BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES (Aktenzeichen) 3 Ni 43/05 URTEIL Verkündet am 17. Januar 2008 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 102 06 934 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels, Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und der Richterin Dipl.-Chem. Zettler für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 102 06 934 wird für nichtig erklärt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 15. Februar 2002 angemeldeten deutschen Patents 102 06 934 (Streitpatent), dessen Erteilung am 11. Novem-ber 2004 veröffentlicht wurde. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Palette zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten und System zum Bereitstellen von Versuchs-aufbauten“ und umfasst 5 Patentansprüche, die sämtlich mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage angegriffen sind, und wie folgt lauten: 1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für na-turwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit einem Profil (18, 19, 28, 34, 38, 39) eingefasst ist, das Be-- 3 - festigungsmittel (20) für Teile der Versuchsaufbauten aufweist und/oder als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierba-re Halter (31, 35) gestaltet ist. 2. Palette (15) nach Anspruch 1, wobei das Profil (18, 19, 28, 34, 38, 39) einen umlaufenden erhöhten Rand bildet. 3. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Profil (28, 34, 38, 40), insbesondere ein metallisches Profil, im Bereich der Ecken der Palette (15) mit Kunststoff-Einsätzen versehen ist, die das Profil (28, 34, 38, 40) überragen. 4. Palette (15) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei Mittel zum lösbaren Fixieren der Palette (15) an einem Tisch (12) vorhanden sind. 5. System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für natur-wissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus einer oder mehreren Paletten (15) mit den Merkmalen ei-nes oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 4 und einem Wagen (22) zur Aufnahme mehrerer Paletten (15). Die Klägerin, die das Streitpatent hinsichtlich sämtlicher Patentansprüche angreift und die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung sowie fehlender Patentfähigkeit wegen mangelnder Neuheit und erfin-derischer Tätigkeit des unter Schutz gestellten Patentgegenstands geltend macht, bezieht sich auf folgende Dokumente: D1 DE 299 11 593 U1 D2 DE 297 06 943 U1 D3 LABOdacta der Wesemann & Striepe GmbH & Co. von 1992 D4 System V der Wesemann & Striepe GmbH & Co. von 1990 - 4 - D5 LABOdacta der Wesemann GmbH & Co. KG D6 DE 201 04 892 U1 D7 DE 87 01 434 U1. Die Klägerin beantragt, das Patent DE 102 06 934 in vollem Umfang für nichtig zu erklä-ren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt hilfsweise das Streit-patent in den Fassungen gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008. Die Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 lauten: 1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für na-turwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst ist, die in Längs-richtung verlaufende Nuten aufweisen, die als Befestigungs-mittel für verschiebbare und fixierbare Halter (31, 35) gestaltet sind. - 5 - 2. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für na-turwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit einem Profil (18, 19) aus Kunststoff, insbesondere Poly-urethan oder Epoxydharz, eingefasst ist, das Befestigungsmit-tel (20) für Teile der Versuchsaufbauten aufweist. 3. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 2, wobei das Profil (18, 19) oder die Profilschienen (28, 34, 38, 39) einen umlaufenden er-höhten Rand bildet/bilden. 4. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 3, wobei die Profilschienen (28, 34, 38, 40), insbesondere ein metallisches Profil, im Be-reich der Ecken der Palette (15) mit Kunststoff-Einsätzen ver-sehen ist, die die Profilschienen (28, 34, 38, 40) überragen. 5. Palette (15) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei Mittel zum lösbaren Fixieren der Palette (15) an einem Tisch (12) vorhanden sind. 6. System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für natur-wissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus einer oder mehreren Paletten (15) mit den Merkmalen ei-nes oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 5 und einem Wagen (22) zur Aufnahme mehrerer Paletten (15). - 6 - Die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2 lauten: 1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für na-turwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst ist, die in Längs-richtung verlaufende Nuten aufweisen, die als Befestigungs-mittel für verschiebbare und fixierbare Halter (31, 35) gestaltet sind. 2. Palette (15) nach Anspruch 1, wobei die Profilschienen (28, 34, 38, 39) einen umlaufenden erhöhten Rand bilden. 3. Palette (15) nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Profilschienen (28, 34, 38, 40), insbesondere ein metallisches Profil, im Be-reich der Ecken der Palette (15) mit Kunststoff-Einsätzen ver-sehen ist, die die Profilschienen (28, 34, 38, 40) überragen. 4. Palette (15) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei Mittel zum lösbaren Fixieren der Palette (15) an einem Tisch (12) vorhanden sind. 5. System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für natur-wissenschaftliche und/oder technische Versuche, bestehend aus einer oder mehreren Paletten (15) mit den Merkmalen ei-nes oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 4 und einem Wagen (22) zur Aufnahme mehrerer Paletten (15). - 7 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: 1. Palette (15) zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für na-turwissenschaftliche und/oder technische Versuche, wobei die Palette (15) eine Arbeitsfläche aus Stahlblech (17) besitzt, die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, und wobei die Palette (15) eine ebene Platte (16) aufweist, deren Rand mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst ist, die in Längs-richtung verlaufende, keilförmige oder hinterschnittene Nuten aufweisen, die als Befestigungsmittel für verschiebbare und fi-xierbare Halter (31, 35) gestaltet sind. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3 entsprechen denjeni-gen nach Hilfsantrag 1. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, die weiteren Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4 entspre-chen den Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund feh-lender Patentfähigkeit führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), da der verteidigte Patentgegenstand gegenüber dem vor-gebrachten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, son-dern für den hier maßgeblichen Fachmann nahegelegt war. - 8 - 1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift eine Palette zum Bereitstel-len von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versu-che und ein System aus diesen Paletten und einem Wagen. Die Beschreibung [0002] weist darauf hin, es sei bekannt, dass die für einen Ver-suchsaufbau benötigten Elemente entweder blockweise - z. B. alle Bunsenbren-ner - oder satzweise - d. h. die Gruppe aller zu einem Versuchsaufbau gehörigen Elemente - aufbewahrt werden, wobei für physikalische und chemische Versuche, die direkt auf Tischen aufgebaut werden, Tischplatten aus Steinzeug hergestellt oder gefliest sein müssen. Derartige Tischplatten eigneten sich nicht als Schreib-unterlage, so dass derartige Tische und der diese Tische enthaltende Raum nur für einen Zweck genutzt werden könnten. Hinsichtlich des Standes der Technik wird Bezug genommen auf ein Aufbaugerät mit Grundplatte und starr angeordnetem Gestell für biologische, chemische und physikalische Versuche (DE-GM 1659650) sowie auf eine ähnliche Einrichtung zum Befestigen und/oder Aufhängen von Laborgeräten (DE-PS 815267), welche einen Metallfuß und schienenbestückte Tragsäulen aufweist ([0003], [0004]). 