BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES3 Ni 34/08 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am31. August 2010…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 238 161(DE 600 07 556)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Gerster sowie der Richterinnen Dr. Schuster und Dipl.-Chem. Dr. Münzbergfür Recht erkannt:1. Das europäische Patent 1 238 161 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.TatbestandDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. November 2000 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 238 161 B1 (Streitpatent), das vom DPMA unter der Nummer 600 07 556 T2 geführt wird. Das Streitpatent nimmt die Priorität der amerikanischen Anmeldung US 164232 P vom 8. November 1999 in Anspruch. Es betrifft die „Herstellung von Papier und Pappe“ und umfasst 18 Patentansprüche. Die erteilten Ansprüche lauten:„1. Verfahren zur Herstellung von Papier oder Karton, umfassend Bilden einer Cellulosesuspension, Flockulieren der Suspension, Entwässern der Suspension auf einem Sieb, unter Bildung eines Bogens und dann Trocknen des Bogens,- 3 -wobei die Cellulosesuspension durch Zugabe eines in Wasser lös-lichen, kationischen synthetischen Polymers mit der Grenzvisko-sität von mindestens 4 dl/g flockuliert wird,wobei die flockulierte Cellulosesuspension mechanischer Scher-wirkung unterzogen wird und dann durch anschließende Zugabe eines Reflockulierungssystems reflockuliert wird, und wobei das Reflockulierungssystem umfassti) siliziumdioxidhaltiges Material undii) ein in Wasser lösliches anionisches Polymer mit einerGrenzviskosität von mindestens 4 dl/g, dadurch gekennzeichnet, dass das siliziumdioxidhaltige Material und in Wasser lösliche ani-onische Polymer zu der Suspension entweder gleichzeitig gege-ben werden oder durch Zugabe des siliziumdioxidhaltigen Materi-als vor oder nach der Zugabe von dem in Wasser löslichen anioni-schen Polymer, das siliziumdioxidhaltige Material (i) und in Was-ser lösliche anionische Polymer (ii) anschließend an den Schleu-dersortierer zu der Cellulosesuspension gegeben werden und das kationische Polymer zum Dünnstoffstrom der Cellulosesuspension gegeben wird.2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei das siliziumdioxidhaltige Material ein anionisches Mikroteilchenmaterial ist.3. Verfahren nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, wobei das silizi-umdioxidhaltige Material, ausgewählt aus der Gruppe, bestehend aus auf Siliziumdioxid basierenden Teilchen, Siliziumdioxidmikro-gelen, kolloidalem Siliziumdioxid, Siliziumdioxidsolen, Siliziumdio-xidgelen, Polysilikaten, kationischem Siliziumdioxid, Aluminosili-katen, Polyaluminosilikaten, Borosilikaten, Polyborosilikaten und Zeolithen, umfasst.- 4 -4. Verfahren nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, wobei das silizi-umdioxidhaltige Material einen quellbaren Ton darstellt.5. Verfahren nach Anspruch 4, wobei der quellbare Ton ein Ton vom Bentonittyp ist.6. Verfahren nach Anspruch 4 oder Anspruch 5, wobei der quell-bare Ton aus der Gruppe, bestehend aus Hectorit, Smectiten, Montmorilloniten, Nontroniten, Saponit, Sauconit, Hormiten, Atta-pulgiten und Sepioliten, ausgewählt ist.7. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche kationische Polymer eine Ladungsdichte unter 5 mÄquiv./g zeigt.8. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche kationische Polymer aus in Wasser löslichem, ethylenisch ungesättigtem Monomer oder in Wasser löslichem Blend von ethylenisch ungesättigten Monomeren, umfassend min-destens ein kationisches Monomer, gebildet wird.9. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche, kationische Polymer bis zu 50 Gewichtsprozent kationische Monomereinheiten umfasst.10. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche, kationische Polymer ein verzweigtes in Wasser lösliches Polymer darstellt, das einen rheologischen Oszillations-wert von Tangens Delta bei 0,005 Hz von oberhalb 0,7 (berechnet auf einer 1,5-gewichtsprozentigen wässrigen Lösung des Poly-mers) zeigt.- 5 -11. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche, kationische Polymer eine Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g aufweist.12. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche, anionische Polymer, das in dem Reflockulie-rungssystem enthalten ist, im Wesentlichen linear ist.13. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche, anionische Polymer eine Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g aufweist.14. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei das in Wasser lösliche, anionische Polymer aus einem in Wasser lösli-chen, anionischen Monomer oder Blend von in Wasser löslichen Monomeren, umfassend ein oder mehrere in Wasser lösliche, ani-onische Monomere, gebildet wird.15. Verfahren nach einem vorangehenden Anspruch, wobei die Cellulosesuspension Füllstoff umfasst.16. Verfahren nach Anspruch 16, wobei der Bogen aus Papier oder Karton bis zu 40 Gewichtsprozent Füllstoff umfasst.17. Verfahren nach Anspruch 16 oder 17, wobei das Füllmaterial aus der Gruppe, bestehend aus gefälltem Calciumcarbonat, ver-mahlenem Calciumcarbonat, Tonen (insbesondere Kaolin) und Titandioxid, ausgewählt ist.18. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 15, wobei die Cellulosesuspension im Wesentlichen frei von Füllstoff ist.“- 6 -Die Klägerin macht schriftsätzlich geltend, dem Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents fehle es an der Neuheit auf Grund einer Vorbenutzung in der Zeit zwischen 1996 und 1997, ferner sei der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streit-patents auch gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik nicht mehr neu, zumindest beruhe das Verfahren nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Schließlich beruhten auch die Gegenstände nach den erteilten Ansprüchen 2 bis 18 im Hinblick auf den Stand der Technik in Verbindung mit den Kenntnissen eines Fachmannes auf dem Gebiet der Papierherstellung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist zur Stützung ihres Vorbringens aufNK3 Erklärung von Herrn Matthias Hangen vom 29. September 2004NK4 Erklärung von Herrn Norbert Schaake vom 30. September 2004NK5 EG-Sicherheitsdatenblatt „Nalco 46-19“, erstellt am 11. November 1997, überarbeitet am 26. August 1998NK6 EG-Sicherheitsdatenblatt „Nalco 46-20“, erstellt am 19. Dezember 1996, überarbeitet am 31. Juli 1997NK7 EKA FAKTA der Firma AKZO NOBEL, BMA-780, Rev.datum 981203NK8 EP 0 877 120 A1NK9 WO 98/24973 A1NK10 EP 0 308 752 A2NK11 Main S. and Simonson P., „Retention aids for high-speed paper machines“ , TAPPI Journal, April 1999, S. 78 bis 84 NK12 Datenblatt Ciba Specialités Chimiques, Water treatments, Paper Technology, „Percol® Solides“, Oktober 1997NK13 Datenblatt Retentions-Hilfsmittel Nalco® 46-19NK14 WO 95/21295 A1NK15 Mabire F. et al, „Synthesis and solution properties of water soluble copolymers based on acrylamide and quarternary ammonium ac-rylic comonomer“, POLYMER, 1984, Vol. 25, September, Sei-ten 1317 bis 1322NK16 Nalco-Flockungsmittel-Spezifikationsdaten, S. 1 und 2- 7 -NK17 Test Report von Mr. René Hund vom 26. August 2010, S. 1 bis 8Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 1 238 161 