BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 44/04 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 16. Oktober 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 08.05 - 2 - betreffend das europäische Patent EP 0 965 619 (DE 599 06 414) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer und die Richter Voit, Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw und die Richterin Dipl.-Chem. Zettler für Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 965 619 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 9 und 10 für nichtig erklärt. 2. Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist nach Umfirmierung Rechtsnachfolgerin der Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten euro-päischen Patents EP 0 965 619 (Streitpatent), das am 10. Juni 1999 unter Inan-spruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 198 26 412 vom 16. Juni 1998 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrensspra-che Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 599 06 414 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Ge-ruchsvermindertes, kalthärtendes (Meth)acrylat-Reaktionsharz für Bodenbe-schichtungen, dieses Reaktionsharz aufweisende Bodenbeschichtungen sowie - 3 - Verfahren zur Herstellung solcher Bodenbeschichtungen“ und umfasste in der er-teilten Fassung zunächst 10 Patentansprüche, die insgesamt angegriffen waren. Auf die von der Klägerin unstreitig ohne Vorankündigung gegen das Streitpatent gerichtete Nichtigkeitsklage hat die Beklagte innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Patentansprüche 1 bis 8 verzichtet und zugleich erklärt, dass sie insoweit auch für die Vergangenheit auf jegliche Ansprüche aus dem Patent verzichte. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin im Umfang des Teilverzichts in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die verbleibenden Patentansprüche 9 und 10 des Streitpatents lauten wie folgt: 9. Verfahren zur Herstellung einer geruchsverminderten Boden-beschichtung, dadurch gekennzeichnet, dass man ein geruchsvermindertes, kalthärtendes (Meth)-acrylat-Reaktionsharz für Bodenbeschichtungen bestehend aus A) (Meth)acrylat 50-100 Gew.-% Methyl(meth)acrylat 0-5 Gew.-% Ethyl(meth)acrylat 0-5 Gew.-% C3 – C6 (Meth)acrylat 0-97 Gew.-% ≥ C7 (Meth)acrylat 0-50 Gew.-% mehrwertige (Meth)acrylate 3-10 Gew.-% Comonomere 0-50 Gew.-% Vinylaromaten 0-30 Gew.-% Vinylester 0-30 Gew.-% wobei die Bestandteile der Komponente A) 100 Gew.-% ergeben, - 4 - B) 0-2 Gewichtsteilen auf 1 Gewichtsteil A) eines in A) lösli-chen oder quellbaren (Pre)polymers, wobei der Anteil an Methyl(meth)acrylat oder an Ethyl(meth)acrylat
Full & Egal Universal Law Academy