BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 44/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 1. Juli 2003 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 669 092 (DE 595 00 423) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup, Brandt und Dipl.-Ing. Frühauf für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 669 092 wird im Umfang der Patentan-sprüche 1 bis 5, durch Ersetzung von "/oder" durch "gegebenen-falls" in Patentanspruch 7 sowie im Umfang der weiteren Patentan-sprüche 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20, soweit sich diese weiteren Ansprüche nicht auf Patentanspruch 7 in der bestehen bleibenden Fassung oder auf die Patentansprüche 6, 8, 10, 17 oder 18 beziehen, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt ein Drittel, die Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 3. Februar 1995 unter Inan-spruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 44 06 248 vom - 3 - 25. Februar 1994 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 669 092 (Streit-patent), das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 595 00 423 geführt wird. Das Streitpatent betrifft einen Tisch und umfasst in der verteidigten Fassung gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrag 22 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß in der mündlichen Verhandlung überreichtem Hauptantrag lautet: "1. Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen (1) und mindestens zwei Querbrücken (2), mit min-destens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen (5) und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten Tischplatte (6), wobei die Längsprofile (1) Koppelabschnitte (1.1) aufweisen, an denen die Querbrücken (2) mittels angepasster Ge-genstücke (2.1) lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind, der Rahmen an den Querbrücken (2) mit Befestigungsstellen (2.3) zum Anbringen der Tischbeine (5) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass an den Querbrücken (2) auf deren den Tischbeinen (5) zugewandter Seite verschiedene, als Beinanbrin-gungsstellen (2.3) ausgebildete Befestigungsstellen (2.3) vorge-sehen sind." Patentanspruch 7 in der weiterhin verteidigten erteilten Fassung lautet: "7. Tisch nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass zum Festlegen der Tischplatte (6) an den Koppelabschnitten (1.1) Befestigungselemente (3) ver-stellbar und lösbar angebracht sind, und/oder dass an den Quer-brücken (2) Aufnahmen zur Befestigung vorgesehen sind." - 4 - Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 20 wird auf die Patentschrift ver-wiesen. Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Unterlagen: 1. Werbung zum Tischsystem Vario Selement, Anlage 2 1a. Preisliste 12/93 "Vario Selement" 1b. Prospekt "Vario Selement - Ein Kaleidoskop schöner Büro-Welten" 2. Preisliste zum Tischsystem King Media, Anlage 4 3. Muster zum Tischsystem King Media, Anlage 5 4. DE 40 26 750 C2, Anlage 6 5. EP 0 123 972 B1 Anlage 7 6. DE 39 20 285 A1, Anlage 8 7. Ausführungsform gemäß DE 39 20 285 A1, Anlage 9 8. DE 34 38 853 C2, Anlage 10 9. DE 31 35 576 C3 Anlage 11 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 669 092 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentan-sprüche 1, 2, 3, 4, 5 sowie der weiteren Patentansprüche 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20, soweit diese weiteren Patentan-sprüche sich nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentan-- 5 - sprüche 6, 8, 10, 17 oder 18 beziehen, teilweise für nichtig zu er-klären. Sie beantragt weiterhin Nichtigerklärung des Patents im angegriffenen Umfang auch in der verteidigten Fassung. Die Beklagte verteidigt das Patent mit Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung und den weiteren Patentansprüchen in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung, hilfsweise in der Fassung der Patentansprüche 1 und 5 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreich-ten Hilfsantrag und den weiteren Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und be-antragt insoweit Klageabweisung. Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und hält das Streitpatent in dem an-gegriffenen und verteidigten Umfang für patentfähig. Entscheidunsgründe: Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund führt zur teilweisen Nichtigkeit in dem im Tenor genannten Umfang, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Satz 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a und Abs 2 Satz 1, Art 52, 54, 56 EPÜ. I. 1. Das Streitpatent (EP 0669 092 B2) betrifft einen Tisch, der unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst werden kann. Nach den Ausführungen der Streitpa-tentschrift sind bei derartigen Tischen üblicherweise die eine Tischplatte tragen-den Tischgestelle aus Rahmen und Beinen fest vorgegeben und nicht variierbar. - 6 - Dieser Nachteil wirke sich beispielsweise beim Verstellen des Tisches ungünstig aus (Streitpatentschrift Sp 1 Z 15 bis 21). 2. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe (Sp 1 Z 22 bis 26) zugrunde, einen Tisch der eingangs beschriebenen Art derart weiterzubilden, dass eine einfache An-passbarkeit an verschiedene Gegebenheiten bei einfacher Konstruktion und Montage gegeben ist. 3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung gemäß in der mündlichen Verhandlung überreichtem Haupt- und Hilfsantrag einen Tisch 1. mit einem Rahmen, 1.1. der aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen 1.2. und mindestens zwei Querbrücken besteht, 2. mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen 3. und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufgenommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten Tischplatte, wobei 4. die Längsprofile Koppelabschnitte aufweisen 5. an den Koppelabschnitten die Querbrücken mittels angepasster Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind 6. der Rahmen an den Querbrücken mit Befestigungsstellen zum An-bringen der Tischbeine versehen ist - 7 - 7. an den Querbrücken auf deren den Tischbeinen zugewandter Seite verschiedene, als Beinanbringungsstellen (2.3) ausgebildete Be-festigungsstellen vorgesehen sind. II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruht im Hinblick auf den Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er betrifft einen Tisch mit einem Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längs-profilen und mindestens zwei Querbrücken mit mindestens zwei an dem Rahmen angebrachten Tischbeinen und mit einer auf der Oberseite des Rahmens aufge-nommenen und mittels Befestigungselementen an dem Rahmen angebrachten Tischplatte, wobei die Längsprofile Koppelabschnitte aufweisen, an denen die Querbrücken mittels angepasster Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung ver-schiebbar befestigt sind, der Rahmen an den Querbrücken mit Befestigungsstellen zum Anbringen der Tischbeine versehen ist. Ein derartig aufgebauter Tisch geht aus den Abbildungen und der Beschreibung der Preisliste 12/93 "Vario Selement" (E1a) sowie dem Prospekt "Vario Selement - Ein Kaleidoskop schöner Büro-Wel-ten" (E1b) hervor. Die Vorbenutzung des Tischsystems "Vario Selement" wird von der Beklagten nicht bestritten. Auf der Prospektseite "Die Innovation steckt auch im Detail" ist auf der obersten Abbildung erkennbar, dass der dort als Traverse bezeichnete Rahmen aus zwei zueinander parallelen Längsprofilen und mindestens zwei Querbrücken (als Spannkonus bezeichnet) besteht, wobei die Längsprofile Koppelabschnitte auf-weisen, an denen die Querbrücken mittels angepasster Gegenstücke lösbar und in Längsrichtung verschiebbar befestigt sind (Merkmale 1., 1.1., 1.2, 4. und 5. der vorstehenden Merkmalsgliederung). Aus der zweitobersten Abbildung auf der linken Spalte der zweiten Seite des oa Prospekts geht hervor, dass der Rahmen an den Querbrücken mit Befestigungsstellen zum Anbringen der Tischbeine ver-sehen ist (Merkmal 5. der vorstehenden Merkmalsgliederung). - 8 - Aus dem Übersichtsbild auf den Seiten 2 und 3 der Preisliste (E1a) geht hervor, dass der bekannte Tisch mindestens zwei an dem Rahmen angebrachte Tisch-beine und eine auf der Oberseite des Rahmens aufgenommene und mittels Be-festigungselementen an dem Rahmen angebrachte Tischplatte aufweist (Merk-male 2. und 3. der vorstehenden Merkmalsgliederung). Der Patentanspruch 1 un-terscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass an den Querbrü-cken auf deren den Tischbeinen zugewandten Seite verschiedene, als Beinan-bringstellen ausgebildete Befestigungsstellen vorgesehen sind. Dieses Merkmal kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen. Die Wahl der Position der Tischbeine ist eine Maßnahme, die unabhängig von der je-weiligen Tischkonfiguration ist. Der zuständige Fachmann, hier ein Fachhoch-schulingenieur auf dem Gebiet der Möbelherstellung bzw. des Möbeldesigns mit mehrjähriger Berufserfahrung, wird die Position der Tischbeine so wählen, dass bei einer sicheren Standfestigkeit des Tisches möglichst viel Beinfreiheit gegeben ist. Um für verschiedene Einsatzfälle Variationsmöglichkeiten für die Anbringung der Tischbeine zu haben, ist es eine in der Technik und speziell im