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.Die Beklagte, die das Streitpatent in der erteilten Fassung (Hauptantrag) und hilfsweise in der mit Schriftsatz vom 9. August 2010 eingereichten beschränkten Fassung (Hilfsantrag) verteidigt, wonach gemäß Merkmal (ii) im Anspruch 1 des Hilfsantrags das in Wasser lösliche anionische Polymer eine Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g aufweist, beantragt (sinngemäß),die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfweise die Klage insoweit abzuweisen als das Streitpatent mit den Ansprüchen nach Hilfs-antrag verteidigt wird.Die Beklagte bestreitet eine offenkundige Vorbenutzung des Verfahrens und die fehlende Neuheit. Auch sei die erfinderische Tätigkeit gegeben, da die entgegen gehaltenen Schriften dem Fachmann keine Motivation lieferten, ein Flockulie-rungssystem mit drei Komponenten umfassend zwei Reflockulierungshilfsmittel anzuwenden. Hilfsweise stützt sie ihr Vorbringen auf die Dokumentation von Ver-gleichsversuchen:P1 Preparation of polymer samples according to EP-A-877 120 (D7) P2 Affidavit von P. K. Cutts vom 25. September 2008P3 Polymer Properties Measurement von P. K. CuttsP4 Test Report von Christian Jehn-Rendu vom 5. August 2010Insbesondere belege Affidavit P2, dass das anspruchsgemäße Verfahren einen überraschenden, nicht zu erwartenden synergistischen Effekt erziele.- 8 -Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, des Wortlauts der wei-teren Patentansprüche sowie der eingereichten Dokumente wird auf den Aktenin-halt verwiesen.EntscheidungsgründeDie gegen das Streitpatent gerichtete Klage erweist sich als zulässig und begrün-det und führt wegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit der nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassungen des Streitpatents zu dessen vollumfänglicher Nichtigerklärung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ). I.1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Papier oder Karton bzw. Pappe aus einem Celluloseganzstoff. Während der Herstellung von Papier und Karton wird ein Cellulosedünnstoff auf einem sich bewegenden Sieb (häufig bezeichnet als ein Maschinensieb) unter Bildung eines Bogens entwässert, der dann getrocknet wird. Es ist gut bekannt, in Wasser lösliche Polymere auf die Cellulosesuspension anzuwenden, um Flockulierung der Cellulosefeststoffe zu bewirken und die Entwässerung auf dem sich bewegenden Sieb zu verstärken. Um den Ausstoß von Papier zu erhöhen, arbeiten viele moderne Papierherstel-lungsmaschinen bei höheren Geschwindigkeiten. Als eine Folge von erhöhten Maschinengeschwindigkeiten rücken Entwässerung und Retentionssysteme, die erhöhte Entwässerung bereitstellen, in den Mittelpunkt. Jedoch ist bekannt, dass das Erhöhen des Molekulargewichts einer polymeren Retentionshilfe, die unmit-telbar vor der Entwässerung zugegeben wird, zwar die Entwässerungsgeschwin-digkeit in der Regel erhöhen wird, jedoch Schädigung erzeugt. Es ist schwierig, den optimalen Ausgleich von Retention, Entwässerung, Trocknen und Blattforma-tion durch Zugeben einer einzelnen polymeren Retentionshilfe zu erhalten, und es - 9 -ist deshalb übliche Praxis, zwei getrennte Materialien in Folge zuzugeben (Über-setzung der Streitpatentschrift (NK2), S. 2/11, Abs. [0001] bis [0003]).2. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift ist es Aufgabe des Streitpatents, den Papierausstoß von Papierherstellungsverfahren durch weiteres Verbessern des Entwässerns und der Retention ohne Beeinträchtigung der Blattformation zu erhöhen und hierfür ein wirksameres Flockulierungssystem zur Herstellung von hochgefülltem Papier bereitzustellen (NK2, S. 3/11, Abs. [0014]).3. Diese Aufgabe wird gelöst durch ein Verfahren zur Herstellung von Papier und Karton nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags, das folgende Merkmale aufweistA. Bilden einer Cellulosesuspension, Flockulieren der Suspen-sion, Entwässern der Suspension auf einem Sieb, unter Bildung eines Bogens und dann Trocknen des Bogens,B. wobei die Cellulosesuspension durch Zugabe eines in Wasser löslichen, kationischen synthetischen Polymers mit der Grenzvis-kosität von mindestens 4 dl/g flockuliert wird,C. wobei die flockulierte Cellulosesuspension mechanischer Scherwirkung unterzogen wird, undD. dann durch anschließende Zugabe eines Reflockulierungs-systems reflockuliert wird, und wobei das Reflockulierungssystem umfasstE. ein siliziumdioxidhaltiges Material (i) undF. ein in Wasser lösliches anionisches Polymer (ii) mit einer Grenzviskosität von mindestens 4 dl/g,- 10 -dadurch gekennzeichnet, dassG. das siliziumdioxidhaltige Material und in Wasser lösliche anionische Polymer zu der Suspension entweder gleichzeitig zu-gegeben werden oder durch Zugabe des siliziumdioxidhaltigen Materials vor oder nach der Zugabe von dem in Wasser löslichen anionischen Polymer,H. das siliziumdioxidhaltige Material (i) und in Wasser lösliche anionische Polymer (ii) anschließend an den Schleudersortierer zu der Cellulosesuspension gegeben werden undI. das kationische Polymer zum Dünnstoffstrom der Cellulosesuspension gegeben wird.4. Der zuständige Fachmann ist ein Dipl.-Chemiker oder Dipl.-Ingenieur der Verfahrenstechnik, der mit der Herstellung von Papier auf Hochgeschwindigkeits-maschinen unter Zuhilfenahme von Chemikalien, im vorliegenden Fall von Reten-tionshilfsmitteln, vertraut ist. II.1. Das Verfahren zur Herstellung von Papier und Pappe nach Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags ist neu.Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, dass der Gegenstand nach Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem in den Druckschriften NK8 und NK9 beschriebenen Verfahren zur Herstellung von Papier und Pappe nicht neu sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Druckschrift NK8 gibt jedenfalls nicht wört-lich an, dass das kationische Polymer zum Dünnstoffstrom der Cellulosesuspen-sion zugegeben wird. Die im Verfahren gemäß NK9 eingesetzten Retentionshilfs-mittel sind nicht durch die Angabe ihrer Grenzviskositäten definiert; es sind ledig-- 11 -lich Angaben zu deren Molekulargewicht enthalten (NK9, Anspr. 8 und 9 i. V. m. S. 6, Z. 13 bis S. 7, Z. 5). Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 des Hilfs-antrags ist schon deshalb gegeben, weil keine der Entgegenhaltungen ein was-serlösliches anionisches Polymer mit einer Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g offenbart.Letztlich kann die Neuheit jedoch dahingestellt bleiben.2. Die nach den Ansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag beanspruchte Lehre beruht nämlich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit i. S. v. Art. 56 EPÜ.Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht, ist von dem auszugehen, was die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet (st. Rspr. gemäß BGH GRUR 2010, 607, Tz. 18 - Fettsäurezusammensetzung; BGH GRUR 2010, 602, Tz. 27 - Gelenka-nordung). Dabei können für die Beantwortung der Frage, ob die beanspruchte technische Lehre für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldungbzw. im Prioritätszeitpunkt nahelag, nicht der sogenannte „nächstliegende“ Stand der Technik sondern verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein (BGH GRUR 2009, 1039 - Fischbissanzeiger; BGH GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BPatG GRUR 2004, 317 - Programmartmitteilung). Auch bedarf es dafür, die Lö-sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Si-cherheitseinrichtung).Diese Voraussetzungen für die Auswahl des als Ausgangspunkt maßgeblichen Standes der Technik werden von der Druckschrift NK8 erfüllt. Denn darin ist be-reits ein Verfahren zur Herstellung von Papier und Pappe mit dem Merkmal A. vorstehender Gliederung beschrieben (vgl. NK8, S. 2, Z. 43 bis 51). Dabei wird die Cellulosesuspension durch Zugabe eines in Wasser löslichen, kationischen syn-thetischen Polymers mit der Grenzviskosität von mindestens 4 dl/g gemäß Merk-- 12 -mal B. flockuliert (vgl. NK8, S. 3, Z. 22 bis 39, insb. Z. 23: wasserlöslich, Z. 32: ka-tionisch, Z. 38/39: Grenzviskosität 5 bis 30 dl/g). Die flockulierte Cellulosesuspen-sion wird mechanischer Scherwirkung (centrifugal screening) unterzogen und durch anschließende Zugabe eines Reflockulierungssystems reflockuliert, womit auch die Merkmale C. und D. der Merkmalsgliederung realisiert sind (vgl. NK8, S. 8, Z. 14 bis 23). Das Reflockulierungssystem der NK8 umfasst siliziumdioxid-haltiges Material (Bentonit) und ein in Wasser lösliches anionisches Polymer mit einer Grenzviskosität von 6 dl/g bzw. 6,1 dl/g, so dass auch die Merkmale E. und F. nach Anspruch 1 des Hauptantrags erfüllt sind (vgl. NK8, Anspr. 1 und S. 9, Z. 51 bis 56: sample G und H i. V. m. den Beispielen 27 bis 30 in Tab. 4 der S. 12 und den Beispielen 57 bis 60 in Tab. 8 der S. 15). Dabei wird das siliziumdioxid-haltige Material und das in Wasser lösliche anionische Polymer nach der in Merk-mal G. des Anspruchs 1 des Streitpatents angegebenen Variante gleichzeitig (Mi-schung) der Suspension nach dem Schleudersortierer (centrifugal schreening) gemäß Merkmal H. zugegeben (vgl. NK8, S. 8, Z. 14 bis 23, insb. Z. 19: centrifu-gal screening).Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents gemäß Haupt-antrag ist in der Druckschrift NK8, wie bereits zur Neuheit ausgeführt, nicht wört-lich erwähnt, dass das kationische Polymer gemäß Merkmal I. zum Dünnstoff-strom der Cellulosesuspension zugegeben wird.Das Fehlen dieser Angabe kann die erfinderische Tätigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 des Hauptantrags jedoch nicht begründen. Denn die Druckschrift NK8 regt den Fachmann an, das kationische Polymer gemäß Merkmal I. zum Dünn-stoffstrom der Cellulosesuspension zuzugeben. Er kann dem im Zusammenhang mit den Beispielen 31 bis 44 durchgeführten Drainagetest nämlich entnehmen, dass die dort eingesetzte Cellulosesuspension eine Konzentration von 1 Gew.-% aufweist (vgl. NK8, S. 13, Z. 39 bis 50, insb. Z. 41). Der Drainagetest gibt zwar, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, kein Papierher-stellungsverfahren wieder. Die Konzentration der Cellulosesuspension entspricht aber der eines üblichen Dünnstoffstroms, wie die Klägerin unter Hinweis auf die - 13 -Druckschrift NK9 zutreffend erläutert hat (vgl. NK9, S. 3, Z. 3 bis 13 i. V. m. Z. 29 bis 31). Der Fachmann verbindet daher auch nach Überzeugung des Senats mit der Konzentrationsangabe von 1 Gew.-% für die Cellulosesuspension im Draina-getest die Faserkonzentration des Dünnstoffstroms in einem großtechnischen Pa-pierherstellungsverfahren (vgl. NK8, S. 16, Z. 44 bis 47). Soweit die Beklagte hierzu geltend gemacht, das Verfahren der NK8 könne das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags schon deshalb nicht nahelegen, weil es im Unterschied zu diesem nicht mittels eines aus 3 Komponenten beste-henden Flockulierungs- bzw. Reflockulierungssystems sondern nur mit einem 2-Komponentensystem ausgeführt werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der Lehre der NK8 ergibt sich unmissverständlich, dass zur Flockulierung der Cellulo-sefasern vor dem Centriscreen ein wasserlösliches, kationisches Polymer und zur Reflockulierung der im Centriscreen aufgebrochenen Flocken u. a. eine Mischung aus einem anionischen anorganischem Additiv und einem anionischen Polymer eingesetzt werden (vgl. NK8, Anspr. 