß die Tür bei der Öffnungs- und/oder Schließbewegung verkantungsfrei verstellt werden kann. Das eigentliche Prinzip der streitpatentgemäßen Lehre ist folglich aus der genannten deutschen Auslegeschrift bereits bekannt. Von dem bekannten Drehbeschlag unterscheidet sich der Gegenstand des Patent-anspruchs 1 lediglich noch durch das zusätzliche Merkmal, daß die Türflügel in bezug auf die Drehachse des Drehbeschlags verstellbar sind. Diese bei Eck-schränken mit feststehender Karussell-Drehachse übliche Maßnahme ist bei-spielsweise auch aus den Unterlagen des ebenfalls einen Eckschrank betreffen-den deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 (Fig 3 und 4) bekannt. Der genann-ten zusätzlichen Maßnahme kommt daher weder für sich noch in Verbindung mit dem aus der deutschen Auslegeschrift 27 22 629 bekannten Drehbeschlag eine erfinderische Bedeutung zu, zumal sie mit dem streitpatentgemäßen Problem der Verkantungsfreiheit der Türverstellung nichts zu tun hat. Auch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 vermag die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 nicht zu begründen. Das zusätzliche Merkmal gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich praktisch von selbst, wenn die Drehachse in üblicher Weise korpusfest angeordnet ist und die Welle – wie bekannt – zusammen mit den Türflügeln verstellbar ist. Das zusätzliche Merkmal gemäß Hilfsantrag 2 bezieht sich im Grunde nur auf die Anordnung einer Abdeckung für den gesamten Drehbeschlag einschließlich der zugehörigen Beschlagteile. Eine derartige Abdeckung liegt aber im Griffbereich des einschlägigen Fachmanns. Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 3 betreffen nur eine Zusammenfas-sung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2. - 10 - Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 4 sind im Prinzip aus den Unterla-gen des deutschen Gebrauchsmusters 77 36 498 (Fig 1 bis 3) bereits bekannt. Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 5 betreffen nur eine Zusammenfas-sung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 1 und 4. Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 6 betreffen nur eine Zusammenfas-sung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 2 und 4. Die zusätzlichen Merkmale gemäß Hilfsantrag 7 betreffen nur eine Zusammenfas-sung der zusätzlichen Merkmale gemäß den Hilfsanträgen 3 und 4. Die Gegenstände der mit den zusätzlichen Merkmalen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 ergänzten jeweiligen Patentansprüche 1 beruhen damit nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Die Klage hatte somit Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Sredl Köhn Hochmuth Knoll Frühauf Pr
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