2. Davon ausgehend wird in der Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung an-gegeben, eine Palette zu schaffen, die Versuchsaufbauten für naturwissenschaftli-che und/oder technische Versuche - insbesondere für den naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht an Schulen und Hochschulen - ermöglicht ([0005]). 3. Gelöst werden soll diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fas-sung und damit gemäß Hauptantrag durch eine (Merkmalsgliederung gemäß Kla-geschrift hinzugefügt) a) Palette zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaftli-che und/oder technische Versuche, b) wobei die Palette eine Arbeitsfläche aus Stahlblech besitzt, - 9 - c) die mit chemikalienbeständigem Material versiegelt ist, d) und wobei die Palette eine ebene Platte aufweist, e) deren Rand mit einem Profil eingefasst ist, f) das Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten aufweist und/oder g) als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter gestaltet ist. Wie in Figur 1 des Streitpatents dargestellt, ist die Palette auf einem üblichen Schülertisch abstellbar. (Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 1 aus der DE 102 06 934 B4) - 10 - Gemäß Figur 4 des Streitpatents handelt es sich bei solchen Befestigungsmitteln beispielsweise um in das umlaufende Profil eingeformte Gewindebüchsen, in die Stativstangen einschraubt werden können. (Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 4 aus der DE 102 06 934 B4) Gelöst werden soll die Aufgabe des Weiteren gemäß Patentanspruch 5 nach Hauptantrag durch ein A) System zum Bereitstellen von Versuchsaufbauten für naturwissenschaft-liche und/oder technische Versuche, bestehend aus B) einer oder mehreren Paletten mit den Merkmalen eines oder mehrerer der Ansprüche 1 bis 4, und C) einem Wagen zur Aufnahme mehrerer Paletten, - 11 - wie beispielsweise in Figur 5 des Streitpatents dargestellt. (Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 5 aus der DE 102 06 934 B4) - 12 - Gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 besteht das Profil - wie in den Ausführungsbeispielen Fig. 2 und 3, Ziffern 18 und 19 des Streitpa-tents abgebildet - (Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 2 und 3 aus der DE 102 06 934 B4) in vorteilhafter Ausgestaltung aus Kunststoff, insbesondere aus Polyurethan oder aus Epoxydharz. Gemäß nebengeordnetem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist der Rand der Platte mit Profilschienen (28, 34, 38, 39) eingefasst, wie in den Figuren 7 bis 10 des Streitpatents gezeigt. (Elektronischer Photoausschnitt der Fig. 7 bis 10 aus der DE 102 06 934 B4) - 13 - 4. Als Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss, vorzugsweise der Fachrichtung Maschinenbau, zu erachten, der mit der Planung und Entwicklung von Labormitteln und Laborbedarf für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche befasst und vertraut ist. Eine davon abweichende Definition wurde von den Beteiligten weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorge-bracht. II. Der Gegenstand des Streitpatents, sowohl in der Fassung gemäß Hauptantrag als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4, erweist sich als nicht pa-tentfähig, da er ausgehend von der Lehre der vorveröffentlichten Druckschrift DE 87 01 