1 i. V. m. S. 8, Z. 14 bis 23). Dabei erweisen sich gerade die Beispiele 27 bis 30 und 57 bis 60 der Entgegenhaltung NK8, in denen das aus 3 Komponenten bestehende Flockulierungs- bzw. Reflockulie-rungssystem eingesetzt wird, als besonders vorteilhaft hinsichtlich der Totalreten-tion, der Retention des Füllstoffes und hinsichtlich des Volumens der bei der Ent-wässerung anfallenden Flüssigkeit, so dass die Aufmerksamkeit des Fachmannes zwangsläufig auf das aus 3 Komponenten bestehende Flockulierungs- bzw. Reflo-ckulierungssystem gelenkt wird (vgl. NK8, S. 12, Tab. 4, Beispiele 27 bis 30 und S. 15, Tab. 8, Beispiele 57 bis 60).Auch der Einwand der Beklagten, wonach die Lehre der Entgegenhaltung NK8 le-diglich das Ziel verfolge, das Papierherstellungsverfahren dadurch zu verbessern, dass nur solche kationischen Polymere eingesetzt werden sollen, die mit einem speziellen Herstellungsverfahren gewonnen werden (vgl. NK8 S. 2, Z. 5 bis 8 und S. 4, Z. 19 bis 24), kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn das Abstellen auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren für die Polymere des Streitpatents ist - 14 -nach den Angaben in der Streitpatentschrift selbst für das Verfahren nach An-spruch 1 unerheblich (vgl. NK2, S. 7/11, Abs. [0045]).Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, die Zugabe des kationischen Polymers zum Dünnstoffstrom sei nicht selbstverständlich. Denn wie aus der Entgegenhal-tung NK10 ersichtlich, sei sie auch zum Dickstoff möglich (vgl. NK10, S. 6, Z. 8: machine chest). Es sei aber gerade das Verdienst der Erfindung nach dem Streit-patent erkannt zu haben, dass die Zugabe eines aus 3 Komponenten bestehen-den Flockulierungs- bzw. Reflockulierungssystems an bestimmten Zugabestellen erfolgen müsse, um ausreichend Zeit für die Reflockulierung gewinnen zu können (vgl. NK3, vorl. Abs. i. V. m. P4, S. 1, Abs. b) und d) im Abschnitt „Retention se-quence“). Dagegen sei die in der Versuchsdurchführung der NK8 angegebene Zeitdauer für den Rührvorgang mit 30 sec viel zu lang, um die Reflockulierung auf-recht erhalten zu können (vgl. NK8, S. 10, Z. 7 ff.).Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach den ausführlichen Erläute-rungen der Klägerin zum Ablauf dieses Abschnittes der Papierherstellung entsteht der Dünnstoffstrom durch Verdünnen des Dickstoffs, einer konzentrierten Cellulo-sepulpe, in einer sogenannten „fan pump“ mit dem „white water“, welches aus der Siebpartie der Papierherstellungsanlage zurückgeführt wird. Dieser Dünnstoff-strom wird sodann dem Centriscreen zugeführt, von wo aus er nach der Zugabe z.B. von Bentonit in den Stoffauflaufkasten „headbox“ gelangt und sein Auftrag auf das Sieb der Papiermaschine erfolgt. Dem rückgeführten Weißwasser wird nach den Erläuterungen der Klägerin üblicherweise ein Teil entnommen und dieser nach Zugabe des anionischen Polymers der Cellulosesuspension im Stoffauflauf zugeführt.Für die Beklagte ist der Zugabeort für diesen mit anionischem Polymer versetzten Weißwasserrücklauf zum Stoffauflauf entscheidungserheblich für den Reflockulie-rungserfolg; sie befürchtet insofern, dass das Gesamtkonzept des streitpatentge-mäßen