Möbelbau übli-che Maßnahme, entsprechende Befestigungsstellen vorzusehen. Denn gerade im Möbelbau werden Vorkehrungen getroffen, um Veränderungen in der Konfigura-tion, z.B. rechts oder links anschlagende Türen, unterschiedliche Lage von Zwi-schenböden u.s.w. zu ermöglichen. Um eine zuverlässige Befestigung der Tisch-beine zu gewährleisten, gestaltet der Fachmann die Befestigungsstellen zu den Tischbeinenden korrespondierend, d.h. als Beinanbringstellen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbe-ständig. Das Merkmal des Patentanspruchs 2 nach Haupt- und Hilfsantrag, dass die Kop-pelabschnitte als auf den einander zugekehrten Seiten der Längsprofile angeord-nete Profilierungen ausgebildet sind, ist ebenfalls von dem Tischsystem "Vario Selement" bekannt (s. vorstehend angegebene Abbildung aus dem Prospekt). - 9 - Entsprechendes gilt für die Merkmale des Patentanspruchs 3 nach Haupt- und Hilfsantrag, die eine Nut-Federverbindung betreffen. Es sind die beiden möglichen Ausführungsarten angegeben, d.h. in einem Fall ist die Nut an den Seiten der Längsprofile angeordnet und die Vorsprünge an den Stirnenden der Querbrücken, im anderen Fall ist es umgekehrt. Die Wirkungsweise ist jedoch gleich, unabhän-gig davon, wo Nuten bzw. Vorsprünge angeordnet sind. Die Merkmale des Patentanspruchs 4 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auf die Gestaltung der Nut als trapez- oder T-förmig gerichtet. Diese Formgebung ist bei Nut-Federverbindungen üblich, wobei die trapezförmige Gestaltung von dem Tisch "Vario Selement" bekannt ist (s. vorstehend angegebene Abbildung aus dem Prospekt). Das Merkmal des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag, dass die eine Nuthälfte Teil eines an dem Längsprofil bzw. der Querbrücke lösbar angebrachten Klemm-stücks ist, stellt eine im Möbelbau übliche Maßnahme dar, wenn die zu verbinden-den Teile größere Abmessungen aufweisen. In diesem Fall ist es sinnvoll, die klemmende Verbindung durch kurze Klemmstücke zu erreichen, wie es z.B. aus dem in der deutschen Patentschrift 34 38 853 dargestellten und beschriebenen Büromöbel hervorgeht. Dort werden die den Rahmen bildenden Profilleisten mit einem Klemmstück verbunden (vgl Sp 3, Z 38 bis 46). Das Merkmal des Patentanspruchs 5 nach Hilfsantrag bezieht sich darauf, dass bei Ausbildung der Gegenstücke als Nuten jeweils die eine Nuthälfte Teil eines an der einstückig ausgebildeten Querbrücke lösbar angebrachten Klemmstücks ist, wobei an den Endbereichen der Querbrücke jeweils ein Klemmstück mittels Schrauben festlegbar ist. Dieses Merkmal unterscheidet sich von der in Patentanspruch 5 nach Hauptantrag angebenen Variante dadurch, dass für die Querbrücke angegeben ist, dass sie einstückig ausgebildet ist und dass das Klemmstück an den Endbereichen der Querbrücke mittels Schrauben festlegbar ist. Die einstückige Ausbildung der - 10 - Querbrücke drängt sich dem Fachmann als einfachste Ausführung unmittelbar auf. Die Befestigung mittels Schrauben ist eine im Möbelbau übliche Befestigungsart, so dass diese zusätzlichen Merkmale eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen können. Der Patentanspruch 7 nach Haupt- und Hilfsantrag gibt drei Varianten an, wie die Tischplatte am Rahmen befestigt werden kann: Zum einen an Befestigungsele-menten die an den Koppelabschnitten verstellbar und lösbar angebracht sind, zum zweiten an Aufnahmen an den Querbrücken, zum dritten durch beide vorstehend genannten Befestigungsarten. Die Befestigung der Tischplatte an den Querbrücken stellt eine im Möbelbau üb-liche Befestigungsart dar, wie sie z.B. aus der deutschen Patentschrift 31 35 576 entnehmbar ist. Dort wird die Tischplatte auch an den den Querbrücken entspre-chenden Armen 305 der Haltevorrichtung 304 über den Befestigungsflansch 307 und die Stütze 320 festgelegt (vgl. S 7, Z 11 bis 26 iVm Fig. 17). Der Patentanspruch 9 nach Haupt- und Hilfsantrag betrifft ein Merkmal, das nur die im Patentanspruch 7 angegebenen Befestigungselemente weiter ausgestaltet, so dass eine Rückbeziehung auf einen der Patentansprüche 1 bis 5 ohne An-spruch 7 keinen Sinn ergibt. Die Patentansprüche 11 bis 13 in Rückbeziehung auf einen der Patentansprü-che 1 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag enthalten keine Merkmale, die eine erfin-derische Tätigkeit begründen könnten. Sie beziehen sich auf die Anbringungsart und Lage der Tischbeine, die über übliche handwerkliche Maßnahmen zur zuver-lässigen Befestigung derselben nicht hinausgehen. Denn nur dann ist eine zuver-lässige Befestigung der Tischbeine gewährleistet, wenn, wie in