434 U1 (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus und das Patent sei deshalb be-reits im Hinblick auf eine unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes zu widerrufen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn die Anmeldung betrifft ausweislich der ursprünglichen Unterlagen (vgl. hierzu die Offenlegungsschrift DE 102 06 934 A1, Sp. 1 [0005] bis [0011] i. V. m. Sp. 5 [0036]) nicht nur das System und damit nicht nur die Vorrichtung zum Bereitstellen von Versuchsauf-bauten, in das Paletten mit vormontierten Versuchsaufbauten einstellbar sind, son-dern davon unabhängig auch die Palette selbst. Bei dem des Weiteren in Patent-anspruch 5 als weggelassen bemängelten Merkmal „auf eine Tischfläche aufstell-bare Paletten“ handelt es sich lediglich um eine der beanspruchten Palette ohne-hin immanente Funktionsangabe. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht in entscheidungserheblicher Weise an, da sich das Streitpatent sowohl in der erteilten Fassung als auch in der mit den Hilfs-anträgen 1 bis 4 verteidigten Fassung wegen des geltend gemachten Nichtigkeits-grundes fehlender Patentfähigkeit als nicht bestandsfähig erweist und für nichtig zu erklären war. - 14 - 2. Eine Entscheidung über die von der Klägerin sowohl gegenüber der Lehre der DE 87 01 434 U1 (D7) als auch gegenüber der Lehre der DE 299 11 593 U1 (D1) in Abrede gestellte Neuheit des Gegenstands des Streitpatents (vgl. Schrifts. d. Kl. v. 21. Juli 2005 S. 4 Mitte bis S. 6 Z. 2) kann dahinstehen. Denn es bedarf unter Berücksichtigung der Aufgabe ausgehend von der Lehre der Druckschrift D7 unter Berücksichtigung des übrigen Standes der Technik sowie des Wissens und Kön-nens eines Fachmanns jedenfalls keines erfinderischen Zutuns, um zu einer Palet-te oder zu einem System aus Paletten und Wagen gemäß den Patentansprüchen des Streitpatents zu gelangen. a) Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von der Aufgabe des Streit-patents auszugehen, die darin bestehen soll, eine Palette zu schaffen, die Ver-suchsaufbauten für naturwissenschaftliche und/oder technische Versuche - insbe-sondere für den naturwissenschaftlichen oder technischen Unterricht an Schulen und Hochschulen - ermöglicht (vgl. DE 102 06 934 B4 S. 2 [0005]). Die Lösung dieser Aufgabe mit einer Palette gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mit den Merkmalen a bis g gemäß vorstehender Merkmalsanalyse war für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D7 naheliegend. Unter dem Gesichtspunkt der zugrunde liegenden Aufgabe ist die vorveröffentlich-te Druckschrift D7 schon deshalb als ein möglicher Ausgangspunkt zu erachten, weil das darin beschriebene Laborarbeitstablett der Bereitstellung und Durchfüh-rung von naturwissenschaftlichen und/oder technischen Experimenten dient (vgl. D7 z. B. S. 4 Z. 6 bis 12 i. V. m. S. 5 Z. 27 bis S. 6 Z. 9) und deshalb gattungs-gleich zu einer Palette gemäß Streitpatent ist. b) Anhand der Begriffe „Tablett“ und „Palette“ allein lässt sich ein Unterschied zwi-schen dem Gegenstand der Druckschrift D7 und dem Gegenstand gemäß Streit-patent ebenso wenig feststellen wie in dem erhöhten Rand bzw. der Seitenwand oder dem Seitenteil des Tabletts der D7 gegenüber dem mit einem Profil einge-fassten Rand einer Palettenplatte des Streitpatents. Denn die im Streitpatent ver-- 15 - wendeten Begriffe „Palette“ und „Profil“ sind gegenständlich nicht von den Begrif-fen „Tablett“ und „erhöhter Rand“ bzw. „Seitenwand“ oder „Seitenteil“ der Druck-schrift D7 abgegrenzt, sodass den Merkmalen a, d und e gemäß Patentan-spruch 1 des Streitpatents keine unterscheidende Qualität zukommt. Dies gilt ins-besondere auch für den Passus des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach der Rand der Platte