Verfahrens nicht ausreichend gewürdigt wird. Hierzu ist jedoch festzustel-len, dass die Zugabestellen für die Retentionshilfsmittel im Anspruch 1 des Streit-- 15 -patents lediglich dadurch festgelegt sind, dass das kationische Polymer zum Dünnstoffstrom der Cellulosesuspension vor der Scherung zugegeben wird (Merkmale B., C. und I.) und das siliziumdioxidhaltige Material (i) und das in Was-ser lösliche anionische Polymer (ii) anschließend an den Schleudersortierer zu der Cellulosesuspension gegeben werden. Nichts Anderes lehrt aber bereits die Ent-gegenhaltung NK8 (vgl. NK8, Anspr. 1 i. V. m. S. 8, Z. 14 bis 23). Zudem ist das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht durch Rührzeiten charakteri-siert. Zwar entsprechen weder die in den von der Beklagten vorgelegten Tests P2 und P4 angegebenen Rührbedingungen noch die in NK8 offenbarten Testbedin-gungen einem großtechnischen Papierherstellungsverfahren (vgl. P2, S. 1, Abs. 3 „stirrer speed“; P4, S. 1, Abs. b) und d) im Abschnitt „Retention sequence“; NK8, S. 8, Z. 20 bis 23 i. V. m. S. 10, Z. 7 ff.). Unter den allerdings vergleichbaren Test-bedingungen der Tests P2, P4 und NK8 erweisen sich aber gerade die Beispiele in NK8, in denen ein aus 3 Komponenten bestehendes Flockulierungssystem in der in Anspruch 1 des Hauptantrags angegebenen Reihenfolge und den angege-benen Zugabestellen (Merkmale G, H und I) eingesetzt wurde, als diejenigen, die hinsichtlich der Totalretention der im Cellulosestrom enthaltenen Bestandteile, der Retention des Füllstoffes und des Volumens der bei der Entwässerung anfallen-den Flüssigkeit zu den besten Ergebnissen führen (vgl. NK8, S. 12, Tab. 4, Beisp. 27 bis 30 und S. 15, Tab. 8, Beisp. 57 bis 60).Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags beruht daher nicht auf einer er-finderischen Tätigkeit.3. Die übrigen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 18 in der gemäß Hauptan-trag verteidigten Fassung bedürfen keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die Be-klagte das Streitpatent hilfsweise mit dem zulässig geänderten Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 verteidigt hat und sich der Senat mit einer hiervon abwei-chenden teilweisen Aufrechterhaltung einzelner weiterer Patentansprüche gemäß Hauptantrag in Widerspruch zu dem maßgeblichen Willen der Patentinhaberin setzen würde (BPatG GRUR 2009, 46 Ls. - Ionenaustauschverfahren).- 16 -4. Auch das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Es unterscheidet sich vom Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch, dass das in Wasser lösliche anionische Polymer eine Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g anstelle von 4 dl/g aufweist.Da dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens bekannt ist, dass es einen Zu-sammenhang zwischen der Erhöhung der Grenzviskosität und der Erhöhung der Molmasse von Makromolekülen gibt, ist die Angabe, wonach das anionische Po-lymer eine Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g haben muss, gleichbedeutend mit dem Hinweis, dass nunmehr ein Polymer mit höherem Molekulargewicht als das in Anspruch 1 des Hauptantrags beschriebene zum Einsatz kommen soll. Eine Anregung dahingehend, anionische Polymere mit höherer Grenzviskosität als Reflockulierungshilfsmittel einzusetzen, erhält der Fachmann indessen aber schon aus der Entgegenhaltung NK8. Denn die dort in den Beispielen 27 bis 30 und 57 bis 60 eingesetzten anionischen Polymere weisen eine Grenzviskosität von 6 bzw. 6,1 dl/g auf (vgl. NK8, S. 9, Z. 51 bis 56 (sample G und H) i. V. m. S. 12, Tab. 4 und S. 15, Tab. 8). Es ist ihm ferner aus dem Stand der