BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT3 Ni 36/10 (EP)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent …(DE …)hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Novem-ber 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schramm, des Richters Guth und der Richterin Dipl.-Chem. Zettlerbeschlossen:Der Streitwert wird vorläufig auf 5.000.000 € festgesetzt.G r ü n d eDer für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. § 63 GKG festzusetzende Streitwert für die Gerichtsgebühren ist nach dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des an-gegriffenen Patents für die restliche Laufzeit zu bestimmen. Er entspricht im Ver-fahren vor dem Bundespatentgericht im Allgemeinen dem gemeinen Wert des Patents bei Erhebung der Klage, d. h. der aufgrund Eigennutzung und Lizenzen zu erwartenden Erträge zuzüglich des Betrages der bis zur Klageerhebung eventuell entstandenen Schadensersatzansprüche (BGH GRUR 1957, 79; 1985, 511 - Stückgutverladeanlage; BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne).- 3 -Im vorliegenden Fall ist wegen der im parallelen zivilgerichtlichen Verletzungsver-fahren in Frage stehenden hohen Schadensersatzforderungen mit der Klägerin von einem Streitwert von 5.000.000 € auszugehen.Schramm Guth ZettlerPr/Cl
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