der Palette mit einem Profil eingefasst ist (vgl. Merkmale d und e), im Hinblick darauf, dass der erhöhte Rand und damit die Seitenwand bzw. das Seitenteil des Tablettkörpers der D7 beispielsweise kontinuierlich hochgezo-gen oder in Form eines Wulstes gestaltet sein kann (vgl. D7 S. 7 Z. 8 bis 13). Da das Laborarbeitstablett gemäß der D7 aus Metall hergestellt sein kann und darunter selbstverständlich und insbesondere Stahlblech zu subsumieren und da-mit mitzulesen ist, ergibt sich auch das Merkmal b, wonach die Palette eine Ar-beitsfläche aus Stahlblech besitzt, bereits unmittelbar aus der Lehre der D7. Daneben erschließt sich einem Fachmann die Verwendung von Stahlblech sowie die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Versiegelung von Stahlblech mit chemi-kalienbeständigem Material bei bestimmten Anwendungszwecken und damit das Merkmal c auch aus dem in der Druckschrift D1 zitierten einschlägigen Stand der Technik (vgl. D1 S. 1 Abs. 2). Schließlich vermögen die am Profil vorhandenen Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten und/oder die Ausgestaltung des Profils als Befestigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter und damit die alternativen Merkmale f und g die Patentfähigkeit einer Palette gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag nicht zu begründen. Denn auch der erhöhte, ebenso wie im streitpatentgemä-ßen Fall (vgl. DE 102 06 934 B4 S. 3 re. Sp. [0023]) gegebenenfalls als Wulst aus-gebildete Rand des Laborarbeitstabletts der D7 weist Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten auf (vgl. D7 S. 10 Z. 17 bis 19 i. V. m. Fig. 2 und 3), so-dass auch das alternative Merkmal f unmittelbar aus der D7 zu entnehmen ist. - 16 - (Elektronische Photokopie der Fig. 2 und 3 aus der DE 87 01 434 U1 (D7)) Darüber hinaus erhält der Fachmann eine Anregung betreffend die spezielle Aus-führungsform gemäß Figur 4 (vgl. vorstehend Punkt I.3) des Streitpatents, wonach Bohrungen für Stativstangen als Befestigungsmittel in das umlaufende Profil ein-gebracht sind, bereits aus der D1 (vgl. D1 Fig. 1 A, B, 2, 3A), sodass sich selbst diese spezielle Ausgestaltung der allgemeinst gehaltenen Merkmale f und g ge-mäß Patentanspruch 1 des Streitpatents bereits in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. - 17 - Patentanspruch 1 hat deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand. c) Nicht bestandsfähig sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unter-ansprüche 2 bis 4 des Hauptantrags. Die Ausbildung des Profils als umlaufend erhöhter Rand und damit die Ausgestal-tung einer Palette gemäß Patentanspruch 2 ist offensichtlich auch bei dem Labor-arbeitstablett gemäß D7 verwirklicht (vgl. S. 7 Z. 8 bis 9 sowie Fig. 1). Ausgehend von der Lehre der D7, wonach das Laborarbeitstablett Standleisten aufweisen kann, die bei der abgebildeten Konstruktion zusammen mit den Seiten-teilen und dem Tablettboden aus einem Kunststoffprofil bestehen (vgl. D7 S. 12 Z. 20 bis 28), bedurfte es für den Fachmann nicht zuletzt wegen der in diesen Standleisten zusätzlich vorhandenen Zugriffsausnehmungen (vgl. D7 S. 13 Z. 1 bis 3) keines erfinderischen Zutuns dahin, solche Standleisten lediglich im Bereich der Ecken des Tabletts vorzusehen, um damit zu einer Palette mit den zusätzli-chen Merkmalen des Patentanspruchs 3 zu gelangen. Denn der Passus „im Be-reich der Ecken der Palette mit Kunststoff-Einsätzen versehen ist, die das Profil überragen“ bedeutet im Sinne der Beschreibung des Streitpatents, dass die im Be-reich der Ecken der Palette vorgesehenen Kunststoff-Einsätze Füße bilden, mit denen die Palette auf einer Tischplatte abgestellt wird und leichter an den Profilen greifbar und von der Tischplatte abhebbar ist (vgl. DE 102 06 934 B4 S. 2 