Patentanspruch 11 angegeben, die Befestigungsstelle am Tischrahmen an die Form des Beinendes angepasst ist. Entsprechendes gilt für die Befestigung der Tischbeine durch Schrauben (Patent-anspruch 12). Auch ein Zurückversetzen der Beinanbringstellen gegenüber der - 11 - Tischvorderkante (Patentanspruch 13), wodurch eine größere Beinfreiheit erreicht wird, liegt im Griffbereich des Fachmanns Der Patentanspruch 14 in seiner Rückbeziehung auf einen der Patentansprüche 1 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag, dessen kennzeichnendes Merkmal sich auf eine Ausbildung der Querbrücken derart bezieht, dass durch sie ein Längsprofil mit einem weiteren verbindbar ist, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begrün-den, weil die Längsverschieblichkeit die Koppelungsfunktion der Querbrücken für Längsprofile nahelegt. Auch die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 15, 16, 19, 20 in Ver-bindung mit den Merkmalen eines der Patentansprüche 1 bis 5 nach Hauptantrag- und Hilfsantrag können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die plattenartige (Patentanspruch 15) oder die einstückige (Patentanspruch 20) Ausbildung der Querbrücken sind aufgrund ihrer Einfachheit naheliegende Ausfüh-rungsformen. Die im Patentanspruch 16 angegebenen Werkstoffe Aluminium oder Stahl sind üb-liche Baustoffe für die Rahmen von Tischen. Dass auf die Rahmenkonstruktion eine unterschiedliche Anzahl und verschiedene Ausführungen von Tischplatten auflegbar sind (Patentanspruch 19) geht ebenfalls schon aus dem Prospekt "Vario Selement" hervor. Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind somit auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 1 bis 5, 7 im Umfang des Merkmals der Befesti-gungsart der Tischplatte an den Querbrücken mittels Aufnahmen sowie 9, 11 bis 16, 19 und 20 nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 in der im Tenor angegebenen Fassung ist jedoch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. - 12 - Die Kombination der Merkmale eines der Patentansprüche 1 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag mit dem Merkmal des Patentanspruchs 7, dass zum Festlegen der Tischplatte an den Koppelabschnitten Befestigungselemente verstellbar und lös-bar angebracht sind, ist weder durch den Stand der Technik nahegelegt noch liegt sie im Griffbereich des Fachmanns. Durch diese Art der Tischplattenbefestigung wird unter Benutzung der Koppelab-schnitte für die Querbrücken mit den Längsprofilen ein sehr hoher Freiheitsgrad für die Lage der Befestigungspunkte bei einfacher Konstruktion erreicht. Zu dieser Art der Tischplattenbefestigung kann das Tischsystem "Vario Selement" kein Vorbild abgeben, da dort das die Tischplatte tragende Teil D in ein nur die-sem Zweck dienendes Profil eingehängt ist, das an der von den Koppelabschnit-ten abgewandten Seite der Längsprofile angeordnet ist. Das von der Klägerin genannte Tischsystem "King Media", dessen Vorveröffentli-chung von der Beklagten bestritten wird, die deutsche Offenlegungsschrift 39 20 285, die europäische Patentschrift 0 123 972 B1, die deutsche Patentschrift 34 38 853 und die deutsche Patentschrift 31 35 576 C2 (die genannte DE 31 35 576 C3 ist nicht vorveröffentlicht) beschreiben keine Tischkonstruktionen mit einem Rahmen, bei dem die Längsprofile auf den einander zugewandten Sei-ten Koppelabschnitte aufweisen. Damit können diese bekannten Tischkonstruktio-nen ein Anordnen der Befestigungselemente für die Tischplatte an derartigen Koppelabschnitten nicht nahe legen. Die beiden Längsträger der Büroarbeitstische nach der deutschen Offenlegungs-schrift 40 26 750 (die genannte DE 40 26 750 C2 ist nicht vorveröffentlicht) weisen zwar auf den einander zugewandten Seiten Koppelabschnitte auf (vgl. Patentan-spruch 1 iVm Fig 1), jedoch wird die Tischplatte mit einer an ihr befestigten Verrie-geleinrichtung in einer zusätzlichen, nicht der Verbindung der beiden Längsträger dienenden Nut der Längsträger fixiert (vgl. Sp 3, Z 54 bis 63). Diese Art der - 13 - Befestigung der Tischplatte kann somit nicht als Vorbild für die patentgemäß be-anspruchten Befestigungselemente dienen, da sie ebenfalls keinen Gebrauch von den der Rahmenbildung dienenden Koppelabschnitten macht. Der Patentanspruch 7 ist in der im Tenor angegebenen Fassung daher rechtsbe-ständig. Mit ihm sind auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 9, 11 bis 16, 19 und 20 rechtsbeständig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Hellebrand Köhn Pösentrup Brandt Frühauf Hu
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