BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 3 Ni 36/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent … hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richters Dipl.-Ing. Riegler und Brandt beschlossen: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 250.000,00 € fest-gesetzt. G r ü n d e Der Gegenstandswert ist für das Patentnichtigkeitsverfahren nach dem wirtschaft-lichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des angegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Verfahren vor dem Bun-despatentgericht im allgemeinen dem Wert der zu erwartenden Erträge (Eigennut-zung und Lizenzen) zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 – Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 – Unterteilungsfahne). Von dem sich daraus errechnenden Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der technischen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (BGH – Stückgutverladeanlage). Die Klägerin hat aufgrund eines in dem parallelen Verletzungsverfahren geschlos-senen Vergleichs die Nichtigkeitsklage zurückgenommen. Da sowohl die Klägerin, die im Hinblick auf die verbleibende Laufzeit des Streit-patents von weniger als 3 Jahren einen Gegenstandswert von 125.000,00 € für angemessen ansieht, als auch die Beklagte, die in Anlehnung an den im parallelen - 3 - Verletzungsverfahren festgesetzten Streitwert von 250.000,00 € und angeblicher weiterer vorprozessualer Verletzungshandlungen die Festsetzung eines Betrags von mehr als 350.000,00 € beantragt, keine konkreten Zahlen zur Höhe der Um-sätze, der Erträge für Eigennutzung und Lizenzen oder der genannten Schadens-ersatzansprüche angegeben haben, ist der Senat auf eine Schätzung des Wertes angewiesen, § 3 ZPO, § 287 ZPO analog. Im Hinblick auf den für das Verletzungsverfahren vom Landgericht Berlin festge-setzten Streitwert sowie die oa Grundsätze der Rechtssprechung des Bundesge-richtshofs hält der Senat insgesamt einen Wert für das vorliegende Verfahren in Höhe von 250.000 € für angemessen. Dieser Wert entspricht dem des vor dem Landgericht Berlin anhängig gewesenen Verletzungsverfahrens. Soweit dort Anteile für Unterlassung oder auch Auskunfts-erteilung und Rechnungslegung enthalten sind, spielen diese für das Patentnichtigkeitsverfahren keine Rolle. Weiterhin ist ein angemessener Betrag abzuziehen, um bei einer Restlaufzeit des Streitpatents von weniger als 3 Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die technische Entwicklung und die mit zuneh-mender Laufzeit eines Patents nachlassende wirtschaftliche Bedeutung zu be-rücksichtigen. Andererseits waren von der Klägerin nicht bestrittene angebliche weitere vorprozessuale Verletzungshandlungen mit einem angegebenen Schaden von jeweils wenigstens 50.000,00 € einzubeziehen. Hellebrand Riegler Brandt Pr
Full & Egal Universal Law Academy