re. Sp. [0009] i. V. m. S. 4 re. Sp. [0031]), und damit sinn- und zweckgemäß nichts anderes als Standleisten mit Zugriffsausnehmungen bei dem Laborarbeitstablett gemäß D7 (vgl. D7 S. 12 Z. 20 bis S. 13 Z. 3). Die Möglichkeit zur Ausgestaltung einer Palette mit Mitteln zum lösbaren Fixieren an einem Tisch gemäß Patentanspruch 4 erschließt sich dem Fachmann schließ-lich schon allein unter dem Gesichtspunkt der Arbeitssicherheit aufgrund seines Wissens und Könnens, ohne dass es hierfür erfinderischen Zutuns oder gar eines druckschriftlichen Hinweises bedarf. - 18 - Davon abgesehen entnimmt er einen Hinweis auf Mittel zum lösbaren Fixieren an einem Tisch aber auch aus der gattungsgleichen Druckschrift D1, aus der eine Si-cherheits-Experimentierwanne mit Stativhalterung bzw. mit vier Stativstangen für den naturwissenschaftlichen Unterricht unter anderem auch zur Anwendung als einfache Aufsätze für Arbeitstische bekannt ist (vgl D1 Anspr. 1 i. V. m. Fig. 1 A, B sowie S. 2 Abs. 2 und 2 sowie S. 3 le. Abs.). Entgegen dem Vorbringen des Be-klagten, wonach aus der D1 nicht hervorgehe, dass die Experimentierwanne an ei-nem Tisch fixiert werden könne (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 18. November 2005 S. 7 Abs. 1), erübrigt sich nach Ansicht des Senats eine Angabe in der D1 dahin, dass diese Mittel auch tatsächlich dazu bestimmt sind, die Experimentierwanne auf dem Tisch zu befestigen. Erforderlich ist lediglich, dass die betreffenden Mittel, hier die vier Stativstangen der D1, dafür geeignet sind (vgl. Schrifts. d. Kl. v. 6. Okto-ber 2006 S. 5 Abs. 3). d) Nicht patentfähig mangels erfinderischer Tätigkeit ist auch das System gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 5 bestehend aus einer oder mehreren Pa-letten gemäß den Patentansprüchen 1 bis 4 sowie einem Wagen (vgl. Fig. 5 der DE 102 06 934 B4) zur Aufnahme mehrerer Paletten. Denn aus dem vorgebrach-ten Stand der Technik sind bereits Schränke zum Einschub gattungsgemäßer Pa-letten zur Aufbewahrung von Unterrichtsmaterialien schülerindividuell im Klassen-satz bekannt (vgl. D5 Blatt 3 Punkt 2 Palettenschrank). Es bedarf keines erfinderi-schen Zutuns, solche Schränke fahr- und verschiebbar als Wagen auszugestalten und sie deshalb mit Rollen zu versehen. Das Veröffentlichungsdatum der Druck-schrift D5, das die Klägerin mit dem Jahr 2001 und früher angegeben hat (vgl. Schrifts. d. Kl. v. 21. Juli 2005 S. 3 Abs. 1), ist auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 18. November 2005, insbes. S. 6 Abs. 2 bis 4, sowie v. 17. Dezember 2007), sodass sich der hierfür seitens der Klägerin angebotene Zeugenbeweis erübrigte. - 19 - e) Der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des Beklagten, wo-nach eine durch ein Profil eingefasste Platte etwas ganz Spezielles sei, und eine Seitenwand der D7 kein Profil, sondern ein „eindimensionales“ Bauteil darstelle und weder selbst als Befestigungsmittel gestaltet sei noch solche Befestigungsmit-tel aufweise, kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr zeigen die Abbildun-gen 2 und 3 der D7, insbesondere in Verbindung mit den diesbezüglichen Ausfüh-rungen in der Beschreibung, dass es sich dabei um ein (Kunststoff)Profil handelt, in dem Ausnehmungen, beispielsweise für Schwalbenschwanzverbindungen, und damit keine von dem Streitgegenstand abgrenzbaren Befestigungsmittel einge-bracht sind. Im Übrigen entfalten auch die Bezugszeichen in den Patentansprü-chen des Streitpatents, die auf die Fig. 2 und 3 sowie 7 bis 10 des Streitpatents Bezug nehmen (vgl. vorstehend in Punkt I.3), keine abgrenzende Wirkung (vgl. z. B. Benkard PatG 10. Aufl., § 14 Rdn. 16). Sofern der Beklagte darauf verweist, dass es sich beim Streitgegenstand um eine Palette als Grundelement handele, die es im