Technik NK9 bekannt, dass anionische Polymere mit höherem Molekulargewicht innerhalb bestimmter Grenzen bevorzugt eingesetzt werden (vgl. NK9, S 9, Z. 13 bis 23). Er konnte so-mit erwarten, dass sie bessere Reflockulierungswirkung entfalten.Besondere Schwierigkeiten, die es dem Fachmann unmöglich gemacht hätten, die in Patentanspruch 1 des Hilfsantrags festgelegten Verfahrensmaßnahmen mit in Wasser löslichen anionischen Polymeren einer Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g durchzuführen, oder die ihn zumindest von Versuchen in diese Richtung ab-gehalten hätten, haben am Prioritätstag des Streitpatents nicht bestanden. Das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags beruht somit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 17 -5. Nach Überzeugung des Senats können auch die Gegenstände der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17 des Hilfsantrags keinen Beitrag zur Be-gründung der erfinderischen Tätigkeit leisten.Die Ansprüche 2 bis 6 nach Haupt- und Hilfsantrag betreffen die Ausgestaltung des siliziumdioxidhaltigen Materials als anionisches Mikroteilchen. Die anionischen Mikroteilchen gemäß Anspruch 2 sind ebenfalls bereits im Stand der Technik NK8 und NK9 beschrieben (vgl. NK8, S. 7, Z. 39 bis 47; NK9, S. 5, Z. 18 bis 20). Dabei handelt es sich u. a. um solche, die in Anspruch 3 genannt sind, z. B. Aluminosili-kate (vgl. NK9, S. 4, Z. 34 bis S. 5, Z. 7 i. V. m. S. 5, Z. 21 bis 26). Quellbare Tone, wie in den jeweils rückbezogenen Ansprüchen 4 bis 6 beschrieben, sind ebenfalls bereits bekannt (vgl. NK9, S. 6, Z. 4 bis 11).In den Ansprüchen 7 bis 11 nach Haupt- und Hilfsantrag wird das kationische Po-lymer näher beschrieben. Zusammensetzungen, wie in den Ansprüchen 8 und 9 beschrieben, gehen ebenfalls bereits aus der Druckschrift NK8 hervor (vgl. NK8, S. 5, Z. 23 bis 33). Ferner werden kationische Polymere mit einer Grenzviskosität von mindestens 7 dl/g gemäß Anspruch 11 auch in NK8 beschrieben (vgl. NK8, Anspr. 4).Die Ansprüche 12 bis 14 bzw. 12 bis 13 betreffen die weitere Ausgestaltung desim Verfahren nach den Ansprüchen 1 des Haupt- und Hilfsantrags eingesetzten anionischen Polymers. Anionische Polymere mit den Merkmalen dieser Ansprüche gehen ebenfalls bereits aus der Entgegenhaltung NK8 hervor oder sind durch die Zusammenschau mit dem weiteren Stand der Technik nahegelegt (vgl. NK8, S. 7, Z. 49 ff. i. V. m. NK9, S. 6, Z. 11 bis 20).Nach den Ansprüchen 15 bis 17 soll die Cellulosesuspension Füllstoff umfassen und gemäß Anspruch 18 soll sie frei von Füllstoff sein. Auch diese Ausgestaltung des Papierherstellungsverfahrens ist vorbeschrieben (vgl. NK8, S. 10, Z. 4 ; NK14, S. 11, Z. 12 bis 15).- 18 -Der Fachmann konnte demnach die Anregungen zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1 des Hilfsantrags bereits dem Stand der Technik ent-nehmen. Er musste folglich nicht erfinderisch tätig werden, um zu den Verfahren nach den Ansprüchen 2 bis 17 zu gelangen.Im Übrigen hat die Patentinhaberin am Ende der mündlichen Verhandlung aus-drücklich erklärt, das Streitpatent nicht in beschränktem Umfang mittels weiterer Anträge verteidigen zu wollen.6. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündli-chen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen; sie können auch zu keiner anderen Beurteilung führen. Es bestand angesichts dieser Sachlage auch keine Veranlas-sung mehr, auf die schriftsätzlich geltend gemachte Vorbenutzung einzugehen.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.Dr. Fuchs-Wissemann Engels Dr. Gerster Dr. Schuster Dr. MünzbergPr
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