Schulunterricht ermögliche, eine Ver-suchsanordnung aufzubauen und die hierfür benötigten Elemente in gewünschten Positionen auf dieser Palette zu fixieren, und die Palette damit einem anderen An-wendungszweck diene als das Laborarbeitstablett gemäß D7, das sich nicht für Versuchsaufbauten für den Schulunterricht eigne und für einen völlig anderen An-wendungszweck bestimmt sei (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 18. November 2005 S. 2 Abs. 2 bis S. 3 Z. 2 i. V. m. S. 4 Abs. 2 sowie S. 5 Abs. 2), führt dies nicht zu ei-nem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn sich die Zweckangabe im Merkmal a des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auf den Schulunterricht beschränkte, was ersichtlich nicht der Fall ist, könnte eine solche Zweckangabe im Hinblick dar-auf, dass sich daraus keine über die bereits angegebenen körperlichen Ausgestal-tungen hinausgehenden Merkmale ergeben, die Patentfähigkeit des beanspruch-ten Erzeugnis nicht begründen (vgl. hierzu z. B. Benkard PatG, 10. Aufl. § 1 Rdn. 20, 20a). Im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass sich das Laborar-beitstablett gemäß der D7 nicht für Versuchsaufbauten einsetzen ließe und gar für einen völlig anderen Zweck bestimmt wäre. - 20 - Auch der Einwand, weder das Laborarbeitstablett gemäß der D7 noch die Sicher-heitswanne gemäß der D1 würden aufgrund des hohen Randes die Möglichkeit der Nutzung als Schreibunterlage und damit den Vorteil einer Palette gemäß Streitpatent bieten (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 17. Dezember 2007 S. 4 Abs. 2), greift nicht. Denn zum einen kommt eine gegebenenfalls geringere Randhöhe der streit-gegenständlichen Palette weder in den Patentansprüchen noch in der Beschrei-bung zum Ausdruck und zum anderen ist eine solche Nutzung bei den Gegenstän-den der D1 und der D7 nicht grundsätzlich ausgeschlossen. 3. Nicht gewährbar ist der Gegenstand des Streitpatents auch in den Fassungen der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4. a) Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber einer Palette gemäß Hauptantrag in der Ausbildung des Profils als Profilschienen, die in der Längsrichtung verlaufende Nuten aufweisen, die als Be-festigungsmittel für verschiebbare und fixierbare Halter gestaltet sind. Eine derarti-ge Ausgestaltung des Profils einer Palette bzw. eines Tabletts war für den Fach-mann aufgrund der Lehre der D7 naheliegend. Die D7 lehrt neben der einstückigen auch eine zwei- bzw. mehrstückige Ausbil-dung des Tabletts insofern, als der erhöhte Rand in Form von an die (Boden)Plat-te des Tablettkörpers angeklebten oder angeschweißten Seitenteilen gefertigt sein kann (vgl. D7 S. 7 Z. 8 bis 13 sowie S. 9 Z. 1 bis 6). An diesen Seitenteilen können verschiedenartig ausgestaltete Halteteile für Versuchsaufbauten auf verschiedene Weise befestigt werden (vgl. D7 S. 10 Z. 17 bis S. 12 Z. 9 sowie Fig. 2 und 3). Ins-besondere ist ausgeführt, dass ein zur Aufnahme kleiner zylindrischer Gefäße die-nendes Halteteil an seiner Unterseite eine in Längsrichtung verlaufende Eingriffs-nut aufweist, die zur Befestigung auf dem leistenförmig ausgebildeten oberen En-de eines Seitenteils dient (vgl. D7 S. 10 Z. 21 bis S. 11 Z. 3 i. V. m. Fig. 2). Davon ausgehend und angeregt bedarf es für einen Fachmann keines erfinderischen Zu-tuns, durch bloße kinematische Umkehr die in Längsrichtung verlaufende Nut an dem leistenförmigen Seitenteil und einen in die Nut eingreifenden Halter an dem Halteteil vorzusehen, um auf diese Weise zu Befestigungmitteln für verschiebbare - 21 - und fixierbare Halter entsprechend dem Sinn und Zweck des Streitpatents zu ge-langen. Der gemäß Streitpatent gewählte Begriff der Profilschiene liefert nach Ansicht des Senats keinen patentbegründenden Überschuss gegenüber der Lehre der D7. Denn gemäß der D7 sind in den Seitenteilen auch Ausnehmungen für darin ein-greifende Hakenhalterungselemente, beispielsweise in Form von Schwalben-schwanzverbindungen, vorgesehen, wodurch die Halteteile für Versuchsaufbauten nicht nur punktuell, sondern, ähnlich wie in der Darstellung der Fig. 2 der D7 ge-zeigt, über eine Teillänge oder die gesamte Länge der Seitenteile verschiebbar und fixierbar gestaltet sein können (vgl. D7 S. 11 Z. 5 bis S. 12 Z. 1, insbes. S. 11 Z. 13 bis 23 i. V. m. Fig. 3). Ein Seitenteil, über dessen Längsseite sich ein oder mehrere Ausnehmungen erstrecken, in die beispielsweise nach dem Prinzip von Schwalbenschwanverbindungen verschieb- und fixierbare Halter eingreifen kön-nen, stellt aber nichts anderes dar als eine Profilschiene mit den Merkmalen ge-mäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Nicht erfinderisch ist auch eine Palette gemäß nebengeordnetem Patentan-spruch 2 nach Hilfsantrag 1, deren Rand mit einem Profil aus Kunststoff, insbe-sondere aus Polyurethan oder Epoxydharz, eingefasst ist, das Befestigungsmittel für Teile von Versuchsaufbauten aufweist. Denn die Lehre der Druckschrift D7 um-fasst, wie bereits zuvor ausgeführt, auch die zwei- oder mehrstückige Ausbildung des Tablettkörpers insofern, als an dessen Bodenplatte die profilartig ausgebilde-ten Seitenteile angeklebt sein können (vgl D7 S. 9 Z. 1 bis 6), wobei die Seitenteile einschließlich der mit Zugriffsausnehmungen versehenen Standleisten aus einem einzigen, mit dem Boden verbundenen Kunststoffprofil bestehen können. Da der Druckschrift D7 nicht expressis verbis zu entnehmen ist, aus welchem Material dann die Bodenplatte bestehen soll, liegt es im Ermessen des Fachmanns, im Be-darfsfall hierfür einen metallischen Werkstoff, beispielsweise auch ein mit chemi-kalienbeständigem Material versiegeltes Stahlblech vorzusehen (vgl. D7 S. 13 Z. 5 bis 11 i. V. m. D1 S. 1 Mitte), an dem das die Seitenteile bildende Kunststoffprofil angeklebt ist. Erfinderisches Zutun vermag der Senat deshalb in dieser Lösung nicht zu erkennen. - 22 - Entsprechendes gilt für die durch Merkmale der Unteransprüche 3 bis 5 ausgestal-teten Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 2 sowie für ein betreffendes Sys-tem gemäß Patentanpruch 5, jeweils nach Hilfsantrag 1, wobei vollumfänglich auf die Gründe betreffend die Ansprüche 2 bis 5 gemäß Hauptantrag Bezug genom-men wird. b) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sowie die darauf rückbezogenen Unter-ansprüche 2 bis 4 und der nebengeordneten Patentanspruch 5 gehen inhaltlich nicht über die Patentansprüche 1, 3 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1 hinaus, sodass für sie die diesbezüglichen Nichtigkeitsgründe des Hilfsantrags 1 gelten. c) Bei einer Palette gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind die in Längs-richtung der Profilschiene verlaufenden Nuten keilförmig oder hinterschnitten aus-gebildet. Diese Möglichkeit der Ausbildung von Befestigungsmitteln wird dem Fachmann bereits durch die Druckschrift D7 vermittelt (vgl. D7 S. 11 Z. 22 Schwal-benschwanzverbindungen), sodass die beanspruchte Palette auch in dieser Aus-gestaltung nicht patentfähig ist. Entsprechendes gilt für die durch Merkmale der Unteransprüche 2 bis 4 ausgebil-deten Paletten sowie für das dementsprechend ausgestaltete System gemäß Pa-tentanspruch 6. d) Hilfsantrag 4 setzt sich schließlich zusammen aus Patentansprüchen gemäß Hilfsantrag 3 sowie Hilfsantrag 2, sodass aus den dort ausgeführten Gründen auch dieser Antrag nicht gewährbar ist. - 23 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Dr. Schermer Engels Dr. Egerer Dr. Maksymiw Zettler Be
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